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Document 51996AP0236

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 (KOM(96)0285 - C4-0351/96 - 96/ 0162(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    ABl. C 261 vom 9.9.1996, p. 197 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AP0236

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 (KOM(96)0285 - C4-0351/96 - 96/ 0162(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    Amtsblatt Nr. C 261 vom 09/09/1996 S. 0197


    A4-0236/96

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 (KOM(96)0285 - C4-0351/96 - 96/0162(CNS))

    Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    ARTIKEL -1 (neu)

    Artikel 2 Absatz 6 zweiter Spiegelstrich (Verordnung (EWG) Nr. 1765/92)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel -1

    Artikel 2 Absatz 6 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird für die Ernte 1996/97 ausgesetzt.

    (Änderung 4)

    ARTIKEL 1a (neu)

    Artikel 7 Absatz 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1765/92)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 1a

    Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "Insbesondere ist auf der Stillegungsfläche der Anbau von leguminosen Futterpflanzen und -mischungen (Kleegras, Luzerne usw.) zur ausschließlichen Verfütterung im eigenen Betrieb freigegeben. Der Anbau dieser Pflanzen auf Stillegungsflächen ist von anderen Förderungen ausgeschlossen."

    (Änderung 3)

    ARTIKEL 1b (neu)

    Artikel 9 Absatz 4a (neu) (Verordnung EWG) Nr. 1765/92)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 1b

    In Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird in Artikel 9 folgender Absatz 4a hinzugefügt:

    "(4a) Die Anwendung von Artikel 9 ist den Mitgliedsstaaten freigestellt, die ihre Grundflächen nicht voll nutzen, sofern die erstmals stillgelegten Flächen in jedem der beiden vorangegangenen Jahre bebaut wurden."

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 (KOM(96)0285 - C4-0351/96 - 96/0162(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0285 - 96/0162(CNS),

    - vom Rat gemäß Artikel 42 und 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0351/96),

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0236/96),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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