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Document 51995PC0722(06)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

/* KOM/95/0722 endg. - COD 96/0117 */

ABl. C 231 vom 9.8.1996, p. 24–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0722(06)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES über Kaffee- und Zichorien-Extrakte /* KOM/95/0722 ENDG - COD 96/0117 */

Amtsblatt Nr. C 231 vom 09/08/1996 S. 0024


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (96/C 231/06) KOM(95) 722 endg. - 96/0117(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. Mai 1996)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

Es sollte auf die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geachtet werden, damit diese im Einklang mit den Leitlinien der Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 (1) besser verständlich sind.

Die Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, wurde damit begründet, daß es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und Funktionsweise des gemeinsamen Markts.

Mit der genannten Richtlinie wurde daher das Ziel verfolgt, Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu definieren, die Stoffe festzulegen, die während der Herstellung zugesetzt werden können, gemeinsame Vorschriften für die Verpackung und Etikettierung zu erlassen und die Bedingungen der Verwendung besonderer Bezeichnungen für einige dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Es empfiehlt sich, die Richtlinie 77/436/EWG an die für alle Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung und die Analyseverfahren, anzupassen.

Aus Gründen der Klarheit sollte die genannte Richtlinie neugefaßt werden.

Die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 79/112/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission (4), sollten vorbehaltlich einiger Abweichungen angewendet werden.

Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß gemäß Artikel 3b Absatz 3 hinaus.

Die Kommission sollte künftige Anpassungen der Richtlinie im Rahmen eines Anhörungsverfahrens im Ständigen Lebensmittelausschuß vornehmen können.

Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten darauf verzichten, für die betreffenden Erzeugnisse ausführlichere oder andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften zu erlassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang genannten Kaffee- und Zichorien-Extrakte.

Artikel 2

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die im Anhang beschriebenen Lebensmittel:

1. Die im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnungen können jedoch durch die Angabe "konzentriert" ergänzt werden:

- bei einem Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Nummer 1 Buchstabe c) des Anhangs entspricht, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 25 % in Gewicht beträgt;

- bei einem Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs entspricht, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 45 % in Gewicht beträgt.

2. Bei den unter Nummer 1 des Anhangs genannten Erzeugnissen, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 % in Gewicht der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, muß auf dem Etikett der Hinweis "entkoffeiniert" angebracht werden. Dieser Hinweis ist gut lesbar in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.

3. Bei den in Nummer 1 Buchstabe c) und in Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs genannten Erzeugnissen muß das Etikett folgende Hinweise enthalten:

- "mit Zucker geröstet", wenn der Extrakt aus mit Zucker geröstetem Ausgangsstoff besteht;

- "gezuckert" oder "mit Zucker haltbar gemacht" oder "mit Zuckerzusatz", wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist.

Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld anzubringen wie die Verkehrsbezeichnung.

Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, so müssen sie anstelle der Bezeichnung "Zucker" angegeben werden.

4. Bei den in Nummer 1 Buchstaben b) und c) des Anhangs genannten Erzeugnissen ist auf dem Etikett der aus dem Kaffee stammende Mindestgehalt an Trockenmasse, bei den in Nummer 2 Buchstaben b) und c) des Anhangs genannten Erzeugnissen der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse anzugeben. Dieser Gehalt wird in Gewichtsanteilen des Enderzeugnisses angegeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, für die betreffenden Erzeugnisse ausführlichere oder andere als in dieser Richtlinie vorgesehene einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen.

Artikel 4

Die Anpassungen dieser Richtlinie an die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften und an den technischen Fortschritt geschehen nach dem Verfahren des Artikels 5.

Artikel 5

Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage gegebenenfalls durch Abstimmung festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 6

Die Richtlinie 77/436/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden so angewandt, daß

- die Vermarktung der im Anhang genannten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Definitionen und Vorschriften entsprechen, ab dem 1. Januar 1998 zugelassen ist;

- die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. Juli 1998 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 1. Januar 1998 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 77/436/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. C 166 vom 17. 6. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14.

ANHANG

BEZEICHNUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE

1. Kaffee-Extrakt

Mehr oder weniger konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, darf es nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.

Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee oder Instant-Kaffee: mindestens 95 % in Gewicht;

b) Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 % in Gewicht;

c) Flüssiger Kaffee-Extrakt: 15 bis 55 % in Gewicht.

Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten. Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 % in Gewicht enthalten.

2. Zichorien-Extrakt

Mehr oder weniger konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. "Zichorie" sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden.

Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie oder Instant-Zichorie: mindestens 95 % in Gewicht;

b) Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 % in Gewicht;

c) Flüssiger Zichorien-Extrakt: 25 bis 55 % in Gewicht.

Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 % in Gewicht betragen. Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 % in Gewicht enthalten.

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