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Document 51996AP0261

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (KOM(96)0021 - C4-0133/96 - 96/0029(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    ABl. C 320 vom 28.10.1996, p. 257 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AP0261

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (KOM(96)0021 - C4-0133/96 - 96/0029(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    Amtsblatt Nr. C 320 vom 28/10/1996 S. 0257


    A4-0261/96

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (KOM(96)0021 - C4-0133/96 - 96/0029(CNS))

    Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    Erwägungen 3 und 4

    >ursprünglicher Text>

    Die Harmonisierung der Regeln über die Kälberhaltung im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung ist erforderlich, um die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu befriedigenden Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist es wissenschaftlich erwiesen, daß die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden. Aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden.

    Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung brauchen genügend Raum, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und um normal aufstehen und sich normal niederlegen zu können.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Harmonisierung der Regeln über die Kälberhaltung im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung ist erforderlich, um die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu befriedigenden Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist es wissenschaftlich erwiesen, daß die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden. Aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden. In einigen Fällen ist jedoch aus Gründen der Gesundheit und des Wohlergehens die Einzelhaltung vorzuziehen. Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung brauchen genügend Raum, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und normal aufstehen und um sich normal niederlegen zu können.

    (Änderung 2)

    Erwägung 4a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    In der Erklärung Nr. 24 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union werden die Organe der Gemeinschaften sowie die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    (Änderung 28)

    Erwägung 5a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Änderungen der Vorschriften des Anhangs zu der Richtlinie 91/629/EWG, insbesondere Änderungen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den betreffenden Sektor, wie beispielsweise Fütterungsvorschriften oder die Pflicht zu ständiger Frischwasserversorgung, dürfen nicht nur vom Ständigen Veterinärausschuß beurteilt werden.

    (Änderungen 4 und 22)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a (Richtlinie 91/629/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    a) Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, daß das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muß, um behandelt werden zu können. In diesem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge des Kalbes, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii, multipliziert mit 1,1.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    a) In Beständen mit mehr als zehn Kälbern dürfen über sechs Wochen alte Kälber nicht in Einzelbuchten untergebracht werden; auch nach der vollständigen Anpassung der Ställe an die vorgeschriebene Gruppenhaltung kann jedoch ausnahmsweise bei Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung eine bestimmte Zahl von Tieren aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlergehens der Tiere in Einzelbuchten untergebracht werden. In diesem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge des Kalbes, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii, multipliziert mit 1,1.

    (Änderung 5)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe ba (neu) (Richtlinie 91/629/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    ba) Die Kälber müssen Zugang zu einem trockenen Liegeplatz haben.

    (Änderungen 6 und 12)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Richtlinie 91/629/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    Ab dem 1. Januar 2008 gelten die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 für alle Betriebe.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Ab dem 1. Januar 2005 gelten die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 für alle Betriebe. Betriebe, die vor dem 1. Juli 1996 ihre Ställe an die Gruppenhaltung angepasst haben und in deren bereits angepassten Betriebsgebäuden je Tier eine Grundfläche von mindestens 1,5 m2 zur Verfügung steht, müssen jedoch die unter Buchstabe b genannte Flächennorm spätestens ab 1. Januar 2013 erfuellen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Um die Strukturanpassung der Betriebe zu fördern, wird von der Europäischen Union eine angemessene Finanzhilfe gewährt.

    (Änderung 7)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

    Artikel 3 Absätze 3a und 3b (neu) (Richtlinie 91/629/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1a. In Artikel 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "(3a) Für alle Kälber muß für geeignete Einstreu, vorzugsweise Stroh, gesorgt werden.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3b) Einzelbuchten für Kälber (ausser für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit perforierten Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen."

    (Änderung 8)

    ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

    >ursprünglicher Text>

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Strafmaßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Strafmaßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Ausserdem erstatten sie der Kommission Bericht über die Kontrollen im Rahmen dieser Richtlinie und über die entsprechenden Kontrollergebnisse. Die Kommission überwacht die Effizienz dieser Kontrollen durch regelmässige Inspektionen.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (KOM(96)0021 - C4-0133/96 - 96/0029(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0021 - 96/0029 (CNS) ((ABl. C 85 vom 22.03.1996, S. 19.)),

    - vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0133/96),

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0261/96),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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