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Document 51995PC0053

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterstützung der Gemeinschaft für Aktionen zugunsten älterer Menschen

    /* KOM/95/53 endg. - CNS 95/0062 */

    ABl. C 115 vom 9.5.1995, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0053

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterstützung der Gemeinschaft für Aktionen zugunsten älterer Menschen /* KOM/95/53ENDG - CNS 95/0062 */

    Amtsblatt Nr. C 115 vom 09/05/1995 S. 0014


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterstützung der Gemeinschaft für Aktionen zugunsten älterer Menschen (95/C 115/06) KOM(95) 53 endg. - 95/0062(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 3. März 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die ständige Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die harmonische Entwicklung der Volkswirtschaft gehören zu den Zielen der Europäischen Gemeinschaft.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat die Stellungnahme zum Thema "Ältere Menschen in der Gesellschaft" (1) am 25. November 1993 angenommen.

    Der Rat hat am 6. Dezember 1993 eine Grundsatzerklärung anläßlich des Abschlusses des Europäischen Jahres der älteren Menschen und der Solidargemeinschaft der Generationen (2) abgegeben, in der er auf die Absicht der Kommission zur Vorlage eines Vorschlags in diesem Bereich verweist.

    Das Europäische Parlament hat die Entschließung vom 24. Februar 1994 über die Lage älterer Menschen in der Europäischen Gemeinschaft (3) angenommen.

    Die dem Vertrag über die Europäische Union im Anhang beigefügte Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden betont die Bedeutung der Zusammenarbeit mit Verbänden der Wohlfahrtspflege und der Stiftungen als Träger sozialer Einrichtungen und Dienste.

    Die gegenwärtige Bevölkerungsentwicklung ist durch eine wachsende Zahl älterer Menschen gekennzeichnet, was erhebliche wirtschaftliche und soziale Konsequenzen, insbesondere für den Arbeitsmarkt, die soziale Sicherheit und die Sozialausgaben, haben wird.

    Bei der Förderung der Solidarität innerhalb der Europäischen Union kommt der Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Vertretern der älteren Menschen über Maßnahmen, die die älteren Menschen betreffen, eine große Bedeutung zu.

    Die auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Aktionen dienen dem Ziel, die in den Mitgliedstaaten auf verschiedenen Ebenen ergriffenen Maßnahmen unterschiedlicher Art bekanntzumachen und zu ergänzen.

    Das 1993 begangene Europäische Jahr der älteren Menschen und der Solidargemeinschaft der Generationen diente dazu, den Wert des Informations- und Erfahrungsaustausches zu Fragen der Überalterung in Europa auf praktische Weise zu veranschaulichen.

    Die mit dem Europäischen Jahr der älteren Menschen und der Solidargemeinschaft der Generationen geschaffenen Voraussetzungen rechtfertigen eine einmalige Nachfolgemaßnahme auf europäischer Ebene, die auf den Ergebnissen des Jahres aufbaut.

    Für die Annahme dieses Beschlusses sind im Vertrag lediglich in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1999 wird hiermit ein Rahmenwerk eingeführt, mit dem die Gemeinschaft Initiativen unterstützt, mit denen sich die Mitgliedstaaten den Herausforderungen der Bevölkerungsüberalterung stellen.

    Artikel 2

    Mit den Aktionen werden folgende Ziele verfolgt:

    1. Förderung der Rolle und der Möglichkeiten der aktiven Ruheständler.

    2. Förderung der besten Lösungsansätze in bezug auf:

    a) Verbesserung der Situation älterer Frauen;

    b) die Überalterung der Erwerbsbevölkerung;

    c) Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand;

    d) Betreuung pflegebedürftiger älterer Menschen sowie der Zugang hierzu.

    3. Förderung der Solidargemeinschaft der Generationen und der Integration älterer isolationsgefährdeter Menschen.

    Artikel 3

    Folgende Maßnahmen werden zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele ergriffen:

    a) spezifische Projekte, die die im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten Kriterien erfuellen;

    b) vergleichende Untersuchungen und grenzüberschreitende Initiativen, die darauf abzielen, Informationen und Erfahrungen auszutauschen und im Hinblick auf die prioritären Themen dieser Maßnahme optimale Lösungen zu fördern sowie Partnerschaften zwischen Einrichtungen des öffentlichen und privaten Sektors, Fach- und freien Wohlfahrtsverbänden herzustellen.

    c) regelmäßige Durchführung von vergleichenden Studien durch eine "Beobachtungsstelle" unabhängiger Sachverständiger zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der älteren Menschen in der gesamten Europäischen Union.

    Artikel 4

    (1) Die Kommission ist für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich.

    (2) Nach Konsultation des in Artikel 6 genannten Ausschusses trifft die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Finanzierung der Projekte.

    (3) Die Kommission kann den in Artikel 6 genannten Ausschuß auch zu anderen, im Rahmen des vorliegenden Programms eingeleiteten Aktivitäten konsultieren.

    Artikel 5

    (1) Finanzierungsanträge für einzelne Initiativen können von Organisationen und von Einzelpersonen gestellt werden. Die Anträge sind an die Kommission zu richten.

    (2) Die Höhe des Gemeinschaftszuschusses für die entsprechend dem vorliegenden Beschluß als förderungswürdig erachtete Initiativen wird 75 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten, ausgenommen bei Studien, die von der Kommission speziell in Verfolgung der Zielsetzungen dieses Beschlusses in Auftrag gegeben werden.

    Artikel 6

    Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß - nachfolgend "Ausschuß" genannt - unterstützt, dem zwei Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat angehören. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

    Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen, und darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, in welcher Weise seine Stellungnahme berücksichtigt wurde.

    Artikel 7

    Die Kommission ist für die Verbreitung und den Austausch der das Programm betreffenden Informationen verantwortlich.

    Artikel 8

    Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse der Aktionen vor.

    Artikel 9

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (1) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 61.

    (2) ABl. Nr. C 343 vom 21. 12. 1993, S. 1.

    (3) ABl. Nr. C 77 vom 14. 3. 1994, S. 24.

    ANHANG

    AUSWAHLKRITERIEN FÜR DIE FINANZIERUNG VON PROJEKTEN

    I. VORRANGIGE THEMEN

    Im Rahmen der Projekte sollte mindestens eines der folgenden Themen in Angriff genommen werden:

    i) Rolle und Möglichkeiten der aktiven Ruheständler;

    ii) Verbesserung der Situation der älteren Frauen;

    iii) die Überalterung der Erwerbsbevölkerung;

    iv) Übergang von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand;

    v) Betreuung pflegebedürftiger älterer Menschen sowie der Zugang hierzu.

    II. GRUNDPRINZIPIEN

    Vorrang haben Projekte, die auf einem oder mehreren der nachfolgenden Prinzipien beruhen:

    1. Förderung der Solidargemeinschaft der Generationen;

    2. Förderung der Fähigkeit älterer Menschen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen;

    3. Integration älterer Menschen, die in hohem Maße isolationsgefährdet sind, insbesondere älterer Zuwanderer und älterer Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, sowie älterer Behinderter und älterer Frauen.

    III. ALLGEMEINES

    Bei der Auswahl der finanzierungswürdigen Projekte sollten folgende allgemeine Kriterien berücksichtigt werden:

    1. Die Projekte sollten - verglichen mit den bereits eingeleiteten Maßnahmen - innovativ sein oder experimentellen Charakter haben.

    2. Sie sollten auf die Förderung optimaler Lösungen auf dem betreffenden Gebiet abzielen.

    3. Sie sollten von Organisationen und Personen durchgeführt werden, die auf dem betreffenden Gebiet als führend angesehen sind.

    4. Sie sollten Maßnahmen vorsehen, um nicht mitwirkende Interessenten über die Ergebnisse zu informieren, wobei Aktionen mit hohem Multiplikator größere Priorität haben werden.

    5. Sie sollen in ihrer Tragweite grenzüberschreitend sein.

    Bei den in Artikel 3 aufgeführten vergleichenden Studien und grenzüberschreitenden Initiativen behält die Kommission sich vor, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und/oder die Europäische Beobachterstelle über Altersfragen und ältere Menschen zur Mitarbeit aufzufordern.

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