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Document 51995AP0062

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (KOM(94)0275 - C4-0239/94 - 94/0159(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

ABl. C 151 vom 19.6.1995, p. 487 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995AP0062

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (KOM(94)0275 - C4-0239/94 - 94/0159(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 151 vom 19/06/1995 S. 0487


A4-0062/95

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (KOM(94)0275 - C4-0239/94 - 94/0159(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 29)

Erster Bezugsvermerk

>ursprünglicher Text>

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

>Text nach EP-Abstimmung>

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 213,

(Änderung 2)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

Damit die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfuellen kann, benötigt sie regelmässig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Damit die Institutionen der Gemeinschaft, einzelstaatliche, regionale und örtliche Verwaltungen, Akteure des wirtschaftlichen Lebens und Forschungseinrichtungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfuellen können, benötigen sie regelmässig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

(Änderung 25)

Erwägung 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Sammeln gemeinschaftlicher statistischer Daten sollte die Auskunftspersonen so wenig wie möglich zusätzlich belasten.

(Änderung 3)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, ist der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften zu hören.

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei der Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, ist der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften zu beteiligen.

(Änderung 4)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Demgegenüber erfolgt die Erhebung der statistischen Angaben in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Demgegenüber erfolgt die Erhebung der statistischen Angaben in den einzelnen Mitgliedstaaten in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

(Änderung 6)

Artikel 2 Nummer 2 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge, Fischverarbeitungsschiffe, Kriegsschiffe und Schiffe, die von den öffentlichen Verwaltungen und Dienststellen benutzt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge, Fischverarbeitungsschiffe, Kriegsschiffe und Schiffe, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes eingesetzt werden.

(Änderung 7)

Artikel 3 Absatz 1 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(1) Die Mitgliedstaaten erheben Angaben über die Merkmale, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten erheben Angaben zu den folgenden Erhebungskategorien:

(Änderung 8)

Artikel 3 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Merkmale, die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für Ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Erhebungsmerkmale und die für Ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Periodizität der Erhebung sind in Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführt.

(Änderung 26)

Artikel 3 Absatz 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Die Auskunftspersonen erhalten die Möglichkeit, die Auskünfte nach Form und Inhalt entsprechend den Vereinbarungen zu erteilen, die im Rahmen

>Text nach EP-Abstimmung>

- der Vereinfachung der Handelsverfahren,

>Text nach EP-Abstimmung>

- der Internationalen Normenorganisation (ISO),

>Text nach EP-Abstimmung>

- des CEN und

>Text nach EP-Abstimmung>

- der internationalen Zollbestimmungen

>Text nach EP-Abstimmung>

getroffen wurden.

(Änderung 9)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus dieser Hafenliste diejenigen Häfen auf seinem Hoheitsgebiet aus, über die mindestens 90% seines gesamten Güterseeverkehrs in Bruttoregistertonnen bzw. mindestens 90% aller Bewegungen seines Personenseeverkehrs abgewickelt werden. In jedem Fall sind diejenigen Häfen zu berücksichtigen, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als einer Million Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird. Erfuellt ein sochermassen ausgewählter Hafen das Auswahlkriterium für einen der Bereiche (Güter, Personen), so sind für diesen Bereich detaillierte Angaben gemäß Anhang IX und für den anderen Bereich gegebenenfalls zusammengefasste Angaben zu übermitteln.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus dieser Hafenliste diejenigen Häfen auf seinem Hoheitsgebiet aus, über die mindestens 90% seines gesamten Güterseeverkehrs (Seegüterumschlags) in Bruttoregistertonnen bzw. mindestens 90% aller Bewegungen seines Personenseeverkehrs abgewickelt werden. In jedem Fall sind diejenigen Häfen zu berücksichtigen, über die jährlich ein Güterseeverkehr (Seegüterumschlag) von mehr als einer Million Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird. Erfuellt ein sochermassen ausgewählter Hafen das Auswahlkriterium für einen der Bereiche (Güter, Personen), so sind für diesen Bereich detaillierte Angaben gemäß Anhang IX und für den anderen Bereich gegebenenfalls zusammengefasste Angaben zu übermitteln.

(Änderung 10)

Artikel 7 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Daten werden in Form einer Datei übermittelt, anhand derer die in Anhang IX aufgeführten Datensätze erstellt werden können. Für ihre Übermittlung sind die Dateien und Datenträger zu verwenden, die die Kommission gemäß dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren festlegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Daten werden gemäß den in Anhang IX aufgeführten Datensätzen übermittelt. Technische Einzelfragen der Datenübermittlung legt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren fest.

(Änderung 11)

Artikel 7 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die Übermittlung von Daten mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums. Die erste Datenübermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1995.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Übermittlung von Daten mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums. Die erste Datenübermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1996.

(Änderung 12)

Artikel 8 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat nach drei Jahren der Datenerhebung einen Bericht über die bei den Arbeiten zur Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kommission unterbreitet der Haushaltsbehörde alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über ihre Durchführung. Dieser Bericht muß die gewonnenen Erfahrungen beinhalten, die Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beurteilen und eine Kosten-Nutzen-Analyse gewährleisten.

(Änderung 13)

Artikel 12

>ursprünglicher Text>

Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, die insbesondere:

- die Anpassung der Erhebungsmerkmale (Artikel 3) und des Inhalts der Anhänge zu dieser Richtlinie,

- eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste, die von der Kommission regelmässig aktualisiert wird (Artikel 4),

- die Datensatzbeschreibung und die Codes für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

- das Ende der Übergangszeit (Artikel 10)

betreffen, werden von der Kommission nach Anhörung des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, die insbesondere,

- die Anpassung der Erhebungsmerkmale (Artikel 3) und des Inhalts der Anhänge zu dieser Richtlinie,

- eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste, die von der Kommission regelmässig aktualisiert wird (Artikel 4),

- die Datensatzbeschreibung und die Codes für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

- das Ende von Übergangszeiten (Artikel 10),

- die Aussetzung der Erhebung einzelner Personenseeverkehre

betreffen, werden von der Kommission unter Beteiligung des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren erlassen.

(Änderung 14)

Artikel 13

>ursprünglicher Text>

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahmen des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Fragen festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat der Europäischen Union unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat der Europäischen Union beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

>Text nach EP-Abstimmung>

Hat der Rat der Europäischen Union nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

(Änderung 15)

Artikel 14 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(Änderung 27)

Anhang I "STATISTISCHE VARIABLEN" Buchstabe a sechster Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

- bei Gütereingang: Einladehafen (d.h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, in dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraum das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

>Text nach EP-Abstimmung>

- bei Gütereingang:

1. Einladehafen (d.h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, in dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraum das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

>Text nach EP-Abstimmung>

2. der letztendliche Bestimmungshafen für die Ladung bei anschließender Beförderung über See, wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist.

(Änderung 28)

Anhang I "STATISTISCHE VARIABLEN" Buchstabe a siebter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

- bei Güterausgang: Ausladehafen (d.h. der Hafen in dem die Ladung von dem Schiff, in dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

>Text nach EP-Abstimmung>

- bei Güterausgang:

1. Ausladehafen (d.h. der Hafen in dem die Ladung von dem Schiff, in dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

>Text nach EP-Abstimmung>

2. Herkunftshafen der Ladung bei vorheriger Beförderung über See, wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist.

(Änderung 16)

Anhang I "STATISTISCHE VARIABLEN" Buchstabe a achter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

Nationalität des Seetransportunternehmens unter Bezugnahme auf die Geonomenklatur in Anhang V;

>Text nach EP-Abstimmung>

Nationalität des Schiffsunternehmers (Reeders) unter Bezugnahme auf die Geonomenklatur in Anhang V;

(Änderung 17)

Anhang I "STATISTISCHE VARIABLEN" Buchstabe b nach dem zweiten Spiegelstrich (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

- Bruttoraumzahl der Schiffe;

(Änderung 18)

Anhang I "DEFINITIONEN" Buchstabe f

>ursprünglicher Text>

f) Seetransportunternehmer: Person, die für den Transport der auf dem Schiff beförderten Güter bzw. Passagiere verantwortlich ist. Bei einer Beförderungsleistung für Dritte ist der Seetransportunternehmer die Person, an die die Frachtgebühren für den Transport der auf dem Schiff beförderten Güter bzw. Passagiere gezahlt werden. Wird das Schiff für den Gütertransport für eigene Rechnung einer Person verwendet, ist diese Person der Seetransportnehmer, unabhängig davon, ob sie ihr eigenes oder ein gechartertes Schiff verwendet;

>Text nach EP-Abstimmung>

f) Schiffsunternehmer: natürliche oder juristische Person, die durch Eigentum oder Konzession die unmittelbare Verantwortung für die Schiffshandhabung und seine kommerzielle Verwendung übernimmt;

(Änderung 19)

Anhang I "DEFINITIONEN" Buchstabe g

>ursprünglicher Text>

g) Nationalität des Seetransportunternehmers: das Land, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

g) Nationalität des Schiffsunternehmers: das Land, in dem der Schiffsunternehmer gesetzlich registriert ist und seine Tätigkeiten ausübt;

(Änderung 20)

Anhang I "DEFINITIONEN" Buchstabe ga (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

ga) Tragfähigkeit: der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d.h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe.

(Änderung 22)

Anhang Va (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

HAFENLISTE

>Text nach EP-Abstimmung>

Für die von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu pflegende Hafenliste gelten die folgenden Grundsätze:

>Text nach EP-Abstimmung>

a) Die in diesem Anhang wiedergegebene Hafenliste dient der Durchführung dieser Richtlinie zur einheitlichen Codierung der Ein-, Auslade- sowie Meldehäfen im Europäischen Wirtschaftsraum.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Diese Hafenliste wird auf der Grundlage der ECE-Empfehlung Nr. 16 durch die Kommission erstellt.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission die Häfen ihres Hoheitsgebietes zur Einarbeitung und Codierung; erstmalig gilt dies binnen einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nach Artikel 15.

>Text nach EP-Abstimmung>

d) Soweit erforderlich, erfolgt die Pflege der Hafenliste zum 1. Januar eines jeden Jahres.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (KOM(94)0275 - C4-0239/94 - 94/0159(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(94)0275 - 94/0159(CNS) ((ABl. C 214 vom 04.08.1994, S. 12.)),

- vom Rat gemäß Artikel 213 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0239/94),

- in der Auffassung, daß die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht ausreichend ist und zusätzlich Artikel 75 des EG- Vertrags herangezogen werden sollte,

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0062/95),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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