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Document 51995PC0034(07)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES vom zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96

/* KOM/95/34ENDG */

ABl. C 99 vom 21.4.1995, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0034(07)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. DES RATES vom zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 /* KOM/95/34ENDG */

Amtsblatt Nr. C 099 vom 21/04/1995 S. 0010


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (95/C 99/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 283/95 der Kommission (), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Rates vom ... zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96 () ist der Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschußbedarf auf 63,19 ECU/100 kg festgesetzt worden.

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß für jedes Zuschußgebiet abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker festzusetzen sind. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind.

In den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Portugals und Finnlands ist ein Zuschußbedarf abzusehen.

In Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist die Festsetzung eines Interventionspreises für Rohzucker vorgesehen. Dieser Preis ist anhand des Interventionspreises für Weißzucker festzusetzen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. ... ist der Grundpreis für Zuckerrüben auf 47,67 ECU/t festgesetzt worden. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß, vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 5 derselben Verordnung, der Mindestpreis für A-Zuckerrüben 98 v.H. des Grundpreises für Zuckerrüben und für B-Zuckerrüben grundsätzlich 68 v.H. des Grundpreises für Zuckerrüben beträgt.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (), ist die Höhe der Vergütung im Rahmen des Ausgleichs der Lagerkosten je Monat und je Gewichtseinheit unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten, der Versicherungs- und eigentlichen Lagerkosten festzusetzen. Bei der Berechnung der Finanzierungskosten ist ein Zinssatz von 6 v.H. zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuschußgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt auf

a) 64,65 ECU/100 kg für alle Gebiete des Vereinigten Königreichs,

b) 64,65 ECU/100 kg für alle Gebiete Irlands,

c) 64,65 ECU/100 kg für alle Gebiete Portugals,

d) 64,65 ECU/100 kg für alle Gebiete Finnlands,

e) 64,88 ECU/100 kg für alle Gebiete Spaniens,

f) 65,53 ECU/100 kg für alle Gebiete Italiens.

Artikel 2

Der Interventionspreis für Rohzucker wird auf 52,37 ECU/100 kg festgesetzt.

Artikel 3

(1) Der in der Gemeinschaft geltende Mindestpreis für A-Zuckerrüben wird auf 46,72 ECU/t festgesetzt.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird der in der Gemeinschaft geltende Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 32,42 ECU/t festgesetzt.

Artikel 4

Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Vergütung wird auf monatlich 0,41 ECU/100 kg Weißzucker festgesetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 1995/96.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

...

() ABl. Nr. L. 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

() ABl. Nr. L 34 vom 14. 2. 1995, S. 3.

() Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

() ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4.

() ABl. Nr. L 361 vom 23. 12. 1978, S. 8.

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