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Document 51995PC0144

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

    /* KOM/95/144ENDG - CNS 95/0091 */

    ABl. C 117 vom 12.5.1995, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0144

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz /* KOM/95/144ENDG - CNS 95/0091 */

    Amtsblatt Nr. C 117 vom 12/05/1995 S. 0010


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (95/C 117/08) KOM(95) 144 endg. - 95/0091(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 19. April 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (1) und jede ihrer Änderungsverordnungen betreffen unmittelbar die Erzeugung und das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, vor allem von Vermehrungsmaterial geschützter Sorten. Diese Maßnahmen dienen dem technischen Fortschritt bei der Ertragssteigerung in der Landwirtschaft durch ständiges Züchten immer besserer Pflanzensorten.

    Zur Gewährleistung der notwendigen Kohärenz der Regelung der Verfahren für Beschwerden gegen die gemeinschaftliche Rechtsprechung auf den verschiedenen Gebieten des gewerblichen Eigentums empfiehlt es sich, die in der vorgenannten Verordnung niedergelegte Regelung für Beschwerden gegen die Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts oder seiner Beschwerdekammern an die Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (2) anzugleichen.

    Gemäß dem Beschluß des Rates 88/591/EGKS, EWG, Euratom vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG vom 7. März 1994 (4), übt dieses Gericht im ersten Rechtszug die Zuständigkeit aus, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften insbesondere hinsichtlich der Klagen gemäß Artikel 173 Unterabsatz 4 des EG-Vertrags und die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind, vorbehaltlich anderslautender Vorschriften eines Rechtsakts zur Gründung einer EG-Recht unterliegenden Einrichtung. Demgemäß sollte die Rechtssprechung, die nach dieser Verordnung dem Gerichtshof zur Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen der Beschwerdekammern und in besonderen Fällen auch von Entscheidungen des Amtes übertragen wurde, im ersten Rechtszug von dem vorgenannten Gerichtshof gemäß der vorgenannten Entscheidung ausgeübt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    - In der deutschen Fassung werden "direkte Beschwerde" durch "unmittelbare Klage" und "eingelegt" durch "erhoben" ersetzt.

    - In der englischen Fassung werden "direct appeal" durch "direct action" und "lodged" durch "brought" ersetzt.

    2. Artikel 73 erhält folgende Fassung:

    "Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern

    (1) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern gegen Beschwerden ist vor dem Gerichtshof Klage zu erheben.

    (2) Klageerhebung ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder jedweder bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs.

    (3) Der Gerichtshof übt die Rechtsprechung zur Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung aus.

    (4) Die Klageerhebung steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten zu, soweit ihren Anträgen nicht stattgegeben wurde.

    (5) Die Klage ist beim Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammern zu erheben.

    (6) Das Amt trifft die gebotenen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten."

    3. Artikel 74 wird wie folgt geändert:

    - In der deutschen Fassung wird der Titel ersetzt durch "Unmittelbare Klage", und in Absatz 1 werden "Beschwerde direkt" durch "unmittelbare Klage" und "eingelegt" durch "erhoben" ersetzt.

    - In der englischen Fassung wird der Titel ersetzt durch "Direct action", und in Absatz 1 wird "A direct appeal to the Court of Justice of the European Communities may lie from" ersetzt durch "A direct action may be brought before the Court of Justice against".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 27. April 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994.

    (2) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994.

    (3) ABl. Nr. L 319 vom 25. 11. 1988, S. 1, und Korrigendum im ABl. Nr. L 241 vom 17. 8. 1989, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 29.

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