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Document 51995PC0734

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zugunsten Arbeitsloser

    /* KOM/95/0734 endg. - CNS 96/0004 */

    ABl. C 68 vom 6.3.1996, p. 11–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0734

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zugunsten Arbeitsloser /* KOM/95/0734 endg. - CNS 96/0004 */

    Amtsblatt Nr. C 068 vom 06/03/1996 S. 0011


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zugunsten Arbeitsloser (96/C 68/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 734 endg. - 96/0004(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 12. Januar 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

    aufgrund des nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgelegten Vorschlags der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zu berücksichtigen ist, daß sich die Aussichten, in angemessener Frist wieder eine Beschäftigung zu finden, wesentlich verringert haben; daher ist der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit über den zur Zeit vorgesehenen Dreimonatszeitraum hinaus aufrechtzuerhalten, wenn sich ein Arbeitsloser in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen.

    Um jedoch Mißbräuche zu verhüten, ist vorzusehen, daß die Gesamtdauer der Leistungsgewährung oder die Höhe der Leistungen nach einem ersten Dreimonatszeitraum den Zeitraum bzw. den Betrag nicht nur nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, sondern auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, nicht überschreiten dürfen.

    Aus denselben Gründen ist vorzusehen, daß die Höhe des Krankengelds nach einem ersten Dreimonatszeitraum die Höhe der entsprechenden Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Beschäftigung sucht, nicht übersteigen darf.

    Aus Wirksamkeitsgründen empfiehlt es sich, daß bei Kontrolle und Sanktionen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

    Es ist darauf hinzuweisen, daß der Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Arbeitslose Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, dem Träger des Mitgliedstaats, der diese Leistungen gewährt, den Betrag dieser Leistungen erstatten muß.

    Vollarbeitslosen Grenzgängern ist die Wahl zu lassen, sich entweder der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie zuletzt beschäftigt waren, oder des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, zur Verfügung zu stellen, um die Aussichten, wieder eine Beschäftigung zu finden, zu verbessern.

    Infolge der zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgeschlagenen Änderungen sind einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 entsprechend zu ändern.

    Zur Erreichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit ist eine Änderung der Regeln zur Koordinierung der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme durch einen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden, zwingenden Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich und angemessen.

    Dies steht im Einklang mit Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

    1. Der Wortlaut des Artikels 25 Absätze 1 und 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Artikel 25

    (1) Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, auf den Artikel 69 bis 69c Anwendung findet und der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sach- und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellt, erhält während des Zeitraums nach Artikel 69b Absätze 2 und 3

    a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Mitgliedstaats, in dem er eine Beschäftigung sucht, nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

    b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Nach Ablauf des in Artikel 69b Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums darf die Höhe der Geldleistungen den Betrag der Leistungen, auf die der Arbeitslose Anspruch gehabt hätte, wenn für ihn während seiner letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er eine Beschäftigung sucht, gegolten hätten, nicht übersteigen. Artikel 69b Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Satz gilt dementsprechend. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Artikeln 69 bis 69c werden während des Bezugs der Geldleistungen nicht gewährt.

    (2) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) erster Satz Anwendung findet, erhält Sach- und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung für ihn gegolten hätten; diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlands."

    2. Artikel 39 Absatz 6 erster Unterabsatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(6) Der vollarbeitslose Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) erster Satz gilt, erhält eine Invaliditätsrente vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, entsprechend den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob für ihn während seiner letzten Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gegolten hätten, wobei gegebenenfalls Artikel 38 und/oder Artikel 25 Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlands."

    3. Artikel 45 Absatz 6 erster Unterabsatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(6) Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstbe c) erster Satz bezieht, werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, gemäß den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften berücksichtigt, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung für ihn gegolten hätten."

    4. Artikel 47 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Dienstleistungen Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, so stellt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, wenn Artikel 45 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 zur Anwendung gelangt ist und in einem Mitgliedstaat bei der Feststellung der Rente lediglich Zeiten der Vollarbeitslosigkeit berücksichtigt werden können, für die Leistungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) erster Satz in Anspruch genommen wurden, gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Rente unter Zugrundelegung des Ecklohns fest, den er zur Berechnung dieser Leistungen herangezogen hat."

    5. Artikel 67 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten außer den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor

    - im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,

    - im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten

    nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden."

    6. Artikel 69 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Artikel 69

    Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 67, erfuellt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter den in Artikel 69a genannten Voraussetzungen und innerhalb der in Artikel 69b festgelegten Grenzen."

    7. Nach Artikel 69 werden die Artikel 69a, 69b und 69c folgenden Wortlauts eingefügt:

    "Artikel 69a

    Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

    (1) Der Arbeitslose muß nach Beginn der Arbeitslosigkeit und vor seiner Abreise bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates wenigstens vier Wochen lang nach Beginn der Arbeitslosigkeit als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger können seine Abreise jedoch vor Ablauf dieses Zeitraums genehmigen.

    (2) Der Arbeitslose muß sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich der dort vorgesehenen Kontrolle unterwerfen, die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erfuellen und der Arbeitsverwaltung tatsächlich zur Verfügung stehen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfuellt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.

    Artikel 69b

    Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

    (1) Die Höhe und die Dauer der Leistungen, auf die der Arbeitslose weiterhin Anspruch hat, bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; die Vorschriften dieses Abschnitts dürfen keinesfalls Anspruch auf höhere Leistungen oder auf eine längere Leistungsgewährung begründen als in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehen. Die Zeit, während der der Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Leistungen bezogen hat, bevor er sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begab, wird von der Zeit, während der Anspruch aufrechterhalten wird, abgezogen.

    (2) Während eines ersten Zeitraums wird der Leistungsanspruch bis zu drei Monate lang von dem Zeitpunkt an, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand, aufrechterhalten.

    (3) Außerdem gilt nach Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums folgendes:

    a) Die Gesamtdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates darf den Zeitraum nicht überschreiten, für den der Arbeitslose Anspruch auf Leistungen gehabt hätte, wenn für ihn während seiner letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegolten hätten, in den er sich begeben hat, um dort nach einer Beschäftigung zu suchen.

    b) Die Höhe der Leistungen, auf die der Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin Anspruch hat, darf den Betrag der Leistungen nicht übersteigen, auf den der Arbeitslose Anspruch gehabt hätte, wenn für ihn während seiner letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegolten hätten, in den er sich begeben hat, um dort eine Beschäftigung zu suchen. Ist nach den Rechtsvorschriften des zuletzt genannten Staates bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrundezulegen, berechnet der Träger dieses Staates den Betrag, auf den der Arbeitslose Anspruch hätte, auf der Grundlage des Entgelts, das am Ort der Arbeitssuche für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

    (4) Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist.

    (5) Der Arbeitslose, der in den zuständigen Staat zurückkehrt, hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates; die Zeit, während der der Arbeitslose Leistungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem zuständigen Staat bezogen hat, werden von der Zeit, während der er weiterhin Anspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates hat, abgezogen.

    (6) Die Artikel 69 bis 69b können zwischen zwei Beschäftigungszeiten nur einmal in Anspruch genommen werden.

    (7) Handelt es sich bei dem zuständigen Staat um Belgien, so lebt der Anspruch des Arbeitslosen, der nach Inanspruchnahme der Artikel 69 bis 69b dorthin zurückkehrt, auf Leistungen dieses Landes erst dann weider auf, wenn er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung ausgeübt hat.

    Artikel 69c

    Änderung des Leistungsanspruchs

    Die Leistungen nach den Artikeln 69 bis 69b werden gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, wenn bei dem Arbeitslosen Vorfälle ans Licht kommen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, zur Kürzung, zur Änderung, zum Ruhen, zum Entzug oder zur Beschlagnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit führen. Der Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, beschließt über die Anwendung dieses Artikels."

    8. Artikel 70 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) In den in Artikel 69 bezeichneten Fällen werden die Leistungen vom Träger des Staates gezahlt, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

    Diese Leistungen sind vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Arbeitslose Anspruch auf Leistungen hat, zu erstatten."

    9. Artikel 71 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Artikel 71

    (1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staats wohnte, gilt folgendes:

    a) Bei Teilzeitarbeitslosigkeit in dem Unternehmen, das ihn beschäftigt, erhält der Arbeitnehmer Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob er im Gebiet dieses Staates wohnte. Diese Leistungen gewährt der zuständige Träger.

    b) Der vollarbeitslose Arbeitnehmer, der der Arbeitsverwaltung im Gebiet des zuständigen Staates zur Verfügung steht, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob er im Gebiet dieses Staates wohnte; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger. Ist der zuständige Staat Luxemburg, so erstattet der Träger des Wohnorts dem Träger dieses Staates während einer Übergangszeit von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes die Hälfte des Betrags der dem Grenzgänger nach Artikel 1 Buchstabe b) gewährten Leistungen bis zur Höhe des Betrags, auf den der Arbeitslose Anspruch gehabt hätte, wenn er der Arbeitsverwaltung des Wohnstaates zur Verfügung gestanden hätte.

    Stellt sich der Arbeitslose später der Arbeitsverwaltung im Gebiet des Staates, in dem er wohnt, zur Verfügung, erhält er Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates. Der Zeitraum, in dem er Leistungen im zuständigen Staat bezogen hat, wird jedoch von dem Zeitraum abgezogen, in dem er weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, hat.

    c) Der vollarbeitslose Arbeitnehmer, der der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung steht, in dessen Gebiet er wohnt, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehrt, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob er dort zuletzt beschäftigt gewesen wäre; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten.

    Stellt sich der Arbeitslose später der Arbeitsverwaltung im Gebiet des zuständigen Staates zur Verfügung, erhält er Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates. Der Zeitraum, in dem er Leistungen in seinem Wohnstaat bezogen hat, wird jedoch von dem Zeitraum abgezogen, in dem er weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates hat.

    d) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) hat, kann er keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt.

    (2) Für die Anwendung des ersten Absatzes bezeichnet der Ausdruck 'Vollarbeitslosigkeit' den Zustand eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist."

    10. Artikel 72a wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Artikel 72a

    Vollarbeitslose Arbeitnehmer

    Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) erster Satz gilt, bezieht für seine in demselben Mitgliedstaat wie er wohnenden Familienangehörigen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten; dabei ist gegebenenfalls Artikel 72 zu berücksichtigen. Diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 26 wird wie folgt geändert: Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Sach- und Geldleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung für sich und seine Familienangehörigen dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung vorzulegen, die vor seiner Abreise beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu beantragen ist. Legt der Arbeitslose die genannte Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie beim zuständigen Träger an.

    Aus dieser Bescheinigung muß hervorgehen, daß die Voraussetzungen des Artikels 69a Absatz 1 der Verordnung für den Anspruch auf die genannten Leistungen erfuellt sind, für welche Zeit dieser Anspruch unter Berücksichtigung des Artikels 69b der Verordnung besteht und in welcher Höhe Geldleistungen während des genannten Zeitraums gegebenenfalls im Rahmen der Krankenversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalt zu gewähren sind.

    Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger u. a. über die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung festgelegten Begrenzungen für die Dauer der Gewährung von Geldleistungen.

    (2) Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, bescheinigt auf einem dem Träger der Krankenversicherung dieses Ortes zuzuleitenden Doppel der Bescheinigung nach Artikel 83 der Durchführungsverordnung, daß die Voraussetzungen des Artikels 69a Absatz 2 der Verordnung erfuellt sind, und gibt an, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des zuständigen Trägers bezieht.

    Diese Bescheinigung gilt für die in Artikel 69b der Verordnung festgelegte Zeit, solange die Voraussetzungen erfuellt sind. Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, unterrichtet den Träger der Krankenversicherung innerhalb von drei Tagen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind."

    2. Die Überschrift vor Artikel 83 und Artikel 83 Absatz 1 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Durchführung der Artikel 69 bis 69c

    Artikel 83

    Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

    (1) Um den Anspruch auf die Leistungen zu erhalten, hat der in Artikel 69 der Verordnung genannte Arbeitslose dem Träger des Ortes, an den er sich begeben hat, außer der Bescheinigung nach Artikel 80 der Durchführungsverordnung eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen, daß er unter den Bedingungen des Artikels 69a Absatz 2 weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der zuständige Träger gibt in dieser Bescheinigung insbesondere folgendes an:

    a) den Leistungsbetrag, auf den der Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates Anspruch hat;

    b) den Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;

    c) die Frist, die nach Artikel 69a Absatz 2 für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;

    d) die Hoechstdauer, für die der Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates Anspruch auf Leistungen hat;

    e) den Zeitraum, während dem der Arbeitslose bereits Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bezogen hat.

    Der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, gegebenenfalls über die Veränderungen, die seit Ausstellung der in der obengenannten Bescheinigung angegebenen Umstände eingetreten sind."

    3. Artikel 83 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(3) Der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger vom Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen, vom Beginn der Leistungszahlung sowie von den gemäß Artikel 69b Absatz 3 Buchstaben a) und b) der Verordnung festgelegten Begrenzungen für die Dauer der Leistungsgewährung. Der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, zahlt die Leistungen für die Dauer und in der Höhe, die sich aus Artikel 69b Absatz 1 ergeben, nach dem in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose begeben hat, vorgesehenen Verfahren.

    Der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, führt die Kontrolle durch oder läßt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich über die nach Artikel 69c gefaßten Beschlüsse und teilt ihm mit, inwieweit die Leistungen gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt wurden."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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