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Document 51995AC0312

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft"

    ABl. C 133 vom 31.5.1995, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51995AC0312

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft"

    Amtsblatt Nr. C 133 vom 31/05/1995 S. 0002


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für ein Verordnung (EG) des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (95/C 133/02)

    Der Rat beschloß am 29. März 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts-, Finanz- und Währungsfragen nahm ihre Stellungnahme am 7. März 1995 an. Berichterstatter war Herr Bento Gonçalves.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 324. Plenartagung (Sitzung vom 29. März 1995) einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Allgemeine Bemerkungen

    1.1. Ziel der vorgeschlagenen Verordnung (EG) des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionale Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (Dok. KOM (94) 593 endg. - 94/0314 CNS) ist die Schaffung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gesamtrechnungen, des sogenannten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), das zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist. Ferner soll ein Programm eingeführt werden, das die Übermittlung der nach dem ESGV erstellten Konten und Tabellen an die Kommission nach einem genauen Zeitplan vorsieht.

    Die Verordnung und deren Anhänge sind für die Mitgliedstaaten verbindlich.

    1.2. Das ESVG wurde nach dem Vorbild des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA) konzipiert, das die Statistische Kommission der Vereinten Nationen im Februar 1993 angenommen hatte, um die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten auf weltweiter Ebene zu erhöhen und die statistischen Systeme und Modelle auf die der OECD abzustimmen.

    1.3. Die zu ermittelnden Daten sind unverzichtbare Elemente für die Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen und dienen damit einer genauen Berechnung der dritten und der vierten Einnahmeart des Haushaltsplans der Gemeinschaft.

    1.4. Ferner sehen auch die Bestimmungen über die Aufgaben der Strukturfonds vor, daß die Förderungswürdigkeit der Regionen im Rahmen der Ziele 1 und 5 b) im wesentlichen durch den Vergleich ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt bestimmt wird.

    1.5. Der Vorlage des jetzigen Vorschlags und seiner Anhänge gingen zahlreiche Sitzungen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene wie auch Kontakte auf internationaler Ebene voraus.

    1.6. Die vorgeschlagene Regelung gilt nur für die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten und für deren statistische Ämter; sie läßt keinerlei unmittelbare Verpflichtungen für die Unternehmen entstehen.

    Eine Koordinierung der Verfahren zur Erhebung statistischer Daten durch die Unternehmen kann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt von den Mitgliedstaaten mittels einer Anpassung der bestehenden Formblätter für die statistischen Erhebungen vorgenommen werden.

    1.7. Das Vorhaben, an dem die Mitgliedstaaten beteiligt sind, zielt darauf ab, die Begriffe und Systematiken für die Datensammlung zu harmonisieren und festzulegen, welche Informationen von den wichtigsten Benutzern benötigt werden, d.h.:

    - von den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen;

    - von nationalen, regionalen und kommunalen Behörden;

    - von internationalen Organisationen;

    - von den Wirtschaftsteilnehmern;

    - von Forschungseinrichtungen.

    1.7.1. Für die Datensammlung selbst und die dafür eingesetzten Methoden sind die Mitgliedstaaten zuständig.

    1.7.2. Das Ziel ist eine Anpassung der statistischen Definitionen an die technische und sozioökonomische Entwicklung sowie die Festlegung gemeinschaftlicher Systematiken und Buchungsregeln und die Auflistung der benötigten Informationen.

    Die Erfassung und Darstellung dieser Informationen, die von den Mitgliedstaaten heute bereits gesammelt werden, muß vereinheitlicht werden, damit der Konsolidierung der Daten in allen Mitgliedstaaten der Union identische bzw. vergleichbare Konzepte zugrundeliegen.

    1.8. Mit der vorgeschlagenen Verordnung kann der Bezugsrahmen (Begriffe, Systematiken und Liste der benötigten Informationen) festgelegt werden, ohne daß im Detail auf organisatorische Fragen und Methoden zur Erstellung der Konten eingegangen werden muß. Die Vorgehensweise bei der Erstellung der Konten liegt also im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten.

    1.9. Die Mitgliedstaaten müssen ihre statistischen Systeme im Sinne der Verordnung anpassen, wobei sie lediglich verpflichtet sind, die für die Zwecke der Europäischen Union relevanten Informationen zu übermitteln.

    2. Besondere Bemerkungen

    2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden sollen, das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) für ihre eigenen Zwecke anzuwenden.

    2.2. Anhang A des Verordnungsvorschlags beinhaltet die Methodik für gemeinsame Normen, Definitionen, Systematiken und Buchungsregeln, die die Bezeichnung "ESVG 95" trägt.

    2.3. In Anhang B sind die Tabellen aufgeführt, die der Kommission von den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, sowie die jeweiligen Übermittlungsfristen.

    2.4. Der Ausschuß unterstreicht die Bedeutung der in Artikel 4 des Vorschlags vorgesehenen Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm ESVG ("Ausschuß" genannt).

    2.5. Der Ausschuß unterstreicht die Notwendigkeit, daß für die "erstmalige Datenübermittlung" gemäß Artikel 7 für alle Mitgliedstaaten dieselben Fristen gelten. Etwaige Ausnahmen sollten auf ein Minimum reduziert bzw. nach Möglichkeit ganz vermieden werden, damit die Erfassung statistischer Angaben in der Gemeinschaft so schnell wie möglich und anhand vergleichbarer Konzepte und Übermittlungsprogramme erfolgt.

    3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwortet die vorgeschlagene Verordnung und deren Anhänge.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 1995.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

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