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Document 51995PC0376(01)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Madagaskars über die Fischerei vor der Küste Madagaskars Zeit vom 21. Mai 1995 bis zum 20. Mai 1998

/* KOM/95/376 ENDG */

ABl. C 72 vom 12.3.1996, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0376(01)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Madagaskars über die Fischerei vor der Küste Madagaskars Zeit vom 21. Mai 1995 bis zum 20. Mai 1998 /* KOM/95/376 ENDG */

Amtsblatt Nr. C 072 vom 12/03/1996 S. 0008


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Madagaskars über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis 20. Mai 1998 (96/C 72/08) KOM(95) 376 endg. - 95/0187(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 24. Juli 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Madagaskar haben Verhandlungen darüber stattgefunden, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums der ersten Protokolle in das Abkommen über die Fischerei vor der Küste Madagaskars aufgenommen werden sollen.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 18. Mai 1995 ein neues Protokoll paraphiert.

Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis 20. Mai 1998 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar eingeräumt.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten von Schiffen der Gemeinschaft zu verhindern, ist es unerläßlich, daß das fragliche Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Aus diesem Grunde haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen der derzeitigen Protokolle vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrags zu schließen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis 20. Mai 1998 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

(1) ABl. Nr. L 73 vom 18. 3. 1986, S. 26.

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis 20. Mai 1998

A. Schreiben der Regierung Madagaskars

Herr . . .,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 18. Mai 1995 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis 20. Mai 1998 mitzuteilen, daß die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 21. Mai 1995 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von einem Drittel der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Beteiligung vor dem 30. November 1995 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Madagaskar

B. Schreiben der Gemeinschaft

Herr . . .,

ich beehrte mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Herr . . .,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 18. Mai 1995 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung für die Zeit vom 21. Mai 1995 bis 20. Mai 1998 mitzuteilen, daß die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 21. Mai 1995 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Tranche in Höhe von einem Drittel der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Beteiligung vor dem 30. November 1995 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

Ich beehrte mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

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