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Document 51995AC1298

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    ABl. C 39 vom 12.2.1996, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995AC1298

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    Amtsblatt Nr. C 039 vom 12/02/1996 S. 0024


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (96/C 39/03)

    Der Rat beschloß am 26. Oktober 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 8. November 1995 an. Berichterstatter war Herr Donovan.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 330. Plenartagung am 22. und 23. November 1995 (Sitzung vom 22. November) einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Die Richtlinie 77/143/EWG () des Rates, geändert durch die Richtlinie 94/23/EG () der Kommission, betrifft die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Stadtbusse, Reisebusse, schwere Nutzfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, Taxis, Krankenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und private Personenkraftwagen). Sie legt die Zeitabstände fest, in denen die Untersuchungen durchgeführt werden müssen und führt die Punkte auf, auf die sie sich erstrecken.

    1.2. Der Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern bei bestimmten Kraftfahrzeugklassen und deren Anwendung in der Gemeinschaft wurde durch die Richtlinie 92/6/EWG () des Rates verbindlich vorgeschrieben.

    1.3. Der jetzige Vorschlag ist im wesentlichen ein Kodifikationsinstrument, mit dem die Richtlinie 77/143/EWG des Rates und die sechs durch die Ratsrichtlinien 88/449/EWG, 91/225/EWG, 91/328/EWG, 92/54/EWG und 91/55/EWG sowie die Kommissionsrichtlinie 94/23/EG herbeigeführten Änderungen vereinfacht und transparenter gestaltet werden sollen. Gleichzeitig soll jedoch auch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert werden.

    1.4. Die ursprüngliche Richtlinie und die sechs Änderungen bleiben in ihrer Substanz erhalten; die Änderungen des Wortlauts ergeben sich in erster Linie aus dem Kodifikationsprozeß.

    1.4.1. Artikel 4 Absatz 3 wurde so geändert, daß die Mitgliedstaaten Prüfnormen für die technische Überwachung von Oldtimer-Fahrzeugen festlegen können.

    1.4.2. Die Unterabsätze 7.9 und 7.10 des Anhangs II sehen die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern in mit einem EG-Kontrollgerät (Tachograph) ausgestatteten Fahrzeugen vor.

    1.4.3. In Anhang II wird außerdem die Fahrzeuggruppe 4 (Taxis und Krankenkraftwagen) von der linken in die rechte Spalte übertragen, weil ihre Prüf- und Überwachungsvorschriften eher denen der privaten Personenkraftwagen entsprechen.

    1.4.4. In Artikel 11 wird der 1. Januar 1996 als äußerste Frist für die Inkraftsetzung der neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen dieser Richtlinie festgelegt.

    2. Schlußfolgerungen

    2.1. Der Ausschuß begrüßt die von der Kommission im Interesse der Klarheit vorgeschlagene Kodifikation der verschiedenen Richtlinien über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.

    2.2. Er unterstützt auch die weiteren Änderungsvorschläge: Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer in jedweden mit Tachographen ausgestatteten Fahrzeugen, die für eine deutliche Verbesserung der Sicherheit auf unseren Straßen sorgen dürfte.

    Geschehen zu Brüssel am 22. November 1995.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

    () ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 47.

    () ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1994, S. 6.

    () ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 27.

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