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Document 51996PC0021

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

    /* KOM/96/0021 endg. - CNS 96/0029 */

    ABl. C 85 vom 22.3.1996, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0021

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern /* KOM/96/0021 endg. - CNS 96/0029 */

    Amtsblatt Nr. C 085 vom 22/03/1996 S. 0019


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (96/C 85/07) KOM(96) 21 endg. - 96/0029(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 26. Januar 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates (1) hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuß am 9. November 1995 eine Stellungnahme abgegeben, auf deren Grundlage die Kommission einen Bericht erstellt hat, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wurde.

    Entsprechend den Schlußfolgerungen dieses Berichts empfiehlt es sich, einige Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG zu ändern, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen auf wissenschaftlicher Grundlage basieren und nicht über das hinausgehen, das für ein effektives Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kälber notwendig ist.

    Die Harmonisierung der Regeln über die Kälberhaltung im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung ist erforderlich, um die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu befriedigenden Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist es wissenschaftlich erwiesen, daß die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden. Aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden.

    Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung brauchen genügend Raum, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und um normal aufstehen und sich normal niederlegen zu können.

    Es gilt, Erzeugerbetrieben eine angemessene Frist einzuräumen, um den Anforderungen dieser Richtlinie nachzukommen.

    Die Kommission wird den Anhang der Richtlinie 91/629/EWG der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses entsprechend ändern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 91/629/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen:

    a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, daß das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muß, um behandelt werden zu können. In diesem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge des Kalbes, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii, multipliziert mit 1,1.

    b) Für Kälber in Gruppenhaltung entspricht die jedem Kalb uneingeschränkt verfügbare Fläche zumindest der Widerristhöhe des Tieres in Standposition, multipliziert mit der Körperlänge des Tieres, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii, multipliziert mit 1,1.

    Ab dem 1. Januar 2008 gelten die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 für alle Betriebe."

    2. Artikel 3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen.

    3. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

    4. In Artikel 6 wird das Datum "1. Oktober 1997" durch das Datum "1. Januar 2006" ersetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Strafmaßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen können die Mitgliedstaaten nach dem Stichtag gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet jedoch strengere Vorschriften zum Schutz von Kälbern aufrechterhalten oder anwenden als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind, und unterrichten die Kommission entsprechend.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 28.

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