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Document 51995AC0972

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Richtlinie des Europaeischen Parlaments und des Rates zur AEnderung der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Ausuebung der Fernsehtaetigkeit

ABl. C 301 vom 13.11.1995, p. 35–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51995AC0972

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Richtlinie des Europaeischen Parlaments und des Rates zur AEnderung der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Ausuebung der Fernsehtaetigkeit

Amtsblatt Nr. C 301 vom 13/11/1995 S. 0035


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit () (95/C 301/11)

Der Rat beschloß am 13. September 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 12. Juli 1995 an. Berichterstatter war Herr Ramaekers.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 328. Plenartagung am 13. und 14. September 1995 (Sitzung vom 13. September) mehrheitlich bei 12 Nein-Stimmen und 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt es, daß die Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, die auch unter der Bezeichnung "Richtlinie über Fernsehen ohne Grenzen" geläufig ist, vorgelegt hat.

1.2. Der Ausschuß unterstützt die Bemühungen der Kommission, für diesen Bereich bessere Rechtsvorschriften aufzustellen, da es im Hinblick auf die Informationsgesellschaft eines unzweideutigen und stabilen Rechtsrahmens bedarf.

Insbesondere ist die Bedeutung hervorzuheben, die die Kommission diesem Richtlinienentwurf beimißt, denn bereits in den Erwägungsgründen unterstreicht sie die Notwendigkeit, einen rechtlichen Rahmen für die audiovisuellen Dienste unabhängig vom Übertragungsmodus aufzustellen.

1.3. In den Erwägungsgründen wird ferner die Notwendigkeit hervorgehoben, die Maßnahmen zur Förderung europäischer Werke mit Blick auf die Entwicklung des audiovisuellen Sektors zu verstärken, wie dies bereits im Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" gefordert wird.

1.4. Der Ausschuß unterstreicht die Notwendigkeit, das europäische Kulturschaffen auf hohem Niveau zu fördern.

Bei der Produktion von Werken, die beim Publikum ankommen, muß jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Unterhaltung und Kultur gewahrt und an die drei grundlegenden Aufgaben der Medien erinnert werden, als da sind Bildung, Information und Kultur. Der Ausschuß weist auch darauf hin, daß das kreative und innovative Potential, das über die neuen Medien seinen Ausdruck findet, nicht vernachlässigt werden darf.

1.5. Der Ausschuß stimmt mit der Kommission darin überein, daß die für europäische Werke vorgesehenen relativen Sendezeitanteile nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten erreicht werden können; auch er hält es daher für angebracht, zur Erreichung dieses Ziels einen Stufenplan vorzusehen. Nach Ansicht des Ausschusses sollte man sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht finanzielle Hilfsmaßnahmen über einen Fonds, der innerhalb des europäischen Investitionsfonds eingerichtet werden könnte, oder steuerliche Erleichterungen nach Fertigstellung eines Werkes denkbar wären.

In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuß fest, daß große europäische Produktionsgesellschaften die Meinung vertreten, die europäische Multimedia-Industrie könnte im 3. Jahrtausend zu einem der wichtigsten Beschäftigungssektoren werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigenden Strukturschwächen getroffen würden.

1.6. Der Ausschuß begrüßt das Vorhaben der Kommission, auch für neue Dienste - wie z. B. Teleshopping - Mindestvorschriften hinsichtlich Form und Inhalt der Programme festzulegen.

1.7. Der Ausschuß unterstützt die erklärte Absicht der Kommission, die Vorschriften über den Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger zu präzisieren.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit" () kritisierte der Ausschuß, "daß die Richtlinie sich nur auf Fernsehsendungen erstreckt und Hörsendungen nicht erfaßt". Zwar liegt in Anbetracht der neuen Technologien und in Vorbereitung der Informationsgesellschaft die Notwendigkeit auf der Hand, schnellstmöglich einen Rechtsrahmen für den audiovisuellen Bereich abzustecken, doch ist zu bedauern, daß für den Hörfunkbereich nicht auch entsprechende spezifische Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

2.2. In seiner Stellungnahme zur Fernsehtätigkeit () unterstrich der Ausschuß "die Notwendigkeit, (...) europäische Fernsehprogrammme (...) zu fördern. Seines Erachtens sind nämlich die kulturelle Vielfalt und ihre vielgestaltigen Wesensmerkmale für Europa ein Segen. Im Rahmen der weltweiten Dimension des audiovisuellen Bereichs kann Europa (...) mit einer außergewöhnlichen Programmvielfalt aufwarten".

2.3. Der Ausschuß betont, daß er mit seinen damaligen Stellungnahmen den Inhalt der Richtlinie des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit beeinflußt hat. Ohne im einzelnen auf seine damaligen Beiträge eingehen zu wollen, begrüßt der Ausschuß, daß auf seine Anregung hin Artikel 23 und damit Kapitel VI über das Recht auf Gegendarstellung in die Richtlinie aufgenommen wurden.

2.4. Der Ausschuß begrüßt, daß die Kommission als Hauptkriterium für die Bestimmung der Rechtshoheit den Sitz des Unternehmens festlegt, ohne dadurch jedoch das Prinzip der Freizügigkeit zu beeinträchtigen.

3. Besondere Bemerkungen

Artikel 1

3.1. Begrüßenswerterweise wurden die Begriffsbestimmungen von "Schleichwerbung" und "Sponsoring" beibehalten und eine Definition für "Teleshopping" hinzugefügt. Die Kommission sollte jedoch darlegen, was unter "Teleshopping-Sendungen" und unter "Teleshopping-Fernsehspots" zu verstehen ist und welche Vorschriften jeweils gelten sollen. Ferner sollten die Begriffe "Sender" und "Fernsehveranstalter" definiert werden, die in dem Richtlinienvorschlag und insbesondere in Artikel 4 Absatz 2 und 5 Verwirrung stiften können. In diesem Zusammenhang wäre zu fragen, wie ein "Spartenprogramm" definiert werden sollte. Unter Ausschluß der Zeit für Teleshopping (3 Stunden pro Tag) und Werbung (15% pro Tag) können der derzeitigen Definition zufolge zahlreiche Vollprogramme eine Einstufung als Spartenprogramme beanspruchen und damit in den Genuß des für diese vorgesehenen Produktions- bzw. Sendeanteils kommen. Ferner wäre zu überlegen, wie ein Programmpaket zu definieren wäre. Ist ein Programm oder gar ein Sender mit dem gesamten Paket oder nur mit einem Angebotsteil gleichzusetzen?

Artikel 2

3.1.1. Die Kommission argumentiert auf überzeugende Art, daß die Kriterien für die Festlegung, welcher nationalen Rechtshoheit ein Veranstalter unterliegt, unzweideutig und durchsetzbar sein müssen. Der Ausschuß stimmt der Kommission darin zu, daß zunächst einmal das Niederlassungsland heranzuziehen ist, sofern dies praktikabel ist. Diese Bedingung muß noch genauer ausformuliert werden, indem die Rechtshoheit danach festgelegt wird, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veranstalters liegt.

3.1.2. Wo dies nicht möglich ist, in der Regel deshalb, weil der Veranstalter seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gelten Hilfskriterien; zum einen wird hier auf den Ort Bezug genommen, an dem die Programmgestaltung erfolgt, zum anderen auf den Ort, an dem die Sendung produziert wird. Der Ausschuß hält es für angebracht, in den Hilfskriterien auch den Ort anzusprechen, an dem die täglichen redaktionellen Entscheidungen getroffen werden.

3.1.3. Trotz dieses Ansatzes zu "redaktionellen Kriterien" wird in dem vorgeschlagenen neuen Wortlaut von Artikel 2 die Frage der Rechtshoheit mit dem Ort verknüpft, an dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Falls dies nicht der Fall ist, gelten folgende Hilfskriterien: Zuteilung einer Frequenz durch einen Mitgliedstaat oder Nutzung einer von einem Mitgliedstaat zugeteilten Übertragungskapazität eines Satelliten oder (falls beides nicht zutrifft) Nutzung einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Erd-Satelliten-Sendestation. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß dieser Wortlaut, der sich auf technische Angaben stützt, nicht die Argumente wiedergibt, die die Kommission anführt () und die in obigem Absatz 3.1.1 zusammengefaßt wurden. Der Ausschuß stellt fest, daß die redaktionellen Kriterien in einem Erwägungsgrund der Richtlinie aufgeführt sind, jedoch nicht Gegenstand eines Artikels sind, und fordert die Kommission auf, die vorgeschlagene Änderung zu überdenken, um ihren Geltungsbereich zu erweitern und zu vermeiden, daß zwischen technischen und redaktionellen Kriterien möglicherweise eine unscharfe Trennungslinie verläuft.

Artikel 2 a

3.2. Für den Ausschuß erhebt sich die Frage nach der Wirksamkeit dieser Maßnahme, und er bedauert unter Verweis auf die in seiner bereits zitierten Stellungnahme zur Fernsehtätigkeit () angemeldeten Vorbehalte bezüglich Werbesendungen eines Mitgliedstaates, die speziell für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, daß dieser Aspekt in dem neuen Richtlinienvorschlag nicht angesprochen wird. Die in dem Richtlinienvorschlag bei Verstößen vorgesehenen Maßnahmen zur Einschränkung des Empfangs bzw. zur Aussetzung der Weiterverbreitung von Fernsehsendungen sind zwar notwendig, müssen aber mit Bedacht angewendet werden, um nicht gegen das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen. Nach Ansicht des Ausschusses sollte zweckmäßigerweise die Einsetzung einer europäischen Regelungsinstanz in Erwägung gezogen werden, deren Befugnisse vom Umfang her vorher in groben Zügen abgesteckt werden müßten. Dies würde der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Überwachung, erleichtern.

Artikel 3

3.3. Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere Vorschriften als in der Richtlinie vorgesehen zu erlassen, wenn es um die Realisierung sprachenpolitischer Ziele, um die Wahrung der Informations- und der Medienvielfalt sowie um die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit in bezug auf den Informations-, Bildungs-, Kultur- und Unterhaltungsauftrag des Fernsehens geht.

3.4. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, und ggf. könnten auch für andere Bereiche strengere Vorschriften erlassen werden.

3.5. Durch solche Vorschriften könnten ungleiche Voraussetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb eines Mitgliedstaats geschaffen werden.

3.6. Nach Ansicht des Ausschusses wäre es in einem solchen Zusammenhang unter Umständen notwendig, unterschiedliche Sanktionen für national bzw. international operierende Sender zu verhängen. Da folglich aufgrund vergleichbarer Auflagen unterschiedliche Sanktionen zur Anwendung kommen könnten, betont der Ausschuß nochmals die Notwendigkeit, wie bereits oben erwähnt eine europäische Regelungsinstanz einzusetzen, um die einheitliche Anwendung eines Sanktionierungssystems sicherzustellen. In seinen Stellungnahmen zum "Grünbuch der Kommission Pluralismus und Medienkonzentration im Binnenmarkt" vom 22. September 1993 () und zu der sich daran anschließenden "Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Reaktionen auf den Konsultationsprozeß zum Grünbuch Pluralismus und Medienkonzentration im Binnenmarkt - Bewertung der Notwendigkeit einer Gemeinschaftsaktion" hat der Ausschuß darauf hingewiesen, daß seiner Ansicht nach Rechtsvorschriften für diejenigen nationalen und transnationalen Medienunternehmen verabschiedet werden müßten, die in bestimmten Mitgliedstaaten in einer Art Monopolstellung riesige Marktsegmente beherrschen. In einer EG-Richtlinie sollte man sich nicht auf die Beseitigung von Hemmnissen für den Marktzugang beschränken, sondern die europäischen Rechtsvorschriften sollten im Gegenteil konkrete Grenzwerte vorgeben, die spezifische Konzentrationsbeschränkungen im Mediensektor erlauben.

Kapitel III - Die Quoten

3.7. Im Zusammenhang mit der Quotenregelung verweist der Ausschuß auf seine früheren Stellungnahmen zur Ausübung der Fernsehtätigkeit. Darin billigte der Ausschuß prinzipiell das Ziel des Richtlinienvorschlags, Gemeinschaftsproduktionen zu begünstigen, vor allem um die Beschäftigung zu verbessern und die das Kulturschaffen in Europa zu fördern, fragte sich aber, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, um die anvisierten Ziele zu erreichen und ihre Einhaltung zu kontrollieren. Außerdem betonte er, daß eine etwaige Quotenregelung auf die spezifischen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten in gebotenem Maße Rücksicht nehmen und so angelegt sein sollte, daß das System flexibel und anpassungsfähig bleibe.

3.8. Aufgrund der Streichung der Formulierung "im Rahmen des praktisch Durchführbaren" ist die Quotenregelung bedingungslos anzuwenden. Sie gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

3.9. Der Ausschuß macht auf die Tragweite von Artikel 3 Absatz 2 aufmerksam. Er kann nicht hinnehmen, daß Artikel 4 nach Ablauf von zehn Jahren ohne eine Bewertung gestrichen wird.

Für den Ausschuß erhebt sich die Frage nach der Wirksamkeit der Quotenregelung bezüglich der Förderung der Ausstrahlung europäischer Werke. Der Ausschuß hält an der Auffassung fest, daß eine Bewertung dieser Maßnahme seit ihrem Inkrafttreten Aufschluß darüber geben sollte, ob sie zur Förderung europäischer Werke wirksam beiträgt. Eine Beibehaltung der Quotenregelung läßt sich nur rechtfertigen, wenn ihre bisherige Wirksamkeit unter Beweis gestellt werden kann. Der Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens darf dann auch nicht willkürlich festgelegt werden, sondern die Regelung muß vielmehr von einer ständigen Bewertung flankiert und kontinuierlich an die Markterfordernisse bezüglich Konsum, Verbreitung und Produktion im audiovisuellen Bereich angepaßt werden.

3.10. Der Ausschuß nimmt die Änderungen der Richtlinie 89/552/EWG zur Kenntnis und fragt sich, ob die neuen Maßnahmen wirksam sind.

Der Ausschuß stellt insbesondere fest, daß den Spartensendern, deren Sendezeit zu mindestens 80% aus Spiel- oder Kinofilmen besteht, die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, entweder der Quotenregelung zu genügen oder 25% ihres Programmbudgets in europäische Werke zu investieren. Diese Maßnahme ermöglicht zwar eine flexible Anwendung der Quotenregelung, droht jedoch, zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem audiovisuellen Markt der "Informationsgesellschaft" zu führen, da die Universalsender strengere Auflage erfuellen müßten als die Spartensender bzw. die Sender, die ein Programmpaket anbieten.

3.11. Der Ausschuß bedauert diese ungleiche Behandlung und plädiert für eine Harmonisierung der Maßnahmen. Es wäre vielleicht sinnvoll, wenn die Vollprogramme die Quotenauflage durch eine Kombination der beiden Möglichkeiten - Anteil der Sendezeit und der finanziellen Investitionen in die Produktion - erfuellen könnten.

Diese Flexibilität darf aber nicht dazu führen, daß die Anbieter von Vollprogrammen gegen den Geist der Richtlinie verstoßen oder ihren Anwendungsbereich umgehen können. Die in bezug auf Absatz 3.2 vorgeschlagene europäische Regelungsinstanz sollte in dieser Hinsicht ein klares Mandat erhalten.

3.12. Könnte man - anstelle dieser starren und schwer zu bewertenden Regelungen - nicht zur Auflage machen, daß feste Beträge an einen Unterstützungsfonds für die audiovisuelle Produktion abzuführen sind, und es den Fernsehveranstaltern auf Wunsch freistellen, eine bestimmte Quote bei der Ausstrahlung zu erfuellen, anstatt in diesen Fonds einzuzahlen?

Hierdurch ließe sich die Sachlage durch die Festlegung einer eindeutigen Auflage klären. Die Vorschriften könnten somit auch auf Spartenkanäle wie zum Beispiel "Eurosport" angewandt werden, während die jetzt vorgeschlagene Regelung einen derartigen Sonderfall unberücksichtigt läßt.

3.13. In diesem Fall müßte für beide Möglichkeiten eine Progression festgesetzt werden, d.h. eine im Lauf der Zeit progressiv steigende Sendezeitquote oder eine ebenfalls progressiv steigende finanzielle Beteiligung am Unterstützungsfonds.

Es wäre sinnvoll, diese Progression zeitlich zu staffeln und nach jeder Stufe die Effizienz des Systems zu bewerten, bevor zur nächsten Stufe übergegangen wird. Hierdurch könnte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der MEDIA-II-Plan stufenweise angelegt ist, weshalb sich seine Auswirkungen erst nach und nach zeigen werden. Der Ausschuß weist in diesem Zusammenhang auf die vom ihm in seiner Stellungnahme () zur "Politik im Bereich der audiovisuellen Medien - Ein wachstumsförderndes Umfeld für die Unternehmen der europäischen Programmindustrie (MEDIA II 1996-2000)" aufgeworfenen Fragen hin.

3.14. Der Ausschuß verweist auch auf die von großen europäischen Produktionsgesellschaften vorgebrachten Alternativvorschläge, nämlich Stärkung der Urheberrechte, Steuererleichterungen und insbesondere finanzielle Hilfen über einen Unterstützungsfonds, der innerhalb des europäischen Investitionsfonds eingerichtet werden könnte.

3.15. Der Ausschuß weist auf die dynamische Entwicklung hin, die der audiovisuelle Sektor, insbesondere im Hinblick auf die Informationsgesellschaft, erfahren wird.

In diesem Zusammenhang betont der Ausschuß die grundlegende Bedeutung des Begriffs "Inhalt" für die Definition der neuen Dienstleistungen, die über die "Datenautobahnen" bzw. via Satellit in Verkehr gebracht werden sollen.

Der Ausschuß ist der Meinung, daß mit der für den 1. Januar 1998 geplanten Liberalisierung des gesamten Telekommunikationssektors und dem Entstehen neuer Dienstleistungen die Aufrechterhaltung der Quotenregelung für einen willkürlich gewählten Zeitraum von 10 Jahren zahlreiche Probleme aufwerfen kann.

Der Ausschuß weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß neue Dienste wie z.B. "Video auf Abruf" in der Richtlinie nicht berücksichtigt sind und noch in einem Grünbuch behandelt werden müssen.

3.16. Nach Ansicht des Ausschusses müßte die Quotenproblematik insgesamt im Rahmen grundsätzlicherer Überlegungen zu den audiovisuellen Diensten der Informationsgesellschaft, einschließlich der Medienkonzentration, erörtert werden. Desgleichen müßten nach Meinung des Ausschusses alle sonstigen Maßnahmen, die zur Förderung der Produktion oder Ausstrahlung von für die europäische Kultur repräsentativen audiovisuellen Werken oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Wirtschaftszweig beitragen könnten, in den im Aktionsplan der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft" vorgesehenen ordnungspolitischen Rahmen integriert werden.

3.17. Im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen müßte nach Ansicht der Ausschusses ferner präzisiert werden, daß Werke, die im Rahmen von Koproduktionsverträgen mit Drittstaaten geschaffen werden, nur unter der Voraussetzung als europäische Werke behandelt werden können, daß nicht nur der gemeinschaftliche Beitrag zur Koproduktion mehr als die Hälfte beträgt und die Koproduktion nicht von einem oder mehreren außerhalb der Mitgliedstaaten ansässigen Produzenten kontrolliert wird, sondern daß auch ein erheblicher und überwiegender Anteil von in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässigen Arbeitnehmern an der Produktion beteiligt sein muß.

3.18. Der Ausschuß weist nachdrücklich auf eine Reihe grundsätzlicher Probleme bezüglich der Quotenregelung hin, die deren Anwendung in der im Richtlinienentwurf vorgesehenen Form erschweren.

3.19. Die Definition für Spartensender läßt nicht immer eine genaue Festlegung zu, welche Fernsehveranstalter unter diese Kategorie fallen.

3.20. Die für die Spartenprogramme vorgesehenen Quoten sind erstaunlich günstig im Vergleich zu den für die Vollprogramme vorgesehenen Quoten.

So ist in den vorgegebenen 25% des Programmbudgets nur der Kauf der Fernsehsenderechte berücksichtigt.

Da es äußerst schwierig zu sein scheint, die genaue Höhe eines Programmbudgets zu ermitteln, wäre es vielleicht effizienter, den Umsatz als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

3.21. Der Ausschuß bemängelt den Widerspruch, daß einerseits Studiosendungen weiterhin als europäische Werke gelten sollen, während andererseits die Schaffung von Anreizen und Förderungsmaßnahmen vor allem für die Kinofilmbranche, also für "Archivmaterial" und nicht für "kurzlebiges Material", Ziel der geplanten Maßnahmen sind.

3.22. Birgt der Richtlinienentwurf in der von der Kommission vorgeschlagenen Form zum andern nicht auch die Gefahr, daß sich die Rundfunkanstalten kleiner Staaten gezwungen sehen, sich stärker auf kurzlebiges Material anstatt auf Archivmaterial zu konzentrieren?

Artikel 7

3.23. Der Ausschuß nimmt die vorgeschlagenen Sperrfristen für die Ausstrahlung von Kinospielfilmen nach Beginn ihrer Aufführung in Lichtspielhäusern zur Kenntnis.

Der Ausschuß begrüßt es, daß das Vertragsrecht nach wie vor Vorrang hat, aber er wirft die Frage auf, ob die vorgeschlagenen Sperrfristen nicht der von der Kommission geförderten Verbreitungspolitik zuwiderlaufen. Die vorgeschlagene Frist von sechs Monaten für die Ausstrahlung durch pay-per-view-Dienste (Fernsehen gegen Einzelabrechnung) läßt eine direkte Konkurrenz zwischen den Abo-Kanälen (pay-TV) und den Filmtheatern befürchten, da die Einspielzeit eines Films nach sechs Monaten noch lange nicht zu Ende ist. Aufgrund dieser Regelung sehen sich die Kinobetreiber möglicherweise zur äußerst schnellen Amortisierung der Filme gezwungen.

3.24. Diese Regelung könnte zu einer erheblichen Verstärkung des augenblicklichen Trends führen, einen Film gleichzeitig in immer mehr Sälen vorzuführen, wie dies bereits in einigen großen, über mehrere Säle verfügenden Kinokomplexen der Fall ist. Eine solche Politik hat zur Folge, daß die Verleihwirtschaft die Ausgaben für einen Film sehr schnell wieder einspielen muß. Der durch diese Sperrfristen verursachte Druck birgt die Gefahr, daß beim Filmvertrieb einem Zweiklassensystem Vorschub geleistet wird, das Kinofilmen, für die nur ein kleines oder mittleres Budget zur Verfügung stand, den Zugang zu den Lichtspieltheatern immer mehr erschwert.

Der Ausschuß befürchtet insbesondere, daß das Datum der Erstaufführung in einem der Mitgliedstaaten der Union als Referenztermin für sämtliche Mitgliedstaaten genommen werden könnte. Diese Maßnahme könnte sich in zweierlei Weise auswirken, und zwar entweder so, wie dies der Ausschuß in seinen obigen Ausführungen zu bedenken gegeben hat, oder aber indem sie zu einer effizienten und gleichzeitigen Verbreitung in sämtlichen Mitgliedstaaten führt.

Der Ausschuß bittet die Kommission, diese Sachlage sorgfältig zu prüfen, um eine gefährliche Gleichmacherei hinsichtlich Produktion und Verbreitung zu vermeiden und sicherzustellen, daß hierdurch auch tatsächlich die angestrebte Effizienz der Verbreitung erreicht wird.

3.25. Die vorgesehene Staffelung der Sperrfristen gibt auch Anlaß zu der Vermutung, daß für die meisten der den Fernsehzuschauern angebotenen neuen Dienste mehr oder weniger hohe Entgelte zu entrichten sind. Die pay-per-view-Dienste wären somit teurer als pay-TV-Kanäle, und letzten Endes würde der Fernsehzuschauer Vollprogramme und Servicekanäle vorfinden. Infolgedessen erscheinen dem Ausschuß die diesen neuen entgeltlichen Diensten bevorstehende Entwicklung und die Auswirkungen für das davon betroffene Publikum fragwürdig.

3.26. Aus diesem Grund würde der Ausschuß eine Untersuchung dieser Dienste im Hinblick auf Kosten, Rentabilität, Nachfrage und Investitionsaufwand sowie auf ihre Auswirkungen sowohl auf die Aufführung in Lichtspielhäusern als auch auf die Ausstrahlung durch die nicht spartengebundenen und öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter begrüßen.

Kapitel IV - Fernsehwerbung, Sponsoring und Teleshopping

3.27. Der Ausschuß begrüßt die in den Vorschriften vorgenommene Abgrenzung des Teleshopping (Tele-Einkauf) gegenüber der Fernsehwerbung. Angesichts der Komplexität des Themas behält sich der Ausschuß die Möglichkeit vor, nach Vorlage des Grünbuchs zum Thema Teleshopping eine weitere Stellungnahme abzugeben.

3.28. Der Ausschuß bedauert die bei der Regelung für die Unterbrechung durch Werbesendungen vorgenommene Änderung von Artikel 11 Absatz 3. Im Kommissionsvorschlag sind für das Fernsehen produzierte Filme von der für Kinospielfilme geltenden Unterbrechungsregelung ausgenommen.

3.29. Künftig wäre es möglich, Fernsehfilme häufiger durch Werbung zu unterbrechen als Kinospielfilme. Nach Auffassung des Ausschusses sollte diese Maßnahme gründlich überdacht werden, da der Fernsehfilm sowohl in bezug auf seine Dauer als auch aufgrund seiner Eigenschaft als vollwertiges audiovisuelles Werk dem Kinospielfilm gleichzusetzen ist.

Häufigere Unterbrechungen könnten letztlich zu einer strukturellen Veränderung der Fernsehfilme in bezug auf Ablauf und szenische Gestaltung führen. Der Ausschuß hat allerdings schon immer die Auffassung vertreten, daß in bezug auf die Unterbrechung durch Werbung keine zu strengen Regeln aufgestellt werden dürfen, weil dadurch eine unlautere Wettbewerbssituation zugunsten der größten Unternehmen mit höherem Werbeetat geschaffen werden könnte. Er würde es begrüßen, wenn man sich vor Anwendung dieser Maßnahme um eine Bewertung ihrer Auswirkungen bemühen würde.

3.30. Der Ausschuß begrüßt die Beibehaltung der ethischen Normen im Bereich der Werbung und ihre Ausweitung auf Teleshoppingsendungen, insbesondere was den Schutz Minderjähriger angeht.

3.31. Der Ausschuß bedauert, daß die Kommission seine früheren Anregungen zum Verbot der Unterbrechung zu Werbezwecken nicht berücksichtigt hat; beklagenswert ist insbesondere, daß Programme philosophischen oder politischen Inhalts nicht in die Kategorie derjenigen Sendungen aufgenommen wurden, die nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen, wie z. B. Sendungen religiösen Inhalts.

3.32. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission das Sponsoringverbot für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen nicht aufrechterhalten will.

Der Ausschuß versteht den Zweck dieser Maßnahme, die es den intensiv im medizinischen Bereich tätigen Unternehmen ermöglicht, bestimmte Sendungen zu sponsern. Er würde es jedoch begrüßen, wenn diese Angelegenheit mit äußerster Vorsicht gehandhabt würde. Wenn auch das Sponsoring in der geplanten Form im Grunde unproblematisch sein mag, muß doch ausgeschlossen werden, daß ein derartiges Sponsoring von den Fernsehzuschauern mit einem bestimmten Medikament in Verbindung gebracht werden kann, weil die Maßnahme ansonsten nicht vertretbar wäre, da sie der Selbstmedikation massiv Vorschub leisten würde.

Artikel 18

3.33. Der Ausschuß nimmt die Präzisierung des Referenzzeitraums von einer Stunde als "volle Stunde" zur Kenntnis. Der Ausschuß meldet jedoch Bedenken an, daß diese Änderung zu besonders hohen Werbespotkonzentrationen zu bestimmten Programmzeiten führen könnte, die das Sendezeitlimit von 20% unter Zugrundelegung der alten Regelung sogar überschreiten könnten. Aus diesem Grunde ist der Ausschuß der Ansicht, daß man im Interesse des Verbraucherschutzes die Auswirkungen dieser Regelung auf die Programmgestaltung einer Bewertung unterziehen müßte, um einen zu hohen Anteil der Werbung zu Zeiten mit hohen Einschaltquoten zu verhindern.

Artikel 18 b

3.34. Der Ausschuß nimmt die Verlängerung der Sendedauer für Teleshopping auf drei Stunden pro Tag gegenüber bislang einer Stunde zur Kenntnis.

Der Ausschuß stellt fest, daß diese Maßnahme nicht von präziseren Bestimmungen flankiert wird, die über die im Richtlinienentwurf für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz vorgesehenen Regelungen hinausgehen.

Es müßten zumindest Regelungen hinsichtlich der Nennung von Warenzeichen vorgesehen werden.

Für die Verbraucher könnte sich das Warenzeichen als eine wesentliche Information erweisen, die jedoch in der Richtlinie über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Ausschuß befürchtet deshalb, daß die im Rahmen von Teleshoppingsendungen ohne Angabe des Markenzeichens vorgestellten Produkte oder Dienstleistungen außerhalb der Teleshoppingsendungen Gegenstand von Werbespots auf dem gleichen Sender sein könnten.

3.35. Der Ausschuß stellt fest, daß im Änderungsvorschlag zur Richtlinie 89/552/EWG die einzige Bestimmung, die auf Teleshoppingkanäle Bezug nimmt, festlegt, daß sie keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen. Dabei gelten aber für das Teleshopping, ebenso wie für andere Sendungen auch, die allgemeineren Bestimmungen der betreffenden Richtlinie, u.a. in bezug auf ethische Normen und den Schutz Minderjähriger.

3.36. Die für Teleshoppingsender geltenden Vorschriften erfuellen den Ausschuß mit um so größerer Besorgnis, als nach den Voraussagen der Kommission das Teleshopping die Dienstleistung mit der raschesten Expansion sein wird. Es wurden Maßnahmen zur Lösung einiger der genannten Probleme getroffen, aber es ist noch zu früh, um ihre Wirksamkeit beurteilen zu können (z. B. die Richtlinie über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, die Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte). Aus diesem Grund behält sich der Ausschuß vor, diese Problematik zu einem späteren Zeitpunkt zu untersuchen.

3.37. Nach Ansicht des Ausschusses ist es jedoch von grundlegender Bedeutung, zumindest Vorschriften zu erarbeiten, die die Beziehungen zwischen Werbung und reinen Teleshoppingdiensten einerseits und Werbung und im Rahmen von Teleshoppingsendungen vorgestellten Produkten und Dienstleistungen andererseits festlegen. Was dies anbelangt, müßten auch die Beziehungen zwischen Werbung und Teleshoppingspots präzisiert werden.

3.38. Der Ausschuß würde auch gerne wissen, ob die Teleshoppingdienste als Spartenprogramme zu betrachten sind und in welchem Maß bzw. in welcher Form sie an der Unterstützung und Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa beteiligt werden sollen.

3.39. Nach Ansicht des Ausschusses gehört das Teleshopping hauptsächlich in den Bereich des Fernabsatzes und muß daher den diesbezüglich vorgesehenen Vorschriften unterworfen sein. Da diese spezielle Verkaufstechnik aber in audiovisuelle Programme eingebunden ist, vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß beim Teleshopping auch eine Reihe der für den audiovisuellen Sektor geltenden Vorschriften eingehalten werden müssen.

3.40.

Grenzüberschreitende Fernsehsendungen

3.40.1. Eines der ungelösten Probleme, das die Bürger der Europäischen Union und die Anbieter von Fernsehdiensten in Grenzregionen betrifft, ist der Konflikt zwischen dem Wunsch mancher Bewohner der Grenzgebiete, mit Hilfe erdgebundener Sendetechniken Sendungen aus einem Nachbarland empfangen zu können, und den Lizenzbestimmungen, die die kommerziellen Interessen eines lokalen Veranstalters schützen und dementsprechend eine direkte grenzüberschreitende Ausstrahlung untersagen.

3.40.2. Kabelfernsehen und Satellitenkanäle bringen neue Aspekte in die Diskussion.

3.40.3. Der Ausschuß hofft, daß die Kommission möglichst bald Vorschläge vorlegt, die die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" ausweiten und diese Art von grenzüberschreitenden Sendungen zulassen, eventuell mit geeigneten Kompensationsvereinbarungen zwischen den Veranstaltern.

4. Schlußfolgerungen

4.1. Der Ausschuß begrüßt die Bemühungen der Kommission um einen Richtlinienentwurf, der die Angleichung und Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Ausübung der Fernsehtätigkeit vorsieht.

4.2. Der Ausschuß bezweifelt jedoch die Zweckmäßigkeit der neuen Quotenregelungen.

Er würde die Konzipierung eines flexibleren und stärker gestaffelten Systems begrüßen, damit die allmählichen Auswirkungen des MEDIA-II-Planes besser berücksichtigt werden können. Im übrigen verweist der Ausschuß bezüglich der zur Effizienz des MEDIA-II-Planes angemeldeten Bedenken auf seine Stellungnahme CES 526/95.

Deshalb empfiehlt der Ausschuß, in der Richtlinie den Veranstaltern - und zwar unterschiedslos Sparten- wie auch Vollprogrammen - die Wahl zu lassen, entweder die Sendezeitquoten zu erfuellen oder in einen Unterstützungsfonds einzuzahlen.

Der Ausschuß schlägt ferner vor, daß sämtliche Quoten stufenweise erfuellt werden sollten, wobei nach jeder Zwischenstufe eine Bewertung der Effizienz der durchgeführten Maßnahmen vorgenommen werden sollte, bevor zur nächsten Stufe übergegangen wird. Das Ziel sollte z. B. nach 2 oder 3 Stufen von jeweils zwei Jahren erreicht werden.

4.3. Der Ausschuß weist nachdrücklich auf den kulturellen Aspekt der Problematik hin und würde es begrüßen, wenn die geplanten Maßnahmen zur Qualitätssteigerung in der europäischen audiovisuellen Produktion beitragen würden.

Diesbezüglich vertritt er den Standpunkt, daß die Förderung von Kultur und Qualität nicht allein über die Quoten zu erreichen sein wird, und schlägt deshalb Alternativen vor, wobei er sich sehr wohl darüber im klaren ist, daß auch die Quoten, sofern sie progressiv zu erfuellen sind, die europäische Produktion vorteilhaft beeinflussen können.

4.4. Der Ausschuß hat die Notwendigkeit hervorgehoben, zur Erreichung der relativen Sendezeitenanteile europäischer Werke die wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten zu berücksichtigen und einen Stufenplan vorzusehen; seiner Ansicht nach sollte man sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht finanzielle Hilfsmaßnahmen über einen Fonds denkbar wären, der innerhalb des europäischen Investitionsfonds eingerichtet werden könnte.

Der Ausschuß verweist auf die Vorschläge der europäischen Multimedia-Industrie, die im 3. Jahrtausend zu einem wichtigen Beschäftigungssektor werden könnte.

4.5. Der Ausschuß hebt ferner hervor, wie wichtig es ist, im Hinblick auf die Informationsgesellschaft einen unzweideutigen und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften zur Regelung des Konzentrationsprozesses im Mediensektor.

Er wartet in diesem Zusammenhang die angekündigten Grünbücher über die neuen Dienste ab und behält sich vor, nach deren Vorlage auf diese Themen zurückzukommen.

Nach Ansicht des Ausschusses sollte zweckmäßigerweise die Einsetzung einer europäischen Regelungsinstanz in Erwägung gezogen werden, deren allgemeine Befugnisse zuvor abgegrenzt werden müßten.

4.6. Der Ausschuß nimmt das Bemühen der Kommission zur Kenntnis, sich mit dem speziellen Problem des Teleshopping auseinanderzusetzen.

Zwar ist dieses Problem nach Ansicht des Ausschusses hauptsächlich im Zusammenhang mit den Regeln für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zu sehen, aber er ist der Meinung, daß bei dieser Verkaufstechnik aufgrund der eingesetzten Medien auch eine Reihe der für den audiovisuellen Sektor geltenden Vorschriften eingehalten werden müssen.

Aus diesem Grund behält sich der Ausschuß auch hier vor, auf dieses spezielle Problem vor dem Hintergrund der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen zurückzukommen.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 1995.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 185 vom 19. 7. 1995, S. 4.

() ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989.

() ABl. Nr. C 232 vom 31. 8. 1987.

() Absatz 2.2.2 auf Seite 35 der deutschen Fassung des Dokuments KOM(95) 86 endg.

() ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993.

() ABl. Nr. C 256 vom 2. 10. 1995.

ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Der nachstehende Änderungsantrag, der mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen erhielt, wurde im Verlauf der Aussprache abgelehnt:

"Folgender Wortlaut sollte gestrichen werden:

Ziffer 1.5 Satz 2

"... Nach Ansicht des Ausschusses sollte man sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht finanzielle Hilfsmaßnahmen über einen Fonds, der innerhalb des europäischen Investitionsfonds eingerichtet werden könnte, oder steuerliche Erleichterungen nach Fertigstellung eines Werkes denkbar wären."

Begründung

In diesem Abschnitt befürwortet die Fachgruppe die Einrichtung eines Fonds, um die Produktion europäischer Programme finanziell zu fördern. Im Richtlinienvorschlag ist ein solcher Vorschlag weder ausdrücklich enthalten, noch wird er diskutiert. Die Stellungnahme zeigt keine Notwendigkeit für die Einrichtung eines solchen Fonds auf. Wenn das Quotensystem (wie vorgeschlagen oder wie in einem weiteren Änderungsantrag dargelegt) eingeführt wird, wird schon dies der europäischen Produktion eine neue Dynamik geben. Jeder Vorschlag zur finanziellen Förderung der Fernsehindustrie sollte in einer gesonderten Vorlage behandelt werden."

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 25, Nein-Stimmen: 60, Stimmenthaltungen: 6.

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