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Document 51995AC0319

    ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge"

    ABl. C 133 vom 31.5.1995, p. 27–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51995AC0319

    ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge"

    Amtsblatt Nr. C 133 vom 31/05/1995 S. 0027


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (95/C 133/09)

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 20. Dezember 1994 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 1. März 1995 an. Berichterstatter war Herr Moreland.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 324. Plenartagung (Sitzung vom 29. März 1995) mit 70 Stimmen ohne Gegenstimme bei 11 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Hintergrund

    1.1. Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 versetzt die Verordnung Nr. 19/65 des Rates die Kommission jedoch in die Lage, durch Verordnung den Artikel 85 Absatz 1 auf bestimmte Vereinbarungen für nicht anwendbar zu erklären.

    1.2. 1984 verabschiedete die Kommission die Verordnung Nr. 123/85, durch die bestimmte Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge freigestellt werden. Diese Verordnung trat am 1. Juli 1985 in Kraft und läuft am 30. Juni 1995 aus.

    1.3. Die Verordnung Nr. 123/85 stellt Vereinbarungen zwischen Kraftfahrzeugherstellern und -händlern frei, in denen sich der Hersteller dem Händler gegenüber verpflichtet, innerhalb eines abgegrenzten Gebietes nur an ihn zu liefern. Die Verordnung gilt auch für solche Vereinbarungen, in denen der Hersteller dem Händler u.a. folgende Verpflichtungen auferlegt:

    - mit Vertragswaren im Wettbewerb stehende Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben. Der Hersteller kann diese Verpflichtung auf alle Unternehmen der Firmengruppe des Händlers ausdehnen;

    - keine Kunden außerhalb des Vertragsgebiets zu werben;

    - keine mit Vertragswaren in Wettbewerb stehenden Ersatzteile zu vertreiben oder zu verwenden, die die Qualitätsstufe der Ersatzteile des Herstellers nicht erreichen;

    - nur Endverbraucher oder zugelassene Wiederverkäufer innerhalb des Vertriebsnetzes des Herstellers zu beliefern.

    Grundsätzlich gilt die Verordnung nur für Vereinbarungen mit einer festgelegten Mindestlaufzeit von vier Jahren oder für Vereinbarungen von unbestimmter Dauer mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr.

    2. Der Vorschlag der Kommission

    2.1. Die Kommission schlägt vor, die auslaufende Verordnung Nr. 123/85 durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die auf der Verordnung Nr. 123/85 basiert, aber verschiedene Änderungen enthält, die ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Beteiligten gewährleisten sollen. In erster Linie soll das dadurch geschehen, daß den Händlern mehr Unabhängigkeit von den Herstellern gegeben wird, die unabhängigen Ersatzteilhersteller und -händler leichteren Zugang zu den verschiedenen Märkten erhalten und die Auswahlfreiheit der Verbraucher vergrößert wird.

    2.2. Die wichtigsten Änderungen sind:

    - Der Hersteller kann den Händler nicht mehr daran hindern, Konkurrenzfahrzeuge zu vertreiben, wenn dieser Vertrieb in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt.

    - Die Verordnung Nr. 123/85 erlaubt dem Hersteller im Rahmen der Gruppenfreistellung, dem Händler ein Absatzsoll vorzugeben und ihn zu verpflichten, einen Mindestlagerbestand sowie eine Mindestanzahl an Vorführwagen zu unterhalten. Wenn sich der Hersteller und der Händler nicht über die Mindestanforderungen in bezug auf Absatzsoll, Lagerbestand und Zahl der Vorführwagen einigen können, kann der Hersteller diese auf der Grundlage von Vorausschätzungen festlegen. Der neue Vorschlag sieht bei fehlendem Einvernehmen den Schiedsweg vor.

    - Die Mindestdauer für befristete Vereinbarungen soll von vier auf fünf Jahre verlängert werden, und die Kündigungsfrist für unbefristete Vereinbarungen wird von mindestens einem auf zwei Jahre erhöht.

    - Die Verordnung Nr. 123/85 gesteht dem Hersteller den Vorbehalt zu, während der Laufzeit der Vereinbarung das Vertragsgebiet zu ändern oder andere Händler darin zu bestimmen. Diese Möglichkeit gibt es im neuen Verordnungsvorschlag nicht mehr. Statt dessen kann der Hersteller die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, wenn die Vertragsparteien einen dringenden Umstrukturierungsbedarf in gegenseitigem Einvernehmen oder auf dem Schiedsweg feststellen.

    - Ein Hersteller kann nicht mehr verhindern, daß ein Händler sich außerhalb des Vertragsgebiets mit Mitteln der Werbung an potentielle Kunden wendet.

    - Hersteller verlieren den Vorteil der Gruppenfreistellung nicht nur, wenn sie die Freiheit der Händler einschränken, von Drittfirmen Ersatzteile zu erwerben, die die Qualitätsstufe der Vertragswaren erreichen, sondern auch, wenn sie die Freiheit unabhängiger Produzenten einschränken, Wiederverkäufer ihrer Wahl mit Ersatzteilen zu beliefern.

    - Hersteller verlieren den Vorteil der Gruppenfreistellung, wenn sie unabhängigen Werkstätten nicht die technischen Kenntnisse zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Reparaturleistungen an den Fahrzeugen dieses Herstellers zu erbringen (es sei denn, daß diese Angaben Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechtes sind oder geheimes technisches Wissen darstellen).

    - Es wurden Änderungen vorgenommen, mit denen sichergestellt werden soll, daß LeasingGesellschaften, die vor Ablauf des Leasing-Vertrags weder das Eigentum am Kraftfahrzeug übertragen noch dem Kunden ein Vorkaufsrecht für das Fahrzeug einräumen, nicht als Wiederverkäufer eingestuft werden (in diesem Fall könnten sich die Händler weigern, sie zu beliefern, weil sie keine Vertragshändler sind).

    2.3. Es wird vorgeschlagen, daß die neue Verordnung darunter fallende Vereinbarungen bis zum 30. Juni 2005 freistellt.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß anerkennt die Notwendigkeit, die Verordnung Nr. 123/85 nach ihrem Auslaufen zu ersetzen. Er nimmt die Ansicht des EFTA-Überwachungsorgans zur Kenntnis, Personenkraftwagen seien nicht höherwertig als andere technisch komplizierte langlebige Konsumgüter, die nicht in den Genuß einer spezifischen Gruppenfreistellung kommen. Eine tiefgreifende und sofortige Neuordnung des bestehenden Vertriebssystems wäre jedoch nachteilig für die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kraftfahrzeughersteller ebenso wie für die Verbraucher, die ein Interesse an einem effizienten Kraftfahrzeugvertriebssystem haben. Der Ausschuß spricht sich daher für eine bloße Neufassung der bisherigen Verordnung aus. Vorbehaltlich der folgenden Bemerkungen begrüßt der Ausschuß den Vorschlag der Kommission, der den Kraftfahrzeug- und Ersatzteilherstellern, den Händlern und den Verbrauchern Vorteile bringen dürfte.

    3.2. Gemäß Artikel 11 Ziffer 3 des Entwurfs ist vor dem 31. Dezember 2000 ein Bericht über die Funktionsweise der Verordnung in ihrer aktualisierten Neufassung zu erstellen. Wenn sich zu dem Zeitpunkt absehen läßt, daß die aktualisierte Verordnung nicht über das Jahr 2005 hinaus verlängert werden wird, sollte eine unmißverständliche Bekanntmachung mit entsprechendem Inhalt veröffentlicht werden, damit die Automobilindustrie genügend Zeit hat, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1.

    Erwägungsgrund 9 letzter Satz (sowie Artikel 3 Ziffer 8 Buchstabe b)

    Es sollte klargestellt werden, daß Händler auf dem Wege der Kommunikation durch die Medien, die ganz oder teilweise auf Gebiete außerhalb des Vertragsgebiets gerichtet ist, potentielle Kunden ansprechen können.

    4.2.

    Neuer Erwägungsgrund

    Siehe Ziffer 4.5.

    4.3.

    Artikel 3 Ziffer 3

    Der Ausschuß hält den allgemeinen Grundsatz für richtig, daß die Freiheit des Händlers, Fahrzeuge anderer Marken zu vertreiben, u.a. an die Bedingung geknüpft wird, daß der Händler diese Tätigkeit in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung mit eigener Rechtspersönlichkeit ausübt. Die Kommission sollte jedoch klarstellen, was unter "unlauteren Wettbewerbshandlungen" zu verstehen ist, oder einen Hinweis auf solche Handlungen unterlassen.

    4.4.

    Artikel 3 Ziffer 8 Buchstabe b)

    Siehe Ziffer 4.1.

    4.5.

    Artikel 3 Ziffer 11

    gemäß diesem artikel kann der hersteller händler verpflichten, einem Endverbraucher, der einen Vermittler eingeschaltet hat, ein Kraftfahrzeug nur zu verkaufen, wenn der Vermittler u.a. vorher vom Endverbraucher schriftlich zum Kauf bevollmächtigt wurde. Der Ausschuß hält es für angebracht, zwischen den Erwägungsgründen 9 und 10 einen neuen einzufügen, in dem darauf hingewiesen wird, daß die Kommission (in ihrer Bekanntmachung von 1991) und der Gerichtshof (in der Rechtssache Peugeot/Ökosystem) den Begriff des Vermittlers, so wie er in diesem Artikel verwendet wird, erläutert haben.

    4.6.

    Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 3, 4 und 5 (sowie Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Ziffer 14)

    4.6.1. die kommission hat den begriff des "schiedsweges" eingeführt, der bei nicht zu vereinbarenden Standpunkten des Herstellers und des Händlers über Absatzsoll, Mindestlagerbestand und Zahl der Vorführwagen sowie bei Streitigkeiten über die Frage einzuschlagen ist, ob eine Kündigung unter bestimmten Umständen gerechtfertigt ist.

    4.6.2. der "schiedsweg" wird in artikel 10 ziffer 14 als "das durch Gesetz oder Vereinbarung geregelte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern durch von diesen gewählte Richter" definiert.

    4.6.3. In dieser Definition wird "Schiedsweg" im Entwurf der Neufassung für zwei grundverschiedene Situationen verwendet. In Artikel 4 Absatz 1 soll das Schiedsverfahren dazu dienen, im Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung zwischen Hersteller und Händler bestimmte kaufmännische Vorgaben im Händlervertrag festzulegen. Der Ausschuß hält es hierbei in dem Fall, daß zwischen Hersteller und Händler noch keine Vereinbarung besteht, für unnötig, die Parteien zur Beschreitung des Schiedsweges anzuhalten, denn wenn diese eine Meinungsverschiedenheit über die Vorgaben, die ihrer Geschäftsbeziehung zugrunde liegen sollen, beilegen wollen, dabei aber nach wie vor zum Abschluß einer Vereinbarung entschlossen sind, können sie aus freien Stücken eine Schiedsinstanz anrufen. Wenn zwischen Hersteller und Händler jedoch schon eine Vereinbarung besteht und es nur um eine jährliche Neufestsetzung der Absatzziele geht, kann die Verpflichtung zur Beschreitung des Schiedsweges angebracht sein, sofern das Schiedsverfahren genau beschrieben wird. Siehe dazu Ziffer 4.6.4.

    4.6.4. In Artikel 5 Absatz 4 wird der Schiedsweg in der Absicht vorgeschrieben, im Falle einer Auseinandersetzung darüber, ob der Händlervertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde, eine schnellere Alternative zu einem Rechtsstreit zu haben. Unter der Voraussetzung, daß das Recht der Vertragspartner, das zuständige Gericht zu befassen, unberührt bleibt (wie in Erwägungsgrund 19 bekräftigt), ist die Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens hinnehmbar, sofern das Verfahren genau beschrieben wird. In der jetzigen Fassung ist unklar, wie das Schiedsverfahren ablaufen soll. Was geschieht zum Beispiel, wenn sich die Vertragspartner nicht auf einen Schlichter einigen können? Geht die Kommission davon aus, daß die Parteien ein Schiedsverfahren gemäß dem einzelstaatlichen Schiedsrecht oder - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung - gemäß den Bestimmungen der Händlervereinbarung einleiten und durchführen? Falls ja, muß dies deutlich gemacht werden.

    4.7.

    Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 2

    4.7.1. Der Ausschuß nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Mindestdauer befristeter und die Kündigungsfrist unbefristeter Händlervereinbarungen zu verlängern. Dies widerspricht allerdings offenbar dem in der Verordnung (siehe Begründung auf Seite 1) genannten Ziel des "Aufbaus flexibler ... Strukturen" beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen.

    4.7.2. Das Argument, mit dem die Kommission die Verlängerung der Mindestdauer und der Kündigungsfrist rechtfertigt, hängt zum Teil damit zusammen, daß Händler in manchen Mitgliedstaaten im Fall einer ordentlichen Kündigung keinen verbrieften Rechtsanspruch auf eine den immateriellen Firmenwert berücksichtigende Entschädigung haben. Die Kommission täte sicher besser daran, das Thema der Angleichung der Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Zahlung einer Entschädigung an den Händler im Fall der Kündigung regeln, in einem separaten Vorschlag zu behandeln.

    4.8.

    Artikel 5 Absatz 4

    4.8.1. Siehe Ziffer 4.7.

    4.8.2. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der Lieferant nicht in den Genuß einer kürzeren Kündigungsfrist (ein Jahr statt zwei) kommen sollte, wenn er den Händlervertrag deshalb kündigt, weil ihn der Händler von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Konkurrenzfahrzeuge zu verkaufen. Die Kommission weist in ihrer Begründung (Seite 2) darauf hin, daß "diese Möglichkeit der Markenöffnung bisher ... nur selten genutzt" wurde. Ein Händler, der zusätzlich andere Marken vertreiben will, muß zunächst einmal die in Artikel 3 Ziffer 3 genannten Bedingungen erfuellen. In Anbetracht dieses Erschwernisses ist der Ausschuß der Ansicht, daß die geplante kürzere Kündigungsfrist einen weiteren Nachteil darstellt, der Händler vom Vertrieb anderer Marken abhalten wird.

    4.9.

    Artikel 6

    Der Ausschuß begrüßt die Ausweitung der "schwarzen Liste" von Ausschlußklauseln, die nicht abgeschwächt werden darf. Es ist völlig richtig, daß die Verordnung Herstellern, die mit mißbräuchlichen, wettbewerbsbeschränkenden Praktiken arbeiten, nicht zugute kommen darf.

    4.10.

    Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 12

    4.10.1. Gemäß dem Vorschlag der Kommission gilt die Freistellung nicht, wenn der Hersteller sich systematisch weigert, ggf. gegen Entgelt dritten, nicht dem Vertriebsnetz angehörigen Unternehmen die für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen erforderlichen technischen Kenntnisse zur Verfügung zu stellen, es sei denn, daß diese Kenntnisse Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechtes sind oder ein geheimes Know-how darstellen.

    4.10.2. Der Ausschuß befürchtet, daß die mangelnde Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über gewerbliches Eigentum und insbesondere die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Urheberschutzrechte zu Problemen bei der Durchführung dieses Artikels führen werden. Des weiteren verwendet die Kommission den Begriff des "gewerblichen Eigentums" im Gegensatz zu "geistigem Eigentum". Da der Begriff des geistigen Eigentums nach allgemeiner Rechtsauffassung einen größeren Bereich von Rechten abdeckt, schlägt der Ausschuß die Verwendung dieses Begriffs vor, falls die Kommission diesem Artikel eine breitere Anwendbarkeit geben will.

    4.10.3. Dieser Teil des Artikels ist zu unpräzise formuliert. Es ist nicht klar, wann von einer "systematischen Weigerung" gesprochen werden kann, oder wann ein Entgelt "gegebenenfalls" zu zahlen ist, noch, wie hoch dieses Entgelt sein soll.

    4.11.

    Artikel 7

    Die für bestehende Vereinbarungen vorgesehene sechsmonatige Übergangszeit ist zu kurz. Hier könnte es insbesondere Probleme wegen der Kündigungsfrist geben, die die Hersteller den Händlern gegenüber einhalten müssen, wenn sie sich momentan auf die Verordnung Nr. 123/85 stützen, aber die im neuen Verordnungsvorschlag vorgesehene Gruppenfreistellung nicht in Anspruch nehmen wollen. Es sollte daher eine zwölfmonatige Übergangszeit vorgesehen werden.

    4.12.

    Artikel 10 Ziffer 12

    Der Ausschluß von Leasing-Gesellschaften im Rahmen der Definition eines "Wiederverkäufers" in der Neufassung geht eventuell über das in der Begründung unter Punkt 3 Buchstabe d auf Seite 7 genannte Ziel ("eine Umgehung der Vorschriften über die Gebietsausschließlichkeit und des Grundsatzes der Selektivität ausschließen") hinaus. Möglicherweise gibt es Leasing-Gesellschaften, die vor Ablauf des Vertrags eine Übertragung des Eigentums am Kraftfahrzeug aus Gründen vornehmen, die nicht mit der Umgehung des Vertriebssystems zusammenhängen.

    4.13.

    Artikel 10 Ziffer 14

    Siehe Ziffer 4.6.

    4.14.

    Artikel 11 Ziffer 3 (und Erwägungsgrund 32)

    Nach fünf Jahren wird ein Bericht über die regelmäßige Bewertung der Funktionsweise der neuen Verordnung durch die Kommission erstellt. Die Kommission sollte nach Erscheinen des Berichts im Jahr 2000 durchaus auch erklärende Mitteilungen zu den verschiedenen Aspekten der Verordnung veröffentlichen.

    4.15.

    Artikel 12

    Der Ausschuß ist damit einverstanden, daß die Verordnung bis zum 30. Juni 2005 gelten soll.

    5. Sonstige Bemerkungen

    5.1. Unter Punkt 7 (Seite 10) der Begründung der Kommission wird vorgeschlagen, die Bekanntmachungen vom 18. Januar 1985 und vom 18. Dezember 1991 unverändert zu lassen. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die beiden Bekanntmachungen zumindest soweit angepaßt werden sollten, daß sie auf die richtigen Artikel in der Neufassung verweisen.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 1995.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

    ANHANG zur Ergänzenden Stelllungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Folgender nach Maßgabe der Geschäftsordnung eingebrachte Änderungsantrag, auf den mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen entfiel, wurde im Verlauf der Beratungen abgelehnt:

    Ziffer 4.7.1

    Der zweite Satz dieser Ziffer sollte durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

    "Der Ausschuß ist mit dieser Fristausdehnung einverstanden, weil sie dem Händler eher die erforderliche Gewißheit bietet, daß ihm länger Zeit bleibt, um die von ihm getätigten Investitionen wieder hereinzuwirtschaften."

    Begründung

    Sowohl die Verlängerung der Vertragsdauer von vier auf fünf Jahre als auch die Verlängerung der Kündigungsfrist bei unbefristeten Händlervereinbarungen von einem Jahr auf zwei Jahre geben ihm in seinem Vertragsverhältnis mit dem Hersteller größere Gewißheit hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen er die bisweilen recht umfangreichen Investitionen in seinen Betrieb wieder hereinwirtschaften kann.

    Ergebnis der Abstimmung

    Ja-Stimmen: 27, Nein-Stimmen: 36, Stimmenthaltungen: 9.

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