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Document 51996AP0268

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung (KOM(95)0369 - C4-0030/96 - 95/0208(SYN)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

ABl. C 362 vom 2.12.1996, p. 65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AP0268

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung (KOM(95)0369 - C4-0030/96 - 95/0208(SYN)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 362 vom 02/12/1996 S. 0065


A4-0268/96

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung (KOM(95)0369 - C4-0030/96 - 95/0208(SYN))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Titel

>ursprünglicher Text>

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung

>Text nach EP-Abstimmung>

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung

(Änderung 2)

Präambel Einleitung und Bezugsvermerk 1

>ursprünglicher Text>

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

>Text nach EP-Abstimmung>

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

>ursprünglicher Text>

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s Absatz 1,

>Text nach EP-Abstimmung>

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

(Änderung 3)

Bezugsvermerk 3

>ursprünglicher Text>

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament nach dem in Artikel 189 c des Vertrags beschriebenen Verfahren,

>Text nach EP-Abstimmung>

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags,

(Änderung 4)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

Nach Artikel 130 r des Vertrags besteht ein Ziel der umweltpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft darin, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Stromerzeugungsindustrie ist für 30% und der Erdgassektor für 18% der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft verantwortlich.

>Text nach EP-Abstimmung>

Nach Artikel 100 a Absatz 3 des Vertrags geht die Kommission in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus. Die Stromerzeugungsindustrie ist für 30% und der Erdgassektor für 18% der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft verantwortlich.

(Änderung 5)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

Da die CO2-Emissionen grenzueberschreitenden Charakter haben, kann die Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufriedenstellender Weise erfolgen. In Anwendung des in Artikel 3 b des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzips bezweckt die vorliegende Richtlinie die Aufstellung von Gemeinschaftsaktionen, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat genügend Spielraum behält, um sie den Besonderheiten des eigenen Energiebereichs anzupassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Vor dem Hintergrund der Kommissionsvorschläge für einen Energiebinnenmarkt kann die Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufriedenstellender Weise erfolgen. In Anwendung von Artikel 100 a des Vertrags bezweckt die vorliegende Richtlinie die Aufstellung von Gemeinschaftsaktionen, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat genügend Spielraum behält, um sie den Besonderheiten des eigenen Energiebereichs anzupassen.

(Änderung 6)

Erwägung 4a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission hat in ihrem Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung - Herausforderungen der Gegenwart und Wege ins 21. Jahrhundert" (KOM(93)0700) die dringende Notwendigkeit betont, die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

(Änderung 7)

Erwägung 4b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission stellt in ihrem Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" (KOM(95)0682) fest, daß die Abhängigkeit von Energieeinfuhren derzeit bei etwa der Hälfte des Bruttoverbrauchs liegt und bis zum Jahr 2020 drei Viertel erreichen könnte.

(Änderung 8)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

In seiner Entschließung vom 16. September 1986 setzte der Rat für die Gemeinschaft das Ziel fest, eine noch rationellere Energienutzung durch höhere Energieeffizienz zu erreichen und den Wirkungsgrad der Endenergienachfrage bis 1995 um mindestens 20% zu verbessern.

>Text nach EP-Abstimmung>

In seiner Entschließung vom 16. September 1986 setzte der Rat für die Gemeinschaft das Ziel fest, eine noch rationellere Energienutzung durch höhere Energieeffizienz zu erreichen und den Wirkungsgrad der Endenergienachfrage bis 1995 um mindestens 20% zu verbessern. Dieses Ziel ist bislang nicht erreicht worden, so daß grössere Anstrengungen und wirksames Handeln durch legislative Maßnahmen erforderlich sind.

(Änderung 9)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

Das Verhältnis zwischen den Strom- und Gasversorgungsunternehmen einerseits und dem Endverbraucher andererseits bietet den Anbietern Gelegenheit, Investitionsentscheidungen des Verbrauchers, die sich auf die Energieeffizienz auswirken, zu beeinflussen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Zur Förderung der rationellen Energienutzung und zur Verbesserung der Energieeffizienz ist es wesentlich, die traditionelle Rolle der Strom- und Gasversorgungsunternehmen zu ändern, die darin besteht, Energieerzeugnisse zu verkaufen, indem ihnen die Rolle des Erbringers von Energiedienstleistungen übertragen wird.

(Änderung 10)

Erwägung 8a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Um dies zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten einerseits Mechanismen entwickeln, die es ermöglichen, den Umfang der Verkäufe von Erzeugnissen (Strom oder Gas) und die Gewinne zu entkoppeln, und andererseits für die Trennung der verschiedenen Tätigkeiten der Energieversorgungskette sorgen, nämlich die Lieferung von Brennstoffen, die Lieferung von Ausrüstungen, die Finanzierung, die Produktion, den Transport und die Verteilung von Strom.

(Änderung 11)

Erwägung 9

>ursprünglicher Text>

Alle Gruppen von Strom- und Gasverbrauchern einschließlich der privaten Haushalte werden aus einem rationelleren Planungsprozeß der Versorgungsunternehmen unmittelbaren Nutzen ziehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Alle Gruppen von Strom- und Gasverbrauchern einschließlich der privaten Haushalte müssen aus einem rationelleren Planungsprozeß der Versorgungsunternehmen unmittelbaren Nutzen ziehen, und die Kosten dürfen nicht dem Kunden auferlegt werden.

(Änderung 12)

Artikel 1

>ursprünglicher Text>

Diese Richtlinie verfolgt den Zweck, einen Beitrag zur Erreichung des Gemeinschaftsziels zu leisten, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2000 in der gesamten Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu stabilisieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Gemeinschaft durch eine Verbesserung der Endverbrauchseffizienz in den Sektoren der Strom- und Gasversorgung durch die Einführung rationellerer Planungsverfahren zu erhöhen. Diese Verfahren (nachstehend als Integrierte Ressourcenplanung bezeichnet) dienen dazu, Möglichkeiten für Investitionen in die Energieversorgung und in die Verminderung der Energienachfrage auf gleicher wirtschaftlicher Grundlage zu bewerten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Richtlinie verfolgt den Zweck, einen Beitrag zur Erreichung des Gemeinschaftsziels zu leisten, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2000 in der gesamten Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu stabilisieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu erhöhen, indem eine Senkung der Energieintensität von mindestens 1,5% jährlich erreicht wird. Gleichzeitig wird diese Richtlinie dazu beitragen, die Emissionen über das Jahr 2000 hinaus zu senken.

Dies soll gemeinschaftsweit zum Teil durch eine weitere Verbesserung der Endverbrauchseffizienz in den Sektoren der Strom- und Gasversorgung durch die Einführung rationellerer Planungsverfahren erreicht werden. Diese Verfahren (einschließlich Nachfragesteuerung, Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung und möglicherweise Integrierte Ressourcenplanung) dienen dazu, Möglichkeiten für Investitionen in die Energieversorgung und in die Minderung der Energienachfrage auf gleicher wirtschaftlicher Grundlage zu bewerten.

(Änderung 13)

Artikel 2

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten unternehmen die folgenden Schritte, um durch einen Maßnahmenkatalog den Einsatz der Integrierten Ressourcenplanung als Instrument für ein rationelleres Vorgehen der Strom- und Gasversorgungsunternehmen bei der Deckung der zukünftigen Energienachfrage zu fördern:

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten unternehmen die folgenden Schritte, um durch einen Maßnahmenkatalog den stärkeren Einsatz von rationellen Planungsverfahren der Strom- und Gasversorgungsunternehmen bei der Deckung der zukünftigen Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern:

>ursprünglicher Text>

a) Sie legen Verfahren für eine periodische Vorlage von Integrierten Ressourcenplänen durch die Strom- und Gasversorgungsunternehmen bei den durch die Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen Behörden fest. Der Integrierte Ressourcenplan soll alle verfügbaren Ressourcen (einschließlich der Nachfragesteuerung) auf einer gleichen wirtschaftlichen Grundlage bewerten.

>Text nach EP-Abstimmung>

a) Sie legen Verfahren für eine periodische Veröffentlichung von Plänen, die sich auf rationelle Planungsverfahren stützen durch die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den Strom- und Gasversorgungsunternehmen und den einschlägigen Verbrauchergruppen fest. Die Pläne sollen die verfügbaren Ressourcen auf einer gleichen, vorher festgelegten wirtschaftlichen Grundlage bewerten.

>ursprünglicher Text>

b) Sie prüfen, ob die durch den Integrierten Ressourcenplan ermittelten wirtschaftlichen Maßnahmen zur Energieeffizienz durchgeführt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Sie prüfen, ob die durch die Pläne ermittelten wirtschaftlichen Maßnahmen zur Energieeffizienz durchgeführt werden.

>ursprünglicher Text>

c) Sie überprüfen die bestehende Gesetzgebung auf diesem Gebiet, um die Einführung von Mechanismen sicherzustellen, die es den Strom- und Gasversorgungsunternehmen ermöglichen, die Kosten für auf die Verbraucher abgestellte Energieeffizienzprogramme wieder einzubringen. Mit diesen Mechanismen sollte sichergestellt werden, daß Versorgungsunternehmen, die Nachfragesteuerungsprogramme durchführen, letztlich keine Einnahmeeinbussen erleiden.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Sie überprüfen die bestehende Gesetzgebung auf diesem Gebiet, um die Einführung von Mechanismen sicherzustellen, die:

i) es den Strom- und Gasversorgungsunternehmen ermöglichen, den Verbrauchern Dienstleistungen zur Energieeinsparung zu verkaufen. Hierzu wird schrittweise die Trennung der Tätigkeiten der Energieversorgungskette, nämlich die Lieferung von Brennstoffen, die Lieferung von Ausrüstungen, die Finanzierung, die Produktion, den Transport und die Verteilung von Strom vollzogen;

>Text nach EP-Abstimmung>

ii) die Wettbewerbsposition von Strom und Gas gegenüber anderen Energiequellen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht beeinträchtigen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Mechanismen sollen einen Anreiz für die Verteilungs/Lieferunternehmen oder andere Einrichtungen schaffen, kostenwirksame rationelle Planungsverfahren durch Abkopplung der Gewinne vom Verkaufsvolumen anzuwenden.

>ursprünglicher Text>

d) Sie regen Strom- und Gasversorgungsunternehmen dazu an,

>Text nach EP-Abstimmung>

d) Sie wenden Regelungsmechanismen an, um dafür zu sorgen, daß Strom- und Gasversorgungsunternehmen:

>Text nach EP-Abstimmung>

- Energiedienstleistungen anbieten, die den Bedarf an Wärme, Licht und Kraft zu den für die Kunden niedrigsten Kosten deken;

- dafür Sorge tragen, daß die Kunden durchschaubare Kostenaufstellungen für die Bereitstellung von Energie und Energiedienstleistungen erhalten;

>ursprünglicher Text>

- umfassende Informationsprogramme aufzustellen, die dazu dienen, die Verbraucher über rationelle Möglichkeiten für eine effizientere Energieausnutzung zu informieren;

>Text nach EP-Abstimmung>

- umfassende Informationsprogramme aufstellen, die dazu dienen, die Kunden über rationelle Dienstleistungen für eine effizientere Energieausnutzung zu informieren;

>ursprünglicher Text>

- gegebenenfalls Anreize für Verbraucher zu schaffen, selbst Investitionen in Energieeffizienz zu tätigen;

>Text nach EP-Abstimmung>

- gegebenenfalls Anreize für Kunden schaffen, selbst Investitionen in Energieeffizienz zu tätigen, beispielsweise Gebäudeisolierung;

>ursprünglicher Text>

- Nachfragesteuerungsprogramme aufzustellen, deren Zielgruppe Energieverbraucher mit niedrigem Einkommen sind, die einen verhältnismässig grossen Teil ihres verfügbaren Einkommens für Energie ausgeben;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Nachfragesteuerungsprogramme aufstellen, deren Zielgruppe Energiekunden mit niedrigem Einkommen sind, die einen verhältnismässig grossen Teil ihres verfügbaren Einkommens für Energie ausgeben; wenn solche Programme sich für die Verteilungs-/Lieferunternehmen von begrenztem wirtschaftlichen Wert erweisen, sollte dafür gesorgt werden, daß die sozialen Kosten nicht von den Dienstleistungsanbietern getragen werden, damit es keine Quersubventionierung gibt;

>ursprünglicher Text>

- in Energieeffizienz durch die Schaffung von Tochtergesellschaften zu investieren, die Verbrauchern eine Drittfinanzierung anbieten, oder Bemühungen schon bestehender Drittfinanzierungsgesellschaften zu unterstützen.

>Text nach EP-Abstimmung>

- in Energieeffizienz durch die Schaffung von Tochtergesellschaften investieren, die Kunden eine Drittfinanzierung anbieten, oder Bemühungen schon bestehender Drittfinanzierungsgesellschaften unterstützen.

>Text nach EP-Abstimmung>

da) Sie fördern die Schaffung von Zweigunternehmen, die den Verbrauchern Finanzierungsmechanismen durch das Eingreifen von Dritten bieten, und unterstützen die Bemühungen der bestehenden Unternehmen, die diese Finanzierungsart praktizieren.

>ursprünglicher Text>

e) Sie fördern die Einbeziehung der Optionen zur Nachfragesteuerung in die bestehenden Ausschreibungsverfahren für neue Kapazitäten im Verteilungssektor.

>Text nach EP-Abstimmung>

e) Sie schreiben die Einbeziehung der Optionen zur Nachfrage- und Angebotssteuerung in die bestehenden Ausschreibungs-/Vergabeverfahren für neue Kapazitäten im Verteilungs-/Liefersektor verbindlich vor.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung (KOM(95)0369 - C4-0030/96 - 95/0208(SYN))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0369 - 95/0208(SYN) ((ABl. C 1 vom 04.01.1996, S. 6.)),

- vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 130 s Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0030/96),

- in der Auffassung, daß die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht angemessen ist und stattdessen Artikel 189 b und 100 a des EG-Vertrags herangezogen werden sollten,

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte, dieser zur Rechtsgrundlage (A4-0268/96),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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