Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51996PC0093

    RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen

    /* KOM/96/0093 endg. - CNS 96/0095 */

    ABl. C 179 vom 22.6.1996, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0093

    RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen /* KOM/96/0093 ENDG - CNS 96/0095 */

    Amtsblatt Nr. C 179 vom 22/06/1996 S. 0008


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (96/C 179/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 93 endg. - 96/0095(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 2. Mai 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates (1) heißt es: "Diese Richtlinie steht nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen."

    Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Formen positiver Maßnahmen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen ergriffen.

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-450/93 (Kalanke gegen Freie Hansestadt Bremen) (2) betreffend Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207/EWG, können positive Maßnahmen den Zugang des unterrepräsentierten Geschlechts zur Beschäftigung, Einstellung und Beförderung auf besondere Stellen unter Einschluß der Bevorzugung des unterrepräsentierten Geschlechtes begünstigen, vorausgesetzt, daß jedes derartige System die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls gestattet.

    Die der Rechtsprechung gemäße Klärung des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207/EWG ist geboten.

    Positive Maßnahmen sollten den Mitgliedern des jeweils in einem Sektor oder in einem bestimmten Beschäftigungsbereich unterrepräsentierten Geschlechts zugute kommen.

    Die zum Erlaß dieser Richtlinie erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag nur in Artikel 235 vorgesehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207/EWG erhält folgende Fassung:

    "(4) Diese Richtlinie steht nicht Maßnahmen entgegen, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen fördern, indem sie insbesondere bestehende Ungleichheiten beseitigen, die die Chancen des unterrepräsentierten Geschlechts in den unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen. Derartige Maßnahmen können auch Vorzugsregelungen bezüglich des Zugangs zur Beschäftigung oder zum beruflichen Aufstieg zugunsten eines Mitglieds des unterrepräsentierten Geschlechts beinhalten, soweit sie die Bewertung der besonderen Umstände eines Einzelfalls nicht ausschließen."

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 1998 nachzukommen, oder tragen dafür Sorge, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis spätestens zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Maßnahmen vereinbart und durchgeführt haben, wobei die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, damit sie jederzeit in der Lage sind, die von dieser Richtlinie verlangten Ergebnisse zu gewährleisten. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten Bestimmungen nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Bestimmungen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40.

    (2) Slg. 1995, S. I-3051.

    Top