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Document 51995PC0086

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

/* KOM/95/86 endg. - COD 95/0074 */

ABl. C 185 vom 19.7.1995, p. 4–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0086

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit /* KOM/95/86ENDG - COD 95/0074 */

Amtsblatt Nr. C 185 vom 19/07/1995 S. 0004


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (95/C 185/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 86 endg. - 95/0074(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 31. Mai 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß Artikel 189b des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (1) schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung der Fernsehtätigkeit im Binnenmarkt.

Gemäß Artikel 26 der genannten Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß spätestens am Ende des fünften Jahres nach ihrem Erlaß dieser Richtlinie und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und macht erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Fernsehbereich.

Die Durchführung der Richtlinie 89/552/EWG und der Bericht über ihre Anwendung lassen es angezeigt erscheinen, bestimmte Begriffsbestimmungen sowie Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie klarer oder genauer zu fassen.

Die Kommission unterstrich in ihrer Mitteilung vom 19. Juli 1994 "Europas Weg in die Informationsgesellschaft - Ein Aktionsplan" die Bedeutung eines derartigen rechtlichen Rahmens für die audiovisuellen Dienste, der dazu beitragen soll, den freien Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft sicherzustellen und den durch die neuen Technologien in diesem Bereich eröffneten Wachstumsmöglichkeiten unter Berücksichtigung insbesondere der kulturellen und soziologischen Besonderheiten von Fernsehprogrammen unabhängig von deren Übertragungsart Rechnung zu tragen.

Der Rat hat auf seiner 1787. Tagung am 28. September 1994 den Aktionsplan begrüßt und die Notwendigkeit unterstrichen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie zu verbessern.

Die Staats- und Regierungschefs haben auf der Tagung des Europäischen Rates in Essen vom 9./10. Dezember 1994 die Kommission aufgefordert, vor ihrer nächsten Tagung einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG vorzulegen.

Die Durchführung der Richtlinie 89/552/EWG ließ die Notwendigkeit erkennen, klarzustellen, welche Rechtsordnung im audiovisuellen Bereich Anwendung findet. Wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist es dabei angebracht, zu präzisieren, daß der Sitz des Unternehmens das hauptsächliche Kriterium zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ist.

Der Niederlassungsbegriff umfaßt nach den Kriterien, wie sie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, "Factortame", (2) festgelegt wurden, die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit.

Der Sitz eines Fernsehveranstalters kann zum Zwecke der Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung dieser Richtlinie mit Hilfe einer Reihe von Hilfskriterien festgelegt werden: Hauptsitz des Dienstleistungserbringers, Ort, an dem gewöhnlich die Entscheidungen über die Pro- grammgestaltung getroffen werden, sowie Ort der Endregie (d. h. der Ort, an dem das zu sendende Programm abschließend zusammengestellt wird), sofern ein wesentlicher Teil der für die Fernsehtätigkeit erforderlichen Mitarbeiter in dem gleichen Mitgliedstaat beschäftigt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (3) behält ein Mitgliedstaat das Recht, gegen einen Fernsehveranstalter, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats ausgerichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese Niederlassung erfolgt ist, damit sich dieser Fernsehveranstalter den Regelungen entzieht, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Gebiet des ersten Mitgliedstaats niedergelassen wäre.

Jede beteiligte Partei in der Gemeischaft muß ihre Rechte vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats geltend machen können, dessen Rechtshoheit der gegen die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verstoßende Fernsehveranstalter unterliegt.

Die Mitgliedstaaten sind befugt, falls die in Artikel 2 der Richtlinie 89/552/EWG genannten Bedingungen nicht erfuellt sind, gegenüber Sendungen aus Drittstaaten Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen erachten. Diese Maßnahmen dürfen nicht gegen das Gemeinschaftsrecht und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union verstoßen.

Um die Hindernisse zu beseitigen, die sich aus Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Förderung europäischer Werke ergeben, enthält die Richtlinie 89/552/EWG Bestimmungen zur Harmonisierung dieser Rechtsvorschriften. Diese mit dem Ziel der Liberalisierung des Handels erlassenen Bestimmungen müssen grundsätzliche Vorschriften zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen enthalten.

Gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags ist die Gemeinschaft verpflichtet, den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung zu tragen.

Das von der Kommission am 7. April 1994 verabschiedete Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, die Maßnahmen zur Förderung europäischer Werke zu verstärken, um die Entwicklung in diesem Bereich zu fördern.

Zu den obengenannten Erwägungen kommt die Notwendigkeit hinzu, angemessene Voraussetzungen für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Programmindustrie zu schaffen. Der von der Kommission am 3. März 1994 gemäß Artikel 4 Absatz 3 verabschiedete Bericht über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG hat gezeigt, daß die Maßnahmen zur Förderung europäischer Werke zu dieser Verbesserung beitragen, es aber erforderlich ist, sie nach Maßgabe der Entwicklung der Fernsehwirtschaft anzupassen.

Bei einer tatsächlichen Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 89/552/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, über einen Zeitraum von zehn Jahren dürfte die angestrebte Stärkung der europäischen Programmindustrie - auch dank der Finanzinstrumente der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten - realisierbar sein.

Um einen gesunden und unverzerrten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu gewährleisten, ist es erforderlich, die wirksame Anwendung derartiger Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen. Die Anwendung dieser Maßnahmen ist auch geeignet, die Achtung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten.

Es dürfen auf nationaler Ebene keine Maßnahmen getroffen werden, die dem Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs zuwiderlaufen und den Empfang oder die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten behindern.

Da die relativen Anteile an europäischen Werken nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten erreicht werden können, ist es angebracht, zur Erreichung dieses Zieles einen Stufenplan vorzusehen.

Der besonderen Natur von Sendungen, die ausschließlich in einer anderen Sprache als der der Mitgliedstaaten gesendet werden, muß Rechnung getragen werden.

Die Einführung von Sperrfristen für die Fernsehauswertung von Kinofilmen ist in erster Linie im Rahmen der Vertragsfreiheit zu regeln. Bei Fehlen einer Einigung zwischen den beteiligten Parteien oder Branchenvertretern ist ein Zeitrahmen vorzugeben, der auf die spezifischen Bedürfnisse jeder einzelnen Phase der Auswertung abgestimmt ist.

Um den Erfolg neuer Dienste im Rahmen der Informationsgesellschaft zu fördern, ist es von Bedeutung, das Teleshopping, das für Waren und Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und ein hohes Wachstumspotential aufweist, zu entwickeln. Zu diesem Zweck ist es angebracht, die Vorschriften über die Sendezeit zu ändern. Zur Sicherstellung eines umfassenden Verbraucherschutzes ist es unabdingbar, das Teleshopping bestimmten Mindestvorschriften hinsichtlich Form und Inhalt dieser Programme zu unterwerfen.

Die Vorschriften zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger müssen präzisiert werden. Dabei ist zwischen den Programmen, die einem absoluten Verbot unterliegen, und den Programmen, die vorbehaltlich angemessener technischer Maßnahmen gesendet werden dürfen, eindeutig zu unterscheiden, um somit dem Allgemeininteresse der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (4) umfaßt der Begriff "Dienstleistungen" in den Artikeln 59 und 60 EG-Vertrag die Verbreitung von Fernsehprogrammen einschließlich durch die Vermittlung von Kabelnetzbetreibern. Wegen Artikel 3b EG-Vertrag dürfen dabei keine Maßnahmen der Gemeinschaft getroffen werden, die über das für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Fernsehtätigkeit erforderliche Maß hinausgehen. Ferner ist es angebracht, den Grundsatz zu bestätigen, daß die Mitgliedstaaten in bezug auf Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ins einzelne gehendere Vorschriften erlassen können.

Gemäß Artikel B des Vertrags über die Europäische Union setzt sich die Union unter anderem das Ziel der vollen Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/552/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) 'Fernsehwerbung': jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Teleshopping ist nicht eingeschlossen."

b) Der folgende Buchstabe e) wird angefügt:

"e) 'Teleshopping': Sendungen und Fernsehspots, die direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Vermietung von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt beinhalten."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Fernsehsendungen, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern gesendet werden, den Rechtsvorschriften entsprechen, die auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen in diesem Mitgliedstaat anwendbar sind.

(2) Der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen die Fernsehveranstalter, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen sind, dort über eine feste Einrichtung verfügen und tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

(3) Der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen auch Fernsehveranstalter, die außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfuellen:

a) sie nutzen eine durch diesen Mitgliedstaat zugewiesene Frequenz,

b) sie nutzen, sofern keine durch einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugewiesene Frequenz genutzt wird, eine durch diesen Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten,

c) sie nutzen, sofern weder eine durch einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugeteilte Frequenz noch die Übertragungskapazität eines Satelliten genutzt wird, eine Erd-Satelliten-Sendestation in diesem Mitgliedstaat.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Fernsehsendungen, die ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Öffentlichkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden."

3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a

Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind. Sie können vorübergehend angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Empfang einzuschränken und/oder die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen auszusetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 und/oder Artikel 22a verstoßen;

b) der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangenen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen diese Vorschriften verstoßen;

c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie seine Absicht mitgeteilt, im Fall erneuter Verstöße Maßnahmen zu ergreifen, um den Empfang einzuschränken und/oder die Weiterverbreitung auszusetzen;

d) die Konsultationen mit dem Staat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der unter Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.

Die Kommission nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahme durch den Mitgliedstaat in Form einer Entscheidung zur Vereinbarkeit der letzteren mit dem Gemeinschaftsrecht Stellung. Im Fall einer negativen Entscheidung muß der betreffende Mitgliedstaat die beanstandete Maßnahme unverzüglich beenden.

Unterabsatz 1 läßt die Anwendung entsprechender Verfahren, Rechtsmittel oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unberührt."

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen in den von in dieser Richtlinie erfaßten Bereichen vorsehen. Derartige Bestimmungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müssen, können insbesondere betreffen:

- die Realisierung sprachenpolitischer Ziele;

- die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit in bezug auf den Informations-, Bildungs-, Kultur- und Unterhaltungsauftrag des Fernsehens sowie hinsichtlich der Wahrung der Informations- und Medienvielfalt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, daß die jeweils ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest für den Fall der Nichteinhaltung der in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften durch die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter. Diese Sanktionen müssen ausreichend sein, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen ferner in ihren Rechtsvorschriften betreffend die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die Möglichkeit vor, zur Abstellung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie vorläufige Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls auch die Aussetzung der Sendeerlaubnis einschließen."

5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten tragen mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, daß die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Videotext- oder Teleshoppingleistungen besteht, europäischen Werken im Sinne des Artikels 6 vorbehalten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Fernsehveranstalter, deren Sendezeit - abgesehen von der Zeit für Werbung und Teleshopping - zu mindestens 80 % aus Kinofilmen, Spielfilmen, Dokumentarsendungen oder Zeichentrickfilmen besteht, anstatt der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu genügen, 25 % ihres Programmbudgets in europäische Werke im Sinne des Artikels 6 investieren können. Das Programmbudget im Sinne dieser Richtlinie umfaßt die tatsächlichen Kosten des Kaufs und des Vorkaufs der Fernsehsenderechte, der Produktion und der Koproduktion aller Programme, die der betreffende Sender im Lauf des Bezugsjahres ausgestrahlt hat.

(3) Die Anteile gemäß den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der ersten Sendung schrittweise zu erreichen.

(4) Sender, die die Gesamtheit ihrer Programme in einer anderen Sprache als der der Mitgliedstaaten ausstrahlen, fallen weder unter die Bestimmungen dieses Artikels noch unter die Bestimmungen von Artikel 5.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre ab dem Tag des Erlasses dieser Richtlinie einen Bericht über die Durchführung des vorliegenden Artikels und des Artikels 5.

Dieser Bericht enthält insbesondere eine statistische Übersicht, aus der hervorgeht, inwieweit jedes der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfene Fernsehprogramm den im vorliegenden Artikel und in Artikel 5 genannten Anteil erreicht hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, aus welchen Gründen diese Anteile nicht erzielt werden konnten und welche Maßnahmen sie in jedem einzelnen Fall treffen, um sicherzustellen, daß der Fernsehveranstalter die festgelegten Anteile einhält.

Die Kommission bringt diese Berichte - gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme - den übrigen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zur Kenntnis. Sie trägt dafür Sorge, daß der vorliegende Artikel und Artikel 5 gemäß den Bestimmungen des Vertrages durchgeführt werden. In ihrer Stellungnahme kann die Kommission insbesondere den gegenüber den Vorjahren erzielten Fortschritten, dem Anteil von Erstausstrahlungen bei der Programmgestaltung, den besonderen Gegebenheiten bei den neuen Fernsehveranstaltern sowie der besonderen Lage der Länder mit niedriger audiovisueller Produktionskapazität oder begrenztem Sprachraum Rechnung tragen."

6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Mitgliedstaaten tragen mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, daß Fernsehveranstalter mindestens 10 v. H. ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Videotext- oder Teleshoppingleistungen besteht, oder alternativ nach Wahl des Mitgliedstaats mindestens 10 v. H. ihres Programmbudgets europäischen Werken von Produzenten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind, vorbehalten.

Der zu erreichende Anteil muß mindestens 50 % neuerer Werke enthalten. Neuere Werke sind Werke, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Herstellung verbreitet werden."

7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Werke aus den Mitgliedstaaten,".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Werke im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c) sind Werke, die entweder ausschließlich oder in Koproduktion mit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Produzenten geschaffen wurden, welche in einem oder mehreren europäischen Drittstaaten ansässig sind, mit denen die Gemeinschaft Übereinkünfte über den audiovisuellen Bereich geschlossen hat, sofern diese Werke im wesentlichen unter Mitwirkung von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Autoren oder Mitarbeitern geschaffen werden."

c) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Werke, die keine europäischen Werke im Sinne des Absatzes 1 sind, aber im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten hergestellt werden, gelten als europäische Werke, wenn der Beitrag der Koproduzenten aus der Gemeinschaft den Hauptteil der Gesamtproduktionskosten ausmacht und die Produktion nicht von einem oder mehreren Produzenten, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Union niedergelassen sind, kontrolliert wird."

d) In Absatz 4 werden nach dem Satzteil "Werke, die keine europäischen Werke im Sinne von Absatz 1" die Worte "und Absatz 3a" eingefügt.

8. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Die Rechtsinhaber und Fernsehveranstalter vereinbaren Sperrfristen für die Ausstrahlung von Kinowerken. Besteht keine derartige Vereinbarung, strahlen die Fernsehveranstalter Kinowerke nicht vor Ablauf der folgenden Fristen nach Beginn ihrer Aufführung in den Lichtspielhäusern eines Mitgliedstaats der Union aus:

a) sechs Monate für Pay-per-view-Dienste;

b) zwölf Monate für Pay-TV-Dienste, die nicht Dienste im Sinne von Buchstabe a) sind;

c) 18 Monate für andere als die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dienste.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß diese Bestimmungen von den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstaltern eingehalten werden."

9. Artikel 8 wird aufgehoben.

10. Die Überschrift von Kapitel IV erhält folgende Fassung:

"Fernsehwerbung, Sponsoring und Teleshopping".

11. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Übertragung von Kinospielfilmen kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens zwanzig Minuten über zwei oder mehrere volle 45-Minuten-Zeiträume hinausgeht."

12. In Artikel 12 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Fernsehwerbung und Teleshopping-Programme dürfen nicht:".

13. Artikel 13 und Artikel 14 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 13

Jede Form der Fernsehwerbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse sind untersagt.

Artikel 14

Fernsehwerbung und Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, sind untersagt."

14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke müssen folgenden Kriterien entsprechen:";

b) unter den Buchstaben a) und d) werden die Worte "Sie darf nicht" durch die Worte "Sie dürfen nicht" ersetzt.

15. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:";

b) unter den Buchstaben a), b), c) und d) werden die Worte "Sie soll" durch die Worte "Sie dürfen" ersetzt.

16. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Fernsehprogramme dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen gesponsert werden, deren wesentliche Tätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Artikel 13 verboten ist."

17. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Vomhundertsatz kann auf 20 v. H. angehoben werden, wenn er andere Formen der Werbung als Werbespots und/oder Teleshopping-Spots, die in oder zwischen Sendungen in einem nicht ausschließlich Teleshopping gewidmeten Fernsehprogramm eingefügt sind, umfaßt und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 v. H. nicht überschreitet.

(2) Die Sendezeit für Werbespots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf 20 v. H. nicht überschreiten."

18. Folgende Artikel 18a und 18b werden eingefügt:

"Artikel 18a

(1) Teleshopping-Sendungen und -Spots müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Werden sie in einem Programm angeboten, das nicht ausschließlich derartige Sendungen umfaßt, müssen sie von den anderen Sendungen dieses Programmes, einschließlich der Werbesendungen, durch optische und/oder akustische Mittel deutlich zu unterscheiden sein.

(2) Teleshopping-Sendungen müssen den Vorschriften der Richtlinie des Rates zum Verbraucherschutz beim Abschluß von Verträgen im Fernabsatz entsprechen, insbesondere soweit sie Informationen über den Vertragsinhalt betreffen.

Artikel 18b

(1) Die Sendedauer für Teleshopping-Fenster darf in Fernsehprogrammen, die nicht ausschließlich aus derartigen Diensten bestehen, drei Stunden pro Tag nicht überschreiten.

(2) Programme, die ausschließlich aus Teleshopping bestehen, unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung."

19. Artikel 19 wird aufgehoben.

20. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Unbeschadet des Artikels 3 können die Mitgliedstaaten für Sendungen, die ausschließlich für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmt sind und weder unmittelbar noch mittelbar in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten empfangen werden können, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts andere als die in Artikel 11 Absätze 2 bis 5 und in den Artikeln 18 und 18b festgelegten Bedingungen vorsehen."

21. Artikel 21 wird aufgehoben.

22. Die Überschrift von Kapitel V erhält folgende Fassung:

"Schutz von Minderjährigen und der öffentlichen Sittlichkeit".

23. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Sendungen, einschließlich der Trailer, von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keine Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 erstrecken sich auch auf alle anderen Programme, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, es wird durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige technische Maßnahmen dafür gesorgt, daß diese Sendungen von Minderjährigen im Sendebereich üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden."

24. Folgende Artikel 22a und 22b werden eingefügt:

"Artikel 22a

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Sendungen nicht zu Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.

Artikel 22b

Die Kommission mißt der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels in dem in Artikel 26 vorgesehenen Bericht besondere Bedeutung bei."

25. Artikel 25 wird aufgehoben.

26. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Erlaß dieser Richtlinie und anschließend alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und macht erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Fernsehbereich."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 5 ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie tatsächlich anwendbar.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(2) Slg 1991, S. I-3905, Randnummer 20.

(3) Siehe Rs. 33/74 (van Binsbergen), Slg. 1974, S. 1299, und Rs. C-23/93 (TV 10 SA), Slg. 1994, S. I-4795.

(4) RS. 155/73 (Sacchi), Slg. 1974, S. 409, und Rs. 52/79 (Debauve), Slg. 1980, S. 833.

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