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Dokument 51995AC0183

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpen-Übereinkommen)"

ABl. C 110 vom 2.5.1995, s. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51995AC0183

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpen-Übereinkommen)"

Amtsblatt Nr. C 110 vom 02/05/1995 S. 0001


Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpen-Übereinkommen) () (95/C 110/01)

Der Rat beschloß am 28. September 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 228 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 130 s des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 31. Januar 1995 an. Berichterstatter war Herr Pricolo.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 323. Plenartagung (Sitzung vom 22. Februar 1995) mit großer Mehrheit bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (die sogenannte Alpen-Konvention) ist ein internationales Übereinkommen, das im November 1991 von 7 Alpenländern (Deutschland, Österreich, Italien, Schweiz, Frankreich, Liechtenstein, Slowenien) sowie von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde.

1.2. Das Übereinkommen beschränkt sich auf die Festlegung allgemeiner Grundsätze, die den betreffenden Staaten bei der Umsetzung der Politiken zum Schutz des Ökosystems der Alpen als Anhaltspunkte dienen sollen.

Es stellt somit einen programmatischen und allgemeinen Rahmen dar, dessen konkrete Ausgestaltung in den Protokollen zu den einbezogenen Bereichen wie etwa Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft in Berggebieten, Tourismus, Verkehr ... erfolgt.

1.3. Bislang wurde dieses Übereinkommen noch nicht von allen Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien, auch nicht von der Europäischen Union, ratifiziert.

1.4. Mit dieser Vorlage fordert die Kommission den Rat zu einer raschen Ratifizierung dieser Konvention im Wege des Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 228 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 130 s des Vertrags von Maastricht auf.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Gegen den Vorschlag der Kommission können keine Einwände erhoben werden, weder bezüglich der herangezogenen Rechtsgrundlage noch hinsichtlich des Inhalts, der sich wirklich nur auf die Genehmigung des Übereinkommens vom November 1991 beschränkt.

2.2. Der Ausschuß kann daher nur hoffen, daß die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens sowie die Europäische Union rasch die Ratifizierung durchführen, damit das Übereinkommen unverzüglich in Kraft treten kann.

2.3. Der Ausschuß kann sich nicht mit dem Inhalt des Übereinkommens auseinandersetzen, da der Text durch die Unterzeichnung der Vertragspartner verbindlich festgelegt ist, auch wenn das Übereinkommen erst rechtswirksam wird, sobald es von wenigstens drei Partner ratifiziert worden ist.

2.4. Der Ausschuß kann lediglich einige Empfehlungen zu bestimmten spezifischen Problemen aussprechen, damit seine Anregungen bei der Ausarbeitung der Durchführungsprotokolle berücksichtigt werden können.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Der Ausschuß weist die Kommission und den Rat auf die Tatsache hin, daß die ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen - auf die in Artikel 2 des Übereinkommens verwiesen wird - unter Berücksichtigung der für die einzelnen Sektoralpolitiken geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ausgearbeitet werden muß.

3.2. Selbstverständlich können Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz nur vorgesehen werden, wenn sie für die Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur der Alpenregionen unverzichtbar sind und der Abwanderung bzw. der Verödung dieser Gebiete vorbeugen.

3.3. In den stark auf die Landwirtschaft ausgerichteten Berggebieten sollten Schranken wie beispielsweise die Begrenzung der Milchproduktion fallen, die die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen benachteiligten Gebieten erschweren. Dagegen sollten die Maßnahmen verstärkt werden, die geeignet sind, die Fortdauer einer traditionellen Bewirtschaftung der Alpenregionen sicherzustellen.

3.4. Der Ausschuß ist überzeugt, daß eine unter agrar- und forstwissenschaftlichen sowie tierzüchterischen Gesichtspunkten richtig ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit einen wirksamen, unerläßlichen Beitrag zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts in diesem Gebiet leistet.

3.5. Der Natur- und Landschaftsschutz ebenso wie die Aufforstung von Bergwäldern sind zweifelsohne sinnvolle Maßnahmen zum Erhalt der Ökosysteme.

3.5.1. Der Ausschuß ist sich im übrigen bewußt, daß das Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes mit dem Ziel einer Ausweitung wirtschaftlicher Tätigkeiten wie beispielsweise des Fremdenverkehrs kollidieren kann.

3.5.2. Es gibt insbesondere aus neuerer Zeit gute Beispiele für eine praktische Lösung solcher Zielkonflikte, die bei der Umsetzung des Übereinkommens und der Durchführungsprotokolle beachtet werden sollten.

3.6. Das Gleiche gilt für das Transportwesen, insbesondere den Verkehr zwischen den Alpenregionen und den Transitverkehr, sowie den Energiesektor, das heißt die Ausbeutung von Wasser- und Windkraft.

3.7. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß diese Probleme dort anzusprechen und zu lösen sind, wo die Durchführungsprotokolle zu dem Übereinkommen erarbeitet werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, daß Umweltschutz auf einem dynamischen Verhältnis zwischen Mensch und Umwelt beruht und daß daher bei einigen der einschlägigen Auflagen nicht von den Bedürfnissen der Bevölkerung, die in diesen Gebieten lebt und arbeitet, abgesehen werden darf.

3.8. Der Ausschuß hofft schließlich, zu den Durchführungsprotokollen konsultiert zu werden.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1995.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 278 vom 5. 10. 1994, S. 8.

Op