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Document 51996PC0044(11)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf

    /* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0063 */

    ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0044(11)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0063 */

    Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0020


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (96/C 125/11)

    96/0063(CNS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), wird die Beihilfe für Flachs durch Multiplikation mit Koeffizienten zu ihrer Verringerung bzw. Erhöhung differenziert, die unter Zugrundelegung des in homogenen Erzeugungsgebieten für die verschiedenen Erntemethoden festgestellten Durchschnittsertrags an Leinsamen berechnet werden. Wegen des Einsatzes neuer Anbau- und Erntemethoden insbesondere in einigen Regionen, in denen die Flachserzeugung nicht oder nur wenig verbreitet war, erscheint es angezeigt, die derzeitigen Koeffizienten abzuschaffen und die Beihilfe pauschal für den Fall zu verringern, daß die Ernte nicht durch Ausreißen der ganzen Pflanze erfolgt. Die Beihilfe ist deshalb, wenn andere Erntemethoden als das Ausreißen der Pflanzen angewendet werden, zu verringern.

    Der Flachsmarkt war in den letzten Jahren dadurch gekennzeichnet, daß sehr plötzliche und umfangreiche Schwankungen der Faserpreise und infolgedessen auch der Flachsanbauflächen in der Gemeinschaft auftraten. Als Beitrag zur Marktstabilität sowie zur Vermeidung eines übermäßigen Anstiegs der Haushaltsausgaben empfiehlt es sich, eine garantierte Hoechstfläche einzuführen, wobei die Beihilfehöhe im Verhältnis zur Überschreitung dieser Fläche gekürzt wird. Da sich die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten an die geänderte Regelung anpassen müssen, sollte diese erst ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 eingeführt werden.

    Die Erfahrung könnte zeigen, daß weitere Anpassungen der vorliegenden Regelung erforderlich sind. Deshalb ist ein Verfahren vorzusehen, das dem Rat eine Beurteilung der Regelung anhand eines Berichts erlaubt, den die Kommission spätestens vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 vorzulegen hat -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    "Für anders als durch Ausreißen der Stengel geernteten Flachs wird die Beihilfe, gegebenenfalls abzüglich der Einbehaltung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und nach etwaiger Kürzung gemäß Absatz 2a, um einen pauschalen Betrag verringert. Dieser Betrag richtet sich nach dem Unterschied zwischen den Kosten dieser Erntemethode und denen der Ernte durch Ausreißen der Stengel und wird gemäß dem zwischen den erhaltenen Fasern bestehenden Wertunterschied verringert. Dieser Betrag wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 12 festgesetzt."

    2. In Artikel 4 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    "(2a) Es wird eine garantierte Hoechstfläche eingeführt, für die die in Absatz 1 genannte Beihilfe für Flachs gewährt wird. Diese Fläche ist für jedes Wirtschaftsjahr auf 81 500 ha begrenzt. Gehen in einem Wirtschaftsjahr die tatsächlich bestellten und abgeernteten Flächen über die garantierte Hoechstfläche hinaus, so wird für dieses Wirtschaftsjahr die Beihilfe, gegebenenfalls abzüglich der Einbehaltung gemäß Artikel 2 Absatz 3, in jedem Mitgliedstaat um einen Prozentsatz der Überschreitung gekürzt. Der Kürzungsbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 12 festgesetzt."

    3. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 16

    Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um die Anpassungen an die ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 vorgesehene Regelung zu erleichtern, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen. Sie sind längstens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1997/98 anwendbar."

    4. Es wird folgender Artikel 16a eingefügt:

    "Artikel 16a

    Spätestens vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Beihilferegelung für Flachs und Hanf. Ergibt sich aus dem Bericht die Notwendigkeit zur Anpassung der Regelung, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments über etwaige Anpassungen, und zwar unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Funktionieren der vorliegenden Regelung einerseits und der Stützungsregelung für Ackerkulturen und Baumwolle andererseits."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar ist, ab dem 1. August 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    . . .

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

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