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Document 51996AG0506(02)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 18/96 vom Rat festgelegt am 4. März 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

ABl. C 134 vom 6.5.1996, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AG0506(02)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 18/96 vom Rat festgelegt am 4. März 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Amtsblatt Nr. C 134 vom 06/05/1996 S. 0009


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 18/96 vom Rat festgelegt am 4. März 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (96/C 134/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4) enthalten die Abkürzung "EWG".

In Artikel G des Vertrags über die Europäische Union wird der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Daher ist in den vorgenannten Bestimmungen die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen.

Zum einen decken sich jedoch die Wirtschaftsteilnehmer normalerweise mit großen Mengen von Kennzeichnungsschildern ein und zum anderen können bestimmte gefährliche Stoffe, die korrekt mit einer Kennzeichnung mit der Abkürzung "EWG" versehen worden sind, während relativ langer Zeiträume vor ihrem Inverkehrbringen in den Produktionsstätten gelagert werden. Eine Änderung der Abkürzung könnte für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit größeren Kosten verbunden sein. Daher sollte den Wirtschaftsteilnehmern eine vertretbare Frist eingeräumt werden, während der gefährliche Stoffe, deren Kennzeichnungsschild eine "EWG-Nummer" und die Aufschrift "EWG-Kennzeichnung" trägt, weiter in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Richtlinie 67/548/EWG ist daher zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 21 Absatz 2 wird der Ausdruck "EWG-Nummer" durch "EG-Nummer" ersetzt.

b) In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f) werden die Ausdrücke "EWG-Nummer" und "EWG-Kennzeichnung" durch "EG-Nummer" und "EG-Kennzeichnung" ersetzt.

Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch bis zum 31. Dezember 2000 das Inverkehrbringen von Stoffen, deren Kennzeichnungsschild die Aufschrift "EWG-Nummer" und "EWG-Kennzeichnung" trägt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind um dieser Richtlinie nachzukommen, bis spätestens 1. Juni 1998 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 73 vom 13. 3. 1996, S. 20.

(2) Stellungnahme vom 28. Februar 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 26), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINFÜHRUNG

1. Die Kommission hat am 11. Dezember 1995 den Vorschlag für eine auf Artikel 100a des EG-Vertrags beruhende Richtlinie für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vorgelegt.

2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. Februar 1996 abgegeben. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses erging am 28. Februar 1996.

3. Der Rat hat am 4. März 1996 seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189b des Vertrags festgelegt.

II. ZWECK DER RICHTLINIE

Durch die Richtlinie soll die Bezeichnung "EWG", die sich an bestimmten Stellen des verfügenden Teils der Richtlinie 67/548/EWG befindet, entsprechend Artikel G des Vertrags über die Europäische Union durch die Bezeichnung "EG" ersetzt werden.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Rat hat zwei Änderungen an der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung vorgenommen:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wurde das Wort "genehmigen" durch "erlauben" ersetzt. Es handelt sich dabei um eine rein redaktionelle Änderung, durch die jede Verwechslung mit einer "Genehmigung", die ein Beschlußfassungsverfahren vor dem Inverkehrbringen voraussetzt, vermieden werden soll.

2. In Artikel 2 Absatz 1 wurde der Termin, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr einzelstaatliches Recht umsetzen müssen, geändert. Den Wirtschaftsteilnehmern wird eine Übergangsfrist gewährt, die bis zum 31. Dezember 2000 läuft. Der Rat hielt es daher für angemessen, für die Umsetzung der Richtlinie den 1. Juni 1998 statt des 1. Juni 1997 vorzusehen, so daß es allen Mitgliedstaaten möglich ist, die Richtlinie nach ihren üblichen einzelstaatlichen Verfahren fristgerecht umzusetzen.

Die Kommission hat diesen beiden Änderungen zugestimmt.

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