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Document 51995PC0107(02)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

    /* KOM/95/107 endg. - COD 95/0080 */

    ABl. C 138 vom 3.6.1995, p. 49–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0107(02)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor /* KOM/95/107ENDG - COD 95/0080 */

    Amtsblatt Nr. C 138 vom 03/06/1995 S. 0049


    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (95/C 138/02) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 107 endg. - 95/0080(COD)

    (Von der Kommission vorgelegt am 27. April 1995)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Beschluß 94/800/EG über den Abschluß im Namen der Europäischen Gemeinschaft in den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Bereichen der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) ausgehandelten Übereinkommen (1) hat der Rat im Namen der Europäischen Union u. a. das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - nachstehend "Übereinkommen" genannt - gebilligt, das einen internationalen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festlegt, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten.

    Mit der Richtlinie 93/38/EWG sind die einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor koordiniert worden, um in allen Mitgliedstaaten gleiche Bedingungen für die Beteiligung an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen.

    Was die Rechte und Pflichten angeht, die sich für die Union aus den Übereinkommen ergeben, so sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, die Vorschriften des Übereinkommens anwendbar.

    Einige Vorschriften des Übereinkommens führen günstigere Bedingungen für die Bieter ein, als sie in der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehen sind.

    Die für Unternehmen und Erzeugnisse der Mitgliedstaaten aufgrund des Vertrages bestehenden Möglichkeiten des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen innerhalb der Gemeinschaft müssen bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Sinne des Übereinkommens mindestens ebenso günstig sein wie die Bedingungen, die das Übereinkommen für Unternehmen und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in bezug auf den Zugang zu öffentlichen Aufträgen innerhalb der Gemeinschaft vorsieht.

    Daher müssen die Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG angepaßt und ergänzt werden.

    Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den vorerwähnten Sektoren eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die Auftraggeber nicht allein aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden.

    Die Vorteile aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG sind auf Drittstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, in einer Weise auszudehnen, die die Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Unternehmen gewährleistet.

    Es muß gewährleistet werden, daß die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt bleibt (Artikel 222 des Vertrages).

    Die Anwendung der Richtlinie muß vereinfacht werden, und die im bisherigen Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge erreichte Ausgewogenheit muß gewahrt bleiben.

    Aus diesem Grunde müssen sich die Änderungen der Richtlinie auf alle Auftraggeber und Sektoren erstrecken, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG fallen.

    Die Öffnung der Märkte in den unter diese Richtlinie fallenden Sektoren könnte negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Königreichs Spanien haben. Von der Wirtschaft der Griechischen Republik und der Portugiesischen Republik müssen noch größere Anstrengungen verlangt werden; es empfiehlt sich daher, diesen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Richtlinie angemessene zusätzliche Fristen einzuräumen -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunkationssektor wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 14 Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Diese Richtlinie gilt für Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben, vorausgesetzt, daß der geschätzte Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:

    a) 600 000 ECU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,

    b) 5 000 000 ECU bei Bauaufträgen.

    (2) Diese Richtlinie gilt für Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) ausüben, vorausgesetzt, daß der geschätzte Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:

    a) den Gegenwert von 400 000 SZR in Ecu für Liefer- und Dienstleistungsaufträge,

    b) den Gegenwert von 5 000 000 SZR für Bauaufträge.

    (3) Bei der Berechnung des geschätzten Betrages eines Dienstleistungsauftrages berücksichtigt der Auftraggeber die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers nach Maßgabe der Absätze 4 bis 14."

    2. Artikel 14 Absätze 10 und 11 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(11) Für die Anwendung von Absatz 1 bzw. 2 wird der Wert eines Bauauftrags auf der Grundlage des Gesamtwertes des Bauwerkes berechnet. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfuellen soll. Insbesondere bei Aufteilung einer Lieferung, eines Bauwerks oder einer Dienstleistung in mehrere Lose muß der Wert jedes Loses für die Ermittlung des in Absatz 1 bzw. 2 genannten Wertes berücksichtigt werden. Wenn der zusammengerechnete Wert der Lose dem in Absatz 1 bzw. 2 genannten Wert entspricht oder diesen übersteigt, gilt dieser Absatz für alle Lose. Bei Bauaufträgen können die Auftraggeber jedoch von der Anwendung von Absatz 1 bzw. 2 bei Losen absehen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 1 Million ECU liegt, sofern der zusammengerechnete Wert dieser Lose 20 % des Wertes der Gesamtheit nicht übersteigt.

    (12) Für die Anwendung von Absatz 1 bzw. 2 beziehen die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein."

    3. Die gegenwärtigen Absätze 3 bis 9, 12 und 13 erhalten die Ziffern 4 bis 10, 13 und 14.

    4. Artikel 14 wird durch folgende Absätze ergänzt:

    "(15) Die in Landeswährung ausgedrückten Schwellenwerte im Sinne der Absätze 1 und 2 werden grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft; etwaige neue Werte in Landeswährung gelten mit Wirkung von dem in der Richtlinie 93/36/EWG angegebenen Datum hinsichtlich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ab dem in der Richtlinie 93/37/EWG genannten Zeitpunkt hinsichtlich der Bauaufträge. Die Berechnung dieser Werte beruht auf den durchschnittlichen Ecu-Tageswerten dieser Währungen während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (16) Die Ecu-Schwellenwerte des GATT-Übereinkommens werden grundsätzlich alle zwei Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1996 überprüft. Ihre Berechnung beruht auf dem durchschnittlichen Ecu-Tageswert der SZR während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden gemäß Absatz 15 veröffentlicht.

    (17) Die Berechnungsweise gemäß den Absätzen 15 und 16 wird gemäß den Vorschriften der Richtlinie 93/36/EWG überprüft."

    5. Artikel 18 wird durch folgenden Absatz 9 ergänzt:

    "(9) Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Weise, die eine Ausschaltung des Wettbewerbs bewirken würde, Rat einholen oder entgegennehmen, der bei der Vorbereitung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag von jemandem verwendet werden kann, der möglicherweise ein kommerzielles Interesse an dem Auftrag hat."

    6. Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "f) bei zusätzlichen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,

    - wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen

    - oder wenn diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind,

    wobei der Gesamtwert der für zusätzliche Bauarbeiten oder Dienstleistungen vergebenen Aufträge 50 % des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten darf;".

    7. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auffordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Diese Angaben müssen mindestens so umfangreich wie die im Anhang XII Teil B oder im Anhang XII Teil C geforderten Angaben sein."

    8. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "b) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern geplanten Aufträge, deren geschätzter Wert

    - den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben, oder

    - den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 2 in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) ausüben,

    nicht unterschreitet."

    9. Artikel 22 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(3) Dient die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b), so dürfen zwischen ihrer Veröffentlichung und dem Tag der Zusendung der Aufforderung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) an die Bewerber höchstens zwölf Monate liegen. Der Auftraggeber hält sich an die in Artikel 26 Absatz 2 bzw. 3 festgelegten Fristen."

    10. Artikel 23 Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Dieser Artikel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer

    - den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1, was Auftraggeber betrifft, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben, oder

    - den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 2, was Auftraggeber betrifft, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) ausüben,

    nicht unterschreitet.

    (2) Dieser Artikel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens folgende Beträge erreicht: den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Schwellenwert bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) ausüben, und 600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben."

    11. Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Bei offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist für den Eingang der Angebote kann auf 36 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 22 Absatz 1 veröffentlicht hat, vorausgesetzt, daß diese Bekanntmachung zusätzlich zu den im Teil des Anhangs XIV geforderten Angaben mindestens soviele Angaben wie die Bekanntmachungen nach Anhang XII Teil A enthält und wie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Artikel 22 Absatz 1 verfügbar sind. Außerdem muß diese Bekanntmachung mindestens 40 Tage bis höchstens zwölf Monate vor der in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Veröffentlichung der Bekanntmachung veröffentlicht worden sein."

    12. Artikel 26 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(2) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt folgende Regelung: Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an; sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehene Frist für die Veröffentlichung plus zehn Tage.

    (3) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage vom Tag der Aufforderung an. Diese Frist kann jedoch:

    a) grundsätzlich auf 24 Tage, keinesfalls aber auf weniger als zehn Tage herabgesetzt werden, wenn die Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 22 Absatz 1 veröffentlicht haben, vorausgesetzt, daß diese Bekanntmachung zusätzlich zu den im Teil I des Anhang XIV geforderten Angaben mindestens so viele Angaben wie die Bekanntmachungen nach Anhang XII Teil B bzw. Teil C enthält und wie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Artikel 22 Absatz 1 verfügbar sind. Außerdem muß diese Bekanntmachung mindestens 40 Tage bis höchstens zwölf Monate vorher veröffentlicht worden sein; oder

    b) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, daß allen Bewerbern dieselbe Frist für die Vorbereitung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird. Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber grundsätzlich eine Frist von mindestens 24 Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf; bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Artikel 28 Absatz 5 genannten Faktoren berücksichtigt."

    13. Artikel 28 Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(5) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind, außer im Fall einer Übermittlung durch Electronic Mail, sie vor Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Frist brieflich zu bestätigen."

    14. Artikel 28 wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:

    "(6) Die Angebote werden normalerweise direkt schriftlich oder mit der Post übermittelt. Dürfen die Angebote per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, müssen derart übermittelte Angebote alle für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten; bei offenen und nicht offenen Verfahren umfassen diese Angaben insbesondere den endgültigen Preis des Bieters und eine Erklärung, der zufolge der Bieter allen Bedingungen und Bestimmungen der Aufforderung zur Angebotsabgabe zustimmt. Werden Angebote auf diese Weise eingereicht, müssen sie, außer im Fall einer Übermittlung durch Electronic Mail, vor Ablauf der Fristen gemäß Artikel 26 Absatz 1 bzw. Absatz 3 schriftlich bestätigt werden. Telefonisch übermittelte Angebote sind nicht zulässig."

    15. Artikel 30 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern einrichten und betreiben. Die Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, daß sich Lieferanten, Unternehmen und Dienstleistungserbringer jederzeit einer Prüfung unterziehen können."

    16. Artikel 35 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Artikel 34 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Regelung, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in Kraft ist und bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt, andere Kriterien zugrunde legt, sofern die angewandte Regelung mit dem Vertrag vereinbar ist."

    17. Artikel 38 wird gestrichen.

    18. Artikel 41 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(1) Der Auftraggeber teilt dem nicht ausgewählten Bewerber bzw. Bieter, der dies schriftlich wünscht, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang seines Schreibens die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung bzw. seines Angebots mit und nennt im Fall eines abgelehnten Angebots die Merkmale und besonderen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

    Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannte Informationen über den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn eine derartige Bekanntgabe die Rechtsvollstreckung behindern oder dem öffentlichen Interesse in irgendeiner anderen Weise zuwiderlaufen oder das rechtmäßige kommerzielle Interesse bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb zwischen Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern beeinträchtigen könnte.

    (2) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich wünschen, die Gründe mit, die ihn veranlaßt haben, einen Auftrag, für den vorher zum Wettbewerb aufgerufen wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu zu eröffnen. Er teilt diesen Beschluß auch dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit.

    (3) Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:

    a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer und die Auftragsvergabe;

    b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6;

    c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 20 Absatz 2;

    d) die Nichtanwendung der Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V gemäß den in Abschnitt I vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten.

    (4) Die Angaben müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann."

    19. In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(2) In bezug auf die Tätigkeiten, auf die sich die Anhänge I, II, VII, VIII und IX beziehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Kommission entsprechend den Modalitäten, die nach dem Verfahren des Artikels 40 Absätze 4 bis 8 festzulegen sind, spätestens bis zum 31. Oktober 1997 für das Vorjahr und danach bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen statistischen Bericht erhält. Dieser Bericht enthält folgende Informationen:

    a) Angaben über den Schätzwert der vergebenen Aufträge, die über den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Schwellenwerten liegen, aufgegliedert nach Wirtschaftszweigen und nach der Art der Bauarbeiten, Waren und Dienstleistungen;

    b) Angaben über den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, die über den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Schwellenwerten liegen, aufgegliedert nach Wirtschaftszweigen für jeden in Artikel 20 Absatz 2 genannten Fall;

    c) nach Wirtschaftszweigen aufgegliederte Angaben über den Gesamtwert der Aufträge, die in Anwendung der Ausnahmeregelungen des GATT-Übereinkommens vergeben wurden; und

    d) andere nach den Verfahren des Artikels 40 Absätze 4 bis 8 festzulegende Angaben, die notwendig sind, um den Verpflichtungen des GATT-Übereinkommens in bezug auf die statistischen Berichte, insbesondere in bezug auf die Angaben über das Ursprungsland der Waren und Dienstleistungen, nachzukommen.

    Die aufgrund dieser Vorschrift verlangten statistischen Angaben enthalten keine Angabe über Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs XVI Teil A bzw. des Anhangs XVI Teil B sind."

    20. Aus dem gegenwärtigen Absatz 2 wird Absatz 3.

    21. Folgender Artikel 42a wird eingefügt:

    "Artikel 42a

    Bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber wenden die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem GATT-Übereinkommen Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge über die Maßnahmen, die aufgrund des Übereinkommens zu treffen sind."

    22. Die Anhänge XII, XIII, XIV und XV der Richtlinie 93/38/EWG werden durch den Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, und wenden sie spätestens ab 1. Januar 1996 an. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2) Das Königreich Spanien kann jedoch vorsehen, daß die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erst ab 1. Januar 1997 angewandt werden; die Griechische Republik und die Portugiesische Republik können vorsehen, daß die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erst ab 1. Januar 1998 angewandt werden.

    Artikel 3

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Artikel 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet erlassen; gleichzeitig teilen sie für diese Richtlinie und die von ihnen verabschiedeten innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Konkordanztabelle mit.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

    ANHANG

    "ANHANG XII

    A. BEKANNTMACHUNG BEI OFFENEN VERFAHREN

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

    2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

    Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

    Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

    3. Liefer- und Ausführungsort.

    4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

    a) - Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren; oder

    - Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

    b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben. Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

    c) Bei Bauaufträgen:

    Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

    5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

    a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

    b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

    c) Hinweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

    e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

    6. Zulässige Varianten.

    7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.

    8. Fristen für Beginn, die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrages.

    9. a) Anschrift der Stelle, bei der die Auftragsunterlagen und ergänzende Unterlagen angefordert werden können.

    b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen.

    10. a) Frist für den Eingang der Angebote.

    b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.

    c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abzufassen sind.

    11. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

    b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

    12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

    13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

    14. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muß.

    15. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, an den der Auftrag vergeben wird, erfuellen muß.

    16. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

    17. Zuschlagskriterien. Andere Kriterien als der niedrigste Preis werden angegeben, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen stehen.

    18. Andere Auskünfte.

    19. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    21. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    B. BEKANNTMACHUNG BEI NICHT OFFENEN VERFAHREN

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

    2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

    Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

    Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

    3. Liefer- und Ausführungsort.

    4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

    a) - Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren; oder

    - Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

    b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben. Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

    c) Bei Bauaufträgen:

    Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

    5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

    a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

    b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

    c) Hinweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

    e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

    6. Zulässige Varianten.

    7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.

    8. Fristen für den Beginn, die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrages.

    9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muß.

    10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

    b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

    c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind.

    11. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

    12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

    13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

    14. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers, Dienstleistungserbringers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestbedingungen, die diese zu erfuellen haben.

    15. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen.

    16. Andere Auskünfte.

    17. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    19. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    C. BEKANNTMACHUNG BEI VERHANDLUNGSVERFAHREN

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

    2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

    Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

    Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

    3. Liefer- und Ausführungsort.

    4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

    a) - Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren; oder

    - Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

    b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben. Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

    c) Bei Bauaufträgen:

    Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

    5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

    a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

    b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

    c) Hinweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

    e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

    6. Zulässige Varianten.

    7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.

    8. Fristen für den Beginn, die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrages.

    9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muß.

    10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

    b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

    c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind.

    11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

    12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

    13. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers, Dienstleistungserbringers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestbedingungen, die diese zu erfuellen haben.

    14. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Auftragsunterlagen stehen.

    15. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer.

    16. Gegebenenfalls Datum der vorhergehenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    17. Andere Auskünfte.

    18. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    19. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    ANHANG XIII

    BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE ANWENDUNG EINES PRÜFUNGSSYSTEMS

    I. BEKANNTMACHUNGEN, DIE NICHT ALS AUFRUFE ZUM WETTBEWERB BENUTZT WERDEN

    1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telegrammanschrift, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.

    2. Zweck des Prüfungssystems (Beschreibung der zu liefernden Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten oder jeweiligen Kategorien).

    3. Die Bedingungen, die die Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer aufgrund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikation erfuellen müssen. Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsvefahren umfangreich und beruht sie auf Unterlagen, die für die interessierten Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer zur Verfügung stehen, so reichen eine Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren sowie ein Hinweis auf diese Unterlagen.

    4. Anschrift der Stelle, bei der weitere Informationen und Unterlagen (z. B. die in Ziffer 3 erwähnten Unterlagen) über das Prüfungssystem erhältlich sind (sofern sich diese Anschrift von der Anschrift in Ziffer 1 unterscheidet).

    5. Gültigkeitsdauer des Prüfungssystems und formale Vorschriften zur Verlängerung des Systems.

    6. a) Voraussichtlicher Zeitpunkt des Beginns der Vergabeverfahren (falls bekannt).

    b) Art des Vergabeverfahrens (falls bekannt).

    7. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    8. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    II. BEKANNTMACHUNGEN, DIE ALS AUFRUFE ZUM WETTBEWERB BENUTZT WERDEN

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

    2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

    Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

    Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

    3. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

    a) - Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren; oder

    - Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

    b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben. Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

    c) Bei Bauaufträgen:

    Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

    4. Bei Dienstleistungsaufträgen:

    a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

    b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

    c) Hinweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

    e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

    5. Die Bedingungen, die die Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer aufgrund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikation erfuellen müssen. Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsverfahren umfangreich und beruht sie auf Unterlagen, die für die interessierten Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer zur Verfügung stehen, so reichen eine Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren sowie ein Hinweis auf diese Unterlagen.

    6. Anschrift der Stelle, bei der weitere Informationen und Unterlagen (z. B. die in Ziffer 3 erwähnten Unterlagen) über das Prüfungssystem erhältlich sind (sofern sich diese Anschrift von der Anschrift in Ziffer 1 unterscheidet).

    7. Gültigkeitsdauer des Prüfungssystems und formale Vorschriften zur Verlängerung des Systems.

    8. a) Voraussichtlicher Beginn des Auswahlverfahrens der Bewerber (falls bekannt).

    b) Art des Vergabeverfahrens (falls bekannt).

    9. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    10. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    ANHANG XIV

    REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG

    I. BEKANNTMACHUNGEN, DIE NICHT ALS AUFRUFE ZUM WETTBEWERB BENUTZT WERDEN

    A. Bei Lieferaufträgen

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.

    2. Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren.

    3. a) Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren für die Vergabe des Auftrags/der Aufträge eingeleitet wird (sofern bekannt).

    b) Art des zu befolgenden Vergabeverfahrens.

    4. Andere Auskünfte (z. B. Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).

    5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.

    6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    B. Bei Bauaufträgen

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.

    2. a) Ort der Ausführung.

    b) Art und Umfang der Leistungen, Kernmerkmale der Bauarbeit oder der Baulose.

    c) Geschätzte Kosten der vorgeschlagenen Leistungen.

    3. a) Art des zu befolgenden Vergabeverfahrens.

    b) Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren für den Auftrag/die Aufträge.

    c) Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten.

    d) Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten.

    4. Finanzierugs- und Preisberichtigungsmodalitäten.

    5. Sonstige Auskünfte (z. B. Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).

    6. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.

    7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    C. Bei Dienstleistungsaufträgen

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.

    2. Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhangs XVI Teil A.

    3. a) (Sofern bekannt) voraussichtliches Datum der Eröffnung der Verfahren zur Vergabe des Auftrags/der Aufträge.

    b) Art des Vergabeverfahrens.

    4. Andere Auskünfte (z. B. Angabe, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsbekanntmachung veröffentlicht wird).

    5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    II. BEKANNTMACHUNGEN, DIE ALS AUFRUFE ZUM WETTBEWERB BENUTZT WERDEN

    Die Auftraggeber stellen - soweit verfügbar - alle nachstehenden Informationen bereit, in jedem Fall aber die Information der Ziffern 1, 2, 4 bzw. 5, 10 und 11.

    1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

    2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

    Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

    Gegebenenfalls Angabe, ob die Aufträge Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

    3. Liefer- und Ausführungsort.

    4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

    a) - Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren; oder

    - Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

    b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben. Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

    c) Bei Bauaufträgen:

    Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

    5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

    a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen (vgl. Artikel 14 Absatz 9) nach Möglichkeit ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

    b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

    c) Hinweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

    e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

    6. Zulässige Varianten.

    7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.

    8. Fristen für den Beginn, die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrages.

    9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muß.

    10. Anschrift, an die interessierte Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich richten müssen. Anschrift, falls diese anders lautet, bei der Auftragsunterlagen angefordert werden können.

    11. Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes oder Verhandlungsverfahren). Keine weiteren Aufrufe zum Wettbewerb werden veröffentlicht.

    12. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

    b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

    c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind.

    13. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

    14. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

    15. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers, Dienstleistungserbringers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestbedingungen, die diese zu erfuellen haben.

    16. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen.

    17. Andere Auskünfte.

    18. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    19. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

    ANHANG XV

    BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRAEGE

    I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    1. Name und Anschrift des Auftraggebers.

    2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

    3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.

    4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfungssystem, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).

    b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der einschlägigen Bestimmung des Artikels 20 Absatz 2 oder des Artikels 16.

    5. Vergabeverfahren (offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren).

    6. Zahl der eingegangenen Angebote.

    7. Datum der Auftragsvergabe.

    8. Für Gelegenheitskäufe nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i) gezahlter Preis.

    9. Name und Anschrift des (der) ausgewählten Lieferanten, Unternehmer(s) oder Dienstleistungserbringer(s).

    10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.

    11. Preis (oder Preisspanne).

    12. Fakultative Angaben:

    - Wert und Teil des Auftrages, der möglicherweise als Unterauftrag an Dritte vergeben wird,

    - Zuschlagskriterien,

    - Preis (oder Preisspanne).

    II. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

    13. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).

    14. Wert jedes vergebenen Auftrags.

    15. Ursprungsland der Waren oder der Dienstleistung (EWG-Ursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung: im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert).

    16. Wurden die in Artikel 18 Absatz 6 bei Verwendung der europäischen Spezifikationen vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen? Wenn ja, welche?

    17. Welches Zuschlagskriterium wurde angewandt (das wirtschaftlich günstigste Angebot, der niedrigste Preis, gemäß Artikel 35 zulässige Kriterien)?

    18. Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der eine Variante gemäß Artikel 34 Absatz 3 angeboten hat?

    19. Sind Angebote gemäß Artikel 34 Absatz 5 nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?

    20. Tag der Absendung dieser Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

    21. Bezüglich von Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XVI Teil B:

    Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (Artikel 24 Absatz 3)."

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