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Document 51995PC0282

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Programm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz

    /* KOM/95/282 endg. - CNS 95/0155 */

    ABl. C 262 vom 7.10.1995, p. 18–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0282

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Programm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz /* KOM/95/282 ENDG - CNS 95/0155 */

    Amtsblatt Nr. C 262 vom 07/10/1995 S. 0018


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Programm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (95/C 262/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 282 endg. - 95/0155(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 25. Juli 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Arbeitshygiene unterliegen den in Artikel 118 und 118a des Vertrags genannten Zuständigkeiten und Zielsetzungen. Auf diesen Feldern sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander verstärkt werden.

    In der Gemeinschaft ist die Zahl der Unfälle und Todesfälle am Arbeitsplatz sowie der Berufskrankheiten nach wie vor unannehmbar hoch.

    Sie verursachen hohe und unnötige menschliche Kosten und sind eine große finanzielle Belastung für die Allgemeinheit. Die Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz kann zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit führen, denn es besteht eine eindeutige Verbindung zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen und einer guten Praxis auf den Gebieten Sicherheit und Gesundheitsschutz.

    Trotz erheblicher Anstrengungen ist es für manche Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe, schwierig, neue Produktionsverfahren einzuführen bzw. bestehende Verfahren anzupassen und gleichzeitig die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie einen hohen Standard hinsichtlich der Arbeitsumgebung zu gewährleisten, der den neuen Rechtsvorschriften entspricht.

    Es ist angezeigt, die einschlägigen Rechtsvorschriften durch nichtlegislative Maßnahmen zu ergänzen, darunter die Sensibilisierung im Hinblick auf eine Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen.

    Die Gemeinschaft muß weitere Schritte unternehmen zur Erhöhung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in einzelnen Branchen unter Berücksichtigung der verwendeten Werkstoffe oder besonders betroffener Risikogruppen, die bisher nicht ausreichend geschützt sind. Sie muß auch für eine stärkere Bewußtmachung, für ein höheres Ausbildungsniveau und einen besseren Informationsaustausch Sorge tragen und die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen ausbauen.

    Das Programm soll einen Beitrag leisten zur stärkeren Sensibilisierung hinsichtlich der entscheidenden Faktoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie hinsichtlich der Risikofaktoren, der frühzeitigen Erkennung schädlicher Einwirkungen, der Beratung und Orientierung sowie der sozialen Unterstützung.

    In Übereinstimmung mit dem Subsidaritätsprinzip lassen sich Aktionen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Auswirkungen wirksamer von der Gemeinschaft durchführen.

    Es empfiehlt sich, ein Mehrjahresprogramm einzuleiten, das klare Zielsetzungen für ein gemeinschaftliches Vorgehen enthält und ausgewählte vorrangige Aktionen zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft sowie geeignete Verfahren zur Bewertung dieser Aktionen vorsieht. Die Laufzeit dieses Programms sollte fünf Jahre betragen, damit für die Durchführung der Aktionen und für die Erreichung der festgelegten Ziele genügend Zeit zur Verfügung steht.

    Da es neben dem vorliegenden Programm weitere Gemeinschaftsprogramme und -initiativen gibt, die ganz oder teilweise für den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevant sind, ist für eine Vereinbarkeit zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsaktionen zu sorgen.

    Bei den einschlägigen nichtlegislativen Maßnahmen sollte die Kommission von einem Ausschuß unterstützt werden, der sich aus je einem Vertreter aller Mitgliedstaaten zusammensetzt und für eine ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts sowie für eine Bewertung der Aktionen sorgt.

    Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, kann der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von der Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet konsultiert werden.

    Der Vertrag sieht für diesen Beschluß nur die in Artikel 235 genannten Befugnisse vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Es wird ein Gemeinschaftsprogramm mit nichtlegislativen Maßnahmen zur Erhöhung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angenommen, das

    - Leitfäden und wichtiges Informationsmaterial als Unterstützung bei der korrekten Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, zur Verbesserung der Information, sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung und zur Erforschung der in Anhang I genannten wichtigen Problembereiche und

    - das in Anhang II genannte Programm SAFE (Safety Actions for Europe) zur Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen

    umfaßt und eine Laufzeit von fünf Jahren besitzt, nämlich vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000.

    Artikel 2

    Die Kommission sorgt für die Durchführung der in Anhang I und II aufgeführten Aktionen gemäß Artikel 5 und 6 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz tätigen Einrichtungen und Organisationen.

    Artikel 3

    Die Kommission sorgt für Vereinbarkeit und Komplementarität zwischen den im Rahmen des vorliegenden Programms und den im Rahmen der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -initiativen durchzuführenden Aktionen.

    Artikel 4

    (1) Die in Anhang I aufgeführten Aktionen werden von der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern, öffentlichen oder privaten Einrichtungen durchgeführt. Finanzierungsanträge für diese Aktionen sind bei der Kommission einzureichen.

    (2) Die in Anhang II aufgeführten Aktionen werden von den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern, öffentlichen oder privaten Einrichtungen durchgeführt. Finanzierungsanträge für diese Aktionen sind bei der Kommission einzureichen.

    Artikel 5

    Die Auswahl der zu finanzierenden Projekte und die Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse erfolgen gemäß den in Anhang I bis III genannten Zielen und Kriterien und nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2.

    Artikel 6

    Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 7

    (1) Die Kommission fördert die Zusammenarbeit mit Drittländern und mit den Organisationen der Vereinten Nationen sowie mit den anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen und Agenturen.

    (2) Im Rahmen des EWR-Abkommens können die EFTA-Länder bei den in Anhang I und II beschriebenen Tätigkeiten einbezogen werden; das gleiche gilt für die Staaten, mit denen die Gemeinschaft Assoziationsabkommen geschlossen hat.

    Artikel 8

    (1) Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Informationen über die durchgeführten Aktionen und über die Möglichkeiten für eine Unterstützung von seiten der Gemeinschaft in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen mittelfristigen Bericht sowie bis zum 31. Dezember 2001 einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Aktionen vor.

    (1) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.

    ANHANG I

    Leitfäden und wichtiges Informationsmaterial als Unterstützung bei der korrekten Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, Information, allgemeine und berufliche Bildung, wichtige oder neue Probleme (1996-2000)

    1. Leitfäden und wichtiges Informationsmaterial als Unterstützung bei der korrekten Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in verschiedenen Richtlinien verlangten Berichte

    1.1. Ausarbeitung nichtverbindlicher Anleitungen zur Anwendung von Rechtsvorschriften, ohne dabei jedoch vorgeben zu wollen, daß alle erforderlichen Einzelheiten zur Abdeckung jedes rechtlichen Aspekts gewährleistet und aufgeführt werden können, sowie zweckmäßige Hilfestellung, fachliche Unterstützung und Bereitstellung von Hintergrundinformationen für die Arbeitgeber, die Unternehmen, die Arbeitnehmer und die Mitgliedstaaten.

    1.2. Damit solche Informationen tatsächlich auf die Zielgruppe abgestimmt werden können, muß man die Wünsche und Bedürfnisse der Arbeitgeber, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unbedingt kennen.

    2. Information, allgemeine und berufliche Bildung

    2.1. Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

    2.2. Informationen über die Politik der Kommission: Um die Transparenz ihrer Maßnahmen sicherzustellen, wird die Kommission Informationen über die Tätigkeiten der Gemeinschaften zusammenstellen und verbreiten.

    2.3. In Übereinstimmung mit der Informationspolitik der Kommission hinsichtlich der Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Sensibilisierung, insbesondere der allgemeinen Öffentlichkeit, wird die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen eine Europäische Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Kolloquien zum Thema allgemeine und berufliche Bildung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz, Lehrmittelwettbewerbe sowie Festivals der audiovisuellen Medien zum Thema Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz veranstalten.

    3. Erforschung gewisser wichtiger Problembereiche unter Berücksichtigung bereits vorliegender Informationen und Forschungsergebnisse und/oder gegebenenfalls Förderung neuer Forschungsarbeiten

    ANHANG II

    Das Programm SAFE (Safety Actions for Europe) zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (1996-2000)

    1.1. Das Programm SAFE (Safety Actions for Europe) dient der Unterstützung von Projekten praktischer Art, mit denen folgendes demonstriert werden soll:

    - Förderung von Verbesserungen hinsichtlich der Arbeitssituation, die speziell auf die Sicherheit, die Arbeitshygiene und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, ausgerichtet sind;

    - Verbesserung der praktischen Arbeitsorganisation und Einflußnahme auf die Einstellung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Verringerung der Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

    1.2. Eines der Ziele des Programms SAFE ist daher die Unterstützung von Gepflogenheiten zur Verbesserung der Arbeitssituation, der Arbeitsorganisation und der Arbeitspraktiken, die womöglich auf ein spezielles Problem ausgerichtet sind und Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz haben, oder die Demonstration der geeignetsten Vorgehensweisen zur Bekämpfung von Arbeitsunfällen und/oder Berufskrankheiten bzw. der geeignetsten Mittel und Wege zur effektiven Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in einzelnen Unternehmen oder Betrieben.

    1.3. Aus diesem Grund wird im Rahmen des SAFE-Programms auch die Entwicklung von Modellarbeitsplätzen unterstützt, an denen praktische Lösungen für Arbeitsplatzrisiken entwickelt werden und die anderen, die vorhandene Arbeitsplätze verändern oder neue einzurichten gedenken, als Muster dienen werden. Im Rahmen des Programms werden auch innovative Ansätze für neu entstehende Risikobereiche bzw. für Hochrisikotätigkeiten gefördert, sei es durch die Förderung des Einsatzes sicherer und/oder sauberer Technologien oder durch innovative Maßnahmen.

    1.4. Unterstützt werden auch spezielle Initiativen der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Verbesserung der Kenntnisse hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts und zur Schärfung des Bewußtseins für die Arbeitsumgebung.

    1.5. Im Rahmen des Programms SAFE werden auch Projekte berücksichtigt, die von europäischen Einrichtungen, einzelnen Unternehmen, Arbeitgebern oder Arbeitnehmern vorbereitet wurden. Diese Projekte sollten Leitlinien für Entscheidungen im Zusammenhang mit Maßnahmen liefern, die in ganzen Wirtschaftssektoren, insbesondere in mehr als einem Mitgliedstaat, praktisch angewandt werden sollen.

    ANHANG III

    AUSWAHLKRITERIEN

    I. Allgemeine Kriterien

    Um für die Auswahl in Frage zu kommen, müssen die eingereichten Projekte alle folgenden Kriterien erfuellen:

    - Vorhandensein eines guten Verhältnisses von Kosten und Wirksamkeit;

    - Schaffung eines zusätzlichen europäischen Nutzens, beispielsweise durch einen dauerhaften Multiplikatoreffekt auf europäischer Ebene;

    - Demonstration einer effektiven und ausgewogenen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Partnern in folgenden Bereichen:

    - Projektentwurf;

    - Projektdurchführung;

    - finanzielle Beteiligung.

    II. Bewertungskriterien

    Priorität wird den Projekten eingeräumt, die soweit möglich den folgenden Kriterien entsprechen. Sie sollten

    - eher einen Beitrag leisten zur Prävention der Ursachen von Unfällen und Berufskrankheiten als deren Auswirkungen zu begegnen;

    - eine dauerhafte Einbeziehung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in die Unternehmensleitung bzw. in das Produktqualitätsmanagement ermöglichen;

    - den Transfer und die Nutzung innovativer Versuche auf europäischer Ebene fördern;

    - den sozialen Dialog fördern;

    - eher Anstrengungen als Ergebnisse fördern;

    - Innovationen und unternehmerisches Handeln, insbesondere bei Hochrisikotätigkeiten, anregen;

    - die Entwicklung praktischer Lösungen für Arbeitsplatzrisiken unterstützen;

    - die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen unterstützen;

    - die Verbesserung des Informationsaustauschs, der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen;

    - einen Beitrag leisten auch bei der Durchführung von Aktionsprogrammen oder der Gemeinschaftspolitik in folgenden Bereichen:

    - Lebenslanges Lernen;

    - Chancengleichheit;

    - Eingliederung Behinderter;

    - Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt;

    - Prävention von Unfällen in der allgemeinen Öffentlichkeit (im Haushalt, beim Sport, auf der Straße, . . .);

    - sektorspezifische Politiken (zu spezifizieren);

    - andere Programme oder Politiken (zu spezifizieren).

    III. Ausschlußkriterien

    Für die Auswahl kommen nicht in Frage:

    - Aktionen, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken und nicht auf andere übertragbar sind,

    - Aktionen, die sich darauf beschränken, die Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften zu erfuellen, selbst wenn sich diese aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten.

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