EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51995AC0196

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/777 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern"

ABl. C 110 vom 2.5.1995, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51995AC0196

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/777 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern"

Amtsblatt Nr. C 110 vom 02/05/1995 S. 0055


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/777 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (95/C 110/14)

Der Rat beschloß am 7. November 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der diesbezüglichen Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 31. Januar 1995 an. Berichterstatter war Herr de Paul de Barchifontaine, Mitberichterstatter waren die Herren Decaillon und Green.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 323. Plenartagung (Sitzung vom 23. Februar 1995) mehrheitlich bei 3 Gegenstimmen und 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Auf der Tagung des Europäischen Rates von Edinburgh am 11. und 12. Dezember 1992 teilte die Kommission den Staats- und Regierungschefs ihre Absicht mit, bestimmte Richtlinien zu straffen, deren Bestimmungen möglicherweise unnötig detailliert sind und die durch Richtlinien ersetzt werden könnten, die sich auf die wesentlichen Anforderungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft beschränken.

1.2. Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Richtlinie 80/777/EWG erwähnt.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den geänderten Vorschlag und möchte zunächst hervorheben, daß das Dokument dadurch an Verständlichkeit gewonnen hat, daß ihm eine Begründung in Form von Fragen und Antworten vorangestellt wurde.

2.2. Er betont, daß es in der Richtlinie 80/777/EWG um die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern geht und daß eines der Ziele in einem hohen Verbraucherschutzniveau besteht. Die Richtlinie bietet den europäischen Verbrauchern die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen natürlichen Mineralwässern, die um so größer ist, je besser die Verbraucher informiert sind. Die "wesentlichen Anforderungen" der europäischen Rechtsvorschriften müssen dieser Tatsache Rechnung tragen.

2.3. Nach Ansicht des Ausschusses kann es zwischen den verschiedenen Arten von Wässern Verwechslungsmöglichkeiten geben, weshalb es angebracht wäre, klar zu unterscheiden zwischen Quellwasser, natürlichem Mineralwasser, behandeltem Wasser, Leitungswasser, Oberflächenwasser usw., d.h. zwischen in ihrem natürlichen Zustand trinkbaren Wässern und anderen Wässern.

2.4. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß die Bezeichnung "natürliches Mineralwasser" einem Gütezeichen gleichkommt und unbedingt beibehalten werden sollte.

2.5. In der Gemeinschaft ist der Verbrauch natürlicher Mineralwässer von 8 Milliard Liter im Jahre 1980 auf 22 Milliard Liter im Jahre 1994 angestiegen. Diese Entwicklung deutet darauf hin, daß für die Verbraucher nicht alle Wässer gleich sind und daß sie ihnen gegenüber gewisse Erwartungen hegen, die erfuellt werden wollen.

2.5.1. In Anbetracht dieser Tatsache ist es wichtig, daß Wasser für den menschlichen Gebrauch, ob aus der Flasche oder der Wasserleitung, ein hohes Schutzniveau bietet. Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Rat den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß auffordern, die in diesem Richtlinienvorschlag festgelegten Parameter zu überprüfen und dem Stand der Wissenschaft anzupassen, um für die Verbraucher ein möglichst hohes Gesundheitsschutzniveau zu erreichen.

2.6. Der Ausschuß hielte es für nützlich, die Außenhandelsstatistiken für in Flaschen abgefuellte Wässer, aufgeschlüsselt nach Kategorie, Einfuhr und Ausfuhr, zu kennen, zumal die Kommission für die Bescheinigung der natürlichen Mineralwässer aus Drittländern eine günstigere Regelung vorsieht.

2.7. Die Kennzeichnung der "natürlichen Mineralwässer" muß so umfassend und genau sein, daß jede Verwechslung mit anderen Arten von in Flaschen abgefuellten Wässern ausgeschlossen ist; außerdem muß sie die Bedingungen erfuellen, die in der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Lebensmitteletikettierung festgelegt sind.

2.8. Der Ausschuß begrüßt den Willen der Kommission, das einschlägige Gemeinschaftsrecht an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

2.9. Seines Erachtens dürfen die Verbraucher in keiner Weise getäuscht werden. Der "Status" des natürlichen Mineralwassers muß der Wirklichkeit entsprechen. In diesem Zusammenhang stellt eine etwaige Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft eine Technik dar, die größte Wachsamkeit und Vorsicht gebietet.

2.10. Aus der Sicht des Ausschusses verlangt die auf Artikel 100 a gestützte Richtlinie 80/777/EWG ein hohes Gesundheitsschutzniveau. Dieser Aspekt darf nicht vernachlässigt werden, zumal der Konsum "natürlicher Mineralwässer" sehr oft im Interesse der Gesundheit geschieht.

2.11. Das Problem der Füllmengen der Behältnisse wird in dieser Richtlinie nicht angesprochen, und doch sollten sie so bemessen werden, daß das Wasser innerhalb eines Hoechstzeitraums konsumiert wird, da sonst mit der Entstehung einer Mikrobenflora zu rechnen ist. Eine denkbare Lösung des Problems könnte in einem auf dem Behältnis aufgedruckten Verbraucherhinweis mit Angabe des empfohlenen Verbrauchszeitraums nach Öffnung liegen. Hierbei ist es sinnvoll, sich auf den betreffenden CODEX zu beziehen.

2.12. Der Ausschuß hält es für wünschenswert, sich in der vorliegenden Richtlinie 80/777/EWG auch mit Quellwasser zu befassen, da unbedingt klar unterschieden werden muß zwischen Wässern, die in ihrem Naturzustand trinkbar sind, und anderen Wässern.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags vorgesehene zehnjährige Gültigkeitsdauer der Bescheinigung für aus Drittländern eingeführte natürliche Mineralwässer ist zu befürworten, sofern in regelmäßigen Abständen ausreichende Kontrollen stattfinden und die Ergebnisse lange genug aufbewahrt werden.

3.2. In Artikel 4 Absatz 1 geht es um das Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe; nach Ansicht des Ausschusses sollte dort auch von den "unerwünschten Inhaltsstoffen" die Rede sein, um dem Stand der toxikologischen Erkenntnisse Rechnung zu tragen, sofern diese Inhaltsstoffe mit in dieser Richtlinie zugelassenen Methoden eliminiert werden.

3.3. Nach Auffassung des Ausschusses setzt das Ausfällen von Eisen-, Mangan-, Schwefel- und Arsenverbindungen durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft voraus, daß die Verwendungsbedingungen genau festgelegt und streng überwacht werden, da die beim Quellaustritt vorhandenen wesentlichen Eigenschaften der Mineralwässer nach der Abfuellung in Flaschen erhalten bleiben müssen.

3.4. Zu der vorgesehenen Neufassung von Artikel 7 Absatz 2 schlägt der Ausschuß folgende Änderungen vor:

- Buchstabe a) sollte am Ende folgendermaßen ergänzt werden: "... mit den für die Mineralisierung charakteristischen Bestandteilen, ausgedrückt in Milligramm pro Liter, entsprechend den Ergebnissen der anläßlich der Bescheinigung durchgeführten offiziellen Analyse;"

- Buchstabe b) sollte am Ende durch folgenden neuen Satz ergänzt werden: "Bei Drittländern muß die Ortsangabe auch den Namen des Landes enthalten."

3.4.1. Nach Ansicht des Ausschusses muß in der Etikettierung natürlicher Mineralwässer auf jeden Fall jede etwaige Behandlung, denen sie unterzogen wurden, angegeben werden (im Gegensatz zu der von der Kommission vorgeschlagenen Neufassung von Artikel 7 Absatz 3, in der diese Angabe dem Gutdünken der Mitgliedstaaten überlassen wird), um jeglichem Irrtum vorzubeugen und auf diese Weise die Redlichkeit der Handelsgeschäfte zu gewährleisten.

3.4.2. Auf keinen Fall sollten aber Dekantation und Filtration jemals besonders erwähnt werden, da diesen Verfahren seit jeher sowohl Mineralwässer als auch Leitungswasser unterzogen wurden.

3.5. In der vorgeschlagenen Neufassung von Artikel 11 wird dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß die Aufgabe übertragen, eine Stellungnahme zu den "Grenzwerten für die Bestandteile natürlicher Mineralwässer" abzugeben. Nach dem Dafürhalten des WSA wäre es durchaus normal, den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß auch zur Bestimmung der unerwünschten Inhaltsstoffe zu hören.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1995.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

Top