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Document 51995PC0243

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik

/* KOM/95/243 endg. - CNS 95/0142 */

ABl. C 186 vom 20.7.1995, p. 9–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0243

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/95/243 ENDG - CNS 95/0142 */

Amtsblatt Nr. C 186 vom 20/07/1995 S. 0009


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (95/C 186/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 243 endg. - 95/0142(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 12. Juni 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Entscheidung 89/631/EWG des Rates vom 27. November 1989 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/207/EG (2), beschließt der Rat vor dem 30. Juni 1995 über die Bestimmungen, die ab 1. Januar 1996 für eine Beteiligung der Gemeinschaft gelten sollen.

Die gemeinsame Fischereipolitik, die den Fortbestand der Fischereiressourcen und damit der Arbeitsplätze in diesem Wirtschaftszweig gewährleistet, kann ihre Ziele nur erreichen, wenn ihre Vorschriften eingehalten und hierzu wirksame Kontrollen durchgeführt werden.

Die betreffenden Ziele und Vorschriften sind in erster Linie in der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3) sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) festgelegt.

Indem sie die Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik sicherstellen, erfuellen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung von gemeinschaftlichem Interesse.

Es ist daher angezeigt, eine Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Überwachungs- und Kontrollausgaben bestimmter Mitgliedstaaten vorzusehen.

In einigen Mitgliedstaaten steht der Umfang der Kontrollausgaben in keinem Verhältnis zu den verfügbaren Haushaltsmitteln und kann in bestimmten Fällen eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (5) gewährt die Gemeinschaft Irland für die wirksamere Gestaltung seiner Kontrollen einschließlich Verwaltungsausgaben unter Einhaltung der zulässigen Gemeinschaftsverfahren im Rahmen der finanziellen Leitlinien einen zusätzlichen Zuschuß.

Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft sollte während eines Zeitraums von fünf Jahren (1996-2000) innerhalb eines Haushaltsrahmens von 41 Millionen ECU pro Jahr bleiben. Die entsprechenden Finanzmittel werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

Jede Form der Beteiligung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß die begünstigten Mitgliedstaaten ihre Kontrolltätigkeit auf See wie an Land zufriedenstellend ausüben und die Wirksamkeit dieser Kontrollen aus dem laut Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermittelten Jahresbericht hervorgehen muß -

HAF FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft kann sich unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen an der Finanzierung bestimmter Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . ./95, beteiligen. Als erstattungsfähig anerkannt werden können Ausgaben für

a) den Erwerb oder die Modernisierung von Kontrollausrüstungen,

b) spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Wirksamkeit der Überwachung des Fischfangs und hiermit verbundener Tätigkeiten, deren Dauer zwei Jahre nicht überschreitet.

Diese Ausgaben müssen zur Bereitstellung der Kontrollmittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beitragen.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft betrifft die erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2000.

Unter erstattungsfähigen Ausgaben sind die von den einzelstaatlichen Behörden während des vorgenannten Zeitraums eingegangenen juristischen und finanziellen Verpflichtungen zu verstehen.

(3) Der für notwendig erachtete Hoechstbetrag der Gemeinschaftsausgaben für die Umsetzung der mit dieser Entscheidung eingeführten Maßnahme beläuft sich auf 41 Millionen ECU jährlich.

(4) Die Haushaltsbehörde bestimmt die für jedes Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird im Rahmen der hierzu im Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzten Mittel gewährt.

Artikel 2

(1) Die finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) erstreckt sich auf die Investitionskosten, insbesondere für den Erwerb oder die Modernisierung von

- Schiffen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten;

- Systemen zur Erfassung und Registrierung der Fischereitätigkeiten (einschließlich an Bord von Fischereifahrzeugen installierter Anlagen);

- Systemen zur Aufzeichnung, Verarbeitung und Übermittlung von Kontrolldaten einschließlich EDV-Anwendungen/Software.

Die vorgenannten Ausgaben sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Kontrollregelung getätigt werden.

(2) Die finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) erstreckt sich auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die zur effizienteren Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für Maßnahmen und Vorhaben getätigt werden, deren Dauer zwei Jahre nicht übersteigt und die auf folgendes abzielen:

a) die Durchführung gemeinsamer Inspektionsprogramme im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

b) die versuchsweise und die endgültige Anwendung neuer Technologien zur effizienteren Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten;

c) die Durchführung spezifischer Kontrollprogramme, die auf Initiative der Gemeinschaft erstellt und von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten verwirklicht werden;

d) zwischen mehreren Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission einvernehmlich entwickelte Programme zur elektronischen Datenverarbeitung und zum elektronischen Datenaustausch;

e) mögliche künftige Kontrollmaßnahmen von gemeinschaftlichem Interesse.

(3) Die finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) kann sich auf erstattungsfähige Ausgaben erstrecken, die der Ausbildung von nationalen Kontrollbeamten, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Verwendung, dienen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur erlassen.

Artikel 3

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich pro Mitgliedstaat und Jahr auf höchstens

- 35 % der erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1;

- 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission jedoch auch einen höheren Beteiligungssatz beschließen, um unter anderem folgendes zu ermöglichen:

- eine konzertierte Aktion zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem Bestreben, Überwachungsschwierigkeiten in einem Bereich von besonderem gemeinschaftlichen Interesse zu beheben;

- die versuchsweise und die endgültige Anwendung neuer Technologien mit dem Ziel, die Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern.

Der jährliche Anteil der diesen Maßnahmen vorbehaltenen Mittel wird auf 15 % der Zuweisungen aus dem Haushalt begrenzt.

(3) Die Kommission kann abweichend von Absatz 1 einen höheren Beteiligungssatz beschließen, um Irland zur Verbesserung seines Überwachungssystems einen zusätzlichen Gemeinschaftszuschuß u. a. auch für folgende Verwaltungsausgaben zu bewilligen:

- die Dienstbezüge von nationalen Kontrollbeamten auf zusätzlichen, nach dem 1. Januar 1996 geschaffenen Stellen im Rahmen eines detaillierten Inspektions- und Kontrollprogramms für bestimmte Fischereien und Fanggebiete mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr; im Sinne dieses Absatzes gelten als "Dienstbezüge" die Gehälter abzüglich der nach den Landesgesetzen für die betreffenden Beamten zu entrichtenden Steuern und Abgaben sowie die Reisekosten, die im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen;

- die Kosten für die Ausbildung und Unterrichtung von nationalen Kontrollbeamten;

- die Kosten für die Ausrüstung der nationalen Kontrollbeamten;

- die Gebühren für Kontrollen, deren Durchführung Überwachungsgesellschaften übertragen worden ist.

Der Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben Irlands wird im Rahmen eines Gesamtbetrags von 2 Millionen ECU jährlich gewährt.

Artikel 4

(1) Mitgliedstaaten, die die Beteiligung der Gemeinschaft in Anspruch nehmen wollen, übermitteln der Kommision vor dem 30. September 1995

a) ein fünfjähriges Überwachungsprogramm für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum. Hierin sind vor allem die Ziele der geplanten Überwachungs- und Kontrollvorhaben, die zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen sowie die erwarteten Ergebnisse anzugeben;

b) eine Aufstellung der veranschlagten jährlichen Ausgaben, an denen sich die Gemeinschaft finanziell beteiligen solle, für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission erstmals 1996 und danach jährlich einen Bericht über den erreichten Stand im Vergleich zu den Vorausschauen und die Notwendigkeit einer Anpassung des Überwachungsprogramms. Dieser Bericht stellt ein eigenes Kapitel in dem in Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Bericht dar.

(3) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels müssen es der Kommission gestatten, sich einen angemessenen Überblick über die Ausgaben zur Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik zu verschaffen.

Artikel 5

(1) Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die in Artikel 2 genannten Ausgaben in Anspruch nehmen wollen, übersenden der Kommission erstmals vor dem 30. September 1995 und danach jährlich vor dem 31. Mai einen Zuschußantrag für das darauffolgende Jahr, der die unter den Ziffern 1, 2 und 3 im Anhang genannten Angaben enthalten muß. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.

(2) Dieser Zuschußantrag ist im Rahmen der in Kapitel 4 genannten Programme zu übermitteln.

Artikel 6

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben entscheidet die Kommission erstmals vor dem 31. Dezember 1995 und danach jedes Jahr vor dem 31. Dezember nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 über

- die Erstattungsfähigkeit der geplanten Ausgaben;

- den Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft;

- die Bedingungen, von denen die Beteiligung abhängig gemacht werden kann.

Artikel 7

Auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats kann die Kommission Vorschüsse bis zu einer Höhe von 25 % des Jahresbetrags ihrer Beteiligung gewähren. Dieser Vorschuß ist auf den endgültigen Betrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den tatsächlich getätigten erstattungsfähigen Ausgaben anzurechnen.

Artikel 8

Beschließt ein Mitgliedstaat, die von der Kommission gemäß Artikel 6 als erstattungsfähig eingestuften Ausgaben nicht oder nur zum Teil zu tätigen, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich unter Angabe der entsprechenden Folgen für das Überwachungsprogramm in Kenntnis.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben vor dem 31. Mai des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

(2) Bei der Einreichung des Antrags auf Erstattung der Ausgaben lassen die Mitgliedstaaten von einer nationalen Aufsichtsbehörde prüfen und bestätigen, daß die Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Entscheidung, insbesondere der im Anhang unter Ziffer 4 genannten Bedingungen, getätigt worden sind.

(3) Legt der Antrag den Verdacht nahe, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung nicht eingehalten wurden, so veranlaßt die Kommission eine eingehendere Prüfung des Falls und fordert den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb einer festgesetzten Frist zu äußern. Ergibt die Prüfung, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung tatsächlich nicht eingehalten wurden, so setzt die Kommission eine angemessene Frist fest, innerhalb deren der Mitgliedstaat den geforderten Bedingungen nachkommen kann. Ist der Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist den Empfehlungen nicht nachgekommen, so kann die Kommission ihre Beteiligung in dem betreffenden Interventionsbereich kürzen, aussetzen oder streichen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die diese zur Wahrnehmung der ihr mit dieser Entscheidung übertragenen Aufgaben anfordert.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die eine Überprüfung der Verwendung der Überwachungs- und Kontrollmittel gestatten, für die nach Maßgabe dieser Entscheidung eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt wurde.

Ist die Kommission der Auffassung, daß diese Mittel nicht zu dem vorgesehenen Zweck nach den hier festgelegten Bedingungen verwendet werden, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. Dieser leitet daraufhin ein verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren ein, an dem Beamte der Kommission teilnehmen können. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Verfahrens, übermittelt ihr umgehend eine Kopie des Untersuchungsberichts und teilt ihr darüber hinaus die wichtigsten Aspekte mit, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts zugrunde gelegt wurden.

Artikel 11

Die Kommission ist berechtigt, jede Nachprüfung vorzunehmen, die sie als notwendig erachtet, um sich davon zu überzeugen, daß die Bedingungen dieser Entscheidung und die den Mitgliedstaaten hiermit übertragenen Aufgaben erfuellt werden; die Mitgliedstaaten unterstützen die hierfür von der Kommission benannten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 64.

(2) ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1994, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

ANHANG

1. Der in Artikel 5 genannte Zuschußantrag enthält eine Aufstellung der Ausgaben für die kommenden Jahre. Näher anzugeben sind

- der Zeitplan für die vorgesehenen Ausgaben;

- die technischen Daten der Anlagen, ihre Kosten und die vorgesehene Zahlungsweise sowie das angestrebte Überwachungsziel laut Programm;

- die vorgesehene Verwendung der Anlagen einschließlich Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme;

- Art und Kosten der spezifischen Maßnahmen zur Steigerung von Qualität und Effizienz der Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten sowie genaue Angabe der voraussichtlichen Dauer.

2. Die Mitgliedstaaten begründen die vorgenannten Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

- die Ziele, die mit Hilfe der vorgesehenen Ausgaben erreicht werden sollen;

- die im Zusammenhang mit den geplanten Ausgaben erwarteten Ergebnisse;

- im Fall des Erwerbs von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Landfahrzeugen die Zeit, die diese für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden;

- die Verwendung einer ihnen gegebenenfalls im Laufe eines Vorjahres im Rahmen der Entscheidung 89/631/EWG oder der vorliegenden Entscheidung gewährten finanziellen Beteiligung;

- die Verbesserung der Effizienz der Fischereikontrollen, die der fragliche Mitgliedstaat im Rahmen eines Programms gemäß Artikel 4 während des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums auf See und an Land durchgeführt hat, und die durch die Ausgabe entstehende Verbesserung.

3. Der Mitgliedstaat übermittelt zum anderen für jede Maßnahme folgende Angaben:

- Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;

- in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene und tatsächlich angewandte Sanktionen, die der Schwere des Verstoßes entsprechen und von künftigen derartigen Verstößen wirksam abschrecken;

- Zuverlässigkeit der der Kommission übermittelten Fangangaben und Vermögen des Mitgliedstaats, ein Überschreiten seiner Quoten zu verhindern;

- Ausmaß und Effizienz der zur Fischereiüberwachung eingesetzten Personal- und Sachmittel;

- Verschiedenheit der in seiner Fischereizone ausgeübten Fischereitätigkeiten;

- Grad der Zusammenarbeit im Bereich der Fischereiüberwachung mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission;

- gegebenenfalls Beitrag zur Fischereiüberwachung in den Regelungsbereichen internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist, sowie Ausmaß und Effizienz dieser Überwachung;

- Maßnahmen zur Überwachung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter seiner Flagge auf hoher See.

4. Die Ausgaben werden nur erstattet und Vorschüsse nur gezahlt, wenn die Bestimmungen der Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge eingehalten worden sind, und zwar in dem Sinne, daß die ordnungsgemäß ausgefuellten Fragebögen einen Hinweis auf die Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten müssen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Wurden die Ausschreibungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so bestätigt der Begünstigte, daß die Auftragsvergabe unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfolgt ist.

Die Kommission kann jede Auskunft verlangen, die ihres Erachtens notwendig ist, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge zu überprüfen.

Die Erstattung der Ausgaben erfolgt nur gegen Vorlage entsprechender Belege in doppelter Ausfertigung. Diese umfassen zumindest die Hauptpunkte des Vertrages zwischen dem Mitgliedstaat und dem oder den Dienstleistungsunternehmen sowie die betreffenden Zahlungsnachweise. Um für die Erstattung berücksichtigt zu werden, müssen die Einzelausgaben in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt und für jede Ausgabe der Zweck, die Verbindung zu dem vorgeschlagenen Programm und der Nettobetrag ohne MwSt. angegeben werden.

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