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Document 51995AC0191
OPINION OF THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the Proposal for a Council Regulation (EC) on Reform of the Common Organization of the Market in Wine
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein"
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein"
ABl. C 110 vom 2.5.1995, p. 30–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein"
Amtsblatt Nr. C 110 vom 02/05/1995 S. 0030
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein () (95/C 110/09) Der Rat beschloß am 14. Juli 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EGV um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 7. Februar 1995 an. Berichterstatter war Herr Kienle. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 323. Plenartagung (Sitzung vom 22. Februar 1995) mit 126 gegen 8 Stimmen bei 13 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Grundsätzliche Bemerkungen 1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt, daß die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgelegt hat. Die verspätete Vorlage im Mai hat jedoch dazu geführt, daß sich die Beratungen in den beteiligten Gemeinschaftsorganen erheblich verzögerten. Die Neuwahlen des Europäischen Parlaments und der Mandatswechsel im WSA führten zu weiteren Verzögerungen bei der Erarbeitung von Stellungnahmen. 1.2. Der Ausschuß widerspricht der Behauptung der Kommission, die sie in der Begründung niedergelegt hat, daß die Mitteilung der Kommission an den Rat - Entwicklung und Zukunft der Weinbaupolitik (Dok. KOM (93)380 endg.) der Kommission vom 22. Juli 1993 auf eine weitgehende Zustimmung der Gemeinschaftsorgane und der Berufsverbände gestoßen sei. Das Gegenteil war der Fall. Vielmehr ist bedauerlich, daß die Kommission wesentliche Anregungen des WSA nicht berücksichtigt hat und den Verordnungsvorschlag überwiegend aus der eigenen Mitteilung entwickelt hat. 1.3. Die bisherigen Beratungen des Verordnungsvorschlags im Rat der Europäischen Union beweisen, daß es in fast allen weinbautreibenden Mitgliedstaaten erhebliche Bedenken oder sogar eine schroffe Ablehnung gegen den Reformvorschlag gibt. Auch der Ausschuß hält die vorgelegten Vorschläge für unannehmbar und ersucht die Kommission um eine radikale Änderung des Verordnungsvorschlags. 2. Bemerkungen zu den einzelnen Vorschlägen 2.1. Grundziel der Reform (zu Erwägungsgründe) 2.1.1. Der Ausschuß bekräftigt seine grundsätzliche Kritik am Lösungsansatz der Kommission, die er bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 1994 deutlich machte. Zwar ist das Ziel der Kommission, ein Marktgleichgewicht herzustellen, unterstützenswert, wenn hierdurch keine einseitigen Belastungen für die europäischen Erzeuger entstehen. Das vorgeschlagene Quotensystem mit Referenzerzeugungsmengen führt jedoch zu dieser einseitigen Benachteiligung. Denn aufgrund der internationalen Verpflichtungen der EU aus den GATTBeschlüssen müssen allein die EU-Weinerzeuger durch Produktionssenkungen und Flächenstillegungen Konsequenzen ziehen. Der Ausschuß folgert daraus, daß bei den übergeordneten rechtlichen Rahmenbedingungen ein zentral durch EU-Verwaltungen gesteuertes Marktgleichgewicht nicht zu verwirklichen ist. Infolgedessen ist ein anderer Ansatz für die Lösung der EU-Marktprobleme zu suchen. 2.1.2. Der Ausschuß erinnert daran, daß die Kommission in ihrem Diskussionspapier eine Entbürokratisierung, eine Verwirklichung der Subsidiarität und eine Stärkung der Selbstverantwortung der Wirtschaft als weitere Ziele der Weinmarktreform angesprochen hatte. Diese Ziele wurden beim Verordnungsvorschlag vom Mai 1994 völlig unzureichend berücksichtigt. Der Ausschuß entwickelt daher in dieser Stellungnahme Vorschläge, wie diese Ziele besser verwirklicht werden können. 2.1.3. Der Ausschuß erneuert seine Forderung, die Marktorientierung zum zentralen Thema des Reformvorhabens zu machen. Dies bedeutet eine Abkehr von einer zentralen Marktsteuerung. 2.1.3.1. Statt dessen muß die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich und im Wettbewerb mit anderen Getränken gefördert werden. Außerdem müssen Handelshemmnisse wie z.B. die hohen Verbrauchssteuern in einigen Mitgliedstaaten abgebaut, diskriminierende Verbrauchssteuern zwischen den Getränken vermieden und bessere Rahmenbedingungen auf der Erzeuger- und Handelsebene für den Weinabsatz geschaffen werden. Diese Neuorientierung der europäischen Weinbaupolitik ist umgehend einzuleiten und im Laufe einer Übergangszeit von 10 Jahren zu vollenden. 2.1.4. Der Ausschuß spricht sich für eine klare Trennung zwischen Markt- und Soziostrukturpolitik aus. Unabhängig von den Zielen der Marktpolitik gilt es, die Leistungen der Winzer für die Erhaltung der Kulturlandschaft zu honorieren. EU-Mittel sind einzusetzen, um die Erhaltung von den traditionellen Weinbaugebieten sicherzustellen, die zwar mit schwierigen strukturellen Problemen behaftet sind, aber für die Umwelt und die Wirtschaftsstruktur von ländlichen Gebieten von besonderer Bedeutung sind. 2.1.5. Der Ausschuß erinnert daran, daß der Weinbau in Europa ein Bestandteil der Lebenskultur ist und in den einzelnen Weinbaugebieten meist über eine große Tradition verfügt. Eine Reform, die diesen kulturellen und traditionellen Hintergrund der Weinbauregionen und ihrer Weinbereitung nicht berücksichtigt, ist zum Scheitern verurteilt. Die Reform muß vielmehr im Sinne der Subsidiarität die Verantwortung der Regionen Europas für die Qualitäts- und Marktpolitik stärken. Dies bedeutet gleichzeitig eine Deregulierung und Entbürokratisierung zugunsten von wirtschaftlicher Eigenverantwortung und -initiative. 2.1.6. Der Ausschuß spricht sich dafür aus, daß auf der EU-Ebene nur das geregelt wird, was unbedingt für das Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes im Sinne der Verbraucher und der Wirtschaft erforderlich ist. Grundsätzlich sollen die Regelungen möglichst auf niedrigster regionaler Ebene getroffen werden. Die Vorschläge der Kommission tragen diesen Erfordernissen unzureichend Rechnung. 2.2. Regionale Anpassungsprogramme (zu Titel I) 2.2.1. Um die Orientierung und Verantwortung für Regionalprogramme klarzustellen, sollte der Begriff "Region" genau definiert werden. Der Ausschuß stellt nicht in Frage, daß regionale Anpassungsprogramme für viele Weinbauregionen notwendig sein können. Die vorgeschlagenen Programme widersprechen jedoch den Zielen der Deregulierung und Subsidiarität. Um eine klare Trennung zwischen Markt- und Sozialpolitik zu erreichen, schlägt der Ausschuß vor, die von der Kommission vorgeschlagenen Regionalprogramme in Marktstruktur- und Soziostrukturprogramme aufzuteilen. Hierfür sind ausreichende EU-Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuß hält es für sinnvoll, eine zusätzliche Kofinanzierung durch nationale oder regionale Mittel weiterhin vorzusehen. Im Gegensatz dazu sind die Marktinterventionen ausschließlich vom EAGFL zu tragen. 2.2.2. Der Ausschuß schlägt hierbei vor, daß die EU sich darauf beschränken soll, ein Angebot von fakultativen Maßnahmen zu machen, die von den Weinbaugebieten in Anspruch genommen werden können. Es ist zu beachten, daß der Prozeß der Umstrukturierung in sozial- und regionalverträglicher Weise gestaltet werden kann. 2.2.3. Der Ausschuß spricht sich für ein EU-Programm aus, das den Winzern zugute kommt, die einen Weinbau unter benachteiligten Bedingungen betreiben. Hierzu zählt u.a. der Weinbau in Flächen mit starker Hangneigung oder Erosionsgefährdung. Dieses Programm soll vermeiden helfen, daß der Weinbau in traditionellen Weinbaugebieten aus Kostengründen aufgegeben wird und statt dessen andere Rebflächen bepflanzt werden, die zwar billiger zu bewirtschaften sind, aber eine schlechtere Weinbaueignung haben. Außerdem soll das Programm die Landschaftspflege der Winzer in diesen traditionellen Kulturlandschaften, die oft auch wichtige Erholungs- und Tourismusregionen sind, entgelten. 2.2.4. Der Ausschuß fordert ein weinbauspezifisches Förderungsprogramm zugunsten umweltschonender Bewirtschaftungsmaßnahmen. Bereits heute fühlen sich die Winzer in aller Regel einer standortgerechten Produktion und bodenschonender Bewirtschaftung verpflichtet. Das Umweltprogramm soll dazu dienen, daß die Schonung und Erhaltung der Umwelt sowie der natürlichen Ressourcen durch die Aktivität der Winzer gewährleistet wird. Hierfür müssen die notwendigen förderlichen politischen Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Wissenschaft und Beratung geschaffen werden. 2.2.5. Der Ausschuß empfiehlt die Bereitstellung von EU-Mitteln, um die Entwicklung von besseren Vermarktungsstrukturen in Erzeugergebieten zu unterstützen. Die Weinwirtschaft im allgemeinen ist durch Kleinbetriebe gekennzeichnet. Daher besteht die Gefahr, daß sie in eine völlige Abhängigkeit der Nachfrageseite, die durch gewaltige Konzentrationsprozesse gekennzeichnet ist, geraten. Um dies zu verhindern, sind energische Schritte für wettbewerbsfähigere Angebotsstrukturen in den Weinbaugebieten zu unternehmen. 2.2.6. Der Ausschuß regt die Anpassung von Sozialprogrammen der Landwirtschaft auf die besonderen Bedürfnisse des Weinbaus an. Hierzu zählen u.a. Maßnahmen zur Förderung junger Betriebsinhaber, zur Alterssicherung von Winzerinnen und Winzern in den Ländern, in denen nicht alle Bürger gleichermaßen abgedeckt sind. 2.2.7. Um eine Anpassung des Rebflächenpotentials an die Marktverhältnisse zu fördern, sollte in der Übergangszeit ein freiwilliges Rodungsprogramm angeboten werden. Durch eine Regionalisierung der Prämien könnte den unterschiedlichen strukturellen und sozioökonomischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Die Prämien sollten zunächst attraktiv gestaltet werden und dann bis zum Ende der Übergangszeit degressiv verlaufen. Die Rodungsprogramme sollten von den Verwaltungen der Weibaugebiete gesteuert werden, um negative Auswirkungen auf die Weinbaustruktur zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können Gebiete oder Teile von Weinbaugebieten aus den Rodungsprogrammen ausschließen, in denen die Rodungsquote in den letzten Jahren überdurchschnittlich hoch war oder die zur Sicherung der Qualität und traditioneller Weinbaustrukturen oder der Umwelt erhalten werden sollen. 2.2.8. Allerdings erscheint es unverzichtbar, zuvor über eine umfassende, genaue und aktuelle Kenntnis aller Grunddaten zu verfügen, was die bereits gerodeten und die Ausdehnung und Lage widerrechtlich angepflanzter Rebflächen betrifft. In Kenntnis dieser Elemente können die Entscheidungen über die zu treffenden Maßnahmen besser durchdacht werden. 2.3. Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen (zu Titel II) 2.3.1. Der Ausschuß weist nachdrücklich darauf hin, daß bei der Festsetzung von Produktionsbedingungen und der Zulassung von önologischen Verfahren (z.B. natürliche Mindestalkoholgehalte, Anreicherung, Säuerung etc.) den unterschiedlichen Standort-, Klima- und Witterungsbedingungen innerhalb der europäischen Weinbauregionen Rechnung getragen werden muß. 2.3.2. Deshalb schließt sich der Ausschuß nicht der Auffassung der Europäischen Kommission an, daß eine Verminderung der Zahl der Weinbauzonen von 7 auf 3, eine Nivellierung der natürlichen Mindestalkoholgehalte und der önologischen Verfahren möglich ist. 2.3.3. Er spricht sich vielmehr dafür aus, daß die Einteilung der Weinbauzonen anhand von objektiven Kriterien überprüft wird (siehe Initiativstellungnahme des Ausschusses betreffend die Abgrenzung der Weinbauzonen in der Gemeinschaft vom 27. Oktober 1988). 2.3.4. Der Ausschuß betrachtet die önologischen Verfahren als wichtigstes Instrumentarium für die Förderung der Qualitätspolitik. 2.3.5. Ein Einsatz der önologischen Verfahren, die auf Mengensteigerung ausgerichtet sind, statt der Qualitätsoptimierung zu dienen, widerspricht den Zielen der Marktordnung. Deshalb sollte der Einsatz von önologischen Verfahren auf ein Mindestmaß beschränkt und nur zum Ausgleich von jahrgangsmäßigen Witterungs- und Klimabedingungen eingesetzt werden. 2.3.6. Um eine mißbräuchliche Verwendung von Anreicherungsmethoden auszuschalten, sollte die Anreicherung nur für Weine zugelassen werden, für die Hektarhöchsterträge festgelegt sind. 2.3.7. Der Ausschuß ist sich bewußt, daß es bei den einzelnen Verfahren der Anreicherung sehr unterschiedliche Traditionen, Erfahrungen und Bewertungen gibt. 2.3.8. So lehnen Weinbaugebiete, in denen entweder die Anreicherung überhaupt nicht notwendig und zulässig ist oder nur mit konzentriertem Most durchgeführt wird, die Chaptalisierung völlig ab. Andererseits präferieren Gebiete, in denen die Chaptalisierung zulässig ist, diese Methode gegenüber der Anreicherung mit Konzentraten. 2.3.9. Eine EU-weite Ausdehnung der Chaptalisierung wird nicht befürwortet, da dies weder den unterschiedlichen Klima- und Standortbedingungen noch den traditionellen Methoden Rechnung trägt. Das bisher geltende Verbot der Chaptalisierung soll in seinem derzeitigen Ausmaß erhalten bleiben. Die Zulassung der Saccharose soll weiterhin nur für die Weinbaugebiete vorgesehen bleiben, die die Chaptalisierung bereits vor der Schaffung der europäischen Weinmarktorganisation traditionell verwendet haben. Um Wettbewerbsverzerrungen in den verschiedenen Erzeugerländern der Europäischen Union zu vermeiden, sollte die Beihilfe für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat beibehalten werden. Um die Verbraucher über angewandte Anreicherungsverfahren eindeutig zu informieren, soll der Ministerrat im Rahmen der Bezeichnungsverordnung für Wein eine diesbezügliche Vorschrift erlassen. 2.4. Intervention und andere Maßnahmen zur Marktsanierung (zu Titel III) 2.4.1. Der Ausschuß sieht aufgrund der gewonnenen Erfahrungen in den fakultativen und obligatorischen Interventionsmaßnahmen keine geeigneten Instrumente zur Marktsanierung. Der Vorschlag der EU-Kommission für ein Quotensystem mit Referenzmengen in Verbindung mit einer obligatorischen Destillation wird mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Statt Marktsteuerung und Bürokratie abzubauen, würden neue administrative Zwangsmaßnahmen, Markteingriffe und Verwaltungsinstrumentarien geschaffen. 2.4.1.1. Produktionsquoten (Referenzerzeugung) sind für den EU-Weinmarkt, der infolge der GATT-Beschlüsse einen freien Außenhandel ermöglicht, ein völlig ungeeignetes Steuerungsinstrument. 2.4.1.2. Sollten sich die pessimistischen Konsumprognosen der Kommission erfuellen, gleichzeitig die Importe aus Drittländern (z.B. Osteuropa, Übersee) steigen, müßten die europäischen Weinerzeuger alleine die Verantwortung für das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage übernehmen. Selbst bei einem leichten Anstieg des Konsums in der EU, aber stärker steigenden Importen, würden die Quoten für die europäischen Weinerzeuger gekürzt. 2.4.1.3. Produktionsquoten für Wein tragen den dynamischen Marktprozessen in der Weinbranche nicht Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere nicht die Differenziertheit der Erzeugnisse. 2.4.1.4. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken gegen eine Quotenregelung befürchtet der Ausschuß weiterhin, daß eine derartige Regelung neue Spannungsfelder zwischen den europäischen Weinbauregionen aufbauen würde. Denn bereits bei den Bezugsgrößen für die Quoten und ihre Verteilung zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten kann kein Einvernehmen erzielt werden. 2.4.2. Dei Fachgruppe fordert darüber hinaus, das gesamte Interventionssystem umgehend zu vereinfachen. Bei den Destillationsmaßnahmen sollten zwei Modi vorgesehen werden: einmal die "präventive Destillation" auf freiwilliger Basis zu Beginn des Wirtschaftsjahres, für die eine attraktive Prämie gewährt wird, und zum anderen die "obligatorische Destillation", deren Vergütung sich nach dem Umfang der abzubauenden Überproduktion richtet, aber in jedem Fall niedriger als die für die "präventive Destillation" gewährte Prämie sein sollte. Die Beihilfe für die private Lagerhaltung sollte als Maßgabe zum Ausgleich zwischen Überproduktionsjahren und ernteschwachen Jahren unbedingt beibehalten werden. 2.4.3. Der Ausschuß bewertet die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung ebenso wie die Destillation der Mengen, die die Hektarerträge überschreiten, als eine Maßnahme der Qualitätspolitik. Daher sind diese Mengen nicht beihilfefähig aus EU-Interventionsmitteln. 2.5. Förderung der Qualitätserzeugnisse (zu Titel IV) 2.5.1. Der Ausschuß begrüßt, daß die Kommission ihre Vorschläge zur Förderung der Qualitätserzeugnisse präzisiert hat. Sie sind ein richtiger Schritt in Richtung verbesserter Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Weinerzeugnissen. Die Vorschläge werden jedoch der Forderung des WSA nicht gerecht, das Marketing der Weinerzeugnisse zu einem zentralen Thema der Weinmarktreform zu machen. 2.5.2. Der Ausschuß erneuert seine Anregung, ein umfassendes Gesamtprogramm zur Förderung des Absatzes von Weinerzeugnissen auszuarbeiten. Bestandteile müssen Markterforschung, Informations- und Kommunikationsstrategien sowie Unterstützungsmaßnahmen für die Produkt- und Absatzpolitik der weinwirtschaftlichen Unternehmen sein. Hierzu gehört aber auch die Beseitigung von rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Absatzhemmnissen. 2.5.3. Nach wie vor fehlt es an ausreichenden Informationen über Markt- und Verbrauchsentwicklungen, die nur durch ein ehrgeiziges Forschungs- und Marktuntersuchungsprogramm gewonnen werden können. Es gilt die Entwicklungen bei den Einkaufsstätten wie bei den Konsumstätten (Gastronomie, Haushalte) ebenso zu analysieren, wie die Motivation der Konsumenten für Einkaufs- und Konsumveränderungen. 2.5.4. Der Ausschuß spricht sich für ein Informations- und Aufklärungsprogramm über die Vorteile eines moderaten Weingenusses im Rahmen einer bewußten Ernährung sowie über die Gefahren des Mißbrauchs aus. 2.5.5. Um diese Forschungs- und Informationsmaßnahmen durchführen zu können, sind erheblich mehr EU-Mittel erforderlich, als bisher von der EU-Kommission vorgesehen. 2.5.6. Der Ausschuß bewertet das Fortbestehen von hohen Verbrauchsteuern auf Wein als ein Absatzhemmnis. Die in der Kommission erwogene Einführung einer Weinsteuer in den Mitgliedstaaten, in denen bisher der Wein nicht mit einer Konsumsteuer belegt war, würde alle Maßnahmen zur Verbesserung der Marktbedingungen für Wein belasten. Der Ausschuß fordert daher die EU-Kommission und den EU-Ministerrat auf, ihre Verbrauchsteuerpolitik für Wein zu ändern und den Zielen der Reform der Weinmarktorganisation anzupassen. 2.5.7. Der Ausschuß weist darauf hin, daß für die Bezeichnung und Aufmachung der verschiedenen Weinkategorien derzeit unterschiedliche Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene gelten und bei einigen Bereichen noch die Mitgliedstaaten zuständig sind. Es ist deshalb notwendig, die vielfältigen, unterschiedlichen Vorschriften, die heute in Kraft sind, zu überprüfen und einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Bezeichnung und Aufmachung sämtlicher Weinkategorien vorzusehen. Die Überarbeitung der geltenden Vorschriften ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verbraucherinformation und des modernen Marketings vorzunehmen. Dies gilt auch für die noch zu erlassende Zutatenkennzeichnung gemäß der Etikettierungsrichtlinie. Insbesondere ist zu überprüfen, das bisherige Verbotsprinzip (alle Angaben sind verboten, die nicht ausdrücklich erlaubt sind) durch eine Regelung aufzulockern wie sie für Schaumwein gilt: Danach sind neben den obligatorischen auch weitere Angaben erlaubt, solange sie keinen Mißbrauch darstellen. 2.6. Branchenverbände und -vereinbarungen (zu Titel V) 2.6.1. Der Ausschuß betrachtet Maßnahmen, die zu einer Selbstverantwortung der Weinwirtschaft für die Anpassung des Angebots an die Nachfrage und zu einer Selbstverwaltung der Produktions-, Handels- und Absatzstrukturen führen, als wichtige Schritte einer Deregulierung und Subsidiarität im Weinrecht. 2.6.2. Der Ausschuß hält es nicht für zwingend erforderlich, daß im Reformpapier die Regeln für die Anerkennung und Tätigkeit dieser Organisationen im einzelnen aufgenommen werden. Statt dessen sollte in der Grundverordnung lediglich eine generelle Regelung für die Zulassung von Branchenvereinbarungen beschlossen und die Durchführungsbestimmungen aus der Reformdiskussion ausgeklammert und anschließend beraten werden. 3. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (Titel VI) 3.1. Sofern die EU auf eine zentrale Steuerung des europäischen Weinmarktes verzichtet, kann das bisherige aufwendige statistische System zur Beobachtung der Entwicklung des Weinbaupotentials wesentlich vereinfacht werden. Notwendig ist daher eine Vereinfachung des vorgeschlagenen Mechanismus zur Beurteilung - der Produktionsmengen der verschiedenen Weinbauerzeugnisse, - der industriellen Verwertung dieser Erzeugnisse, - der Entwicklung des Verbrauchs von Wein und anderer in unverändertem Zustand genußfertiger Erzeugnisse, - Marktverwaltung, zur Stimulierung der erforderlichen Anpassung des Angebots sowie zur Durchführung der Verbrauchsförderungsmaßnahmen. Die bisherigen Erfahrungen mit Meldungen der Betriebe haben gezeigt, daß die Auswertung sehr kosten- und zeitaufwendig ist. Wegen der Dynamik der Märkte scheint daher die Durchführung von Stichproben und Panels prüfenswert. 3.2. Der Vorschlag der Kommission, das Verbot der Neuanpflanzungen zu verlängern, wird begrüßt. Vor allem in der Umstellungsperiode von einer Marktverwaltung zu einem freien Markt in der Verantwortung der regionalen Weinwirtschaft darf der Anpassungsprozeß nicht durch lokale oder regionale Rebflächenerweiterungen gefährdet werden. 3.3. Das Recht auf Wiederbepflanzung und die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten sollte weiterhin uneingeschränkt genutzt werden, um im Sinne einer Qualitätspolitik die besten Rebflächen der Weinbaugebiete zu bepflanzen. Eine Einschränkung von Wiederbepflanzungsrechten zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Markterfordernisse sollte der EU-Kommission nicht ermöglicht werden. Die Ausgestaltung und Ausnutzung des EU-Rechtes auf Wiederbepflanzung soll in regionaler Verantwortung liegen. 3.4. Die Klassifizierung der Rebsorten sollte nach einem EU-einheitlichen Verfahren erfolgen. Die Durchführung sollte den Regionen übertragen werden. 4. Regelung für die Aufgabe von Rebflächen außerhalb der Regionalprogramme (Titel VII) Wie bereits zu Titel I ausgeführt spricht sich der Ausschuß nur für ein fakultatives Rodungsprogramm unabhängig von Regionalprogrammen aus. Die Höhe der Prämie erscheint nicht ausreichend, um eine ausgiebige Nutzung des Programms herbeizuführen. 5. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (Titel VIII) Der Ausschuß betont, daß im Sinne der Subsidiarität die Ausgestaltung der Hektarertragsregelung in der Verantwortung der Regionen liegen muß. Daher werden Vorgaben, die den bisherigen Ermächtigungsspielraum der Mitgliedstaaten weiter einengen, abgelehnt. 6. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 (Titel IX) Der Ausschuß unterstützt Maßnahmen, die einer Verbesserung der Kontrolleffizienz und einer gleichmäßigen Anwendung des EU-Rechtes zweckdienlich sind. Die vorgesehenen Programme werden jedoch als zusätzliche Bürokratisierung angesehen. Der Ausschuß regt an, daß eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften über Meldungen, Buchführungsvorschriften, Begleitdokumente u.a. Maßnahmen der Weinüberwachung geprüft werden soll. Eine Verbesserung der Zusammenarbeit der zuständigen Überwachungsstellen in den Mitgliedstaaten ist baldmöglichst herbeizuführen. 7. Vereinfachte Weinbaukartei (Titel X) Die Vereinfachung der Weinbaukartei gehört zu den Aufgaben, um eine Deregulierung und Entbürokratisierung im EU-Weinrecht zu verwirklichen. Unabhängig von einer Vereinfachung des EU-Rechtes sollte es den Mitgliedstaaten und Regionen überlassen bleiben, weitergehende Vorschriften zur Verwaltung ihres Marktes zu erlassen. 8. Schlußbemerkungen 8.1. Der Ausschuß appelliert an den Rat, die Beratungen über eine Reform der Weinmarktordnung zügig voranzutreiben und baldmöglichst zum Abschluß zu bringen. Denn die europäische Weinwirtschaft braucht verläßliche Rahmenbedingungen für die Zukunft. 8.2. Die Beratungen sind in einem Geiste des Dialogs, wie von der EU-Kommission gefordert, zu führen, um zu gemeinsam getragenen Lösungen zu finden. Eine offene Konfrontation zwischen den Weinbauregionen schadet letztendlich allen Weinbauregionen und dem Image des Kulturgutes Wein. Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1995. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Carlos FERRER () ABl. Nr. C 194 vom 16. 7. 1994, S. 1.