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Document 51995AG1025(03)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 17/95 vom Rat festgelegt am 12. Juli 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 95/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst

ABl. C 281 vom 25.10.1995, p. 19–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995AG1025(03)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 17/95 vom Rat festgelegt am 12. Juli 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 95/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst

Amtsblatt Nr. C 281 vom 25/10/1995 S. 0019


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 17/95 vom Rat festgelegt am 12. Juli 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 95/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (95/C 281/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (4) sieht unter anderem den Erlaß einer Einzelrichtlinie zur Festlegung der ONP-Bedingungen für den Sprachtelefondienst vor.

2. Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG gelten ONP-Bedingungen für öffentliche Telekommunikationsnetze und gegebenenfalls öffentliche Telekommunikationsdienste. Daher sind ONP-Grundsätze nicht nur auf den Sprachtelefondienst, sondern auch auf das Netz anzuwenden, über das dieser Dienst erbracht wird.

3. ONP-Bedingungen für den Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen und -diensten sowie für deren Nutzung sollten für alle derzeit in den Mitgliedstaaten eingesetzten Netztechnologien - unter anderem analoge Telefonnetze, digitale Netze und das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN) - gelten.

4. Diese Richtlinie gilt nicht für den Mobiltelefondienst, wohl aber für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes durch Betreiber öffentlicher Mobiltelefondienste, insbesondere in bezug auf die Zusammenschaltung von Mobiltelefonnetzen mit dem festen öffentlichen Telefonnetz eines einzelnen Mitgliedstaats, durch die gemeinschaftsweite Dienste ermöglicht werden sollen. Diese Richtlinie gilt nicht für die direkte Zusammenschaltung zwischen Betreibern öffentlicher Mobiltelefondienste.

5. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienste und Leistungsmerkmale an Netzabschlußpunkten außerhalb der Gemeinschaft.

6. Die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (5) verlangt von den Mitgliedstaaten, die für die Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als des Sprachtelefondienstes gewährten ausschließlichen Rechte aufzuheben. Die Richtlinie 90/388/EWG gilt nicht für Telex-, Funktelefon- und Funkrufdienste.

7. Einige Mitgliedstaaten haben die ausschließlichen Rechte für die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten und des öffentlichen Telekommunikationsnetzes aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, daß alle Benutzer gemäß dieser Richtlinie an den harmonisierten Telefondiensten teilnehmen können. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten weder den Zugang zu den Märkten für Sprachtelefondienste noch die Bereitstellung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes behindern.

8. Der Sprachtelefondienst hat aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen wesentlich an Bedeutung gewonnen; daher sollte jeder Bürger in der Gemeinschaft das Recht haben, an diesem Dienst teilzunehmen. Nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung muß der Sprachtelefondienst allen Benutzern gleichermaßen angeboten und auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Dieses Prinzip gilt unter anderem für den technischen Zugang, die Tarife, die Dienstqualität, die Bereitstellungszeit (Lieferfrist), die gerechte Kapazitätsverteilung bei Unterversorgung, die Reparaturzeit und die Bereitstellung netz- und kundenspezifischer Informationen, wobei das relevante Datenschutzrecht zu beachten ist.

9. Im Sinne der Richtlinie 90/388/EWG müssen die Mitgliedstaaten, die ausschließliche Rechte für die Bereitstellung und den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze aufrechterhalten, die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Bedingungen für den Zugang zum Netz und für dessen Nutzung objektiv und nichtdiskriminierend zu gestalten und zu veröffentlichen. Es muß abgestimmt werden, welche Spezifikationen in welcher Form zu veröffentlichen sind, um die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten in den Mitgliedstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Diensten durch Firmen oder natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als demjenigen, für den diese Dienste bestimmt sind.

10. Nach dem Grundsatz der Trennung regulatorischer und betrieblicher Funktionen wurden in den Mitgliedstaaten nationale Regulierungsbehörden eingerichtet. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten die nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung dieser Richtlinie eine wichtige Funktion übernehmen, insbesondere bei der Veröffentlichung von Zielen und Leistungsstatistiken, Terminen für die Einführung neuer Leistungsmerkmale, bei der angemessenen Konsultation von Benutzern bzw. Verbrauchern und deren Organisationen, bei der Kontrolle von Numerierungsplänen, der Überwachung von Nutzungsbedingungen und der Beilegung von Streitigkeiten sowie bei der Sicherstellung einer chancengleichen Behandlung der Benutzer in der ganzen Gemeinschaft. Sie sollten über die erforderlichen Mittel zur vollen Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügen.

11. Die Dienstqualität aus der Sicht des Benutzers ist ein wesentlicher Aspekt. Die entsprechenden Parameter und die erreichten Leistungswerte sollten im Interesse des Benutzers veröffentlicht werden. Es bedarf harmonisierter Parameter für die Dienstqualität und gemeinsamer Meßverfahren, um die gemeinschaftsweite Angleichung der Dienstqualität zu bewerten. Unterschiedliche Benutzerkategorien erfordern unterschiedliche Qualitätsstandards, für die gegebenenfalls unterschiedliche Tarife angemessen sind.

12. Benutzer des festen öffentlichen Telefonnetzes sollten gegenüber den Telekommunikationsorganisationen zumindest ähnliche Rechte genießen wie gegenüber anderen Anbietern von Gütern und Dienstleistungen. Die Telekommunikationsorganisationen sollten in ihren Beziehungen zu den Benutzern des festen öffentlichen Telefonnetzes keinen unangemessenen rechtlichen Schutz genießen.

13. Eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten kann einen Vertrag darstellen. Um mißbräuchliche Vertragsklauseln zu verhindern, müssen die nationalen Regulierungsbehörden das Recht haben, Änderungen der Bedingungen zu verlangen, die die Telekommunikationsorganisationen den Benutzern in ihren Verträgen vorschreiben. Die Mitgliedstaaten können dabei bestimmen, ob ihre Regulierungsbehörde diese Vertragsbedingungen entweder vor ihrer Verwendung durch die Telekommunikationsorganisationen oder danach jederzeit auf Antrag von Benutzern überprüft.

14. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (6) sorgt bereits für einen allgemeinen Schutz der Verbraucher in bezug auf die Vertragsklauseln. Für die Zwecke dieser Richtlinie muß dieser allgemeine Schutz jedoch durch weitere, für alle Benutzer geltende spezielle Vorschriften vervollständigt werden.

15. Zusätzlich zu dem für die Benutzer bereitgestellten normalen Sprachtelefondienst sollte im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Rentabilität sichergestellt werden, daß die Benutzer sowohl für die Kommunikation innerhalb eines Landes als auch mit anderen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Mindestangebot an fortgeschrittenen Sprachtelefonleistungsmerkmalen vorfinden.

16. Wenn der Nachfrage entsprechend über das hier festgelegte harmonisierte Mindestangebot hinaus weitere Leistungsmerkmale bereitgestellt werden, sollte dies weder zu einer Beeinträchtigung des Basisangebots noch zu einem übermäßigen Preisanstieg beim normalen Sprachtelefondienst führen.

17. Angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage in bezug auf die technische Netzentwicklung und die Marktnachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die harmonisierten Bedingungen für den Sprachtelefondienst den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung der Zeitpläne für die Einführung einräumen.

18. Die Kommission hat Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (7) herausgegeben, in denen unter anderem erläutert wird, wie das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht bei einer Zusammenarbeit von Telekommunikationsorganisationen im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Zusammenschaltung öffentlicher Netze und Dienste anzuwenden ist.

19. Um effiziente Telekommunikationsdienste bereitzustellen und neue Anwendungen anzubieten, können Dienstanbieter und andere Benutzer im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls den Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz an anderen Netzabschlußpunkten als denen verlangen, die der Mehrzahl der Telefonteilnehmer angeboten werden. Solche Anträge müssen im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Rentabilität annehmbar sein. Es müssen Verfahren eingeführt werden, die für ein Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Benutzer und den berechtigten Anliegen der Telekommunikationsorganisationen sorgen. Es ist jedoch wichtig, daß bei der vollen und effizienten Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes über solche besonderen Netzzugänge die Integrität des öffentlichen Netzes erhalten bleibt.

20. Im Einklang mit der Definition der Richtlinie 90/387/EWG kann sich der Netzabschlußpunkt in den Räumlichkeiten einer Telekommunikationsorganisation befinden. In der vorliegenden Richtlinie wird die Installation von Anlagen, die Eigentum von Dienstanbietern sind, in den Räumlichkeiten einer Telekommunikationsorganisation nicht ausdrücklich gefordert.

21. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen angemessene Schutzmaßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß Telekommunikationsorganisationen Dienstanbieter, mit denen sie konkurrieren, nicht diskriminieren; dazu gehören insbesondere Schutzmaßnahmen, die einen chancengleichen Zugang zu Netzschnittstellen sicherstellen. Für Telekommunikationsorganisationen, die das feste öffentliche Telefonnetz zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten nutzen, sollten die gleichen Tarife gelten wie für andere Benutzer.

22. Mengen- und synergiebedingte Rationalisierungseffekte, die mit neuen, intelligenten Netzarchitekturen erzielt werden können, sollten an die Benutzer weitergegeben werden. Die Entwicklung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste erfordert die weitestmögliche Verfügbarkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Leistungsmerkmale. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung sollte so angewendet werden, daß die Entwicklung fortgeschrittener Telekommunikationsdienste dadurch nicht beeinträchtigt wird.

23. Die Telekommunikationsorganisationen sollten ermutigt werden, die erforderlichen Kooperationsmechanismen einzurichten, um die volle gemeinschaftsweite Zusammenschaltungsmöglichkeit öffentlicher Netze - insbesondere für den Sprachtelefondienst - sicherzustellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten diese Zusammenarbeit erleichtern. Eine solche Zusammenschaltung sollte der Regulierungsaufsicht unterliegen, damit die gemeinschaftsweiten Interessen der Benutzer und die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewahrt werden, und sie sollte so weit wie möglich dem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) geschaffenen internationalen Regulierungsrahmen entsprechen. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden das Recht auf Zugang zu vollständigen Informationen über Netzzusammenschaltungsvereinbarungen haben, wo dies erforderlich ist. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten Einzelheiten über Vereinbarungen über den Sonderzugang zum Netz und über Zusammenschaltungsvereinbarungen verlangen, insoweit als das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht.

24. Die Zusammenschaltung öffentlicher Telefonnetze ist von wesentlicher Bedeutung für die Bereitstellung gemeinschaftsweiter Sprachtelefondienste. Es fällt unter die Verantwortung der nationalen Regulierungsbehörden sicherzustellen, daß die Bedingungen für die Zusammenschaltung mit den festen öffentlichen Telefonnetzen - auch durch Telekommunikationsorganisationen anderer Mitgliedstaaten und durch Betreiber öffentlicher Mobiltelefondienste - im Einklang mit der Richtlinie 90/387/EWG objektiv und nichtdiskriminierend sind.

25. Wird das feste öffentliche Telefonnetz in einem Mitgliedstaat von mehreren Telekommunikationsorganisationen betrieben, ist eine geeignete Überwachung der Zusammenschaltungsregelungen durch die nationalen Regulierungsbehörden erforderlich, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung eines Sprachtelefondienstes sicherzustellen. Solche Zusammenschaltungsregelungen sollten die in dieser Richtlinie verankerten Grundsätze gebührend berücksichtigen.

26. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zielt im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung vor allem darauf ab, die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch Telekommunikationsorganisationen zu vermeiden.

27. Im Einklang mit der Richtlinie 90/387/EWG sollten gemeinschaftsweit gemeinsame, effiziente Tarifgrundsätze, die auf objektiven Kriterien und dem Grundsatz der Kostenorientierung beruhen, angewendet werden. Für die vollständige Anwendung dieser Tarifgrundsätze kann jedoch eine angemessene Übergangszeit erforderlich sein. Die Tarife müssen aber dennoch transparent gestaltet und ordnungsgemäß veröffentlicht werden, sie müssen in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags hinreichend aufgegliedert und sie müssen nichtdiskriminierend sein und Gleichbehandlung sicherstellen. Die Anwendung des Kostenorientierungsgrundsatzes sollte dem Ziel des universellen Dienstes Rechnung tragen, und sie kann Raumplanungspolitiken berücksichtigen, die auf die Sicherstellung der Kohäsion innerhalb eines Mitgliedstaats ausgerichtet sind.

28. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten für die Kontrolle der Tarife zuständig sein. Die Tarifstrukturen sollten der technologischen Entwicklung und der Nachfrage der Benutzer angepaßt werden. Kostenorientierung der Tarife bedeutet, daß die Telekommunikationsorganisationen innerhalb einer angemessenen Frist transparente Kostenrechnungssysteme einführen sollten, die eine möglichst genaue Aufteilung der Kosten auf Dienste gestatten. Dies kann beispielsweise durch die Anwendung des Grundsatzes der Vollkostenrechnung erfolgen.

29. Im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Kostenorientierung ist unter Kontrolle der nationalen Regulierungsbehörde eine gewisse Flexibilität erforderlich, um Rabattsysteme für bestimmte Zwecke oder aus gesellschaftlichen Gründen wünschenswerte Tarife für bestimmte Zielgruppen, für bestimmte Arten von Anrufen oder für Anrufe zu bestimmten Tageszeiten zu ermöglichen, Rabattsysteme müssen den Wettbewerbsregeln des Vertrags und insbesondere dem allgemeinen Grundsatz entsprechen, daß der Abschluß von Verträgen nicht vom Eingehen anderweitiger Zusatzverpflichtungen abhängig gemacht wird. Rabattsysteme dürfen insbesondere die Bereitstellung von Diensten, die unter besonderen oder ausschließlichen Rechten erbracht werden, nicht mit Wettbewerbsdiensten koppeln.

30. Den Benutzern muß es möglich sein, die Richtigkeit ihrer Rechnungen anhand eines Einzelgebührennachweises überprüfen zu können, der so weit aufgegliedert ist, wie dies mit den Bedürfnissen der Benutzer und dem relevanten Datenschutzrecht zu vereinbaren ist.

31. Teilnehmerverzeichnisse als wichtige Voraussetzung für die Benutzer des Sprachtelefondienstes sollten ohne weiteres verfügbar sein. Diese Informationen sollten zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zugänglich gemacht werden. Im Einklang mit dem relevanten Datenschutzrecht sollten die Benutzer die Wahl haben, ob sie im Telefonverzeichnis aufgeführt werden oder nicht. Diese Richtlinie läßt die geltenden Regelungen für die Versorgung mit Teilnehmerverzeichnissen unberührt.

32. Öffentliche Telefone sind ein wichtiges Mittel für den Zugang zum Sprachtelefondienst, insbesondere in Notfällen. Daher sollten sie in dem Umfang zur Verfügung stehen, wie dies den annehmbaren Bedürfnissen der Benutzer entspricht.

33. Da eine in allen Mitgliedstaaten verwendbare Telefonkarte für die Benutzer von Vorteil wäre, hat die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN)/das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) mit der Entwicklung geeigneter Normen beauftragt. Darüber hinaus bedarf es kommerzieller Vereinbarungen, um sicherzustellen, daß die in einem Mitgliedstaat ausgegebenen Telefonkarten in den übrigen Mitgliedstaaten verwendet werden können.

34. Die Mitgliedstaaten können Zielgruppen mit speziellen Bedürfnissen unterstützen. Dies kann Bestimmungen für den Sprachtelefondienst einschließen, auf den Behinderte in besonderem Maße angewiesen sind.

35. Die Kommission hat beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) eine Untersuchung zur technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Rentabilität einer harmonisierten Einzelanschluß-Netzschnittstelle, die für den Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz und für dessen Nutzung in allen Mitgliedstaaten geeignet ist, in Auftrag gegeben. Zur Sicherstellung eines harmonisierten Zugangs für ISDN-Endeinrichtungen ist es wünschenswert, Anforderungen für den entsprechenden Netzabschlußpunkt einschließlich der Spezifikationen für die Steckdose festzulegen.

36. Nationale Telefonnummern sollten von den nationalen Regulierungsbehörden kontrolliert werden. Numerierungspläne sollten in enger Abstimmung mit den Telekommunikationsorganisationen und in Übereinstimmung mit einem langfristigen gemeinschaftsweiten Numerierungsrahmen und dem internationalen Numerierungsplan entwickelt werden. Nummernänderungen sind sowohl für Telekommunikationsorganisationen als auch für Benutzer kostspielig; sie sollten daher auf ein Mindestmaß begrenzt werden, das mit den langfristigen nationalen und internationalen Anforderungen zu vereinbaren ist.

37. Nach der Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (8) ist eine stärkere Zusammenarbeit bei Numerierungssystemen für Dienste mit europaweiten Anwendungen eine wichtiges politisches Ziel. Zur Erleichterung der Einführung und Benutzung europaweiter Sprachtelefondienste, einschließlich gebührenfreier Anrufe, besteht Bedarf für die Schaffung eines europäischen Numerierungsraums.

38. Nach der Richtlinie 90/388/EWG müssen die Mitgliedstaaten, die die Erbringung von Telekommunikationsdiensten von einem Lizenzierungs- oder Anmeldeverfahren abhängig machen, sicherstellen, daß die Lizenzvergabebedingungen objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sind, daß Ablehnungen begründet werden und daß es ein Einspruchsverfahren für den Fall einer Ablehnung gibt. Die Nutzungsbedingungen für das feste öffentliche Telefonnetz müssen dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 90/387/EWG entsprechen. Gemäß der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (9) sollten Beschränkungen, mit denen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sichergestellt werden soll, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sein und von den nationalen Regulierungsbehörden durch regulatorische Mittel auferlegt werden. Für die Zusammenschaltung von Mietleitungen mit öffentlichen Telefonnetzen dürfen keine technischen Beschränkungen auferlegt oder aufrechterhalten werden.

39. Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG sind Beschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen bzw. -diensten und von deren Nutzung nur aufgrund folgender grundlegender Anforderungen gerechtfertigt: Sicherheit des Netzbetriebs, Aufrechterhaltung der Netzintegrität, Interoperabilität der Dienste in begründeten Fällen und gegebenenfalls Datenschutz. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen. Die nationalen Regulierungsbehörden können Verfahren genehmigen, die es einer Telekommunikationsorganisation gestatten, bei gravierenden Verstößen gegen die Zugangs- oder Nutzungsbedingungen unmittelbar zu reagieren.

40. Normen für Sprachtelefondienste sollten dem Grundsatz der Transparenz entsprechen. Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG muß die Harmonisierung technischer Schnittstellen und Zugangsbedingungen auf gemeinsamen technischen Spezifikationen beruhen, die ihrerseits der internationalen Normung Rechnung tragen. Gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (10) dürfen in Bereichen, für die harmonisierte europäische Normen entwickelt werden, keine neuen nationalen Normen ausgearbeitet werden.

41. Um der Kommission eine wirksame Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Regulierungsbehörde für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben und die Bereitstellung der in dieser Richtlinie geforderten relevanten Informationen zuständig ist.

42. Zusätzlich zu den nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen ist ein einfaches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Dieses Verfahren sollte flexibel und zügig verlaufen, mit geringen Kosten verbunden und transparent sein und alle betroffenen Parteien einbeziehen.

43. Telekommunikationsdienste unterliegen dem Verbraucherschutzrecht, dem Datenschutzrecht und den Gesetzen über die Verbreitung von Informationen oder Materialien, die öffentliches Ärgernis erregen können. Daher sind in dieser Richtlinie keine zusätzlichen Maßnahmen hierfür vorgesehen.

44. Die Transparenz ließe sich durch einen regelmäßigen und systematischen Dialog mit Telekommunikationsorganisationen, Benutzern, Verbrauchern, Herstellern und Dienstanbietern über gemeinschaftsweite Fragestellungen, die durch die Richtlinie aufgeworfen werden, verbessern. Die Konsultation der Gewerkschaften ist bereits abgedeckt durch den Beschluß 90/450/EWG der Kommission (11), mit dem ein Paritätischer Ausschuß für den Bereich Fernmeldewesen zur Unterstützung der Kommission eingesetzt wurde, der sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt.

45. Angesichts der dynamischen Entwicklung dieses Bereichs muß die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst schrittweise und stetig vor sich gehen; die ordnungspolitischen Bedingungen müssen flexibel genug sein, um den sich ändernden Marktverhältnissen und technologischen Weiterentwicklungen Rechnung zu tragen. Für technische Anpassungen sollte deshalb ein flexibles und zügiges Verfahren eingeführt werden, bei dem die Ansichten der Mitgliedstaaten voll berücksichtigt werden und bei dem der ONP-Ausschuß eingeschaltet werden sollte.

46. Es besteht ein absehbarer Bedarf für ein Verfahren zur Angleichung der Merkmale des Sprachtelefondienstes und der Netze auf Gemeinschaftsebene, bei dem für die Sprachtelefondienste und -leistungsmerkmale einheitliche Ziele und Termine festgelegt werden und an dem der ONP-Ausschuß beteiligt sein sollte. Dabei sind der Stand der Netzentwicklung und die Nachfrage in der Gemeinschaft voll zu berücksichtigen

47. Das Ziel eines zukunftsorientierten kostengünstigen gemeinschaftsweiten Sprachtelefondienstes als wesentliche Voraussetzung für den Binnenmarkt läßt sich auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend verwirklichen; daher läßt es sich eher auf Gemeinschaftsebene durch den Erlaß dieser Richtlinie erreichen.

48. Die Entscheidung 91/396/EWG (12) fordert die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer in der Gemeinschaft. Die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (13) definiert die Bedingungen, unter denen Endeinrichtungen an das feste öffentliche Telefonnetz angeschlossen werden dürfen.

49. Europa bewegt sich auf eine Wirtschaft zu, die auf Informationen basiert. Ein offener Netzzugang ist weltweit von entscheidender Bedeutung. Der Rat hat einen Zeitplan für die Liberalisierung aller Telekommunikationsdienste, Netze und der Infrastruktur festgelegt. Eine ausgewogene Politik der Liberalisierung und Harmonisierung - einschließlich flankierender Maßnahmen für den universellen Dienst - wird weiter sicherstellen, daß Handel, Industrie und die Öffentlichkeit Zugang zu modernen, erschwinglichen und effizienten Kommunikationsinfrastrukturen haben, über die ihnen ein reiches und vielfältiges Angebot an Diensten zur Verfügung steht.50. In der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 (14) wird die Kommission aufgefordert, bis 1. Januar 1996 Vorschläge für die erforderlichen Rechtsvorschriften vorzulegen und zu prüfen, wie die Bereitstellung eines offenen Netzzugangs der künftigen Entwicklung angepaßt werden kann -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und öffentlichen Telefondiensten sowie die gemeinschaftsweite Verfügbarkeit eines harmonisierten Sprachtelefondienstes.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Mobiltelefondienste, es sei denn, es handelt sich um die Zusammenschaltung zwischen öffentlichen Mobiltelefonnetzen und festen öffentlichen Telefonnetzen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG gelten, soweit relevant, auch für die vorliegende Richtlinie.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet ferner der Ausdruck

- "festes öffentliches Telefonnetz" das öffentliche vermittelte Telekommunikationsnetz, über das unter anderem der Sprachtelefondienst zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten bereitgestellt wird;

- "Benutzer" Endbenutzer einschließlich Verbraucher (z. B. private Endbenutzer) und Dienstanbieter einschließlich der Telekommunikationsorganisationen, soweit diese Dienste bereitstellen, die auch von anderen Dienstanbietern bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können;

- "nationale Regulierungsbehörde" die Behörde bzw. die Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die von den Telekommunikationsorganisationen rechtlich getrennt und funktionell unabhängig sind und von dem betreffenden Mitgliedstaat unter anderem mit den in dieser Richtlinie angesprochenen Regulierungsfunktionen betraut wurden;

- "ONP-Ausschuß" den mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzten Ausschuß;- "öffentliches Telefon" ein Telefon für die Allgemeinheit, das unter anderem mit Münzen, Kredit- und/oder Telefonkarten benutzt werden kann.

Artikel 3

Bereitstellung des Dienstes, Anschluß von Endeinrichtungen und Nutzung des Netzes

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen einzeln oder gemeinsam ein festes öffentliches Telefonnetz und einen Sprachtelefondienst gemäß dieser Richtlinie bereitstellen, um gemeinschaftsweit ein harmonisiertes Dienstangebot zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, daß die Benutzer

a) auf Antrag einen Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz erhalten können;

b) zugelassene Endeinrichtungen, die sich in ihren Räumlichkeiten befinden, in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen und dem Gemeinschaftsrecht anschließen und benutzen können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Benutzung des bereitgestellten Anschlusses keinen anderen als den in Artikel 22 genannten Beschränkungen unterliegt.

Artikel 4

Veröffentlichung von und Zugang zu Informationen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz und zum Sprachtelefondienst sowie über deren Nutzung entsprechend den Punkten in Anhang I veröffentlicht werden.

Änderungen bestehender Angebote und Informationen über neue Angebote werden so bald wie möglich veröffentlicht. Die nationale Regulierungsbehörde kann eine angemessene Ankündigungsfrist vorsehen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden in geeigneter Form veröffentlicht, damit sie den Benutzern leicht zugänglich sind. Im Amtsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats wird auf die Veröffentlichung dieser Informationen hingewiesen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission spätestens ein Jahr nach Annahme dieser Richtlinie - und bei Änderungen auch danach - mit, wie die Informationen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden; die Kommission veröffentlicht regelmäßig Hinweise auf diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Ziele für Lieferzeit und Dienstqualität

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß für die Lieferfrist und für die auf der Liste in Anhang II basierenden Indikatoren der Dienstqualität Ziele festgelegt und veröffentlicht werden. Definitionen, Meßverfahren und die Erfuellung dieser Ziele durch die Telekommunikationsorganisationen werden jährlich veröffentlicht. Die Definitionen, Meßverfahren und Ziele werden mindestens alle drei Jahre von der nationalen Regulierungsbehörde überprüft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Artikel 4.

(3) Wo dies angebracht ist, beauftragt die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß, der nach dem Verfahren des Artikels 30 tätig wird, das ETSI mit der Ausarbeitung Europäischer Normen für gemeinsame Definitionen und Meßverfahren.

Artikel 6

Bedingungen für die Aufhebung von Angeboten

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Dienstangebote für eine angemessene Dauer aufrechterhalten werden und daß die Aufhebung eines Angebots oder eine Änderung, durch die dessen Nutzungsmöglichkeit wesentlich verändert wird, nur nach Beratung mit den betroffenen Benutzern und nach einer angemessenen, von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten öffentlichen Ankündigungsfrist erfolgen.

(2) Unbeschadet anderer Rechtsmittel, die nach einzelstaatlichem Recht bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Benutzer - soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, in Verbindung mit Benutzer- und/oder Verbraucherorganisationen - ihrer nationalen Regulierungsbehörde die Fälle vortragen können, in denen die betroffenen Benutzer mit dem von der Telekommunikationsorganisation vorgesehenen Termin für die Aufhebung des Angebots nicht einverstanden sind.

Artikel 7

Benutzerverträge

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß mit den Benutzern ein Vertrag geschlossen wird, in dem der von einer Telekommunikationsorganisation zu erbringende Dienst sowie eine Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelung für den Fall, daß die vertraglich vereinbarte Dienstqualität nicht eingehalten wird, spezifiziert wird.

(2) Die Telekommunikationsorganisationen entsprechen einem Antrag auf Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz unverzüglich, und zwar unter Angabe eines voraussichtlichen Termins für die Bereitstellung des Dienstes.

(3) Die nationale Regulierungsbehörde muß eine Änderung der Vertragsbedingungen sowie der Bedingungen von Ausgleichs- und/oder Erstattungssystemen der Telekommunikationsorganisationen verlangen können. Die Verträge zwischen Benutzern und Telekommunikationsorganisationen enthalten eine Kurzbeschreibung der Vorgehensweise zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Benutzer gegen eine Telekommunikationsorganisation Rechtsbehelfe einlegen können.

Artikel 8

Ausnahmen von den veröffentlichten Bedingungen

Hält es eine Telekommunikationsorganisation auf einen bestimmten Antrag hin für nicht vertretbar, einen Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz zu ihren veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen bereitzustellen, so muß sie die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Änderung dieser Bedingungen für diesen Fall einholen.

Artikel 9

Bereitstellung fortgeschrittener Leistungsmerkmale

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen vorbehaltlich der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität die Bereitstellung der in Anhang III Ziffer 1 aufgeführten Leistungsmerkmale in Übereinstimmung mit technischen Normen nach Artikel 24 sicher.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden erleichtern die und ermutigen zur Bereitstellung der in Anhang III Ziffer 2 aufgeführten Dienste und Leistungsmerkmale in Übereinstimmung mit technischen Normen nach Artikel 24 durch kommerzielle Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsorganisationen und gegebenenfalls anderen Personen, die diese Dienste oder Leistungsmerkmale bereitstellen, und zwar im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Vertrags und der Nachfrage der Benutzer.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß unter Berücksichtigung des Standes der Netzentwicklung, der Marktnachfrage und der Fortschritte bei der Normung Termine für die Einführung der in Anhang III Ziffer 1 aufgeführten Leistungsmerkmale festgelegt und gemäß Artikel 4 veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden regen an, daß für die in Anhang III Ziffer 2 aufgeführten Dienste und Leistungsmerkmale in gleicher Weise Termine festgelegt und veröffentlicht werden.

Artikel 10

Sonderzugang zum Netz

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen zumutbaren Anträgen anderer Benutzer als

a) Betreibern von öffentlichen Mobiltelefondiensten,

b) Telekommunikationsorganisationen, soweit sie Sprachtelefondienst anbieten,

auf Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz an anderen als den in Anhang I aufgeführten Netzabschlußpunkten stattgeben.

Hält es die Telekommunikationsorganisation auf einen bestimmten Antrag hin für nicht vertretbar, den beantragten Sonderzugang zum Netz bereitzustellen, so muß sie die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Beschränkung oder Verweigerung dieses Zugangs einholen. Den betroffenen Benutzern sollte Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall vor einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zu unterbreiten.

Wird einem Antrag auf Sonderzugang zum Netz nicht stattgegeben, so sollte der Antragsteller eine rasche und begründete Erklärung dafür erhalten, weshalb der Antrag abgelehnt wurde. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen einzelstaatlicher Regelungen für die Anwendung von Lizenzbedingungen getroffen werden, oder für Verfahren vor einem einzelstaatlichen Gericht.

(2) Technische und kommerzielle Vereinbarungen für den Sonderzugang zum Netz werden zwischen den Beteiligten getroffen; die nationale Regulierungsbehörde kann jedoch gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 tätig werden. Die Vereinbarung kann eine Vergütung an die Telekommunikationsorganisation für die Kosten vorsehen, die unter anderem durch die Bereitstellung des beantragten Netzzugangs entstehen; bei diesen Entgelten wird den Grundsätzen der Kostenorientierung gemäß Anhang 2 der Richtlinie 90/387/EWG uneingeschränkt Rechnung getragen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von sich aus tätig werden, um nichtdiskriminierende, für beide Parteien chancengleiche und annehmbare, sowie allen Benutzern größtmögliche Vorteile bietende Bedingungen festzulegen; auf Antrag eines Beteiligten müssen sie tätig werden.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden haben ferner das Recht, im Interesse aller Benutzer sicherzustellen, daß die Vereinbarungen Bedingungen umfassen, die den Kriterien des Absatzes 3 entsprechen, daß die Vereinbarungen wirksam und fristgerecht getroffen und angewendet werden und daß die Vereinbarungen Bedingungen hinsichtlich der Konformität mit relevanten Normen und grundlegenden Anforderungen und/oder der Aufrechterhaltung der Ende-zu-Ende-Qualität umfassen.

(5) Die von nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 4 festgelegten Bedingungen werden entsprechend der in Artikel 4 vorgesehenen Form veröffentlicht.

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen bei der Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes zur Bereitstellung von Diensten, die auch von anderen Dienstanbietern bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden können, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wahren.

(7) Wo dies angebracht ist, beauftragt die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß, der nach dem Verfahren des Artikels 30 tätig wird, das ETSI, Normen für neue Netzzugangsarten auszuarbeiten. Ein Hinweis auf diese Normen wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(8) Die Einzelheiten der Vereinbarungen über den Sonderzugang zum Netz werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung mitgeteilt.

Artikel 11

Zusammenschaltung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß zumutbaren Anträgen auf Zusammenschaltung mit dem festen öffentlichen Telefonnetz, die von den nachstehend genannten Organisationen gestellt werden, stattgegeben wird, insbesondere um die gemeinschaftsweite Bereitstellung des Sprachtelefondienstes sicherzustellen:

a) Telekommunikationsorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat ein festes öffentliches Telefonnetz bereitstellen und gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldet wurden,

b) Betreiber öffentlicher Mobiltelefondienste in demselben Mitgliedstaat.

Eine Telekommunikationsorganisation darf Anträge auf Netzzusammenschaltung nicht ohne vorherige Zustimmung ihrer nationalen Regulierungsbehörde ablehnen.

Die Zusammenschaltung mit dem festen öffentlichen Telefonnetz kann zwischen den Beteiligten auch für Betreiber öffentlicher Mobiltelefondienste in anderen Mitgliedstaaten, die entsprechend Artikel 26 Absatz 3 gemeldet worden sind, vereinbart werden. Eine Telekommunikationsorganisation darf Anträge auf eine solche Zusammenschaltung nicht ohne vorherige Zustimmung ihrer nationalen Regulierungsbehörde ablehnen.

(2) Technische und kommerzielle Zusammenschaltungsvereinbarungen werden zwischen den Beteiligten getroffen; die nationale Regulierungsbehörde kann jedoch gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 tätig werden.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen beim Abschluß von Zusammenschaltungsvereinbarungen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten.

(4) Falls die Zusammenschaltungsvereinbarungen spezifische Bestimmungen über Vergütungen an die Telekommunikationsorganisation für Fälle enthalten, in denen für die jeweiligen Parteien unterschiedliche Betriebsbedingungen (z. B. Preiskontrollen oder Universaldienstverpflichtungen) gelten, dann müssen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Vergütungen kostenorientiert, nichtdiskriminierend und hinreichend begründet sein; sie dürfen nur mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erhoben werden.

(5) Einzelheiten der Zusammenschaltungsvereinbarungen sind den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden auf Anforderung mitzuteilen.

Artikel 12

Tarifgrundsätze und Transparenz

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und des Sprachtelefondienstes den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung gemäß Anhang 2 der Richtlinie 90/387/EWG sowie den nachstehenden Bedingungen entsprechen.

(2) Unbeschadet der Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung können die nationalen Regulierungsbehörden den Telekommunikationsorgansationen Tarifbeschränkungen auferlegen, die mit den Zielen einer universellen Telefondienstzugangsmöglichkeit, einschließlich von Aspekten der Raumplanung, im Zusammenhang stehen.

(3) Die Tarife für den Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz und für dessen Nutzung werden unabhängig vom Typ der Anwendung, die der Benutzer vorsieht, festgelegt, soweit dafür nicht unterschiedliche Dienste oder Leistungsmerkmale erforderlich sind.

(4) Die Tarife für Leistungsmerkmale, die zusätzlich zum Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz und zum Sprachtelefondienst bereitgestellt werden, müssen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht hinreichend aufgegliedert sein, damit der Benutzer nicht für Leistungsmerkmale zahlen muß, die für den verlangten Dienst nicht erforderlich sind.

(5) Die Tarife setzen sich in der Regel aus folgenden Elementen zusammen, die für den Benutzer einzeln aufgeführt werden sollten:

- eine einmalige Gebühr für den Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz und Grundgebühr für den Sprachtelefondienst;

- eine regelmäßige Mietgebühr, die sich nach der Art der vom Benutzer gewählten Dienste bzw. Leistungsmerkmale richtet;

- nutzungsabhängige Gebühren, die sich unter anderem nach Spitzenverkehrszeiten und verkehrsschwachen Zeiten richten können.

Soweit andere Tarifelemente angewendet werden, müssen diese transparent sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

(6) Die Tarife werden gemäß Artikel 4 veröffentlicht.

(7) Tarifänderungen können erst nach Ablauf einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten angemessenen öffentlichen Ankündigungsfrist in Kraft gesetzt werden.

Artikel 13

Kostenrechnungsgrundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre gemäß Artikel 26 Absatz 2 gemeldeten Telekommunikationsorganisationen spätestens bis zum 31. Dezember 1996 ein zur Umsetzung des Artikels 12 geeignetes Kostenrechnungssystem einführen und daß dessen Einhaltung von einer zuständigen - gegenüber diesen Organisationen unabhängigen - Stelle überprüft wird. Eine Erklärung über die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist regelmäßig zu veröffentlichen.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß eine Beschreibung des Kostenrechnungssystems, aus der die Hauptkostengruppen und die Vorschriften für die Umlage der Kosten auf den Sprachtelefondienst hervorgehen, auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die von den Telekommunikationsorganisationen verwendeten Kostenrechnungssysteme.

(3) Unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes umfaßt das System gemäß Absatz 1 folgende Elemente:

a) Die Kosten für den Sprachtelefondienst umfassen insbesondere die direkten Kosten, die den Telekommunikationsorganisationen durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Sprachtelefondienstes sowie durch die Vermarktung und Abrechnung des Sprachtelefondienstes entstehen.

b) Gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich weder unmittelbar dem Sprachtelefondienst noch anderen Aktivitäten zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

i) Gemeinsame Kostenkategorien werden möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs umgelegt.

ii) Ist eine solche Analyse nicht möglich, so werden gemeinsame Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist. Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.

iii) Ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den Sprachtelefondienst einerseits und für sonstige Dienste andererseits.

Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie zur Umsetzung des Artikels 12 geeignet sind und die nationale Regulierungsbehörde ihrer Anwendung durch die Telekommunikationsorganisation zugestimmt hat; die Anwendung steht dabei unter dem Vorbehalt, daß die Kommission vor der Anwendung informiert wird.

(4) Detaillierte Kostenrechnungsinformationen werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung und vertraulich mitgeteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Rechnungsabschluß der gemäß Artikel 26 gemeldeten Telekommunikationsorganisationen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erstellt, veröffentlicht und einer Rechnungsprüfung unterzogen wird.

Artikel 14

Rabatte, Bedingungen für geringe Benutzung und andere Sondertarife

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können zustimmen, daß den Benutzern Mengenrabattsysteme angeboten werden können; solche Systeme fallen unter die Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Sondertarifen für die Bereitstellung von aus gesellschaftlichen Gründen wünschenswerten Diensten wie z. B. Notrufdiensten, für Benutzer mit geringem Gesprächsaufkommen oder für besondere soziale Gruppen zustimmen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Tarifstrukturen ermäßigte Tarife für Gespräche innerhalb der Gemeinschaft zu verkehrsschwachen Zeiten - soweit zutreffend auch nachts und an Wochenenden - vorsehen.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Sondertarife für Sprachtelefondienste im Zusammenhang mit zeitlich begrenzten Sonderprojekten der nationalen Regulierungsbehörde zuvor angekündigt werden.

Artikel 15

Einzelgebührennachweis

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß für die Bereitstellung eines Einzelgebührennachweises als ein auf Antrag des Benutzers verfügbares Leistungsmerkmal unter Berücksichtigung des Stands der Netzentwicklung und der Marktnachfrage Ziele festgelegt und veröffentlicht werden.

Vorbehaltlich des folgenden Unterabsatzes und des nach dem relevanten Datenschutzrecht zulässigen Detaillierungsgrads weisen die Einzelgebührennachweise die Zusammensetzung der entstandenen Gebühren aus.

Anrufe, die für den Anrufer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notrufstellen, werden im Einzelgebührennachweis des Anrufers nicht aufgeführt.

Innerhalb dieses Rahmens können den Benutzern unterschiedliche Detaillierungsgrade zu angemessenen Tarifen angeboten werden.

Artikel 16

Telefonverzeichnisse

Vorbehaltlich der Bestimmungen des relevanten Datenschutzrechts stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß

a) den Benutzern Verzeichnisse der Teilnehmer am Sprachtelefondienst in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, die regelmäßig aktualisiert werden;

b) die Benutzer das Recht haben, sich in öffentlich verfügbare Verzeichnisse eintragen oder nicht eintragen zu lassen;

c) die Telekommunikationsorganisationen auf Anfrage und auf Grundlage veröffentlichter chancengleicher, angemessener und nichtdiskriminierender Bedingungen Informationen aus öffentlichen Telefonteilnehmerverzeichnissen zur Verfügung stellen.

Artikel 17

Bereitstellung öffentlicher Telefone

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß öffentliche Telefone dem sowohl zahlenmäßig als auch unter dem Aspekt der Flächendeckung angemessenen Bedarf der Benutzer entsprechend bereitgestellt werden und daß von diesen Telefonen aus Notrufe getätigt werden können. Anrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer gemäß der Entscheidung 91/396/EWG sind gebührenfrei.

Artikel 18

Telefonkarten

(1) Die Kommission stellt sicher, daß ETSI und/oder CEN/CENELEC Normen für eine harmonisierte Telefonkarte, die für öffentliche Telefone in allen Mitgliedstaaten geeignet ist, sowie Normen für die entsprechende Netzschnittstelle entwickeln, damit die in einem Mitgliedstaat ausgegebenen Telefonkarten auch in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden können. Ein Verweis auf diese Normen sowie auf Normen für entsprechende Geräte wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden ermutigen zur schrittweisen Einführung öffentlicher Telefone, die diesen Normen entsprechen.

Artikel 19

Sonderbedingungen für Behinderte und Teilnehmer mit speziellen Bedürfnissen

Die nationalen Regulierungsbehörden können Sonderbedingungen festlegen, um Behinderten und Teilnehmern mit speziellen Bedürfnissen die Benutzung des Sprachtelefons zu erleichtern.

Artikel 20

Spezifikationen für den Netzzugang einschließlich Steckdose

(1) Wo dies angebracht ist, beauftragt die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß, der nach dem Verfahren des Artikels 30 tätig wird, das ETSI, Normen für neue harmonisierte Netzzugangsarten entsprechend dem in Anhang 2 Ziffer 2 der Richtlinie 90/387/EWG festgelegten Referenzrahmen auszuarbeiten. Auf Normen für neue harmonisierte Netzzugangsarten wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen.

(2) Sofern der Sprachtelefondienst den Benutzern über das ISDN am S/T-Referenzpunkt bereitgestellt wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie die Einführung eines neuen Netzabschlußpunktes in Übereinstimmung mit den relevanten physikalischen Schnittstellenspezifikationen - insbesondere mit denen für die Steckdose - erfolgt, auf die in einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der Normen verwiesen wird.

Artikel 21

Numerierung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die nationalen Telefonnumerierungspläne durch die nationale Regulierungsbehörde kontrolliert werden, um für einen chancengleichen Wettbewerb zu sorgen. Insbesondere sollen die Verfahren für die Vergabe von individuellen Nummern und von Nummernreihen transparent, unparteiisch und zeitgerecht sein und die Vergabe auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die wesentlichen Elemente des nationalen Numerierungsplans sowie alle nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen veröffentlicht werden; dabei sind Einschränkungen nur aus Gründen der nationalen Sicherheit zulässig.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden ermutigen zu einer entsprechenden Nutzung etwaiger europäischer Numerierungssysteme für die Bereitstellung der in Anhang III Ziffer 2 genannten Leistungsmerkmale.

Artikel 22

Zugangs- und Nutzungsbedingungen und grundlegende Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Nutzungsbedingungen, die den Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen oder öffentlichen Sprachtelefondiensten und deren Nutzung einschränken, nur auf den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Gründen beruhen und nur mit Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde auferlegt werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden legen Verfahren fest, um von Fall zu Fall und in kürzestmöglicher Frist zu entscheiden, ob Telekommunikationsorganisationen Maßnahmen wie z. B. die Verweigerung der Bereitstellung eines Zugangs zum festen öffentlichen Telefonnetz bzw. die Sperrung oder die Einschränkung der Verfügbarkeit des Sprachtelefondienstes ergreifen können, weil ein Benutzer angeblich die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten hat. Dabei kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, daß die nationale Regulierungsbehörde für genau festgelegte Verstöße gegen Nutzungsbedingungen bereits im voraus bestimmte Maßnahmen billigt.

Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß diese Verfahren einen transparenten Entscheidungsfindungsprozeß vorsehen, bei dem die Rechte der Parteien gebührend berücksichtigt werden. Die Entscheidung wird getroffen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ihren Fall vorzutragen. Die Entscheidung wird ordnungsgemäß begründet und den Parteien innerhalb einer Woche mitgeteilt.

Eine Zusammenfassung dieser Verfahren wird gemäß Artikel 4 veröffentlicht.

Unbeschadet dieser Bestimmung haben die betroffenen Parteien das Recht, Rechtsbehelfe einzulegen.

(3) Nutzungseinschränkungn aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte für den Sprachtelefondienst werden durch regulatorische Mittel auferlegt; sie werden gemäß Artikel 4 veröffentlicht.

(4) Die Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen an das feste öffentliche Telefonnetz müssen der Richtlinie 91/263/EWG entsprechen und gemäß Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie veröffentlicht werden.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 91/263/EWG stellen die nationalen Regulierungsbehörden in den Fällen, in denen eine Endeinrichtung eines Benutzers den Zulassungsbedingungen nicht oder nicht mehr entspricht oder Funktionsstörungen aufweist, die sich nachteilig auf die Integrität des Netzes auswirkt, oder wenn die Gefahr einer Verletzung von Personen besteht, die Einhaltung des folgenden Verfahrens sicher:

- Die Telekommunikationsorganisation kann die Bereitstellung des Dienstes aussetzen, bis die Endeinrichtung vom Netzabschlußpunkt getrennt wird;

- die Telekommunikationsorganisation unterrichtet den Benutzer unverzüglich und unter Angabe der Gründe über die Unterbrechung;

- sobald der Benutzer sichergestellt hat, daß die Endeinrichtung vom Netzabschlußpunkt getrennt wird, wird der Dienst wiederaufgenommen.

(5) Wird der Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz oder dessen Nutzung unter Berufung auf grundlegende Anforderungen eingeschränkt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß aus den relevanten nationalen Bestimmungen hervorgeht, welche der unter den nachstehenden Buchstaben a) bis d) genannten grundlegenden Anforderungen die Grundlage für diese Einschränkungen bilden.

Einschränkungen, die unter Berufung auf grundlegende Anforderungen erfolgen, werden gemäß Artikel 4 veröffentlicht.

Einschränkungen, die aus grundlegenden Anforderungen abgeleitet werden, werden durch regulatorische Mittel auferlegt.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG werden die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/387/EWG für das feste öffentliche Telefonnetz und den Sprachtelefondienst wie folgt angewandt:

a) Sicherheit des Netzbetriebs

Einschränkungen des Zugangs zum festen öffentlichen Telefonnetz und von dessen Nutzung aus Gründen der Sicherheit des Netzbetriebs sind nur in Notsituationen zulässig; im Fall einer Notsituation kann die Telekommunikationsorganisation folgende Maßnahmen treffen, um die Sicherheit des Netzbetriebs zu gewährleisten:

- Unterbrechung des Dienstes,

- Einschränkung von Dienstmerkmalen,

- Verweigerung des Zugangs zum Netz und Dienst für neue Benutzer.

Unter einer Notsituation ist hier ein Vollausfall des Netzes oder ein Ausnahmefall höherer Gewalt zu verstehen, z. B. außergewöhnliche Wetterverhältnisse, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer, Streiks oder Aussperrungen, Krieg, militärische Operationen oder öffentlicher Aufruhr. In einer Notsituation unternimmt die Telekommunikationsorganisation alle erdenklichen Schritte, um die Aufrechterhaltung des Dienstes für sämtliche Benutzer sicherzustellen.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisation über feststehende Verfahren verfügen, nach denen die Benutzer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich über Beginn und Ende der Notsituation sowie über Art und Ausmaß der vorübergehenden Diensteinschränkungen in Kenntnis gesetzt werden.

b) Aufrechterhaltung der Netzintegrität

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Einschränkungen des Zugangs zum festen öffentlichen Telefonnetz und von dessen Nutzung aus Gründen der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, unter anderem zum Schutz von Netzeinrichtungen, Software oder gespeicherten Daten, auf das Mindestmaß begrenzt werden, das der normale Netzbetrieb erfordert. Die Einschränkungen müssen auf veröffentlichten, objektiven Kriterien beruhen und in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden.

c) Interoperabilität von Diensten

Wenn Endeinrichtungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG zugelassen worden sind und betrieben werden, werden aus Gründen der Interoperabilität von Diensten keine weiteren Nutzungsbeschränkungen auferlegt.

Wenn die nationale Regulierungsbehörde für Verträge über die Zusammenschaltung öffentlicher Netze oder über Sonderzugänge zum Netz Bedingungen hinsichtlich der Interoperabilität von Diensten auferlegt, werden diese Bedingungen entsprechend Artikel 4 veröffentlicht.

d) Datenschutz

Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung aus Gründen des Datenschutzes nur soweit einschränken, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der relevanten Datenschutzbestimmungen einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit der übertragenen oder gespeicherten Daten sowie des Schutzes der Privatsphäre in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sicherzustellen.

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß, wenn dies angebracht ist, die Benutzer von der Telekommunikationsorganisation durch geeignete Mittel vorab darüber unterrichtet werden, wann und wie lange der Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz oder dessen Nutzung aufgrund geplanter Wartungsarbeiten gegebenenfalls eingeschränkt oder verweigert werden kann.

Artikel 23

Zahlungsverzug

Für den Fall des Zahlungsverzugs und daraus folgender Dienstunterbrechungen oder -abschaltungen genehmigen die Mitgliedstaaten im einzelnen festgelegte Maßnahmen, die entsprechend Artikel 4 veröffentlicht werden. Diese Maßnahmen stellen sicher, daß sich eine etwaige Unterbrechung - soweit dies technisch möglich ist - auf den betroffenen Dienst beschränkt und daß dem Benutzer zuvor eine ordnungsgemäße Mahnung zugeht.

Artikel 24

Technische Normen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden ermutigen zur Bereitstellung von Diensten entsprechend den nachstehenden Normen:

- Normen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,

oder, falls solche Normen nicht existieren,

- Europäische Normen des ETSI oder des CEN/CENELEC,

oder, falls solche Normen nicht existieren,

- internationale Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Normenorganisation (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),

oder, falls solche Normen nicht existieren,

- nationale Normen oder Spezifikationen,

und zwar unbeschadet der Bezugnahme auf Europäische Normen, die nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG verbindlich vorgeschrieben werden kann.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Telekommunikationsorganisationen Benutzer auf Anfrage über die Normen und Spezifikationen einschließlich Europäischer und/oder internationaler Normen, die durch nationale Normen umgesetzt werden, informieren, nach denen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Dienste und Leistungsmerkmale bereitgestellt werden.

Artikel 25

Verfahren zur gemeinschaftsweiten Angleichung

(1) Aufgrund der Berichte, die die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 26 Absatz 5 vorlegen, und der nach Artikel 4 veröffentlichten Informationen überprüft die Kommission die Fortschritte bei der Angleichung der Ziele und der Einführung gemeinsamer Dienste und Leistungsmerkmale in der Gemeinschaft.

(2) Wenn die Umsetzung der Anforderungen der Artikel 5, 9 und 15 sich als unzulänglich erweist, um die Bereitstellung harmonisierter Dienste und Leistungsmerkmale für die Benutzer auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen, können nach dem Verfahren des Artikels 31 harmonisierte Ziele und Zieldaten festgelegt werden.

Das von der Kommission eingeleitete Verfahren trägt dabei dem Stand der Netzentwicklung und dem Marktbedarf in allen einzelnen Mitgliedstaaten voll Rechnung.

(3) Können die Telekommunikationsorganisationen, insbesondere in bezug auf die Leistungsmerkmale, die eine gemeinschaftsweite Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 erfordern, nicht zu kommerziellen Vereinbarungen gelangen, so können die erforderlichen Bedingungen für die Bereitstellung harmonisierter Leistungsmerkmale für die Benutzer empfohlen werden.

Die Empfehlungen tragen dem Stand der Netzentwicklung, den verschiedenen Netzarchitekturen und der Marktnachfrage in der Gemeinschaft gebührend Rechnung.

Artikel 26

Notifizierung und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem . . . (15*) ihre nationale Regulierungsbehörde mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der Telekommunikationsorganisationen mit, auf die diese Richtlinie angewandt wird, um insbesondere die Bereitstellung des Netzes und Dienstes gemäß Artikel 3 sicherzustellen.

Unbeschadet der künftigen Anwendbarkeit der ONP-Maßnahmen können die Mitgliedstaaten, die die ausschließlichen Rechte für den Sprachtelefondienst aufgehoben haben, die Richtlinie auf Organisationen, die aufgrund eines bedeutenden Marktanteils oder aufgrund ihrer beherrschenden Stellung in ihrem genehmigten Betriebsgebiet bestimmt worden sind, anwenden, damit sichergestellt ist, daß an jedem Ort in ihrem Hoheitsgebiet mindestens eine Organisation den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt.Die Mitgliedstaaten können dafür sorgen, daß die Telekommunikationsorganisationen gehalten sind, die Informationen zu liefern, die erforderlich sind, um über die Umsetzung dieser Richtlinie zu entscheiden.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Namen der Telekommunikationsorganisationen in ihrem Hoheitsgebiet mit, die befugt sind, ihre festen Netze direkt mit denen von Telekommunikationsorganisationen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuschalten, um einen Sprachtelefondienst bereitzustellen.

Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Namen der Betreiber von öffentlichen Mobiltelefondiensten in ihrem Hoheitsgebiet mit, die befugt sind, sich direkt mit den festen Netzen von Telekommunikationsorganisationen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuschalten, um einen Sprachtelefondienst bereitzustellen.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Namen gemäß den Absätzen 2 und 3 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen der Kommission einmal pro Kalenderjahr einen Bericht über den Fortschritt bei der Verwirklichung der Ziele, die die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 9 und 15 gebilligt hat, zur Verfügung.

Der Jahresbericht wird der Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres übersandt.

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden halten Einzelheiten über die Fälle (mit Ausnahme der unter Artikel 23 fallenden Fälle), in denen der Zugang zum oder die Benutzung des öffentlichen Telefonnetzes oder des Sprachtelefondienstes eingeschränkt oder verweigert wurde, zur Verfügung und übermitteln sie der Kommission auf Anfrage; dies umfaßt auch die getroffenen Maßnahmen und die Begründungen hierfür.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen einzelstaatlicher Regelungen für die Anwendung von Lizenzbedingungen getroffen werden, oder für Verfahren vor einem einzelstaatlichen Gericht.

Artikel 27

Vergleichsverfahren und Beilegung von Streitigkeiten auf nationaler Ebene

Unbeschadet

a) der Maßnahmen, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat gemäß dem Vertrag ergreifen kann,

b) der Rechte, die der Person, die das Verfahren nach den Ziffern 3 und 4 in Anspruch nimmt, den betreffenden Telekommunikationsorganisationen oder Dritten nach geltendem nationalem Recht zustehen, es sei denn, sie gehen eine Vereinbarung zur Lösung ihrer Streitfragen ein,

c) der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach denen die nationalen Regulierungsbehörden die Bedingungen für Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsorganisationen und Benutzern festlegen können,

stehen den Benutzern folgende Verfahren zur Verfügung:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede Partei, einschließlich Benutzern, Dienstanbietern, Verbrauchern oder anderer Telekommunikationsorganisationen, bei Streitigkeiten mit einer Telekommunikationsorganisation über eine angebliche Verletzung der Bestimmungen dieser Richtlinie das Recht hat, die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere unabhängige Stelle anzurufen. Auf nationaler Ebene werden hierfür leicht zugängliche und grundsätzlich kostengünstige Verfahren geschaffen, um derartige Streitfälle unparteiisch, in angemessener Frist und in transparenter Weise beizulegen. Diese Verfahren gelten auch für Streitigkeiten zwischen Benutzern und einer Telekommunikationsorganisation über Telefonrechnungen.

2. Sind Telekommunikationsorganisationen aus mehr als einem Mitgliedstaat in den Streitfall verwickelt, so kann ein Benutzer oder eine Telekommunikationsorganisation das Vergleichsverfahren nach den Ziffern 3 und 4 in Anspruch nehmen, indem er bzw. sie sich schriftlich an die nationale Regulierungsbehörde und die Kommission wendet. Die Mitgliedstaaten können die Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens auch ihren nationalen Regulierungsbehörden einräumen.

3. Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission nach einer Mitteilung gemäß Ziffer 2 fest, daß ein Fall weiterer Prüfung bedarf, so kann sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses weiterleiten.

4. Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses leitet in den Fällen gemäß Ziffer 3 das nachstehend beschriebene Verfahren ein, wenn er überzeugt ist, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind.

a) Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses beruft so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Mitglieder des ONP-Ausschusses, ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde und er selbst oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt der Vertreter der Kommission; die Arbeitsgruppe tritt in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Einberufung zusammen. Auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe kann der Vorsitzende beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige hinzuzuziehen.

b) Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, den nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den betroffenen Telekommunikationsorganisationen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich oder mündlich darzulegen.

c) Die Arbeitsgruppe bemüht sich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Ziffer 2 eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses unterrichtet den ONP-Ausschuß über den Ausgang des Verfahrens, damit der Ausschuß seine Auffassung zum Ausdruck bringen kann.

5. Die Partei, die das Verfahren in Anspruch nimmt, trägt ihre eigenen Kosten, die ihr durch die Teilnahme an dem Verfahren entstehen.

Artikel 28

Aussetzung von Verpflichtungen

(1) Kann ein Mitgliedstaat den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 nicht nachkommen oder bereits absehen, daß er dazu nicht in der Lage sein wird, so teilt er der Kommission die Gründe hierfür mit.

(2) Eine Aussetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 oder 13 ist nur zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß die Erfuellung der Verpflichtungen eine übermäßige Belastung für die Telekommunikationsorganisationen in diesem Mitgliedstaat darstellen würde.

(3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, bis zu welchem Termin er die Anforderungen erfuellen kann und welche Maßnahmen er zur Einhaltung dieses Termins vorsieht.

(4) Wenn die Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 1 erhält, unterrichtet sie den Mitgliedstaat darüber, ob es dessen besondere Situation ihres Erachtens rechtfertigt, die Anwendung von Artikel 12 bzw. 13 nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Kriterien für diesen Mitgliedstaat auszusetzen, und bis zu welchem Termin eine Aussetzung gerechtfertigt ist.

Artikel 29

Technische Anpassungen

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs I Ziffer 2 sowie der Anhänge II und III an den technologischen Fortschritt oder an Änderungen der Marktnachfrage werden nach dem Verfahren des Artikels 31 festgelegt.

Artikel 30

Verfahren des beratenden Ausschusses

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzten Ausschuß unterstützt.

Der Ausschuß konsultiert insbesondere die Vertreter der Telekommunikationsorganisationen, der Benutzer, der Verbraucher, der Hersteller und der Dienstanbieter.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 31

Verfahren des Regelungsausschusses

(1) Unbeschadet des Artikels 30 gilt für die unter die Artikel 25 und 29 fallenden Fragen das nachstehende Verfahren.

(2) Der Vetreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat drei Monate nach der Befassung des Rates noch keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 32

Überprüfung

(1) Das Europäische Parlament und der Rat befinden bis 1. Januar 1998 auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission ihnen rechtzeitig vorlegt, über eine Änderung dieser Richtlinie zum Zwecke ihrer Anpassung an die Erfordernisse der Liberalisierung des Marktes.

(2) Die Kommission prüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber erstmals spätestens am . . . (16*) Bericht. Als Grundlage für diesen Bericht dienen unter anderem die Informationen, die der Kommission und dem ONP-Ausschuß von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Erforderlichenfalls können in dem Bericht weitere Maßnahmen zur vollständigen Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie vorgeschlagen werden.

Artikel 33

Anwendung dieser Richtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem . . . (17**) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den entsprechenden Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 34

Inkrafttreten dieser Richtlinie

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 35

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen

Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 122 vom 18. 5. 1995, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 31. Mai 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/46/EG (ABl. Nr. L 268 vom 19. 10. 1994, S. 15).

(6) ABl. Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29.

(7) ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2.

(8) ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 2.

(9) ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 94/439/EG der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 40).

(10) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).

(11) ABl. Nr. L 230 vom 24. 8. 1990, S. 25.

(12) ABl. Nr. L 217 vom 6. 8. 1991, S. 31.

(13) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/97/EWG (ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1.)

(14) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1.

(15*) Ein Jahr nach Annahme dieser Richtlinie.

(16*) Drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.

(17**) Ein Jahr nach Annahme dieser Richtlinie.

ANHANG I

VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 4

1. NAME(N) UND ANSCHRIFT(EN) DER TELEKOMMUNIKATIONSORGANISATION(EN)

Name(n) und Anschrift(en) des Hauptsitzes der Telekommunikationsorganisation(en), die feste öffentliche Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste bereitstellt (bereitstellen).

2. ANGEBOT AN TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN

2.1. Arten des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz

Technische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls unter Hinweis auf nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen nach Artikel 24:

- für analoge und/oder digitale Netze:

a) Schnittstelle für einen Einzelanschluß

b) Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß

c) Schnittstelle für die Durchwahl (Direct Dialling In - DDI)

d) sonstige übliche Schnittstellen

- für das ISDN:

a) Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen am S/T-Referenzpunkt einschließlich Zeichengabeprotokoll

b) nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten

c) sonstige übliche Schnittstellen

- für weitere übliche Schnittstellen.

Zusätzlich zu den obigen Informationen, die gemäß Artikel 4 regelmäßig zu veröffentlichen sind, sollten die Telekommunikationsorganisationen die Lieferanten von Endeinrichtungen ohne wesentliche Verzögerung über etwaige besondere Netzmerkmale unterrichten, die den einwandfreien Betrieb zugelassener Endeinrichtungen beeinträchtigen könnten.

2.2. Angebot an Telefondiensten

Beschreibung des angebotenen Basis-Sprachtelefondienstes unter Angabe, welche Dienstmerkmale in der Anschlußgebühr und welche in der regelmäßigen Mietgebühr berücksichtigt sind (z. B. Sonderdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Wartung).

Beschreibung von optionalen Dienst- und Leistungsmerkmalen des Sprachtelefondienstes, die getrennt vom Grundangebot in Rechnung gestellt werden; dabei wird gegebenenfalls entsprechend Artikel 24 auf technische Normen oder Spezifikationen verwiesen, denen sie entsprechen.

2.3. Tarife

Zugangs-, Nutzungs- und Wartungsgebühren, einschließlich näherer Angaben zu etwaigen Rabattsystemen.

2.4. Ausgleichs-/Erstattungspolitik

Unter anderem nähere Angaben zu angebotenen Ausgleichs-/Erstattungssystemen.

2.5. Arten des angebotenen Wartungsdienstes

2.6. Antragsverfahren

Unter anderem Angabe der Kontaktstellen bei der Telekommunikationsorganisation.

2.7. Standardvertragsbedingungen

Gegebenenfalls unter Angabe der Mindestvertragslaufzeit.

3. LIZENZBEDINGUNGEN

Klare Beschreibung aller Lizenzbedingungen, die sich auf Benutzer, einschließlich Dienstanbieter, auswirken. Mindestangaben:

- Informationen über die Art der Lizenzbedingungen, insbesondere, ob eine Registrierung und/oder Genehmigung auf individueller Basis erforderlich ist oder ob es sich um eine allgemeine Lizenz handelt, für die keine individuelle Registrierung und/oder Genehmigung erforderlich ist

- Gültigkeitsdauer aller relevanten Lizenzen oder Genehmigungen

- Verzeichnis sämtlicher Unterlagen, die die vom Mitgliedstaat auferlegten Lizenzbedingungen enthalten.

4. BEDINGUNGEN FÜR DEN ANSCHLUSS VON ENDEINRICHTUNGEN

Unter anderem: vollständige Übersicht über die von der nationalen Regulierungsbehörde im Einklang mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an Endeinrichtungen, gegebenenfalls einschließlich der Angabe von Bedingungen hinsichtlich der Verdrahtung innerhalb der Räumlichkeiten des Kunden und der Lage des Netzabschlußpunktes.

5. ZUGANGS- UND NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN

Unter anderem: Angaben zu Zugangs- und Nutzungseinschränkungen, die gemäß Artikel 22 auferlegt werden.

6. PARAMETER FÜR LEISTUNG UND DIENSTQUALITÄT

Definitionen, Meßverfahren, Zielvorgaben und erreichte Leistungswerte gemäß Artikel 5.

7. ZIELE FÜR DIE EINFÜHRUNG NEUER DIENSTE, MERKMALE, LEISTUNGSMERKMALE UND TARIFE

Die Ziele werden gemäß den Artikeln 9 und 15 veröffentlicht.

8. BEDINGUNGEN FÜR DEN SONDERZUGANG ZUM NETZ

Unter anderem: Angabe der Bedingungen für den Sonderzugang zum Netz, die die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 10 Absatz 5 festgelegt haben.

9. VERFÜGBARKEIT EINER BESCHREIBUNG DES KOSTENRECHNUNGSSYSTEMS

Angabe der Anschrift, bei der eine Beschreibung des Kostenrechnungssystems gemäß Artikel 13 angefordert werden kann.

10. HAUPTELEMENTE DES NATIONALEN NUMERIERUNGSPLANS

- Gemäß Artikel 21.

11. BEDINGUNGEN FÜR TELEFONVERZEICHNISSE

- Gemäß Artikel 16 Buchstabe c).

12. VERGLEICHSVERFAHREN UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Unter anderem: Hinweise für Benutzer über bestehende Möglichkeiten für Vergleichsverfahren und die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 27. Hierzu zählt auch eine Zusammenfassung der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 2.

13. VERFAHREN BEI ZAHLUNGSVERZUG

- Gemäß Artikel 23.

ANHANG II

LIEFERFRIST UND INDIKATOREN FÜR DIE DIENSTQUALITÄT GEMÄSS ARTIKEL 5

Für die nachstehenden Bereiche sind für die gemäß Artikel 26 Absatz 2 notifizierten Telekommunikationsorganisationen Indikatoren für die Dienstqualität erforderlich:

- Frist für die erstmalige Bereitstellung des Netzanschlusses

- Fehlerrate pro Verbindung

- Reparaturzeit

- Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus

- Wähltonverzögerung

- Verzögerung beim Verbindungsaufbau

- Statistische Angaben zur Übertragungsqualität

- Reaktionszeiten bei Sonderdiensten ("response times for operator services")

- Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Kartentelefone

- Genauigkeit der Abrechnung ("billing accuracy").

ANHANG III

BEREITSTELLUNG FORTGESCHRITTENER LEISTUNGSMERKMALE GEMÄSS ARTIKEL 9

1. Leistungsmerkmale gemäß Artikel 9 Absatz 1:

a) DTMF-Betrieb (Mehrfrequenzverfahren)

Das feste öffentliche Telefonnetz unterstützt den Einsatz von DTMF-Telefonen für die Zeichengabe zur Vermittlungsstelle mit Tönen entsprechend ITU-T-Empfehlung Q.23; es unterstützt dieselben Töne für die Ende-zu-Ende-Zeichengabe über das Netz, und zwar sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen den Mitgliedstaaten.

b) Direkte Durchwahl (oder Einrichtungen mit äquivalenter Funktion)

Benutzer einer Nebenstellenanlage (PBX) oder eines vergleichbaren privaten Systems können vom festen öffentlichen Telefonnetz aus ohne Intervention des PBX-Bedieners direkt angerufen werden.

c) Anrufweiterschaltung

Weiterleitung eingehender Anrufe an einen anderen Anschluß im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. bei Abwesenheit, bei Besetztzustand oder unkonditioniert).

Dieses Leistungsmerkmal sollte in Übereinstimmung mit dem relevanten Datenschutzrecht bereitgestellt werden.

d) Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Nummer des Anrufers wird dem gerufenen Teilnehmer vor Beginn des Gesprächs angezeigt.

Diese Einrichtung sollte in Übereinstimmung mit dem relevanten Datenschutzrecht bereitgestellt werden.

2. Dienste und Leistungsmerkmale im Sinne von Artikel 9 Absatz 2:

a) Gemeinschaftsweiter Zugang zu gebührenfreien Diensten ("green/freephone services")

Diese Dienste mit unterschiedlichen Bezeichnungen wie grüne Nummer, Freephone Service, 0800, Service 130 usw. umfassen Wähldienste, bei denen der rufende Teilnehmer entweder nichts oder nur einen Teil der Gebühren bezahlt.

b) Gemeinschaftsweite "Kiosk"-Abrechnung

Bei der "Kiosk"-Abrechnung werden die Gebühren für die Inanspruchnahme eines Dienstes, der über das Netz einer Telekommunikationsorganisation erbracht wird, mit den Gesprächsgebühren kombiniert.

c) Gemeinschaftsweite Umlegung

Umlegung einer hergestellten Verbindung zu einem Dritten im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat.

d) Gemeinschaftsweite automatische Gebührenübernahme ("reverse charging")

Bei Anrufen, die von innerhalb der Gemeinschaft ausgehen oder dort ankommen.

Vor Beginn des Gesprächs erklärt sich der gerufene Teilnehmer auf Anforderung des Anrufers bereit, die Kosten des Gesprächs zu übernehmen.

e) Gemeinschaftsweite Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Vor Beginn des Gesprächs wird die Nummer des Anrufers beim gerufenen Teilnehmer angezeigt.

Diese Einrichtung sollte in Übereinstimmung mit dem relevanten Datenschutzrecht bereitgesstellt werden.

f) Zugang zu Sonderdiensten ("operator services") in anderen Mitgliedstaaten

Benutzer in einem Mitgliedstaat können den Vermittlungs-/Hilfsdienst in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

g) Zugang zu Auskunftsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Benutzer in einem Mitgliedstaat können die Telefonauskunft in einem anderen Mitgliedstaat anrufen.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 31. März 1995 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst vorgelegt.

Das Parlament hat seine Stellungnahme zu diesem Vorschlag in erster Lesung am 16. Mai 1995 abgegeben; der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 31. Mai 1995 Stellung genommen.

II. GEMEINSAMER STANDPUNKT

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 12. Juli 1995 den gemeinsamen Standpunkt in der Fassung des Dokuments 8280/95 ECO 110 CODEC 82 mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

III. ZIEL DER RICHTLINIE

Mit diesem Vorschlag wird der Vorschlag aufgegriffen, der dem Rat ursprünglich 1992 unterbreitet und vom Europäischen Parlament im Juli 1994 im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach erfolgloser Vermittlungsphase abgelehnt worden war.

Die vorliegende Richtlinie steht - wie die vorangegangene - im Zusammenhang mit der Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP), in der der Sprachtelefondienst als einer der vorrangigen Bereiche ausgewiesen wird, für die ONP-Bedingungen festgelegt werden müssen.

Mit der Richtlinie werden drei Hauptziele verfolgt:

- Festlegung der Rechte der Benutzer von Sprachtelefondiensten gegenüber den Telekommunikationsorganisationen;

- Verbesserung des Zugangs aller Benutzer einschließlich der Dienstanbieter zur Infrastruktur der öffentlichen Telefonnetze;

- Anstoß zur Bereitstellung gemeinschaftsweiter Sprachtelefondienste.

IV. ÄNDERUNGEN GEGENÜBER DEM URSPRÜNGLICHEN KOMMISSIONSVORSCHLAG

Bei seinem gemeinsamen Standpunkt hat der Rat gegenüber dem Kommissionsvorschlag folgende Änderungen vorgenommen:

1. Verfahren des Regelungsausschusses (Artikel 31)

In ihrem Vorschlag hatte die Kommission dem Ausschuß, der sie bei der Anwendung der Richtlinie unterstützen soll (dem mit der Rahmenrichtlinie 90/387/EWG eingesetzten ONP-Ausschuß), nur eine beratende Funktion zugewiesen.

Da die Mitgliedstaaten sich jedoch für eine engere Mitwirkung an den Entscheidungen im Rahmen der Artikel 25 (Verfahren zur gemeinschaftsweiten Angleichung) und 29 (Anpassung der Anhänge der Richtlinie an den technologischen Fortschritt) ausgesprochen haben, sieht der gemeinsame Standpunkt vor, daß diese Entscheidungen nach dem Verfahren des Regelungsausschusses (Verfahren III a)) getroffen werden, das auch für die Rahmenrichtlinie und für die Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen gewählt wurde.

2. Bestimmungen zur Berücksichtigung der künftigen (in bestimmten Mitgliedstaaten bereits verwirklichten) vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationssektors

i) 7. Erwägungsgrund (neu)

In diesem Erwägungsgrund wird festgestellt, daß diejenigen Mitgliedstaaten, die die ausschließlichen Rechte für den Sprachtelefondienst aufgehoben haben, dafür Sorge tragen müßten, daß alle Benutzer gemäß dieser Richtlinie Zugang zu den harmonisierten Telefondiensten erhalten.

ii) Veröffentlichung von und Zugang zu Informationen (Artikel 4)

Die Kommission hatte vorgeschlagen, daß Änderungen bestehender Angebote spätestens zwei Monate vor ihrer Einführung veröffentlicht werden. Der Rat hielt diese Frist für zu starr, weshalb er die Bestimmung dahin gehend geändert hat, daß die nationalen Regulierungsbehörden die marktgerechteste Ankündigungsfrist vorsehen können.

iii) Gemeinschaftsweite Angleichung (Artikel 25)

Artikel 25 Absatz 3 wurde an den Wortlaut des früheren gemeinsamen Standpunktes angepaßt.

iv) Notifizierung und Berichte (Artikel 26)

In Artikel 26 Absatz 2 wurde ein neuer Unterabsatz aufgenommen, in dem näher ausgeführt wird, wie die Richtlinie in denjenigen Mitgliedstaaten anzuwenden ist, die die ausschließlichen Rechte für den Sprachtelefondienst bereits aufgehoben haben.

v) Änderung der Richtlinie (Artikel 32)

In Artikel 32 wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach das Europäische Parlament und der Rat bis zum 1. Januar 1998 auf Vorschlag der Kommission über eine Änderung dieser Richtlinie zum Zwecke ihrer Anpassung an die Erfordernisse der Liberalisierung des Marktes befinden.

3. Benutzerverträge (Artikel 7)

Nach Absatz 1 dieses Artikels müssen Ausgleichs- oder Erstattungsregelungen für den Fall, daß die vereinbarte Dienstqualität nicht eingehalten wird, in die Benutzerverträge aufgenommen werden. In dieser Frage, die beim Mitentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Vorschlag zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat strittig war, ist der Rat somit darauf eingegangen, den Anliegen des Europäischen Parlaments hinsichtlich des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen.

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