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Document 51996AP0276(01)

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (C4-0329/ 96 - 95/0207(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

ABl. C 320 vom 28.10.1996, p. 138 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AP0276(01)

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (C4-0329/ 96 - 95/0207(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 320 vom 28/10/1996 S. 0138


A4-0276/96

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (C4-0329/96 - 95/0207(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0329/95 - 95/0207(COD),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 65 vom 04.03.1996, S. 69.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0379 ((ABl. C 313 vom 24.11.1995, S. 7.)),

- in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(96)0121 ((ABl. C 178 vom 21.06.1996, S. 3.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik für die zweite Lesung (A4-0276/96),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten;

3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

(8) In der Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 werden Bedingungen für die Finanzierung eines universellen Sprachtelefondienstes genannt. Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes tragen zum Gemeinschaftsziel des wirtschaftilchen und sozialen Zusammenhalts und zu territorialer Ausgewogenheit bei. In einem Mitgliedstaat kann es mehr als eine Organisation mit Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes geben. Die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes sollte den Kosten und Einnahmen sowie den wirtschaftlichen externen Gegebenheiten und dem immateriellen Nutzen aus der Bereitstellung eines Universaldienstes gebührend Rechnung tragen, aber den laufenden Prozeß der Tarifstrukturierung nicht behindern. Die Kosten der Universaldienstverpflichtungen sollten entbündelt von Zusammenschaltungsentgelten behandelt werden. Stellt eine Verpflichtung zur Bereitstellung des Universaldienstes eine ungerechte Belastung für eine Organisation dar, so ist es angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Verfahren zur Teilung der Nettokosten der universellen Bereitstellung eines festen öffentlichen Telefonnetzes und eines festen öffentlichen Telefondienstes mit anderen Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder der Öffentlichkeit zugängliche Sprachtelefondienste betreiben, einzuführen. Dabei sollten die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit, gewahrt und

>Text nach EP-Abstimmung>

(8) Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes tragen zum Gemeinschaftsziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und zu territorialer Ausgewogenheit bei. In einem Mitgliedstaat kann es mehr als eine Organisation geben, die einen Universaldienst anbietet. Die Bestrebungen müssen dahin gehen, neue Technologien, wie das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN), so zuegig wie möglich auf möglichst breiter Grundlage einzuführen. Beim derzeitigen Entwicklungsstand des ISDN in den Mitgliedstaaten ist dieses Netz nicht allen Benutzern zugänglich und kann somit noch nicht Gegenstand einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines Universaldienstes sein. Die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes sollte den Kosten und Einnahmen sowie den wirtschaftlichen externen Gegebenheiten und dem immateriellen Nutzen aus der Bereitstellung eines Universaldienstes gebührend Rechnung tragen, aber den laufenden Prozeß der Tarifstrukturierung nicht behindern. Die Kosten der Universaldienstverpflichtungen sollten entbündelt von Zusammenschaltungsentgelten behandelt werden. Stellt eine Verpflichtung zur Bereitstellung des Universaldienstes eine ungerechte Belastung für eine Organisation dar, so ist es angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der universellen Bereitstellung eines festen öffentlichen Telefonnetzes und eines festen öffentlichen Telefondienstes mit anderen Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder

>ursprünglicher Text>

Artikel 100 a Absatz 2 des Vertrags nicht berührt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

der Öffentlichkeit zugängliche Sprachtelefondienste betreiben, einzuführen. Dabei sollten die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit, gewahrt und Artikel 100 a Absatz 2 des Vertrags nicht berührt werden.

(Änderung 2)

Erwägung 11

>ursprünglicher Text>

(11) Verfügt eine Organisation über beträchtliche Marktmacht, so gewährleistet eine getrennte Buchführung für Zusammenschaltungs- und anderweitige Tätigkeiten die Transparenz interner Kostenübertragungen. Eine Organisation mit besonderen oder ausschließlichen Rechten in einem nicht zur Telekommunikation gehörenden Bereich, die auch Telekommunikationsdienste anbietet, kann durch getrennte Buchführung oder strukturelle Trennung von unlauteren Quersubventionen abgehalten werden, zumindest oberhalb eines bestimmten Umsatzes bei den Tätigkeiten im Telekommunikationsbereich.

>Text nach EP-Abstimmung>

(11) Verfügt eine Organisation über beträchtliche Marktmacht, so gewährleistet eine klare Aufschlüsselung aller Kosten und Einnahmen und in einigen Fällen auch eine getrennte Buchführung für Zusammenschaltungs- und anderweitige Tätigkeiten die Transparenz interner Kostenübertragungen. Eine Organisation mit besonderen oder ausschließlichen Rechten in einem nicht zur Telekommunikation gehörenden Bereich, die auch Telekommunikationsdienste anbietet, kann durch getrennte Buchführung oder strukturelle Trennung von unlauteren Quersubventionen abgehalten werden, zumindest oberhalb eines bestimmten Umsatzes bei den Tätigkeiten im Telekommunikationsbereich.

(Änderung 3)

Erwägung 12

>ursprünglicher Text>

(12) Die nationalen Regulierungsbehörden spielen bei der Förderung der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Marktes im Interesse der Benutzer in der Gemeinschaft und bei der Sicherstellung einer adäquaten Zusammenschaltung von Netzen und Interoperabilität von Diensten eine wichtige Rolle. Die Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen kann durch die nationalen Regulierungsbehörden dadurch erleichtert werden, daß diese bestimmte Bedingungen im voraus festlegen und andere Bereiche ausweisen, die in Zusammenschaltungsvereinbarungen abzudecken sind. Bei Streitigkeiten über Zusammenschaltungsangelegenheiten zwischen Parteien in ein und demselben Mitgliedstaat muß sich die beschwerdeführende Partei an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, um den Streitfall beizulegen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, von Organisationen die Zusammenschaltung ihrer Einrichtungen zu verlangen, sofern nachweisbar ist, daß dies im Interesse der Benutzer liegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(12) Die nationalen Regulierungsbehörden spielen bei der Förderung der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Marktes im Interesse der Benutzer in der Gemeinschaft und bei der Sicherstellung einer adäquaten Zusammenschaltung von Netzen und Interoperabilität von Diensten eine wichtige Rolle. Die Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen kann durch die nationalen Regulierungsbehörden dadurch erleichtert werden, daß diese bestimmte Bedingungen gemäß den von der Kommission zur Förderung der Entwicklung eines vollständig harmonisierten europäischen Binnenmarktes festgelegten gemeinsamen Leitlinien im voraus festlegen und andere Bereiche ausweisen, die in Zusammenschaltungsvereinbarungen abzudecken sind. Bei Streitigkeiten über Zusammenschaltungsangelegenheiten zwischen Parteien in ein und demselben Mitgliedstaat muß sich die beschwerdeführende Partei an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, um den Streitfall beizulegen. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, von Organisationen die Zusammenschaltung ihrer Einrichtungen zu verlangen, sofern nachweisbar ist, daß dies im Interesse der Benutzer liegt. Jeder Betreiber ist selbst für die Leitweglenkung und die Festsetzung der Tarife für seine Kunden bis zu dem am besten geeigneten Zusammenschaltungspunkt verantwortlich.

(Änderung 4)

Erwägung 15

>ursprünglicher Text>

(15) Die Numerierung ist ein Schlüsselelement für den gleichberechtigten Zugang. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Zuständigkeit haben für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Numerierungspläne sowie für die Benennungs- und Adressierungsaspekte von Telekommunikationsdiensten, für die eine Koordinierung auf nationaler Ebene erforderlich ist, um einen effizienten Wettbewerb sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit müssen die nationalen Regulierungsbehörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen jeglicher Maßnahmen auf Netzbetreiber, Wiederverkäufer und Verbraucher. Die Übertragbarkeit von Nummern ("Portabilität") ist ein wichtiges Leistungsmerkmal für Benutzer; sie sollte eingeführt werden, sobald dies realisierbar ist. Numerierungspläne sollten unter umfassender Konsultation aller Beteiligten und im Einklang mit einem langfristigen europaweiten Numerierungsrahmen sowie mit internationalen Numerierungsplänen, wie dies im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) in Betracht gezogen wird, entwickelt werden. Die Numerierungserfordernisse in Europa, die Notwendigkeit der Bereitstellung transeuropäischer und neuer Dienste sowie die Globalisierung und Synergie des Telekommunikationsmarktes lassen eine Koordinierung nationaler Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren, in denen Numerierungsbeschlüsse gefasst werden, wünschenswert erscheinen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(15) Die Numerierung ist ein Schlüsselelement für den gleichberechtigten Zugang. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Zuständigkeit haben für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Numerierungspläne sowie für die Benennungs- und Adressierungsaspekte von Telekommunikationsdiensten, für die eine Koordinierung auf nationaler Ebene erforderlich ist, um einen effizienten Wettbewerb sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit müssen die nationalen Regulierungsbehörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen jeglicher Maßnahmen auf Netzbetreiber, Wiederverkäufer und Verbraucher. Die Übertragbarkeit von Nummern ("Portabilität") ist ein wichtiges Leistungsmerkmal für Benutzer; sie sollte eingeführt werden, sobald dies realisierbar ist. Numerierungspläne sollten unter umfassender Konsultation aller Beteiligten und im Einklang mit einem langfristigen europaweiten Numerierungsrahmen sowie mit internationalen Numerierungsplänen, wie dies im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) in Betracht gezogen wird, entwickelt werden. Die Numerierungserfordernisse in Europa, die Notwendigkeit der Bereitstellung transeuropäischer und neuer Dienste sowie die Globalisierung und Synergie des Telekommunikationsmarktes erfordern eine koordinierte Position der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in internationalen Organisationen und Foren, in denen Numerierungsbeschlüsse gefasst werden.

(Änderung 5)

Erwägung 18

>ursprünglicher Text>

(18) Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht besteht ein Bedarf an Schlichtungsverfahren für grenzuebergreifende Streitigkeiten, die ausserhalb der Kompetenz einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde liegen. Diese von einer der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden einzuleitenden Verfahren sollten flexibel, kostengünstig und transparent sein und alle betroffenen Parteien einbeziehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(18) Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht besteht ein Bedarf an einfachen Verfahren zur Beilegung von grenzuebergreifenden Streitigkeiten, die ausserhalb der Kompetenz einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde liegen. Diese von einer der betroffenen Parteien einzuleitenden Verfahren sollten flexibel, kostengünstig und transparent sein und alle betroffenen Parteien einbeziehen.

(Änderung 6)

Erwägung 21

>ursprünglicher Text>

(21) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189 b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte(1) vereinbart.

(1) ABl. C 102 vom 04.04.1996, S. 1.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 7)

Erwägung 22

>ursprünglicher Text>

(22) Die Erfuellung bestimmter Verpflichtungen muß mit dem Termin für die Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastruktur verknüpft werden und insbesondere in bezug auf die entsprechenden Mitgliedstaaten die in der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich und in der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen(1) gewährten Übergangszeiten einschließlich der Aufrechterhaltung besonderer oder ausschließlicher Rechte in Verbindung mit der direkten Zusammenschaltung zwischen denmobilen Netzen dieser Mitgliedstaaten und den festen oder mobilen Netzen anderer Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigen. Die Verpflichtung, eine Übertrabarkeit von Nummern zu ermöglichen, kann aufgeschoben werden, wenn die Kommission zustimmt, daß die Verpflichtung bestimmten Organisationen eine übermässige Belastung auferlegen würde.

(1) ABl. C 379 vom 31.12.1994, S. 4.

>Text nach EP-Abstimmung>

(22) Die Erfuellung bestimmter Verpflichtungen muß mit dem Termin für die Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastruktur verknüpft werden und insbesondere in bezug auf die entsprechenden Mitgliedstaaten die durch Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission, geändert durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission(1) gewährten Übergangszeiten einschließlich der Aufrechterhaltung besonderer oder ausschließlicher Rechte in Verbindung mit der direkten Zusammenschaltung zwischen denmobilen Netzen dieser Mitgliedstaaten und den festen oder mobilen Netzen anderer Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigen. Die Verpflichtung, eine Übertrabarkeit von Nummern zu ermöglichen, kann aufgeschoben werden, wenn die Kommission zustimmt, daß die Verpflichtung bestimmten Organisationen eine übermässige Belastung auferlegen würde.

(1) ABl. L 74 vom 22.03.1996, S. 13.

(Änderung 8)

Erwägung 25

>ursprünglicher Text>

(25) Das Hauptziel der Zusammenschaltung von Netzen und der Interoperabilität von Diensten in der Gemeinschaft kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, und zwar durch diese Richtlinie.

>Text nach EP-Abstimmung>

(25) Das Hauptziel der Zusammenschaltung von Netzen und der Interoperabilität von Diensten in der Gemeinschaft kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, und zwar durch diese Richtlinie. Es ist wünschenswert, bei Überprüfung dieser Richtlinie die Möglichkeit der Schaffung einer Europäischen Regulierungsbehörde ins Auge zu fassen, die die gemäß dieser Richtlinie von der Kommission oder der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde erledigten Aufgaben übernehmen soll, die durch eine solche Europäische Regulierungsbehörde effizienter erfuellt werden können, insbesondere in den Bereichen Kontrolle einer befriedigenden Zusammenschaltung angesichts eines beschränkten Wettbewerbs, Numerierung, gleiche Standards und Spektrumzuteilung.

(Änderung 9)

Artikel 1 Absatz 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Sobald ein wirklich wirkungsvoller Wettbewerb auf dem Markt verwirklicht ist, werden die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags im wesentlichen ausreichen, um eine Expost-Kontrolle des lauteren Wettbewerbs durchzuführen, so daß die Notwendigkeit dieser Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen über den Universaldienst und die Streitbeilegung neu überdacht werden muß.

(Änderung 10)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) "Zusammenschaltung" die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen, die von derselben oder einer anderen Organisation genutzt werden, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) "Zusammenschaltung" die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten über einen Zusammenschaltungspunkt und/oder eine Schnittstelle, die von derselben oder einer anderen Organisation genutzt werden, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen;

(Änderung 11)

Artikel 5 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels zu dem Schluß, daß Universaldienstverpflichtungen für eine Organisation eine unzumutbare Belastung darstellen, so kann er Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen mit anderen Organisationen einführen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste betreiben. Bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit gebührend zu berücksichtigen. Nur die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste können auf diese Art finanziert werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels zu dem Schluß, daß Universaldienstverpflichtungen für eine Organisation eine unzumutbare Belastung darstellen, so führt er ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen mit anderen Organisationen ein, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste betreiben. Bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit gebührend zu berücksichtigen. Nur die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste können auf diese Art finanziert werden.

(Änderung 12)

Artikel 5 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Beiträge zu den etwaigen Kosten von Universaldienstverpflichtungen können nach einem Verfahren, das speziell für diesen Zweck eingerichtet und von einer von den Nutznießern unabhängigen Stelle verwaltet wird, und/oder in Form eines Zusatzentgelts, das zu den Zusammenschaltungsentgelten hinzukommt, erhoben werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Beiträge zu den etwaigen Kosten von Universaldienstverpflichtungen werden nach einem Verfahren, das speziell für diesen Zweck eingerichtet und von einer von den Nutznießern unabhängigen Stelle verwaltet wird, erhoben.

(Änderung 13)

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(5) Wird ein Verfahren nach Absatz 4 festgelegt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die Grundsätze der Kostenteilung und die Einzelheiten des Verfahrens der Öffentlichkeit nach Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Wird ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 4 festgelegt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die Grundsätze der Kostenteilung und die Einzelheiten des Verfahrens der Öffentlichkeit nach Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht werden.

(Änderung 14)

Artikel 5 Absatz 6

>ursprünglicher Text>

(6) Bis zur Einführung des in den Absätzen 3, 4 und 5 beschriebenen Verfahrens sind Entgelte, die von einer zusammengeschalteten Partei zu entrichten sind und einen Beitrag zu den Kosten von Universaldienstverpflichtungen beinhalten oder darstellen, vor ihrer Einführung der nationalen Regulierungsbehörde zu melden. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde von sich aus oder nach einer begründeten Eingabe einer beteiligten Partei zu der Auffassung, daß solche Entgelte überhöht sind, so wird die betreffende Organisation dazu aufgefordert, die relevanten Entgelte zu senken. Die Senkung der Entgelte wird rückwirkend - aber nicht vor dem 1. Januar 1998 - wirksam.

>Text nach EP-Abstimmung>

(6) Bis zur Einführung des in den Absätzen 3, 4 und 5 beschriebenen Verfahrens sind Entgelte, die von einer zusammengeschalteten Partei zu entrichten sind und einen Beitrag zu den Kosten von Universaldienstverpflichtungen beinhalten oder darstellen, vor ihrer Einführung der nationalen Regulierungsbehörde zu melden. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unbeschadet des Artikels 17 dieser Richtlinie von sich aus oder nach einer begründeten Eingabe einer beteiligten Partei zu der Auffassung, daß solche Entgelte überhöht sind, so wird die betreffende Organisation dazu aufgefordert, die relevanten Entgelte zu senken. Die Senkung der Entgelte wird rückwirkend - aber nicht vor dem 1. Januar 1998 - wirksam.

(Änderung 15)

Artikel 5 Absatz 6a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(6a) Bis zum 31. Oktober 1996 arbeitet die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kostenrechnung und Finanzierung des Universaldienstes aus.

(Änderung 16)

Artikel 7 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung. Die Beweislast, daß sich Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Rendite herleiten, liegt bei der Organisation, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Organisation dazu auffordern, ihre Zusammenschaltungsentegelte vollständig zu begründen und gegebenenfalls eine Anpassung von Entgelten verlangen. Dieser Absatz gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführten Organisationen, die über eine beträchtliche Marktmacht verfügen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung. Die Beweislast, daß die Entgelte die Beträge nicht übersteigen, die sich aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Rendite herleiten, die insbesondere einem Beitrag zu den Nettofixkosten des lokalen Netzes entspricht, sofern ein solcher Beitrag gerechtfertigt ist, liegt bei der Organisation, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Organisation dazu auffordern, ihre Zusammenschaltungsentegelte vollständig zu begründen und gegebenenfalls eine Anpassung von Entgelten verlangen. Dieser Absatz gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführten Organisationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nationalen Zusammenschaltungsmarkt gemeldet werden.

(Änderung 17)

Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die von den betreffenden Organisationen zugrunde gelegten Kostenrechnungssysteme zur Umsetzung der Anforderungen dieses Artikels geeignet und entsprechend Anhang V hinreichend genau dokumentiert sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 15 Leitlinien für die Kostenrechnungssysteme und die Transparenz der Kostenrechnung im Bereich der Zusammenschaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die von den betreffenden Organisationen zugrunde gelegten Kostenrechnungssysteme zur Umsetzung der Anforderungen dieses Artikels geeignet sind, den obengenannten Leitlinien entsprechen und entsprechend Anhang V hinreichend genau dokumentiert sind.

(Änderung 18)

Artikel 7 Absatz 6

>ursprünglicher Text>

(6) Soweit Entgelte im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erhoben werden, sind sie aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 19)

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen und besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besitzen, über die Telekommunikationstätigkeiten insoweit getrennt Buch zu führen, als dies erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeuebt würden, oder die Telekommunikationstätigkeiten strukturell auszugliedern.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen und besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besitzen, über die Telekommunikationstätigkeiten insoweit in transparenter Weise und, falls sie dies für erforderlich halten, getrennt Buch zu führen, als dies erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeuebt würden, oder die Telekommunikationstätigkeiten strukturell auszugliedern, und alle Faktoren der Kosten und Einnahmen mit den dafür benutzten Berechnungsgrundlagen und den detaillierten Zurechnungsverfahren im Zusammenhang mit ihren Telekommunikationsaktivitäten, unter anderem im Rahmen der Zusammenschaltung, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturellen Kosten offenzulegen.

(Änderung 20)

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste betreiben, die laut Meldung der nationalen Regulierungsbehörden beträchtliche Marktmacht besitzen und öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder -dienste für Benutzer bereitstellen und anderen Organisationen Zusammenschaltungsdienstleistungen anbieten, eine getrennte Buchführung über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung einerseits, wobei sowohl intern als auch extern bereitgestellte Zusammenschaltungsdienstleistungen abgedeckt werden, und über ihre übrigen Tätigkeiten andererseits.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste betreiben, die laut Meldung der nationalen Regulierungsbehörden beträchtliche Marktmacht besitzen und öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder -dienste für Benutzer bereitstellen und anderen Organisationen Zusammenschaltungsdienstleistungen anbieten, eine transparente und, falls sie dies für erforderlich halten, getrennte Buchführung über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung einerseits, wobei sowohl intern als auch extern bereitgestellte Zusammenschaltungsdienstleistungen abgedeckt werden, und über ihre übrigen Tätigkeiten andererseits, sowie die Offenlegung aller Faktoren der Kosten und Einnahmen mit den dafür benutzten Berechnungsgrundlagen und den detaillierten Zurechnungsverfahren im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturellen Kosten.

(Änderung 21)

Artikel 9 Absatz 1 nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

- die Notwendigkeit, eine faire und geeignete Entwicklung eines vollständig harmonisierten europäischen Telekommunikationsbinnenmarktes sicherzustellen und deshalb ihre politischen Maßnahmen, Leitlinien und Aktionen mit ihren Pendants in den anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu koordinieren, und ihnen erforderlichenfalls Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen;

(Änderung 22)

Artikel 11

>ursprünglicher Text>

Wenn eine Organisation, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet, nach nationalen Rechtsvorschriften berechtigt ist, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren oder in der Lage ist, ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz anzuwenden, wirken die nationalen Regulierungsbehörden auf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen und/oder Grundstücke mit anderen Organisationen hin, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Wenn eine Organisation, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet, nach nationalen Rechtsvorschriften berechtigt ist, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren oder in der Lage ist, ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz anzuwenden, wirken die nationalen Regulierungsbehörden auf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen und/oder Grundstücke mit anderen Organisationen hin, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, insbesondere wenn sich anderen Organisationen aufgrund wesentlicher Erfordernisse keine praktikablen Alternativen bieten.

>ursprünglicher Text>

Vereinbarungen über Kollokation oder gemeinsame Nutzung von Einrichtungen sind in der Regel Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien. Die nationale Regulierungsbehörde kann wie in Artikel 9 vorgesehen eingreifen, um Streitigkeiten beizulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Vereinbarungen über Kollokation oder gemeinsame Nutzung von Einrichtungen sind in der Regel Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien. Die nationale Regulierungsbehörde kann wie in Artikel 9 vorgesehen eingreifen, um Streitigkeiten beizulegen.

>ursprünglicher Text>

Insbesondere können Mitgliedstaaten Anordnungen über eine gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) erst nach Ablauf einer angemessenen Frist für öffentliche Konsultationen, bei denen alle interessierten Parteien Gelegenheit zur Meinungsäusserung erhalten, treffen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken enthalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten können Anordnungen über eine gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) erst nach Ablauf einer angemessenen Frist für öffentliche Konsultationen, bei denen alle interessierten Parteien Gelegenheit zur Meinungsäusserung erhalten, treffen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken enthalten.

(Änderung 23)

Artikel 12 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Um eine vollständige Interoperabilität europaweiter Netze und Dienste sicherzustellen, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung ihrer Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren sicherzustellen, in denen Beschlüsse zur Numerierung gefasst werden, und zwar unter Berücksichtigung möglicher künftiger Entwicklungen der Numerierung in Europa.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Um eine vollständige Interoperabilität europaweiter Netze und Dienste sicherzustellen, sorgen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft für die Koordinierung ihrer Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren, in denen Beschlüsse zur Numerierung gefasst werden, und zwar unter Berücksichtigung möglicher künftiger Entwicklungen der Numerierung in Europa.

(Änderung 24)

Artikel 12 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß nationale Numerierungspläne im Bereich Telekommunikation von der nationalen Regulierungsbehörde kontrolliert werden, um die Unabhängigkeit von Organisationen, die Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, zu garantieren. Im Hinblick auf einen effizienten Wettbewerb stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die Verfahren für die Zuweisung einzelner Nummern und/oder Numerierungsbereiche transparent, unparteiisch und fristgerecht durchführbar sind und daß die Zuweisung in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise durchgeführt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden können Bedingungen für die Verwendung bestimmter Vorwahl- oder Kurzrufnummern festlegen, insbesondere wenn diese für Dienste von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B. entgeltfreie Dienste, Dienste mit "Kiosk"-Abrechnung, Dienste im Zusammenhang mit Teilnehmerverzeichnissen, Notrufdienste) oder zur Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs bestimmt sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß nationale Numerierungspläne im Bereich Telekommunikation von der nationalen Regulierungsbehörde kontrolliert werden, um die Unabhängigkeit von Organisationen, die Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, zu garantieren und um die Übertragbarkeit der Nummern zu erleichtern. Im Hinblick auf einen effizienten Wettbewerb stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die Verfahren für die Zuweisung einzelner Nummern und/oder Numerierungsbereiche transparent, unparteiisch und fristgerecht durchführbar sind und daß die Zuweisung in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise durchgeführt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden können Bedingungen für die Verwendung bestimmter Vorwahl- oder Kurzrufnummern festlegen, insbesondere wenn diese für Dienste von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B. entgeltfreie Dienste, Dienste mit "Kiosk"-Abrechnung, Dienste im Zusammenhang mit Teilnehmerverzeichnissen, Notrufdienste) oder zur Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs bestimmt sind.

(Änderung 25)

Artikel 12 Absatz 5

>ursprünglicher Text>

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern, bei der der Endbenutzer auf Antrag seine Nummer(n) im festen öffentlichen Telefonnetz an einem bestimmten Standort beibehalten kann, und zwar unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt; sie stellen sicher, daß dieses Leistungsmerkmal zumindest in allen grösseren Bevölkerungszentren vor dem 1. Januar 2003 zur Verfügung steht.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern, bei der der Endbenutzer auf Antrag gegen Entrichtung einer von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigten angemessenen Gebühr seine nationale Nummer an einem bestimmten Standort beibehalten kann, und zwar unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt; sie stellen sicher, daß dieses Leistungsmerkmal zumindest in allen grösseren Bevölkerungszentren vor dem 1. Januar 2003 zur Verfügung steht. Wird dieses System noch nicht eingesetzt, so sorgt die nationale Regulierungsbehörde dafür, daß ein an die alte Nummer eines Teilnehmers, der zu einem anderen Anbieter übergewechselt ist, gerichtetes Telefongespräch gegen Entrichtung einer von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigten angemessenen Gebühr an den betreffenden Teilnehmer durchgestellt wird bzw. dem Anrufer während eines angemessenen Zeitraums die neue Nummer mitgeteilt wird, ohne dem Teilnehmer oder dem Anrufer dafür Kosten in Rechnung zu stellen.

(Änderung 26)

Artikel 16

>ursprünglicher Text>

Verfahren des Regelungsausschusses

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 findet in bezug auf die von Artikel 19 abgedeckten Fragen das folgende Verfahren Anwendung.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>ursprünglicher Text>

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen wenn sie mit der Stellungnahme des Auschusses übereinstimmen.

>ursprünglicher Text>

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

>ursprünglicher Text>

Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(Änderung 27)

Artikel 17

>ursprünglicher Text>

Verfahren zur

Beilegung von Streitigkeiten

zwischen Organisationen, die

im Rahmen von Genehmigungen

unterschiedlicher

Mitgliedstaaten tätig sind

>Text nach EP-Abstimmung>

Beilegung von Streitigkeiten

auf Gemeinschaftsebene

>ursprünglicher Text>

(1) Unbeschadet

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Unbeschadet

>ursprünglicher Text>

a) jeder Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat nach dem Vertrag ergreifen kann,

>Text nach EP-Abstimmung>

a) jeder Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat nach dem Vertrag ergreifen kann,

>ursprünglicher Text>

b) der Rechte, die der Partei, die das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch nimmt, den betroffenen Organisationen oder jeder anderen Partei nach geltendem nationalem Recht zustehen,

>Text nach EP-Abstimmung>

b) der Rechte, die der Partei, die das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch nimmt, den betroffenen Organisationen oder jeder anderen Partei nach geltendem nationalem Recht zustehen,

>ursprünglicher Text>

gilt das in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren bei Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten tätig sind, sofern die Streitigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde fällt, die ihre Befugnisse gemäß Artikel 9 ausübt.

>Text nach EP-Abstimmung>

gilt das in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren bei Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten tätig sind, sofern die Streitigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde fällt, die ihre Befugnisse gemäß Artikel 9 ausübt.

>ursprünglicher Text>

(2) Jede Partei kann den Streitfall allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Diese koordinieren ihre Bemühungen um Beilegung des Streitfalls im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Jede Partei kann den Streitfall allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Diese koordinieren ihre Bemühungen um Beilegung des Streitfalls im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 und unterrichten die Kommission.

>ursprünglicher Text>

(3) Einigen sich die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung auf eine Lösung, so kann eine von ihnen das Verfahren gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen, indem sie ein Schreiben an die Kommission richtet und allen betroffenen Parteien und nationalen Regulierungsbehörden eine Kopie zusendet. Die Lösung hat nur Bindungswirkung, wenn sämtliche Beteiligten zustimmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Einigen sich die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung auf eine Lösung, so kann jede der beteiligten Parteien oder nationalen Regulierungsbehörden das Verfahren gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen, indem sie ein Schreiben an die Kommission richtet und allen betroffenen Parteien und nationalen Regulierungsbehörden eine Kopie zusendet. Die Lösung hat Bindungswirkung.

>ursprünglicher Text>

(4) Nach einer Benachrichtigung der Kommission auf der Grundlage des Absatzes 3 leitet die Kommission den Fall an den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses weiter.

Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses beruft so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses, je ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden und er selbst oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel innerhalb von zehn Tagen zusammen. Der Vorsitzende kann auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige zu Rate zu ziehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Nach einer Benachrichtigung der Kommission auf der Grundlage des Absatzes 3 beruft die Kommission so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Vertreter des ONP-Ausschusses, je ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden und der Vorsitzende des ONP-Ausschusses oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel innerhalb von zehn Tagen zusammen. Der Vorsitzende kann auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige zu Rate zu ziehen.

>ursprünglicher Text>

Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden Organisationen Gelegenheit, ihre Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden Organisationen Gelegenheit, ihre Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen.

>ursprünglicher Text>

Die Arbeitsgruppe bemüht sich, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Vorsitzende unterrichtet den ONP-Ausschuß über die Ergebnisse dieses Verfahrens.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Arbeitsgruppe bemüht sich, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen oder ihren Standpunkt binnen drei Monaten festzulegen. Dieser Standpunkt ist Grundlage einer Lösung, die ohne Verzögerung auf nationaler Ebene durchgeführt wird. Falls ein gemeinsamer Standpunkt nicht gefunden werden kann oder ein Standpunkt nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die ausser in gerechtfertigten Fällen zwei Monate nicht überschreiten soll, umgesetzt wird, so wird die geeignete Lösung nach dem Verfahren des Artikels 15 von der Kommission erlassen. Dadurch verliert eine Vertragspartei jedoch nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Möglichkeit, die zuständigen Gerichte wegen der Leistung von

>Text nach EP-Abstimmung>

Schadensersatz anzurufen, wenn sich zeigt, daß das Verhalten einer anderen Partei zu finanziellen Verlusten infolge von Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Allerdings können Sachverhalte, die auf EU-Ebene bereits geregelt wurden, im Rahmen einer solchen Klage nicht in Frage gestellt werden.

(Änderung 28)

Artikel 19

>ursprünglicher Text>

Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge IV, V und VII an neue technologische Entwicklungen oder an Änderungen des Markt- und Kundenbedarfs anzupassen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge IV, V und VII an neue technologische Entwicklungen oder an Änderungen des Markt- und Kundenbedarfs anzupassen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

(Änderung 29)

Artikel 20 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 3, soweit diese Verpflichtungen die direkte Zusammenschaltung zwischen den mobilen Netzen eines Mitgliedstaats und den festen oder mobilen Netzen anderer Mitgliedstaaten betreffen, sowie gemäß Artikel 5 wird den in den Entschließungen des Rates vom 22. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 genannten Mitgliedstaaten, denen eine zusätzliche Übergangsfrist für die Liberalisierung der Telekommunikationsdienste eingeräumt wurde, gewährt, solange und soweit sie diese Übergangsfristen nutzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Mitgliedstaaten mit weniger gut entwickelten Netzen, denen ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur Erfuellung aller oder einiger Verpflichtungen der Richtlinie 96/19/EG gewährt wird, können eine entsprechende Aufschiebung aller oder einiger Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 3 beantragen, soweit diese Verpflichtungen die direkte Zusammenschaltung zwischen den mobilen Netzen eines Mitgliedstaats und den festen oder mobilen Netzen anderer Mitgliedstaaten betreffen, sowie gemäß Artikel 5, soweit dies durch besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und Infrastrukturen, die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, gerechtfertigt ist.

(Änderung 30)

Artikel 20 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 5 kann beantragt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist nachzuweisen, daß diese Verpflichtung eine übermässige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Aufschiebung, den Termin, bis zu dem die Anforderungen erfuellt werden können, und die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Frist vorgesehen sind. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Lage dieser Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, ein kohärentes ordnungspolitisches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten; sie teilt den betreffenden Mitgliedstaaten mit, ob, und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, ihre Lage eine Aufschiebung gerechtfertigt erscheinen lässt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 5 kann beantragt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist nachzuweisen, daß diese Verpflichtung eine übermässige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Aufschiebung, den Termin, bis zu dem die Anforderungen erfuellt werden können, und die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Frist vorgesehen sind. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Lage dieser Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, ein kohärentes ordnungspolitisches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, sowie der bestehenden Möglichkeiten, diese Anforderungen in anderer Weise zu erfuellen; sie teilt den betreffenden Mitgliedstaaten mit, ob, und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, ihre Lage eine Aufschiebung gerechtfertigt erscheinen lässt.

(Änderung 31)

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Unterabsatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

b) die Bestätigung des Zeitplans gemäß Artikel 12 Absatz 5.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) die Bestätigung oder die Beschleunigung des Zeitplans gemäß Artikel 12 Absatz 5.

Die Kommission prüft gleichzeitig die Möglichkeit, so bald wie möglich eine Europäische Regulierungsbehörde einzusetzen, die die gemäß dieser Richtlinie von der Kommission oder den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden erledigten Aufgaben übernehmen soll, die besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden können, insbesondere in den Bereichen Kontrolle einer befriedigenden Zusammenschaltung angesichts eines beschränkten Wettbewerbs, Numerierung, gleiche Standards und Spektrumzuteilung.

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