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Document 51996AC1395

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen", und - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen"

    ABl. C 66 vom 3.3.1997, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AC1395

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen", und - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen"

    Amtsblatt Nr. C 066 vom 03/03/1997 S. 0042


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

    - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen", und - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen" () (97/C 66/12)

    Der Rat beschloß am 14. Juni 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 5. November 1996 an. Berichterstatter war Herr Scully.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete auf seiner 340. Plenartagung (Sitzung vom 27. November 1996) mit 107 gegen 1 Stimme bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Kommissionsvorlage die Grundregeln der Unionspolitik für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festlegt und insbesondere folgendes vorsieht:

    - Sendungen aus Drittländern dürfen nicht in die Gemeinschaft verbracht werden, ohne zuvor den vorgeschriebenen Veterinärkontrollen unterzogen worden zu sein.

    - Jede Sendung ist vom Personal der zuständigen Behörde unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes den Veterinärkontrollen zu unterziehen, um zu prüfen, ob sie den Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier genügt.

    - Die Kontrollen werden von den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt, die sich in unmittelbarer Nähe des Ortes befinden, an dem die Sendung in die Gemeinschaft verbracht wurde.

    - Jede Sendung wird - je nach Art des Erzeugnisses, seiner Bestimmung usw. - von einer Verterinärbescheinigung bzw. von einem Veterinär- oder einem anderen Dokument begleitet. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, daß die Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen genügen, können sie innerhalb der Gemeinschaft frei verkehren.

    2. Der Ausschuß begrüßt zwar die Kommissionsvorlage, ist jedoch der Ansicht, daß die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der Zoll- und der Veterinärbehörden im Richtlinientext selbst - d.h. nicht durch bloßen Verweis auf die einschlägige Zollgesetzgebung - geklärt werden sollten. Es wäre ausdrücklich eine Verpflichtung zur wechselseitigen Zusammenarbeit der beiden Behörden vorzusehen; Zollfreigebiete, Freilager und Zollgutlager sollten ausschließlich von der zuständigen Zollbehörde überwacht werden und nicht von der Veterinärbehörde, wie es der Richtlinienvorschlag vorsieht.

    3. Der Ausschuß vertritt im übrigen folgende Auffassungen:

    - Die Nämlichkeitskontrolle kann nicht als eine eigenständige Prüfung aufgefaßt werden, sondern sollte als ein Bestandteil der Beschau durchgeführt werden.

    - Für in die Gemeinschaft verbrachte Erzeugnisse mit Endbestimmung außerhalb der Gemeinschaft müssen Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, daß diese Erzeugnisse nach der Durchfuhr die Gemeinschaft auch tatsächlich wieder verlassen.

    - Die Tatsache, daß die Grenzkontrollstellen in einem Gebiet liegen müssen, das "von den Zollbehörden bezeichnet oder zugelassen wurde", könnte für den betreffenden Mitgliedstaat zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten führen, wenn es sich aufgrund dieser neuen Vorschrift als notwendig erweisen sollte, bereits bestehende und funktionierende Einrichtungen umzusiedeln, obwohl bereits umfangreiche Arbeiten zur Anpassung dieser bestehenden - und im übrigen von den Gemeinschaftsorganen ja bereits anerkannten - Stellen durchgeführt wurden.

    - Die tierärztlichen Informationen über die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse sollten nicht über das rechnergestützte System ANIMO weitergeleitet werden, da dieses System ausschließlich für Waren im innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist. Für Waren aus Drittländern hat die Europäische Union schon seit langem das entsprechende SHIFT-System vorgesehen.

    4. Der Ausschuß ist ebenfalls der Ansicht, daß die Regelungen einer klareren und besseren Darstellung bedürfen, und empfiehlt bei dieser Gelegenheit noch einmal eine rasche Kodifizierung der bestehenden Vorschriften, damit der Text für die Benutzer transparenter und verständlicher wird.

    Brüssel, den 27. November 1996.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Tom JENKINS

    () ABl. Nr. C 245 vom 23. 8. 1996, S. 24.

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