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Document 51995AG0529(01)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 3/95 vom Rat festgelegt am 31. März 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../95 des Rates vom ... über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

    ABl. C 130 vom 29.5.1995, p. 1–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995AG0529(01)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 3/95 vom Rat festgelegt am 31. März 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../95 des Rates vom ... über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

    Amtsblatt Nr. C 130 vom 29/05/1995 S. 0001


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 3/95 vom Rat festgelegt am 31. März 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../95 des Rates vom ... über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (95/C 130/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129d Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 3 Buchstabe n) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze.

    Nach Artikel 129b des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7a und 130a des Vertrags zu leisten.

    Nach Artikel 129b Absatz 2 des Vertrags zielt die Tätigkeit der Gemeinschaft auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab und hat insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.

    Artikel 129c des Vertrags bestimmt, daß die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien aufstellt, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden, und daß sie die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zum Aufbau transeuropäischer Netze unterstützen kann.

    Es sind die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze festzulegen, so daß dieser Artikel durchgeführt werden kann.

    Nach Artikel 129c des Vertrags kann die Gemeinschaft in den Leitlinien ausgewiesene Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützen.

    Die von der Kommission vorgeschlagenen Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags werden zur Zeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Für den Fall, daß die Beschlüsse zur Festlegung dieser Leitlinien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Kraft getreten sind, ist als Übergangsregelung vorzusehen, daß im Rahmen der für das Haushaltsjahr 1995 zur Verfügung stehenden Mittel spätestens bis zum 31. Dezember 1995 ein Gemeinschaftsbetrag zu einzelnen vorrangigen Vorhaben geleistet werden kann.

    Bei der Finanzierung der transeuropäischen Netze sollte verstärkt privates Kapital beteiligt werden.

    Die Gemeinschaftsunterstützung kann insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen erfolgen. Diese Zuschüsse und Bürgschaften werden im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank oder durch andere öffentliche oder private Finanzinstitute bereitgestellt. In bestimmten, hinreichend begründeten Fällen können Direktsubventionen für die Investitionen in Betracht gezogen werden.

    Die Anleihebürgschaften werden zu Marktkonditionen vom Europäischen Investitionsfonds oder von anderen Finanzinstitutionen geleistet. Der Gemeinschaftszuschuß kann die von den Bürgschaftsnehmern zu zahlenden Prämien ganz oder teilweise abdecken.

    Der Gemeinschaftszuschuß soll im wesentlichen die finanziellen Hindernisse beseitigen, die in der Anlaufphase eines Vorhabens auftreten können.

    Für den Gemeinschaftszuschuß ist in bezug auf das Gesamtvolumen der Investitionskosten ein Hoechstbetrag festzusetzen.

    Maßgebend für den Gemeinschaftszuschuß zu einem Vorhaben ist, inwieweit es zu den Zielen des Artikel 129b des Vertrags sowie zu den unter die Leitlinien gemäß Artikel 129c des Vertrags fallenden sonstigen Zielen und Prioritäten beiträgt. Zu berücksichtigen sind auch andere Aspekte wie Impulse für die öffentliche und private Finanzierung, direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen der Vorhaben, insbesondere auf die Beschäftigung, sowie die Folgen für die Umwelt.

    Die Kommission muß die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben anhand von Kosten/Nutzen-Analysen und anderer geeigneter Kriterien sowie ihre Rentabilität sorgfältig beurteilen.

    Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags muß mit den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf die Netze und hinsichtlich des Umweltschutzes, des Wettbewerbs und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Umweltschutz schließt eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein.

    Die jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle sind gegeneinander abzugrenzen.

    Die Kommission muß für eine wirksame Koordinierung aller sich auf die transeuropäischen Netze auswirkenden Gemeinschaftsmaßnahmen sorgen; einer Koordinierung bedarf es insbesondere zwischen den Finanzierungen im Rahmen der transeuropäischen Netze und denjenigen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank.

    Es sollten wirksame Verfahren für die Bewertung, die Begleitung und die Kontrolle der gemeinschaftlichen Maßnahmen vorgesehen werden.

    Hinsichtlich der finanzierten Tätigkeiten sollte eine angemessene Unterrichtung, Publizität und Transparenz gewährleistet sein.

    In diese Verordnung sollte ein Betrag als finanzieller Bezugsrahmen aufgenommen werden, der - entsprechend der Erklärung der drei Organe vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in die Rechtsakte - die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde nicht berührt.

    Vor Ablauf des Zeitraums der Finanziellen Vorausschau 1994-1999 sollte beurteilt werden, ob und in welchem Maß die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dem Bedarf der Gemeinschaft entsprechen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Definition und Anwendungsbereich

    Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags fest.

    Artikel 2

    Förderungswürdigkeit

    (1) Der Gemeinschaftszuschuß kann nur für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend "Vorhaben" genannt) gewährt werden, die im Rahmen der Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags ausgewiesen werden.

    Der Gemeinschaftszuschuß kann auch für Teile von Vorhaben im Sinne des Unterabsatzes 1 gewährt werden, soweit diese technisch und finanziell selbständige Einheiten darstellen.

    (2) Der Gemeinschaftszuschuß kann für Vorhaben gewährt werden, die von den Mitgliedstaaten, von regionalen oder lokalen Behörden oder von Einrichtungen finanziert werden, welche innerhalb eines administrativen oder gesetzlichen Rahmens tätig sind, der sie öffentlichen Einrichtungen ähnlich macht, insbesondere von öffentlichen oder privaten Unternehmen, die öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistungen erbringen.

    Als von einem Mitgliedstaat finanziert gilt ein Vorhaben, wenn es von einer Behörde durchgeführt und direkt finanziert wird oder wenn dafür in irgendeiner Form öffentliche oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte Beihilfen von nationalen, regionalen oder lokalen Stellen gewährt werden.

    Artikel 3

    Übergangsregelung

    Sind die Beschlüsse zur Festlegung der Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Kraft getreten, so können einzelne vorrangig zu finanzierende Vorhaben, insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben, als förderungswürdig im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

    Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten der Beschlüsse zur Festlegung der Leitlinien für den betreffenden Infrastrukturbereich, längstens aber bis zum 31. Dezember 1995.

    Artikel 4

    Formen des Gemeinschaftszuschusses

    (1) Der Gemeinschaftszuschuß kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

    a) Kofinanzierung von Studien zu den Vorhaben, einschließlich Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien, und von anderen technischen Unterstützungsmaßnahmen für diese Studien.

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf in der Regel 50 v. H. der Gesamtkosten einer Studie nicht überschreiten.

    In begründeten Ausnahmefällen darf auf entsprechende Initiative der Kommission hin und bei Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft diesen Rahmen von 50 v. H. überschreiten;

    b) Zinszuschüsse für von der Europäischen Investitionsbank oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstituten gewährte Darlehen. In der Regel darf die Laufzeit eines Zinszuschusses fünf Jahre nicht überschreiten;

    c) Beitrag zu den Prämien für Anleihebürgschaften des Europäischen Investitionsfonds oder anderer Finanzinstitutionen;

    d) direkte Subventionen für Investitionen in begründeten Fällen;

    e) gegebenenfalls miteinander kombinierte Gemeinschaftszuschüsse gemäß den Buchstaben a) bis d), um den Anreiz zu maximieren, der durch die bereitgestellten Haushaltsmittel geschaffen wird, die so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden müssen.

    (2) Bei der Wahl einer oder mehrerer der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Formen des Gemeinschaftszuschusses wird den besonderen Merkmalen der verschiedenen betroffenen Netzarten Rechnung getragen und darauf geachtet, daß die Gemeinschaftszuschüsse bei den Telekommunikations- und Energienetzen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen des betreffenden Sektors führen.

    Artikel 5

    Voraussetzungen für den Gemeinschaftszuschuß

    (1) Der Gemeinschaftszuschuß wird im Prinzip nur gewährt, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens auf finanzielle Hindernisse stößt.

    (2) Der Gemeinschaftszuschuß darf den für die Einleitung eines Vorhabens als erforderlich angesehenen Mindestbetrag nicht übersteigen.

    (3) Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 v. H. der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel sind grundsätzlich nicht für Vorhaben oder Phasen von Vorhaben bestimmt, die anderweitig Finanzmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten.

    Artikel 6

    Kritierien für die Auswahl der Vorhaben

    (1) Vorhaben werden nach Maßgabe ihres Beitrags zu den in Artikel 129b des Vertrags genannten Zielen und zu den anderen Zielen und Prioritäten unterstützt, die in den Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags festgelegt sind.

    (2) Der Gemeinschaftszuschuß ist für Vorhaben bestimmt, die potentiell wirtschaftlich lebensfähig sind und deren finanzielle Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung als unzureichend angesehen wird.

    (3) Bei der Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses sollte auch folgendes Berücksichtigung finden:

    - der Stand des Vorhabens,

    - die stimulierende Wirkung der gemeinschaftlichen Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung,

    - die Solidität des Finanzierungspakets,

    - direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung,

    - Folgen für die Umwelt.

    (4) Insbesondere im Fall grenzüberschreitender Vorhaben ist auch der Koordinierung der Zeitpläne für einzelne Teile der Vorhaben Rechnung zu tragen.

    Artikel 7

    Vereinbarkeit

    Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben müssen mit dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf den Umweltschutz, den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Artikel 8

    Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse

    Die Anträge auf Zuschüsse werden bei der Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat oder mit dessen Zustimmung von der direkt betroffenen Einrichtung eingereicht.

    Artikel 9

    Angaben für die Beurteilung und Ermittlung der Anträge

    (1) Jeder Antrag auf einen Zuschuß muß alle für die Prüfung des Vorhabens erforderlichen Angaben gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 enthalten, insbesondere:

    a) bei Vorhaben:

    - die für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle,

    - eine Beschreibung des Vorhabens und die Form des in Aussicht genommenen Gemeinschaftszuschusses,

    - die Ergebnisse der Kosten/Nutzen-Analyse, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Analyse der Rentabilität,

    - im Verkehrsbereich die Lage der Vorhaben auf den Achsen und Schnittpunkten gemäß den Leitlinien,

    - Vereinbarkeit mit der Regionalplanung,

    - eine zusammenfassende Beschreibung der Auswirkungen auf die Umwelt unter Zugrundelegung der Prüfungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5),

    - eine Erklärung, daß alternative öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Finanzierungsmöglichkeiten durch den Europäischen Investitionsfonds und die Europäische Investitionsbank, geprüft worden sind,

    - einen auf Ecu oder auf Landeswährung lautenden Finanzplan, der alle Bestandteile des Finanzierungspakets, einschließlich der bei der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat beantragten Zuschüsse und der bereits gewährten Zuschüsse, enthält;

    b) bei Studien: Gegenstand, Zweck sowie geplante Verfahren und Techniken;

    c) einen vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten;

    d) eine Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Nutzung der beantragten Mittel anwenden wird.

    (2) Die Antragsteller übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Sachangaben, die diese anfordert.

    (3) Die Kommission kann alle fachlichen Stellungnahmen einholen, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind, einschließlich der Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank.

    Artikel 10

    Gewährung des Zuschusses

    Die Kommission entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung aufgrund der Beurteilung der Anträge anhand der Auswahlkriterien und nach dem Verfahren des Artikels 17. Sie teilt ihre Entscheidung den Empfängern und den Mitgliedstaaten direkt mit.

    Artikel 11

    Finanzbestimmungen

    (1) Der Gemeinschaftszuschuß darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.

    (2) Ausgaben, die vor Eingang des entsprechenden Zuschußantrags bei der Kommission getätigt wurden, werden durch den Zuschuß nicht gedeckt.

    (3) Die Entscheidungen der Kommission nach Artikel 10 zur Gewährung eines finanziellen Zuschusses gelten als Mittelbindungen für die durch den Haushaltsplan genehmigten Ausgaben.

    (4) Im allgemeinen werden die Zahlungen in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und einer Restzahlung geleistet. Der Vorschuß, der in der Regel 50 v. H. der ersten Jahrestranche nicht überschreiten darf, wird gezahlt, sobald der Zuschußantrag gebilligt ist. Zwischenzahlungen erfolgen anhand der Zahlungsanträge unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Vorhabens oder der Studie erzielten Fortschritte und erforderlichenfalls unter strikter und transparenter Berücksichtigung der revidierten Finanzpläne.

    (5) Bei den Zahlungen ist zu berücksichtigen, daß die Durchführung von Infrastrukturvorhaben einige Jahre in Anspruch nimmt, so daß eine mehrjährige Finanzierung vorzusehen ist.

    (6) Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der Schlußbericht über das Vorhaben oder die Studie, der vom Empfänger vorgelegt wird und eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Ausgaben enthält, genehmigt worden ist.

    (7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 17 die Verfahren, den Zeitplan und die Beträge der Zahlungen der Zinszuschüsse und der Beihilfen für Bürgschaftsprämien fest.

    Artikel 12

    Finanzkontrolle

    (1) Um den erfolgreichen Abschluß der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

    - regelmäßig nachzuprüfen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Studien ordnungsgemäß ausgeführt worden sind;

    - Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden;

    - infolge von Unregelmäßigkeiten verlorengegangene Beträge, einschließlich Verzugszinsen, gemäß den von der Kommission erlassenen Bestimmungen einzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder die durchführende Behörde nicht nachweist, daß die Unregelmäßigkeiten ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verantwortlich.

    (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die erfolgreiche Durchführung der Vorhaben und Studien eingerichtet worden sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte über die betreffenden Vorhaben zur Verfügung.

    (4) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen sowie unbeschadet des Artikels 188a des Vertrags und der Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrags kann die Kommission durch ihre Beamten oder Bediensteten vor Ort die Vorhaben, die nach dieser Verordnung finanziert werden, unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren; sie kann ferner die Kontrollsysteme und -maßnahmen der nationalen Behörden überprüfen, die der Kommission die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen haben.

    (5) Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an solchen Kontrollen teilnehmen.

    Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

    Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

    (6) Wird ein Gemeinschaftszuschuß Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt, so werden die Kontrollen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt.

    (7) Die zuständigen Stellen und Behörden halten der Kommission drei Jahre lang nach der letzten Zahlung für ein Vorhaben sämtliche Belege über die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zur Verfügung.

    Artikel 13

    Kürzung, Aussetzung und Streichung des Zuschusses

    (1) Wird eine Aktion so durchgeführt, daß der gewährte Zuschuß ganz oder teilweise nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden oder Einrichtungen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

    (2) Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Zuschuß zu der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen, wenn die Prüfung ergibt, daß eine Unregelmäßigkeit gegeben ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung des Zuschusses genannten Bedingungen nicht erfuellt wurde und insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorliegt, zu der die Zustimmung der Kommission nicht eingeholt wurde.

    Zu Unrecht mehrfach gezahlte Beträge sind wiedereinzuziehen.

    (3) Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wiedereingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen.

    Artikel 14

    Koordinierung

    Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und denjenigen Vorhaben, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

    Artikel 15

    Beurteilung, Begleitung und Bewertung

    (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine wirksame Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben. Die Vorhaben können entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung angepaßt werden.

    (2) Um eine effiziente Verwendung des Gemeinschaftszuschusses zu gewährleisten, nehmen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, eine systematische Bewertung der bei den Vorhaben erzielten Fortschritte vor.

    (3) Nach Eingang eines Antrags auf Zuschuß und vor dessen Genehmigung nimmt die Kommission eine Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen und Kriterien zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank auf, sich an dieser Beurteilung zu beteiligen.

    (4) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß bewerten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung der Vorhaben sowie deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Dabei werden unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt unter Beachtung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen einbezogen.

    (5) Die Begleitung gegebenenfalls auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie folgendes verdeutlichen:

    - den Stand der Durchführung des Vorhabens, bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Ziele,

    - den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

    (6) Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

    (7) Die Modalitäten der Bewertung und Begleitung gemäß den Absätzen 4 und 5 werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben festgelegt.

    Artikel 16

    Unterrichtung und Publizität

    (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zur Beurteilung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsunterstützung erzielten Ergebnisse anhand der zu Beginn festgelegten Ziele.

    (2) Die Empfänger sorgen für eine angemessene Publizität der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung, um die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung der Vorhaben aufmerksam zu machen. Sie erörtern mit der Kommission die diesbezüglichen Maßnahmen.

    Artikel 17

    Ausschuß

    (1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich.

    (2) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, dessen Zusammensetzung sich nach dem betroffenen Bereich richtet:

    - transeuropäische Verkehrsnetze,

    - transeuropäische Telekommunikationsnetze,

    - transeuropäische Energienetze.

    Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

    Die Europäische Investitionsbank entsendet in diesen Ausschuß einen Vertreter, der an den Abstimmungen nicht teilnimmt.

    (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (4) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    Artikel 18

    Haushaltsmittel

    Der als finanzieller Bezugsrahmen angesetzte Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 1995-1999 auf 2 345 Mio. ECU.

    Artikel 19

    Revisionsklausel

    Vor Ende 1999 prüft der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 129d Absatz 3 des Vertrags, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 18 genannten Zeitraum fortgeführt werden können.

    Artikel 20

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABL. Nr. C 89 vom 26. 3. 1994, S. 8.

    (2) ABL. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 74.

    (3) ABL. Nr. C 217 vom 6. 8. 1994, S. 36.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (5) ABL. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. Einleitung

    1. Die Kommission hat dem Rat am 4. März 1994 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze übermittelt.

    2. Das Europäische Parlament hat am 30. November 1994 in erster Lesung seine Stellungnahme abgegeben, wobei es 31 Änderungen vorgeschlagen hat. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen haben ihre Stellungnahme am 28. April 1994 bzw. 18. Mai 1994 abgegeben.

    Im Anschluß an diese Stellungnahmen hat die Kommission dem Rat am 17. März 1995 ihren gemäß Artikel 189a Absatz 2 des Vertrags geänderten Vorschlag vorgelegt.

    3. Der Rat hat auf seiner Tagung am 31. März 1995 seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c des Vertrags festgelegt.

    II. Zielsetzung

    In dem Vorschlag werden die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie festgelegt. Im einzelnen bestimmt er

    i) die Bedingungen für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses,

    ii) die verschiedenen Formen des Gemeinschaftszuschusses,

    iii) die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben,

    iv) die Verfahren betreffend die Anträge auf Zuschüsse und die Gewährung von Zuschüssen,

    v) die Bestimmungen über Kontrolle, Bewertung und Unterrichtung.

    III. Analyse des gemeinsamen Standpunkts

    Der Rat hat eine ganze Reihe wesentlicher Änderungen beibehalten, die das Europäische Parlament beantragt hatte und die von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen worden sind; dies betrifft insbesondere

    - die Förderungswürdigkeit von Vorhaben, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen finanziert werden, welche Dienstleistungen von öffentlichem Interesse erbringen;

    - die Ausdehnung der Abdeckung der Prämien für Anleihebürgschaften auf andere Finanzinstitutionen als den Europäischen Investitionsfonds;

    - die Berücksichtigung der Folgen für die Umwelt als ein Kriterium für die Auswahl der Vorhaben;

    - die Verstärkung der Bestimmungen über Koordinierung, Finanzverwaltung und Finanzkontrolle;

    - die Einführung einer Übergangsregelung, damit bestimmte Vorhaben finanziert werden können, auch wenn keine Leitlinien gemäß Artikel 129c vorliegen. Die Anwendung dieser Regelung ist auf spezifische Vorhaben von gemeinsamem Interesse beschränkt, für die die Leitlinien beim Rat und beim Europäischen Parlament anhängig sind und für die ein sofortiger Gemeinschaftszuschuß gerechtfertigt ist.

    Der Rat hat in seinen gemeinsamen Standpunkt auch andere vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderungen aufgenommen, insbesondere die Änderungen in bezug auf die Rolle der EIB bei der Abwicklung des Verfahrens.

    Hingegen konnte der Rat eine Reihe von Änderungen aus Gründen, die unter Buchstabe B angegeben sind, nicht übernehmen.

    Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

    a) Der Rat hat es vorgezogen, ganz allgemein auf die Ziele gemäß Artikel 129b des Vertrags hinzuweisen, statt zwischen den verschiedenen Zielen eine Rangordnung aufzustellen.

    b) der Rat hielt es für besser, die in dieser Verordnung vorgesehenen Auswahlkriterien an die finanziellen Aspekte der Vorhaben zu knüpfen und die technischen Auswahlkriterien in den Leitlinien nach Artikel 129c festzulegen.

    A. ÜBERNOMMENE ÄNDERUNGEN

    Der Rat hat die folgenden Änderungen, die die Kommission auch in ihrem geänderten Vorschlag berücksichtigt hat, wörtlich oder inhaltlich übernommen:

    - Änderung Nr. 2

    Die Bezugnahme auf den Vorrang der Verbindung insularer, eingeschlossener und am Rande gelegener Gebiete der Gemeinschaft mit zentralen Gebieten der Gemeinschaft ist in einen neuen dritten Erwägungsgrund aufgenommen worden.

    Was die Priorität der Regionen anbelangt, die im Rahmen der Strukturfonds förderungswürdig sind: vgl. Änderung Nr. 19.

    - Änderung Nr. 3

    Der Rat hat diese Änderung wörtlich in den vierten Erwägungsgrund aufgenommen, um ausführlicher auf die Mittel hinzuweisen, über die die Gemeinschaft nach Artikel 129c verfügt, um die Ziele von Artikel 129b zu verwirklichen.

    - Änderung Nr. 4

    Die Änderung ist vom Rat wörtlich in den sechsten Erwägungsgrund aufgenommen worden (kurzer Hinweis auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse ohne Hinweis auf die Finanzierung seitens der Mitgliedstaaten).

    - Änderung Nr. 5

    Der Rat hat, dem Europäischen Parlament folgend, einen Erwägungsgrund gestrichen, in dem auf die Brüsseler Tagung des Europäischen Rates und auf das Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" Bezug genommen worden war.

    - Änderung Nr. 6

    Diese Änderung, die eine Übergangsregelung vorsieht, ist inhaltlich getreu im neuen siebten Erwägungsgrund wiedergegeben.

    - Änderung Nr. 7

    Die Notwendigkeit einer verstärkten Beteiligung privaten Kapitals an der Finanzierung transeuropäischer Netze wird in dem neuen achten Erwägungsgrund anerkannt.

    Jedoch wurde ein spezifischer Hinweis auf die Entwicklung der Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor nicht als notwendig erachtet.

    - Änderung Nr. 8

    Die Präzisierung, daß der Begriff "Studien" Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien sowie andere technische Unterstützungsmaßnahmen umfaßt, findet sich im verfügenden Teil der Verordnung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a).

    - Änderung Nr. 9

    Der Rat ist dem Europäischen Parlament in vollem Umfang gefolgt und hat, was die Abdeckung von Prämien für Anleihebürgschaften anbelangt, den Europäischen Investitionsfonds und andere Finanzinstitutionen einander gleichgestellt (zehnter Erwägungsgrund).

    - Änderung Nr. 10

    Der Gedanke, die Europäische Investitionsbank an der Bewertung und Begleitung der Vorhaben zu beteiligen, ist in den verfügenden Teil der Verordnung (Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15 Absätze 2 und 3) aufgenommen worden.

    - Änderung Nr. 11

    Inhaltlich ist diese die Auswahlkriterien betreffende Änderung weitgehend im dreizehnten und vierzehnten Erwägungsgrund sowie in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des verfügenden Teils berücksichtigt worden.

    - Änderung Nr. 13

    Der Rat hat den Vorschlag des Europäischen Parlaments wörtlich übernommen und die Notwendigkeit hervorgehoben, die jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle gegeneinander abzugrenzen (neuer sechzehnter Erwägungsgrund).

    - Änderung Nr. 14

    Der Rat hat den Passus, wonach es bei einer wirksamen Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere um die Finanzierung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank geht, wörtlich übernommen (siebzehnter Erwägungsgrund).

    - Änderung Nr. 15

    Der Hinweis auf die Transparenz sowie auf die Notwendigkeit der Unterrichtung und der Publizität ist in den neunzehnten Erwägungsgrund aufgenommen worden.

    - Änderung Nr. 16

    Der Rat hat in Artikel 2 seines gemeinsamen Standpunkts folgendes aufgenommen:

    - die vom Europäischen Parlament gewünschte Bezugnahme auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

    - die Möglichkeit, für Vorhaben, die von regionalen oder lokalen Behörden finanziert werden, in derselben Weise einen Zuschuß zu gewähren wie für Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten finanziert werden;

    - die Möglichkeit, den Zuschuß für Vorhaben zu gewähren, die von Unternehmen finanziert werden, welche öffentliche (Konzessionäre) oder im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistungen erbringen.

    Schließlich hat der Rat den Antrag des Europäischen Parlaments akzeptiert, eine Übergangsregelung (Artikel 3) einzuführen, damit Vorhaben von gemeinsamem Interesse finanziert werden können, für die die Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 noch nicht vorliegen, aber beim Rat und beim Europäischen Parlament anhängig sind, und für die ein sofortiger Gemeinschaftszuschuß gerechtfertigt ist. Diese Klausel ist auf das Haushaltsjahr 1995 beschränkt.

    Der Rat hat jedoch nicht den Begriff der "regionalen Übereinküfte" übernommen, da hinsichtlich der Tragweite dieses Begriffs rechtliche Unsicherheiten bestehen.

    - Änderung Nr. 18

    Diese Änderung ist inhaltlich in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und c) berücksichtigt.

    Der Rat hat nicht die für die Zinszuschüsse vorgesehene Obergrenze von 10 % übernommen. Ihm erschien es besser, eine Beschränkung von 10 % der Gesamtkosten des Vorhabens vorzusehen, unabhängig von der für den Gemeinschaftszuschuß im Rahmen dieser Verordnung gewählten Form.

    - Änderung Nr. 20

    Diese Änderung ist inhaltlich in Artikel 6 berücksichtigt, in dem die Auswahlkriterien (einschließlich der Folgen für die Umwelt) aufgeführt sind.

    - Änderung Nr. 24

    Die Vorschläge des Europäischen Parlaments in bezug auf die Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse sind in Artikel 8 berücksichtigt worden.

    - Änderung Nr. 25

    Der Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)) sieht entsprechend dem Wunsch des Europäischen Parlaments, dem Wortlaut des Artikels 129c folgend, die Analyse der potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der betriebswirtschaftlichen Rentabilität vor.

    Die Präzisierung, daß der Ausdruck "Studien" auch Vorstudien und technische Unterstützungsmaßnahmen umfaßt, findet sich in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a).

    - Änderung Nr. 27

    Diese Änderung, durch die einige finanzielle Bestimmungen präzisiert werden sollen (Bewilligung von Verpflichtungsermächtigungen, zeitliche Staffelung der Zahlungen, Begrenzung des ersten Vorschusses, Mehrjahresfinanzierung usw.), ist im wesentlichen in Artikel 11 Absätze 3, 4 und 5 berücksichtigt.

    - Änderung Nr. 28

    Diese Änderung, die die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Bereich der Finanzkontrolle betrifft, ist vollständig in Artikel 12 Absätze 5 und 7 übernommen worden.

    B. NICHT ÜBERNOMMENE ÄNDERUNGEN

    Die nachstehenden Änderungen sind vom Rat nicht übernommen worden. Die unter Nummer 1 aufgeführten Änderungen waren auch in den geänderten Vorschlag der Kommission nicht aufgenommen worden. Die unter Nummer 2 aufgeführten Änderungen waren von der Kommission akzeptiert worden.

    1

    - Änderung Nr. 19

    Der Vorrang, den das Europäische Parlament den Regionen einräumen möchte, die im Rahmen der Strukturfonds gefördert werden können, würde nicht dem Gleichgewicht des Artikels 129b Absatz 1 Rechnung tragen, in dem auf eine Vielzahl von Zielen Bezug genommen wird.

    - Änderung Nr. 17

    Gemeinschaftsdarlehen zur Mitfinanzierung der Vorhaben sind in den die Netze betreffenden Bestimmungen des Vertrags nicht vorgesehen.

    - Änderung Nr. 22

    Die Einführung des technischen Kriteriums "Integration der Telekommunikations- und der Verkehrsnetze" gehört nicht in eine horizontale Verordnung, die für sämtliche Netze gilt.

    - Änderung Nr. 30

    Der Rat hält die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses (Verfahren I) in diesem Zusammenhang nicht für gerechtfertigt:

    - Die Maßnahmen der Gemeinschaft sind denen der Mitgliedstaaten beigeordnet (Artikel 129c Absatz 1);

    - die Vorhaben von gemeinsamem Interesse bedürfen der vorherigen "Billigung des betroffenen Mitgliedstaats" (Artikel 129d Absatz 2).

    2

    - Änderung Nr. 1

    Der Rat hält diese Änderung für entbehrlich.

    - Änderungen Nrn. 12, 23 und 31

    Der Rat hat es nicht als zweckdienlich erachtet, über den Hinweis auf die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken hinauszugehen. Ein Hinweis auf sektorielle gemeinsame Politiken (Telekommunikation, Energie), für die der Vertrag gegenwärtig keine Rechtsgrundlage bietet, erscheint nicht wünschenswert.

    - Änderung Nr. 21

    Das technische Kriterium eines hohen Sicherheitsstandards gehört nicht in eine horizontale Verordnung.

    Die Berücksichtigung der Folgen für die Umwelt ist in Artikel 6 Absatz 3 letzter Gedankenstrich vorgesehen.

    - Änderung Nr. 26

    Die Einführung einer Sechsmonatsfrist zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluß zur Gewährung des Zuschusses und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hätte eine in der Verordnung nicht wünschenswerte Einbuße an Flexibilität zur Folge.

    Im übrigen berührt das Fehlen einer verbindlichen Bestimmung in bezug auf die Veröffentlichung der Kommissionsbeschlüsse nicht die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften über öffentliche Aufträge.

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