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Document 51996AG0911(04)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 44/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../96 des Rates vom ... über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

    ABl. C 264 vom 11.9.1996, p. 15–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AG0911(04)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 44/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../96 des Rates vom ... über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

    Amtsblatt Nr. C 264 vom 11/09/1996 S. 0015


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 44/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. . . ./96 des Rates vom . . . über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (96/C 264/04)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde am 28. Juli 1951 von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen angenommen; die Verabschiedung des New Yorker Protokolls erfolgte am 31. Januar 1967. Die Vereinten Nationen nahmen zudem weitere Resolutionen zur Flüchtlingspolitik an.

    (2) 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1966 der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1979 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und 1989 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes angenommen.

    (3) Das Europäische Parlament nahm am 16. Dezember 1983 eine Entschließung über die Unterstützung der Flüchtlinge in den Entwicklungsländern und in der Folge weitere diesbezügliche Entschließungen an.

    (4) Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben zu einem verstärkten Engagement der Gemeinschaft in diesem Bereich aufgerufen.

    (5) Die Wirksamkeit der Programme zur Unterstützung der entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene, Rückkehrer, aus dem Wehrdienst entlassene Soldaten) hängt ab von der Koordinierung der Hilfen sowohl auf europäischer Ebene als auch mit den anderen Geldgebern, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen der Vereinten Nationen.

    (6) Es ist notwendig, verstärkt Bemühungen zur Konfliktverhütung zu unternehmen und jede friedliche Lösung von politischen Konflikten und Kriegen, bei denen es zur Flucht der betroffenen Bevölkerung kommt, zu fördern.

    (7) Die Sonderorganisationen und -einrichtungen und die Nichtregierungsorganisationen haben bei der Durchführung von Aktionen dieser Art umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Unterstützung der entwurzelten Bevölkerungsgruppen gesammelt.

    (8) Da die Aktion zugunsten der entwurzelten Bevölkerungsgruppen gemäß dem Wunsch der Gemeinschaft darauf ausgerichtet sein soll, die sogenannte Überlebensphase in eine Phase der "Selbsthilfe" oder der verringerten Abhängigkeit dieser Bevölkerungsgruppen zu verwandeln, handelt es sich bei der Hilfe zur Ansiedlung oder Wiederansiedlung dieser Bevölkerungsgruppen um Aktionen, die insbesondere - über die landwirtschaftliche Erzeugung, die Tierhaltung, die Fischzucht, die Schaffung von Kreditsystemen, die allgemeine und die berufliche Bildung - die Selbstversorgung entwickeln und ein angemessenes Gesundheits- und Hygieneniveau gewährleisten sollen.

    (9) Diese Art der Hilfe ist eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung der betreffenden Länder und leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 130u des Vertrags genannten Ziele der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit.

    (10) Die Haushaltsbehörde hat in den Haushaltsplan eine Linie für die Finanzierung von Hilfsaktionen für entwurzelte Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene, Rückkehrer, aus dem Wehrdienst entlassene Soldaten) in den Entwicklungsländern eingesetzt.

    (11) In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1996-1999 ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (3) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (12) Es empfiehlt sich, die Modalitäten und Regeln für die Verwaltung der Kooperationsaktionen im Bereich der Hilfe zur Selbsthilfe für die entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene, Rückkehrer, aus dem Wehrdienst entlassene Soldaten) festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft führt ein Unterstützungs- und Hilfsprogramm für die entwurzelten Bevölkerungsgruppen im Sinne des Artikels 4 durch, um für den Dringlichkeitsbedarf, der nicht von der humanitären Hilfe gedeckt wird, aufzukommen und um längerfristig Projekte und Aktionsprogramme durchzuführen, die auf die Selbsthilfe und die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung dieser Bevölkerungsgruppen abstellen.

    Artikel 2

    In diesem Zusammenhang unterstützt die Gemeinschaft tragfähige Projekte im Hinblick auf den Unterhalt, die Selbsthilfe und die Wiedereingliederung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Rückkehrern und aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten in das soziale und wirtschaftliche Gefüge. Zu diesem Zweck betreffen die Aktionen unter anderem Minenräummaßnahmen, die Bekämpfung sexueller Gewalttätigkeit, die Unterstützung für die örtlichen Aufnahmegemeinschaften und die Schaffung von Rückkehrgebieten zur Erleichterung der Annahme und Eingliederung von entwurzelten Menschen sowie die Unterstützung ihrer Rückkehr und Niederlassung in ihren Herkunftsländern oder in Drittländern und unterstützen gegebenenfalls die Wiederaussöhnung.

    Artikel 3

    Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Aktionen ergänzen die in anderen Instrumenten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Aktionen.

    Artikel 4

    (1) Endbegünstigte der Aktionen nach Artikel 2 sind die entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene, Rückkehrer, aus dem Wehrdienst entlassene Soldaten) in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas sowie jene, die aus einem dieser Länder kommen und sich vorübergehend in einem anderen Entwicklungsland oder - in hinreichend begründeten Ausnahmefällen - in einem anderen Drittland aufhalten:

    a) Flüchtlinge im Sinne des am 28. Juli 1951 von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen angenommenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

    b) "Vertriebene", d. h. Personen, die aufgrund von Konfliktsituationen gezwungen waren, außerhalb ihrer Herkunftsregion Zuflucht zu suchen, aber nicht die Rechtsstellung als Flüchtling gemäß dem Abkommen von 1951 besitzen;

    c) "Rückkehrer", d. h. ehemalige Flüchtlinge oder Vertriebene, die in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückgekehrt sind.

    (2) Die Hilfe ist ferner bestimmt für

    a) die lokale Bevölkerung der besonders betroffenen Aufnahmegebiete, die ihre sozialen, wirtschaftlichen und administrativen Ressourcen für die Aufnahme und Unterstützung der Flüchtlinge und Vertriebenen bereitstellen, zwecks Durchführung von Projekten, die auf längere Sicht die Selbsthilfe, die Integration oder die Wiedereingliederung dieser Menschen gewährleisten sollen;

    b) aus dem Wehrdienst entlassene Soldaten der regulären Streitkräfte und der bewaffneten Widerstandsbewegungen sowie ihre Familien und gegebenenfalls ihre örtlichen Gemeinschaften.

    Artikel 5

    Die Kooperationspartner, die im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, einschließlich der Einrichtungen der Vereinten Nationen, der Nichtregierungsorganisationen, der nationalen, regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen und Gemeinschaftsorganisationen sowie öffentliche und private Institute und Unternehmen.

    Artikel 6

    (1) Die Finanzierung der in Artikel 1 genannten Aktionen durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf einen Zeitraum von 4 Jahren (1996-1999).

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1996-1999 auf 240 Millionen ECU.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    (2) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fest.

    Artikel 7

    (1) Die Mittel, die bei den Aktionen nach Artikel 1 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

    (2) Aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden können sowohl Investitionskosten, mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien, als auch - in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich das Projekt nach Möglichkeit mittelfristig selbst tragen muß - laufende Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten), damit ein optimaler Einsatz der in Absatz 1 genannten Investitionen, deren Nutzung für den Beteiligten vorübergehend eine Belastung darstellt, erfolgt.

    (3) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird um einen finanziellen Beitrag der Partner im Sinne des Artikels 5 nachgesucht. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktionen verlangt. In Sonderfällen sowie im Fall von Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinschaftsorganisationen kann der Beitrag in Form von Hilfsleistungen bestehen.

    (4) Kofinanzierungsmöglichkeiten mit anderen Geldgebern, insbesondere mit Mitgliedstaaten, können angestrebt werden.

    (5) Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfe zum Ausdruck zu bringen.

    (6) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und um eine optimale Effizienz sämtlicher Aktionen zu gewährleisten, kann die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere:

    a) den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Aktionen;

    b) eine Koordinierung in bezug auf den Ort der Durchführung der Aktionen im Rahmen regelmäßiger Treffen und des Informationsaustauschs zwischen den Vertretern der Kommission und den Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

    (7) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen beteiligten Geldgebern, insbesondere denjenigen des Systems der Vereinten Nationen, einschließlich des Hohen Flüchtlingskommissars, zu gewährleisten.

    Artikel 8

    Die gemäß dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen.

    Artikel 9

    (1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

    (2) Bei der Projekt- und Programmbewertung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    - Effizienz und Durchführbarkeit der Maßnahmen;

    - kulturelle, soziale, geschlechtsspezifische und umweltbezogene Aspekte;

    - zur Erreichung der Projektziele erforderliche institutionelle Entwicklungen;

    - Erfahrungen mit gleichartigen Maßnahmen.

    (3) Beschlüsse über Aktionen, deren Finanzierung gemäß dieser Verordnung 2 Millionen ECU je Aktion übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 gefaßt.

    Die Kommission unterrichtet den Ausschuß in einer Kurzdarstellung über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie im Zusammenhang mit den Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Millionen ECU zu fassen beabsichtigt. Die Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

    (4) Die Kommission wird ermächtigt, ohne Einholung der Stellungnahme des in Artikel 10 genannten Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu bewilligen, die zur Deckung der im Rahmen dieser Aktionen absehbaren oder festgestellten Mittelüberschreitungen erforderlich sind, wenn die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der ursprünglich durch den Finanzierungsbeschluß festgesetzten Mittelbindung beträgt.

    Liegt die zusätzliche Mittelbindung gemäß Unterabsatz 1 unter 4 Millionen ECU, so wird der in Artikel 10 genannte Ausschuß über den Beschluß der Kommission unterrichtet. Liegt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem genannten Unterabsatz über 4 Millionen ECU, jedoch unter 20 %, so wird die Stellungnahme des Ausschusses eingeholt.

    (5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt werden.

    (6) Soweit im Rahmen der Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Aufnahme- oder den Herkunftsländern geschlossen werden, sehen diese Abkommen vor, daß Steuern, Zölle und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

    (7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des Aufnahmestaats zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auch auf andere Entwicklungsländer und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

    (8) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten oder in dem Aufnahmestaat oder in anderen Entwicklungsländern haben. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (4) eingesetzten Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    Artikel 11

    Im Rahmen des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Ausschusses findet einmal jährlich ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.

    Artikel 12

    Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Aktionen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahres umfaßt.

    Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Akteure, an die die Aufträge vergeben oder mit denen die Verträge zur Durchführung der Aktionen geschlossen wurden.

    Außerdem enthält der Bericht eine Zusammenfassung der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen bestimmter Aktionen.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens binnen einem Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Aktionen und Projekte, wobei sie die entsprechenden Beträge, die Art der Aktionen und Projekte sowie die Empfänger- und Partnerländer angibt.

    Artikel 13

    Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Aktionen angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die vom Ausschuß gegebenenfalls geprüft werden könnten. Die Bewertungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am . . .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. Nr. C 237 vom 12. 9. 1995, S. 19.

    (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 215), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 1.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat dem Rat mit Schreiben vom 4. September 1995 einen auf Artikel 130w des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Verordnung über Hilfsaktionen für entwurzelte Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) in den ALA-Entwicklungsländern (1) übermittelt.

    2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme zu diesem Vorschlag in erster Lesung am 16. Februar 1996 abgegeben (2).

    3. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt nach dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags am 27. Juni 1996 festgelegt.

    II. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

    In der Verordnung werden die Einzelheiten und Vorschriften für die Verwaltung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Hilfe festgelegt, die für die Umsetzung eines Unterstützungs- und Hilfsprogramms zugunsten der entwurzelten Bevölkerungsgruppen bestimmt ist.

    III. VOM RAT AN DEM KOMMISSIONSVORSCHLAG VORGENOMMENE ÄNDERUNGEN

    Hinsichtlich der Art der zu finanzierenden Aktionen ist der Kommissionsvorschlag im wesentlichen in den gemeinsamen Standpunkt übernommen worden, wenn auch mit einigen Änderungen und sachlichen oder redaktionellen Präzisierungen, die insbesondere zur Erreichung der im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und der Komplementarität und zur Gewährleistung einer optimalen Effizienz und Langzeitwirkung der Aktionen vorgenommen worden sind.

    Was allerdings die nachstehenden Aspekte angelangt, so konnte der Rat den Vorgaben der Kommission nicht folgen:

    a) Art des Ausschusses, der eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Aktionen abgeben soll

    Der Rat kam überein, als Ausschuß, der eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Aktionen abgeben soll, den mit Artikel 15 der vom Rat am 25. Februar 1992 erlassenen Verordnung (EWG) Nr. 443/92 eingesetzten ALA-Ausschuß vorzusehen, der nach dem Verfahren des Typs III Variante a gemäß dem Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987 (3), dem für den ALA-Ausschuß vorgesehenen Verfahren, tätig wird.

    b) Geltungsdauer der Verordnung

    Um bei den Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zugunsten der entwurzelten Bevölkerungsgruppen in den ALA-Entwicklungsländern die größtmögliche Kohärenz sicherzustellen, sollten diese Aktionen nach Ansicht des Rates in Zukunft in den Rahmen der geographischen Kooperationsprogramme mit den ALA-Entwicklungsländern einbezogen werden.

    Aus diesem Grund kann der Rat der Kommission, die eine Verordnung mit unbegrenzter Geltungsdauer vorgeschlagen hatte, in diesem Punkt nicht folgen.

    Ferner ist festzustellen, daß der Rat - wie bereits in anderen vergleichbaren Fällen - beschlossen hat, einen neuen Artikel 13 über die Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen einzufügen, um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen vorzugeben.

    IV. ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

    Der Rat hat die Abänderungen des Parlaments zum Teil in seinen gemeinsamen Standpunkt übernommen. Allerdings hat er in einigen Fällen eine Abänderung inhaltlich zwar ganz oder teilweise gebilligt, sie aber im Text an anderer Stelle eingefügt oder ihre Formulierung geändert.

    Der Rat hat insbesondere die Abänderungen Nrn. 1 (1. Erwägungsgrund), 2 (1. Erwägungsgrund, 1 a), 3 (3. Erwägungsgrund), 4 (5. Erwägungsgrund), 12 (Artikel 1), 14 (Artikel 2), 15 (Artikel 3), 16 (Artikel 3), 17 (Artikel 4) und 21 (Artikel 9) berücksichtigt.

    Hingegen sind die Abänderungen Nrn. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 18, 19, 20 und 22 a nicht vom Rat berücksichtigt worden.

    (1) ABl. Nr. C 237 vom 12. 9. 1995, S. 19.

    (2) ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 196.

    (3) ABl. Nr. L 197 vom 13. 7. 1987, S. 33.

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