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Document 51995PC0745(04)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Protokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

/* KOM/95/0745 endg. - AVC 96/0012 */

ABl. C 88 vom 25.3.1996, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0745(04)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Protokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union /* KOM/95/0745 endg. - AVC 96/0012 */

Amtsblatt Nr. C 088 vom 25/03/1996 S. 0022


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Protokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (96/C 88/04) (KOM(95) 745 endg. - 96/0012 (AVC)

(Von der Kommission vorgelegt am 15. Januar 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, das Protokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.

PROTOKOLL zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

deren Staaten Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind, und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

einerseits,

DER PRÄSIDENT DER LIBANESISCHEN REPUBLIK

andererseits -

GESTÜTZT auf das am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik, nachstehend "Abkommen" genannt,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten sind -

HABEN BESCHLOSSEN,

die infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union erforderlichen Anpassungen zu dem Abkommen und Übergangsmaßnahmen einvernehmlich festzulegen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT IRLANDS:

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

DER PRÄSIDENT DER LIBANESISCHEN REPUBLIK:

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Vertragsparteien des am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens.

Artikel 2

Die in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßten Abkommenstexte einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sind gleichermaßen verbindlich wie die Urschriften. Der Kooperationsrat genehmigt den finnischen und schwedischen Wortlaut.

Artikel 3

Bis zum 1. Januar 1996 kann die Republik Österreich gegenüber Libanon die Zölle und Lizenzregelungen beibehalten, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol der Position 2208 des Harmonisierten Systems (HS) mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol anwandte. Alle derartigen Lizenzregelungen sind auf nichtdiskriminierende Weise anzuwenden.

Artikel 4

Die im Anhang genannten Änderungen werden in das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgenommen.

Artikel 5

Der Anhang zu diesem Protokoll ist Bestandteil des Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG

In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden folgende Worte hinzugefügt:

"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN"

"UTFÄRDAT I EFTERHAND"

In Artikel 20 wird folgendes Wort hinzugefügt:

"KAKSOISKAPPALE"

"DUPLIKAT"

PROTOKOLL zum Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

deren Staaten Vertragsparteien des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind,

einerseits,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LIBANON

andererseits,

GESTÜTZT auf das am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Libanesischen Republik, nachstehend "Abkommen" genannt,

GESTÜTZT auf den am 1. Januar 1995 erfolgten Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union -

HABEN BESCHLOSSEN,

die infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union erforderlichen Anpassungen zu dem Abkommen einvernehmlich festzulegen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT IRLANDS:

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN:

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

DER PRÄSIDENT DER LIBANESISCHEN REPUBLIK:

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Vertragsparteien des am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens.

Artikel 2

Die in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßten Abkommenstexte einschließlich des Anhangs sind gleichermaßen verbindlich wie die Urschriften.

Artikel 3

Die im Anhang genannten Änderungen werden in das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgenommen.

Artikel 4

Der Anhang zu diesem Protokoll ist Bestandteil des Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 5

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG

In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden folgende Worte hinzugefügt:

"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN"

"UTFÄRDAT I EFTERHAND"

In Artikel 20 wird folgendes Wort hinzugefügt:

"KAKSOISKAPPALE"

"DUPLIKAT"

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