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Document 51995PC0352

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - (Text von Bedeutung für den EWR)

/* KOM/95/352 endg. - CNS 95/0196 */

ABl. C 260 vom 5.10.1995, p. 13–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0352

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - (Text von Bedeutung für den EWR) /* KOM/95/352 ENDG - CNS 95/0196 */

Amtsblatt Nr. C 260 vom 05/10/1995 S. 0013


Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (95/C 260/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 352 endg. - 95/0196(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. Juli 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (1) und (EWG) Nr. 574/72 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1975/93 (3) und die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens aus dem Jahre 1995 (4), bedürfen einiger Änderungen; von diesen stehen einzelne im Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben, während andere technisch bedingt sind und die genannten Verordnungen vervollständigen sollen.

Da Beschaffenheit und Gewährungsvoraussetzungen der besonderen Adoptionsbeihilfen denen der Geburtsbeihilfen entsprechen, ist Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ergänzen, damit sie in Anhang II Teil II aufgeführt werden können.

Für jeden während eines berufsbedingten Aufenthalts behandlungsbedürftigen Zustand erscheint es notwendig, den Geltungsbereich des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf entsandte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben oder im Gebiet eines Mitgliedstaats in einem Unternehmen beschäftigt sind, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, auf Selbständige und Seeleute in entsprechenden Situtationen, auf Personen, einschließlich der Beamten und ihnen Gleichgestellten, für die aufgrund einer Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten, sowie auf ihre sie begleitenden Familienangehörigen auszudehnen.

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der geltenden Verwaltungsvorschriften ist Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu streichen.

Zur Festlegung der geltenden Bestimmung des Begriffs "Familienangehöriger" ist es erforderlich, Abschnitt "B. Dänemark" des Anhangs I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

In Anbetracht der unter Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmenden Änderung ist der Titel des Anhangs II Teil II entsprechend zu ändern. Die Abschnitte "A. Belgien" und "E. Frankreich" dieses Anhangs sind zu ergänzen, damit der in die jeweiligen Familienleistungsgesetze dieser Mitgliedstaaten eingeführten Adoptionsprämie bzw. Adoptionsbeihilfe Rechnung getragen wird.

In Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist unter Abschnitt "B. Dänemark" das Wohngeld für Rentner hinzuzufügen, das eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist.

Es erscheint angebracht, in Anhang III Teile A und B Nummer "35. Deutschland-Österreich" Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 klarzustellen, daß die vorübergehende Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Österreich auch bei Umwandlung einer Rente weiterhin erfolgt.

In Anhang IV Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist der Abschnitt "O. Vereinigtes Königreich" zu ändern, um es den zuständigen britischen Behörden zu gestatten, auf die zeitanteilige Berechnung der Rente zu verzichten, wenn sich diese Berechnung für die Leistungsempfänger finanziell nicht günstiger auswirkt.

Im Gefolge der Änderungen der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften ist Anhang VI Abschnitt "C. Deutschland" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend anzupassen.

Es ist ebenfalls angezeigt, in Anhang VI unter dem Abschnitt "L. Portugal" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Nummer anzufügen, damit die Beamten im Ruhestand und ihre Familienangehörigen im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft dann beziehen können, wenn sie sich mit vorheriger Genehmigung des portugiesischen zuständigen Trägers im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben.

In die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist ein neuer Artikel 19a einzufügen, damit bei Gewährung von Sachleistungen an in einem anderen als dem Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers oder Selbständigen wohnende Familienangehörige bei Aufenthalt im zuständigen Staat die Durchführung verwaltungsmäßig und finanziell ermöglicht wird.

Infolge einer Umstrukturierung der Verwaltung in Österreich ist der Abschnitt "K. Österreich" der Anhänge 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 jeweils entsprechend anzupassen.

Die Nummern "4. Belgien-Frankreich", "23. Dänemark-Österreich", "41. Frankreich-Italien", "82. Italien-Vereinigtes Königreich" und "97. Österreich-Vereinigtes Königreich" des Anhangs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind mit Rücksicht auf die zwischen diesen Staaten geschlossenen Abkommen anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) wird wie folgt geändert:

"'Familienleistungen': Alle Sach- und Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen."

2. Nach Artikel 22 wird ein Artikel 22a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 22a

Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Aufenthalt im Erwerbstätigkeitsstaat

Für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 14, Artikel 14a, Artikel 14b und Artikel 17 genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen sowie für die sie begleitenden Familienangehörigen gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) für jeden behandlungsbedürftigen Zustand bei Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Betreffenden ihre Erwerbstätigkeit ausüben oder dessen Flagge das Schiff führt, auf dem die Betreffenden erwerbstätig sind."

3. Artikel 32 wird gestrichen.

4. In Artikel 36 werden am Ende von Absatz 1 die Wörter "soweit Artikel 32 nicht etwas anderes vorsieht" gestrichen.

5. In Anhang 1 Teil B wird Abschnitt "B. Dänemark" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Artikeln 22 Absatz 1 Buchstabe a) und 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger'

1. den Ehegatten eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder einer anderen Person, der bzw. die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist, sofern der Ehegatte selbst keinen eigenständigen Leistungsanspruch nach der Verordnung hat, oder

2. ein Kind unter 18 Jahren, für das die elterliche Sorge von einer Person ausgeübt wird, die nach den Verordnungsbestimmungen leistungsberechtigt ist."

6. Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a) Ein neuer Titel löst den vorherigen Titel ab:

"Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i)".

b) Abschnitt "A. Belgien" wird wie folgt ergänzt: Ein Buchstabe b) wird nach dem bestehenden Eintrag angefügt, der zu Buchstabe a) wird:

"b) Adoptionsprämie".

c) Abschnitt "E. Frankreich" wird wie folgt ergänzt: Ein Buchstabe b) wird nach dem bestehenden Eintrag angefügt, der zu Buchstabe a) wird:

"b) Adoptionsbeihilfe".

7. In Anhang IIa Teil B ist in Abschnitt "B. Dänemark" das Wort "keine" abzulösen durch:

"Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung, im Gesetz Nr. 704 vom 22. Juli 1994 kodifizierte Fassung)".

8. In Anhang III Teile A und B wird unter Nr. "35. Deutschland - Österreich" in Buchstabe e) der Punkt nach den Worten "vor dem 31. Dezember 1994 beginnt" durch einen Strichpunkt ersetzt; in einer neuen Zeile wird folgende Ergänzung aufgenommen, die sich sowohl auf Ziffer i) als auch auf Ziffer ii) bezieht:

"dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen."

9. In Anhang IV Teil C wird der Abschnitt "O. Vereinigtes Königreich" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Alle Anträge auf Altersrente und Witwenleistungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen:

a) in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr

i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs-, Selbständigentätigkeits- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und

ii) eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i) kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

b) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Selbständigentätigkeits- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung wiederaufleben würden."

10. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "C. Deutschland" wird Nummer 2 Buchstabe a) gestrichen. Nummer 2 Buchstabe b) wird zu Nummer 2 Buchstabe a) und erhält folgende Fassung:

"2a) Die pauschale Anrechnungszeit wird ausschließlich nach den deutschen Zeiten ermittelt."

Nummer 2 Buchstabe c) wird zu Nummer 2 Buchstabe b) und erhält folgenden Wortlaut:

"2b) Für die Zuordnung deutscher rentenrechtlicher Zeiten zu den deutschen Versicherungszweigen gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften."

Nummer 2 Buchstabe d) wird zu Nummer 2 Buchstabe c) und Nummer 2 Buchstabe e) wird gestrichen.

Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen. In Nummer 5, die zu Nummer 3 wird, werden die Worte "Bundesverband der Ortskrankenkassen" ersetzt durch "AOK-Bundesverband".

Nummer 7 wird zu Nummer 4; Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"4. § 7 Sozialgesetzbuch VI wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:".

Nummer 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaats hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach § 232 Sozialgesetzbuch VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist."

Die Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils zu den Nummern 5, 6 und 7. Nummer 12 wird zu Nummer 8 und erhält folgende Fassung:

"Für den Nachweis der für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei selbständig tätigen Handwerkern erforderlichen 18 mit Pflichtbeiträgen belegten Jahre werden auch Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt, die der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Sondersystem für Handwerker oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem Sondersystem für Selbständige oder in dem allgemeinen System zurückgelegt hat."

Die Nummern 13 und 14 werden jeweils zu den Nummern 9 und 10. Nummer 16 wird zu Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

"11. Personen, die als griechische beamtete Lehrkräfte aufgrund ihrer Beschäftigung im deutschen Schuldienst neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben und nach dem 31. Dezember 1978 aus der deutschen Pflichtversicherung ausgeschieden sind, werden auf Antrag diese Pflichtbeiträge nach § 210 Sozialgesetzbuch VI erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht noch keine sechs Kalendermonate verstrichen sind.

§210 Absatz 6 Sozialgesetzbuch VI gilt nur für Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte entrichtet worden sind sowie für die Anrechnungszeiten, die an diese mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten anschließen."

Die Nummern 17, 18 und 19 werden zu jeweils den Nummern 12, 13 und 14. Nach der letzten Nummer wird eine neue Nummer 15 folgenden Wortlauts angefügt:

"15. In den Fällen, in denen die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, sind die Vorschriften des Anhangs VI gleichfalls in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden."

b) In Abschnitt "L. Portugal" wird die folgende Nummer angefügt:

"3. Die unter ein Sondersystem der Krankheitsfürsorge fallenden Beamten im aktiven Dienst und im Ruhestand können Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder dann, wenn sie sich im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben, soweit sie die vorherige Genehmigung des portugiesischen zuständigen Trägers dazu erhalten haben, gemäß Artikel 31 Buchstabe a) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ebenso in Anspruch nehmen wie die im Allgemeinen Sozialversicherungssystem erfaßten Arbeitnehmer und Selbständigen."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 19 wird ein Artikel 19a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung

Artikel 19a

Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Familienangehörige haben für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß sie zum Bezug dieser Leistungen berechtigt sind. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen stellt diese Bescheinigung möglichst vor ihrer Abreise aus dem Wohnmitgliedstaat aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Legen die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Wohnortträger an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen gilt in diesem Fall als der zuständige Träger."

2. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

In den Nummern 3 Buchstabe a) und 4 Buchstabe b) des Abschnitts "K. Österreich" wird das Wort "Arbeitsamt" durch die Worte "Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

3. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

In den Nummern 4 und 5 Buchstabe b) des Abschnitts "K. Österreich" wird das Wort "Arbeitsamt" durch die Worte "Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

4. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt "K. Österreich" werden:

i) in Nummer 2 Buchstabe a) die Worte "Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg" durch die Worte "Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice, Salzburg" ersetzt;

ii) in den Nummern 2 Buchstabe b) und 3 Buchstabe b) die Worte "Landesarbeitsamt Wien, Wien" durch die Worte "Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien" ersetzt.

5. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer "4. Belgien - Frankreich" wird die folgende Ziffer i) angefügt:

"i) Briefwechsel vom 21. November 1994 und 8. Februar 1995 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung".

b) Unter der Nummer "23. Dänemark - Österreich" wird das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Abkommen vom 13. Februar 1995 über die Erstattung der Aufwendungen für Leistungen der sozialen Sicherheit".

c) Unter Nummer "41. Frankreich - Italien" wird der folgende Buchstabe c) angefügt:

"c) Ergänzende Briefwechsel vom 22. März und 15. April über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung".

d) Unter Nummer "82. Italien - Vereinigtes Königreich" wird das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Briefwechsel vom 1. Februar und 16. Februar 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)."

e) Unter Nummer "97. Österreich - Vereinigtes Königreich" wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Abkommen vom 30. November 1994 über die Erstattung der Aufwendungen für Leistungen der sozialen Sicherheit".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1.

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