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Document 51995IE0594

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Entwurf fuer eine Verordnung (EURATOM/EG) des Rates betreffend die strukturelle Unternehmensstatistik

    ABl. C 236 vom 11.9.1995, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51995IE0594

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Entwurf fuer eine Verordnung (EURATOM/EG) des Rates betreffend die strukturelle Unternehmensstatistik

    Amtsblatt Nr. C 236 vom 11/09/1995 S. 0061


    Stellungnahme zu dem Entwurf für eine Verordnung (EURATOM/EG) des Rates betreffend die strukturelle Unternehmensstatistik (95/C 236/22)

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 31. Mai 1995, gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung eine Stellungnahme zu dem Entwurf für eine Verordnung (EURATOM/EG) des Rates betreffend die strukturelle Unternehmensstatistik zu erarbeiten.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts-, Finanz- und Währungsfragen hatte ihre Stellungnahme am 16. Mai 1995 angenommen. Alleinberichterstatter war Herr Cal.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 326. Plenartagung am 31. Mai und 1. Juni 1995 (Sitzung vom 31. Mai) einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Allgemeine Bemerkungen

    1.1. Mit der Entwicklung des Binnenmarktes ist der Bedarf an harmonisierten Unternehmensstatistiken stetig gewachsen. Durch die neuen wettbewerbs-, sozial-, umwelt- und unternehmenspolitischen Erfordernisse wurde dieser Bedarf noch dringlicher. Schließlich müssen auch für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen unbedingt Ergebnisse vorliegen, die einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulassen.

    1.2. Mit dem Verordnungsvorschlag sollen nicht die Datenerhebungssysteme harmonisiert, sondern ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen für alle unternehmerischen Tätigkeiten und Bereiche der Unternehmensstatistik geschaffen werden, damit sie einen Vergleich auf der Grundlage der von den jeweiligen einzelstaatlichen Systemen erhobenen Daten zulassen.

    1.3. Der Verordnungsvorschlag beruht auf dem - vom Ausschuß befürworteten - Ansatz, so weit wie möglich die bereits bestehenden Systeme zu nutzen und die Zahl der Variablen, die einer direkten Erhebung in den Unternehmen bedürfen, zu verringern, um dadurch deren Verwaltungskosten zu senken. Daher gilt es, die Verwendung von Stichprobenverfahren, die direkte Berechnung einiger Variblen durch Schlußfolgerung und den Rückgriff auf andere Quellen im Bereich der Verwaltung (mit Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen usw. befaßte Dienststellen) zu unterstützen und zu fördern und dafür zu sorgen, daß überall die neuen elektronischen Datenübertragungsverfahren verwendet werden.

    1.4. Für die Unternehmen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter und insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen spielt die Verfügbarkeit statistischer Daten (über die Lohnstruktur, die Lohn- und Gehaltskosten und die Ausbildung) im Rahmen der Vereinheitlichung der nationalen Märkte und der Internationalisierung der Weltmärkte eine immer größere Rolle, da diese Entwicklungen zu einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit führen.

    1.4.1. Im übrigen können nur verläßliche und unter den Mitgliedstaaten vergleichbare Unternehmensstatistiken, insbesondere im Bereich der Einkommen und der Beschäftigung, eine angemessene Grundlage für die Bewertung der Entwicklung der realen Konvergenz zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten bieten.

    1.5. Mit diesem Verordnungsvorschlag werden folgende Ziele verfolgt:

    a) Bereitstellung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung, Übermittlung und Entwicklung der strukturellen Unternehmensstatistik zur Erstellung von Daten, die zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten vergleichbar sind und so zur Dekung des statistischen Informationsbedarfs der Kommission, der Mitgliedstaaten, der Unternehmen und sonstiger Benutzer beitragen;

    b) Stärkung des statistischen Systems durch Einbeziehung der unlängst entwikelten statistischen Instrumente der Gemeinschaft;

    c) Anpassung der Liste der in Zukunft zu erhebenden Daten;

    d) Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung statistischer Daten.

    1.6. Der Verordnungsvorschlag enthält ein gemeinsames Modul mit den Variablen, die künftig in allen Wirtschaftsbereichen Bestandteil der strukturellen Unternehmensstatistiken sein müssen, und zwei weitere Module, die sich auf die industrielle Strukturstatistik (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung und Baugewerbe) bzw. die Strukturstatistik des Handels beziehen.

    1.6.1. Nach Auffassung des Ausschusses sollte angesichts der zunehmenden Bedeutung der Finanzdienstleistungen (Bankwesen, Versicherungen und sonstige finanzielle Tätigkeiten) möglichst rasch das Modul für diesen Sektor vorgeschlagen werden, selbst wenn es in der Anfangsphase noch nicht möglich sein sollte, auch die Pensionsfonds einzubeziehen.

    1.7. Nach Auffassung des Ausschusses kann die Verwendung der im anhängenden Finanzbogen vorgesehenen Beträge einen wichtigen Anreiz dafür bieten, daß die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten die Anpassungen ihrer jeweiligen Erfassungssysteme insbesondere in bezug auf den Bereich des Handels beschleunigen.

    2. Besondere Bemerkungen

    2.1. Der Ausschuß begrüßt die Festlegung einer Frist von höchstens zehn Monaten für die Übermittlung von Schnellergebnissen für die Unternehmensstatistiken und hofft, daß auch unmittelbar danach deren Veröffentlichung für die Benutzer erfolgt.

    2.1.1. Allerdings sollten zu den im Teil über den Handel genannten Merkmalen (Absatz 7 Ziffer 2), wie bereits für die Industrie vorgesehen, die Zahl der Unternehmen, die Löhne und Gehälter und die Bruttoinvestitionen hinzugefügt werden.

    2.1.2. Auch in bezug auf die spezifischen demographischen Daten des Handels sollten unter den jährlich zu erstellenden Statistiken wie bei den Industrien die Zahl der Unternehmensgründungen und die der Unternehmensschließungen hinzugefügt werden.

    2.2. In Artikel 11 (Überprüfung) sollte unter den Empfängern des vorgesehenen Berichts auch der Wirtschafts- und Sozialausschuß genannt werden.

    3. Schlußbemerkung

    Das Europäische Parlament hat den Standpunkt vertreten, daß EUROSTAT in eine autonome Institution umgewandelt werden sollte, die zwar weiterhin besondere technische Beziehungen zur Kommission unterhält, aber - wie bereits die jüngst gegründete Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union - Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie und ein eigenes Budget besitzt. Nach Auffassung des Ausschusses kann dies dazu beitragen, die Aufgaben des EUROSTAT und der Europäischen Kommission eindeutiger voneinander abzugrenzen; daher sollte dieser Vorschlag im Rahmen der Regierungskonferenz erörtert werden.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 1995.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

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