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Document 51995AP0040

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (KOM(94)0214 - C4-0155/94 - 94/0146(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

ABl. C 89 vom 10.4.1995, p. 83 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995AP0040

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (KOM(94)0214 - C4-0155/94 - 94/0146(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 089 vom 10/04/1995 S. 0083


A4-0040/95

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (KOM(94)0214 - C4-0155/94 - 94/0146(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 4)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

Über die Hälfte der Gemeinschaftsausgaben werden den Empfängern über die Mitgliedstaaten gezahlt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Über die Hälfte der Gemeinschaftsausgaben werden den Empfängern über die Mitgliedstaaten gezahlt. Die Mitgliedstaaten führen an die Gemeinschaften die Einnahmen ab, die sie in deren Namen einziehen.

(Änderung 5)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

Das Gemeinschaftsrecht sieht verwaltungsrechtliche Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vor. Derartige Sanktionen sind auch in anderen Bereichen einzuführen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Gemeinschaftsrecht sieht verwaltungsrechtliche Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vor. Derartige Sanktionen sind auch in allen anderen Bereichen einzuführen, auf die sich die finanziellen Interessen der Gemeinschaften erstrecken, und zwar sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben.

(Änderung 6)

Erwägung 8a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Eine wirksame Bekämpfung der Tätigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften erweist sich als unerläßlich, um Handelsverkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen würden.

(Änderung 8)

Artikel 1 Absatz 1 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften werden geeignete Maßnahmen ergriffen gegen

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und zum Schutz der Bedingungen des Funktionierens des Binnenmarktes werden geeignete Maßnahmen ergriffen gegen

(Änderung 9)

Artikel 2 Absatz 2 nach dem vierten Spiegelstrich (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

- Verweigerung des Zugangs, falls erforderlich, oder jedwede Behinderung der Durchführung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Dokumenten- oder physischen Kontrollen unter besonderer Bezugnahme auf die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Tatbestände.

(Änderung 10)

Artikel 3 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Umgehungstatbestände gemäß Absatz 1 begründen keine Ansprüche oder Vorteile.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Umgehungstatbestände gemäß Absatz 1 begründen keine Ansprüche oder Vorteile und stellen Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften dar.

(Änderung 11)

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Verwaltungsrechtliche Sanktionen der Gemeinschaften sind im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Maßnahmen zur Bekämpfung der in Artikel 5 genannten Verhaltensweisen, die finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile für die in Artikel 8 genannten natürlichen oder juristischen Personen zur Folge haben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Verwaltungsrechtliche Sanktionen der Gemeinschaften sind im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Maßnahmen zur Bekämpfung der in Artikel 5 oder Artikel 4 Absatz 2, falls dieser anwendbar ist, genannten Verhaltensweisen, die finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile für die in Artikel 8 genannten natürlichen oder juristischen Personen zur Folge haben.

(Änderung 12)

Artikel 8 dritter und vierter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

- juristische Personen, wenn die Unregelmässigkeit von einer natürlichen Person begangen wird, die als gesetzlicher Vertreter oder Beauftragter dieser juristischen Person handelt oder eine tatsächliche Entscheidungsbefugnis ausübt, und

>Text nach EP-Abstimmung>

- juristische Personen, wenn die Unregelmässigkeit oder die Verletzung der im zweiten Spiegelstrich genannten Pflicht von einer natürlichen Person begangen wird, die als gesetzlicher Vertreter oder Beauftragter dieser juristischen Person handelt oder eine tatsächliche Entscheidungsbefugnis ausübt, und

>ursprünglicher Text>

- Gruppen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, wenn die Unregelmässigkeit von einer natürlichen Person begangen wird, die als gesetzlicher Vertreter oder Beauftragter dieser Gruppen oder Vereinigungen handelt oder eine tatsächliche Entscheidungsbefugnis ausübt.

>Text nach EP-Abstimmung>

- Gruppen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, wenn die Unregelmässigkeit oder die Verletzung der im zweiten Spiegelstrich genannten Pflicht von einer natürlichen Person begangen wird, die als gesetzlicher Vertreter oder Beauftragter dieser Gruppen oder Vereinigungen handelt oder eine tatsächliche Entscheidungsbefugnis ausübt.

(Änderung 13)

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsätze 1a und 1b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können gegebenenfalls insbesondere betreffen:

- Geschäftsbücher- und unterlagen;

- EDV-Daten;

- Produktions-, Verpackungs- und Versandsysteme und -verfahren;

- physische Kontrolle der Art und des Umfangs der Waren;

- Entnahme und Überprüfung repräsentativer Muster;

- Fortgang finanzierter Maßnahmen und Investitionen, Nutzung und Bestimmung fertiggestellter Investitionen;

- Haushalts- und Rechnungsunterlagen der öffentlichen Hand;

- finanzielle und technische Durchführung wissenschaftlicher und technologischer Vorhaben.

Die Überprüfungen vor Ort durch ordnungsgemäß durch die Kommission bevollmächtigte Bedienstete und Sachverständige können ohne Vorankündigung unter Beachtung der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

(Änderung 14)

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Eine entsprechende Verpflichtung besteht für die öffentlichen zentralen und lokalen Behörden und für die diesen untergeordneten oder mit diesen verbundenen Einrichtungen und Dienststellen für jede Art von Daten und Informationen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Gemeinschaftspolitik. Diese Stellen sind jedoch nicht gehalten, dieser Verpflichtung nachzukommen, wenn der Gegenstand der Information rechtmässig als "geheim" eingestuft ist.

(Änderung 15)

Artikel 11 Absatz 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(5a) In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 letzter Unterabsatz sind die Kontrollbeauftragten der Kommission und die mit der Überprüfung betrauten Personen der Einheit zur Betrugsbekämpfung verpflichtet, der Justizbehörde des Staates, in dem sie die Kontrolle oder Überprüfung durchführen, von jeder Straftat, von der sie in Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, Mitteilung zu machen.

Das Protokoll über die Feststellung der von den Bediensteten der Kommission aufgedeckten Tatbestände hat die gleiche Beweiskraft wie das von Beamten des Staates, in dem die Kontrolle oder die Überprüfung durchgeführt wurden, erstellte Protokoll.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (KOM(94)0214 - C4-0155/94 - 94/0146(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(94)0214 - 94/0146 (CNS) ((ABl. C 216 vom 06.08.1994, S. 11.)),

- vom Rat gemäß Artikel 235 des EG-Vertrags und 203 des Euratom-Vertrags konsultiert (C4-0155/94),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 1994 zur eigenständigen Ermittlungs- und Untersuchungsbefugnis, über die die Union im Rahmen des rechtlichen Schutzes ihrer finanziellen Interessen verfügt ((ABl. C 91 vom 28.03.1994, S. 334.)),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten (A4-0040/95),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. beantragt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert die Kommission formell auf, einen Vorschlag für einen Akt zur Regelung der Verantwortung der mit dem Verfahren zur Ausführung des Haushaltsplans befassten Personen vorzulegen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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