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Document 51995AC0044

    ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen"

    ABl. C 102 vom 24.4.1995, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51995AC0044

    ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen"

    Amtsblatt Nr. C 102 vom 24/04/1995 S. 0001


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen () (95/C 102/01)

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 13. September 1994 gemäß Artikel 23 der Geschäftsordnung die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 4. Januar 1995 an. Berichterstatter war Herr Little.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 322. Plenartagung (Sitzung vom 25. Januar 1995) mit großer Mehrheit bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags gelangt gegenwärtig kraft der Verordnung Nr. 2349/84 vom 23. Juli 1984 () für bestimmte Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen und aufgrund der Verordnung Nr. 556/89 vom 30. November 1988 () für bestimmte Gruppen von Know-how-Vereinbarungen zur Anwendung. Diese beiden Verordnungen wurden durch die Verordnung Nr. 151/93 vom 23. Dezember 1992 geändert.

    1.2. Die Kommission schlägt vor, diese beiden Verordnungen in einer einzigen Verordnung über Technologietransfervereinbarungen zu erfassen, um auf diese Weise eine größtmögliche Angleichung der Regeln für Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen zu erreichen.

    1.3. Zweck der Verordnungen und der darin festgelegten Gruppenfreistellungen ist es, die Verbreitung von technischem Wissen und die Herstellung neuer und verbesserter Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union zu fördern.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Ausschuß begrüßt die Initiative der Kommission, Pläne für eine Zusammenfassung der auslaufenden Patentlizenz-Verordnung und der Know-how-Verordnung, die eigentlich noch bis zum 31. Dezember 1999 gültig wäre, zu einem einzigen Regelwerk vorzulegen.

    2.2. Der Ausschuß unterstützt die Vorschläge der Kommission vorbehaltlich der nachfolgend gemachten Bemerkungen und der Vornahme einiger substantieller Änderungen.

    2.3. Der Ausschuß stellt zu seiner Zufriedenheit fest, daß die Kommission auch weiterhin bestrebt ist, Anreize für Patent- und Know-how-Lizenzen zu schaffen, um sowohl die Entwicklung neuer Produkte als auch die Verbreitung von technischem Wissen innerhalb der EU zu fördern. Beide Ziele sind nicht zuletzt deshalb auf längere Sicht für die wirtschaftliche Prosperität und das Wohlergehen der Bevölkerung der EU wichtig, weil weniger entwickelte Volkswirtschaften schon in der Lage sind, zum gegenwärtigen Stand der Technik in Europa aufzuschließen.

    2.4. Der Ausschuß unterstützt das Ziel der Kommission, sich ausgehend von ihren Erfahrungen mit der Funktionsweise der Gruppenfreistellungsregelungen um eine Verdeutlichung der Bestimmungen und eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe zu bemühen.

    2.5. Die gegenwärtigen Gruppenfreistellungsverordnungen haben offensichtlich zu einem guten Teil jene wichtigen Anreize für die Entwicklung und den Transfer von Technologie innerhalb der EU gegeben, so daß der Ausschuß die Überzeugung gewonnen hat, daß die geltenden Verordnungen ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen der nach Artikel 85 Absatz 3 zulässigen Stimulierung des technischen Fortschritts und anderen wettbewerbspolitischen Vorschriften darstellen.

    2.6. Der Ausschuß geht davon aus, daß einige der detaillierten Vorschläge Vorteile bringen dürften, insbesondere die in Artikel 3 vorgenommene Einengung der "Schwarzen Liste". Er begrüßt ferner, daß durch die spezifischen Verweise auf gemischte Lizenzvereinbarungen mehr Klarheit in die Regelung gebracht wird.

    2.7.1. Der Verordnungsentwurf der Kommission enthält indes auch einige Einzelvorschläge, die nach Einschätzung des Ausschusses der Notwendigkeit, die Investitionen in neue Technologien sowie deren Transfer von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat zu stimulieren, nicht genügend Rechnung tragen. In der Praxis würden diese Vorschläge eindeutig vom Technologietransfer abschrecken und mithin der Verwirklichung des erklärten Hauptziels im Wege stehen.

    2.7.2. Es kommt entscheidend darauf an, daß den EU-Unternehmen die Erteilung oder der Erwerb von Lizenzen nicht durch allzu komplizierte und unklare Vorschriften über Technologietransfervereinbarungen erschwert wird. Einige Elemente dieser Vorschläge würden auch dem von der Kommission erklärtermaßen verfolgten Ziel einer Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für Technologietransfervereinbarungen zuwiderlaufen und wären besonders für die KMU in Europa ein Hindernis.

    2.7.3. Der Ausschuß hat den Eindruck, daß bei der Abfassung der diesbezüglichen Passagen dieser Vorschläge der im Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" von der Kommission selbst herausgestellten Notwendigkeit, die Verbreitung neuer technologischer Erkenntnisse zu fördern und unnötige verfahrensmäßige Erschwernisse zu vermeiden, nicht genügend Rechnung getragen wurde.

    2.7.4. Nach Ansicht des Ausschusses würde die von der Kommission vorgeschlagene Einführung eines Marktanteil-Kriteriums die bei der Förderung der Entwicklung und Verbreitung von Technologie erreichte wettbewerbspolitische Ausgewogenheit erheblich stören.

    2.8. Ausgehend von der Vielzahl der bereits eingegangenen Anträge hat die Kommission den Entwurf einer Verordnung () veröffentlicht, mit der die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2349/84 um sechs Monate bis zum 30. Juni 1995 verlängert wird. Sie hat Vorkehrungen für die Veranstaltung einer Anhörung zu diesem Thema am 31. Januar 1995 getroffen. Der Ausschuß begrüßt die Entscheidung der Kommission, den Zeitraum für die Erörterung ihrer Vorschläge zu verlängern.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1.

    Marktanteils-Grenzwerte

    3.1.1. Durch Artikel 1 Absätze 5 und 6 des Verordnungsentwurfs würde das Konzept einer Marktanteils-Obergrenze als Eignungskriterium für die Gewährung einer Gruppenfreistellung eingeführt. Nach Einschätzung des Ausschusses ist das diesen Vorschlägen zugrundeliegende Konzept verzerrt und geht von falschen Voraussetzungen aus. Wegen der dadurch hervorgerufenen Doppeldeutigkeit und Rechtsunsicherheit wäre die gesamte Verordnung so nicht praktikabel.

    3.1.2. Der Ausschuß legt der Kommission daher dringlichst nahe, Absatz 5 und Absatz 6 ganz aus Artikel 1 ihrer Vorlage herauszunehmen.

    3.1.3. Die Grundsätze von Artikel 1 Absätze 5 und 6 sollten in Artikel 7 als weitere Einzelfälle eingefügt werden, in denen die Kommission den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen kann, sofern er eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs herbeiführt.

    3.1.4. Die Kommission geht an der Tatsache vorbei, daß im Falle der Entwicklung eines neuen Produkts der entsprechende Markt häufig oligopolistisch sein wird. Naturgemäß sind geistige Eigentumsrechte häufig an einzigartige Produkte gebunden, und es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der relevante Markt von diesen Erzeugnissen bestimmt wird. Der daraus resultierende hohe Marktanteil würde den Lizenznehmer und den Lizenzgeber um die Möglichkeit bringen, in den Genuß der Vorteile der Gruppenfreistellung zu kommen. Kaum ein neues Produkt, das im Rahmen einer Lizenzvereinbarung hergestellt wird, käme für eine Befreiung in Frage. Der vorprogrammierte Konflikt zwischen Wettbewerbsrecht und geistigen Eigentumsrechten sollte nicht so gelöst werden, daß technische Innovationen keine Chance mehr haben.

    3.1.5.1. Der Verordnungsentwurf sagt nichts darüber aus, wie der Marktanteil zu bestimmen ist. Die in bestimmten anderen Verordnungen dargelegte Methodik ist unklar und schwer anwendbar. Entgegen der erklärten Zielsetzung der Kommission würden potentielle Lizenznehmer davon abgehalten werden, das Risiko einer Investition in die Entwicklung und Förderung einer neuen Technologie einzugehen, wenn sie nicht von vornherein Gewißheit darüber bekommen können, ob die angebotene Lizenz ausschließlich ist oder nicht. Weil die Unternehmen der Rechtssicherheit entscheidende Bedeutung beimessen, werden sie in vielen Fällen den erheblichen finanziellen Aufwand für den Erwerb einer Lizenz erst gar nicht treiben.

    3.1.5.2. Die Ermittlung des Marktanteils wäre äußerst schwierig, zeitaufwendig und teuer. Vor allem ist es mitunter schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, den "relevanten Markt" abzustecken, und für seine Quantifizierung muß kostenaufwendiges juristisches, technisches und wirtschaftliches Know-how in Anspruch genommen werden, weil es für den konkreten Einzelfall keine eindeutig festgelegten Kriterien gibt. Die von der Kommission vorgeschriebenen Vorgehensweisen mögen im Fall eines Konzentrationsvorgangs einer nahezu europäischen Dimension angemessen sein, aber Vertragspartnern von Lizenzvereinbarungen derartige Auflagen zu machen, erscheint völlig überzogen. Für die überwiegende Mehrheit von Erzeugnissen läßt sich der Marktanteil der Konkurrenten und der eigene Marktanteil eines Unternehmens außerdem nicht genau bestimmen.

    3.1.5.3. In vielen Mitgliedstaaten ist der Lizenzgeber der neuen Technologie oft ein kleines, junges Unternehmen, eine Forschungsabteilung einer Universität oder auch nur ein einzelner Erfinder, denen gemein ist, daß sie nicht über die Mittel für die Entwicklung und Vermarktung des Produkts verfügen. Solchen Unternehmen stuende der Arbeits- und Kostenaufwand für die Ermittlung und Festlegung von Marktanteilen als Vorbedingung für die Gewährung einer Gruppenfreistellung im Wege.

    3.1.6.1. Bei anhaltender Lizenzierungstendenz müßten der Kommission mehr Vereinbarungen notifiziert werden, und zwar zum einen wegen der Ungewißheit in bezug auf den Marktanteil und weil andererseits bei feststellbarem Marktanteil eine größere Anzahl von Vereinbarungen aus dem Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungen herausfallen würde. Die durch den höheren Notifizierungsbedarf bedingten Verzögerungen sind aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu akzeptieren. Entgegen dem eigentlichen Zweck der Gruppenfreistellungen würde der Aufwand für die Unternehmen größer und würden die Ressourcen der Kommission noch stärker in Anspruch genommen.

    3.1.6.2. Völlig unrealistisch ist die Erwartung, daß größere Unternehmen, die mit zahlreichen Lizenzvereinbarungen zu tun haben, für jede einzelne Vereinbarung eine Rechts- und Wirtschaftsanalyse vornehmen, um herauszufinden, ob die Vereinbarung für eine Gruppenfreistellung in Betracht kommt, und solche Bewertungen würden auch nicht ausreichen, denn die Kommission, der die Bewertung der Marktanteile noch größere Schwierigkeiten bereiten würde, könnte in manchen Fällen zu einem anderen Ergebnis kommen als die Lizenzvereinbarungspartner.

    3.1.6.3. Der Ausschuß hielte es für bedauerlich, wenn unnötiger bürokratischer Aufwand und Rechtsunsicherheit zur Folge hätten, daß die Anzeigepflicht von Lizenzvereinbarungen vernachlässigt wird.

    3.1.7. Die vorstehend beschriebenen Faktoren legen den Schluß nahe, daß Unternehmen der Lizenzerteilung innerhalb der Europäischen Union aus dem Wege gehen würden, um sich nicht der Ungewißheit auszusetzen, die sich ergäbe, wenn der Verordnungsentwurf in seiner jetzigen Form Rechtskraft erhielte. Die Unternehmen würden sich zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit Europas mehr an die Vereinigten Staaten und Japan wenden, um ihre Technologie weiterzuentwickeln.

    3.1.8. Die vorgeschlagene Marktanteilprüfung ist unnötig, weil die Kommission die in Artikel 7 der bisherigen Verordnungen verankerte Bestimmung beibehalten hat, der zufolge sie in jedem einzelnen Fall die Gruppenfreistellung auch wieder entziehen kann. Wenn die Grundsätze von Artikel 1 Absätze 5 und 6 in Artikel 7 aufgenommen würden, würde dieser im Verbund mit den Artikeln 86 und 87 des Vertrags nach Ansicht des Ausschusses eine ausreichende Handhabe für etwaige Fälle von Mißbrauch bieten. Ausgeprägte Marktkonzentrationen, bei denen ein oder mehrere Anbieter eine beherrschende Stellung einnehmen, unterliegen trotz der Gruppenfreistellung eindeutig dem Artikel 86, wie auch die Entscheidung in der Rechtssache Tetrapak () gezeigt hat.

    3.1.9. Die von der Kommission vorgeschlagenen Marktanteilbestimmungen sind irreführend und überfluessig, und die Kommission hat ihre Notwendigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie würden zu einer größeren Ungewißheit führen, da sie den Unternehmen zur Auflage machen, daß sie die meisten ihrer Vereinbarungen mitteilen. Zudem würden sie einen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen, den sich zumindest mittelständische Unternehmen nicht leisten könnten. Erfolgreiche Technologie würde benachteiligt, und der erwünschte Transfer von Forschungsergebnissen würde behindert. Der Ausschuß fordert die Kommission daher auf, die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Vorschläge betreffend den Marktanteil zu streichen.

    3.2.

    Gebietsschutz

    3.2.1.

    Passive Verkäufe

    3.2.1.1. In seinen früheren Stellungnahmen zu Patentlizenzvereinbarungen (Berichterstatter: Herr Poeton) () bzw. zu Know-how-Vereinbarungen (Berichterstatter: Herr Petersen) () hatte der Ausschuß befürwortet, daß Lizenzgeber und Lizenznehmer einen Gebietsschutz gegen sowohl aktive als auch passive Verkäufe genießen müßten.

    3.2.1.2. Ein potentieller Lizenznehmer wird nur dann investieren, wenn er eine Chance hat, sich einen eigenen Markt aufzubauen. Gleichermaßen benötigt der Lizenzgeber die Gewißheit, daß er keine unmittelbare Konkurrenz in seinem eigenen Markt oder auf den Märkten seiner anderen Lizenznehmer befürchten muß. Nach Meinung des Ausschusses ist ein fünfjähriger Gebietsschutz gegen passive Verkäufe, wie ihn die Kommission auch für die Zukunft vorschlägt, nicht ausreichend; er sollte genauso weit reichen wie der Schutz gegen Verkäufe, die vom Lizenznehmer aktiv betrieben werden.

    3.2.2.

    Beginn der Schutzdauer

    3.2.2.1. Nach Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der vorgeschlagenen Verordnung würde der ausschließliche Gebietsschutz gegenüber passiven Verkäufen nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gerechnet gelten, zu dem das betreffende Erzeugnis erstmals vom Lizenzgeber oder einem seiner Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes in Verkehr gebracht wird.

    3.2.2.2. Um für einen Gebietsschutz in Betracht zu kommen, müßten die betreffenden Unternehmen dafür Sorge tragen, daß alle in bezug auf ein Produkt bestehenden Lizenzen ab demselben Zeitpunkt gelten: Dies wäre aber insbesondere für KMU unpraktisch, die ein Produkt erst auf einem Markt anpreisen und testen müssen. Unberücksichtigt blieben jene Fälle, in denen es dem Lizenzgeber nicht gelungen ist, für ein Erzeugnis in den ersten fünf Jahren nach seiner Markteinführung Lizenzen zu vergeben.

    3.2.2.3. Die lizenzgeberseitige Vermarktung eines Produkts ist im allgemeinen ein von der Lizenzerteilung gesonderter Vorgang. Wenn die Lizenzerteilung als Triebfeder für die Verbreitung von Technologie gefördert werden soll, muß der ausschließliche Gebietsschutz, ab dem Beginn der Lizenzlaufzeit gerechnet, von angemessener Dauer sein.

    3.2.2.4. Ein vernünftigerer Bezugstermin wäre nach Einschätzung des Ausschusses daher das Datum der erstmaligen Markteinführung innerhalb des Vertragsgebiets bzw. das Ausstellungsdatum der ersten Lizenz für dieses Gebiet, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt den Ausschlag geben sollte. Als Minimum würde die Fachgruppe akzeptieren, daß die Schutzdauer erst dann einsetzt, wenn der erste Lizenznehmer die betreffenden Güter auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringt.

    3.2.2.5. Der in 3.2.2.4 angeregte Anfangszeitpunkt der Schutzdauer sollte analog auch für den von der Kommission in Artikel 1 Absatz 3 vorgeschlagenen Zehnjahreszeitraum gelten.

    3.3.

    Das Widerspruchsverfahren

    3.3.1. Nach der geltenden Regelung kann im konkreten Einzelfall die Kommission die Freistellung verweigern und auch von einem Mitgliedstaat zu einem solchen Handeln aufgefordert werden. In ihrem Vorschlag sieht die Kommission die Abschaffung dieses Verfahrens vor.

    3.3.2. Die geringe Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist kein Rechtfertigungsgrund für dessen Abschaffung; es bleibt ein nützliches Instrument und dürfte außerdem angesichts der Einengung der Reichweite des Artikels 3 (in dem die nicht zulässigen Klauseln aufgeführt sind) an Bedeutung gewinnen. Der Ausschuß regt an, dieses Verfahren beizubehalten und durch eine Verkürzung des Sechsmonatszeitraums, innerhalb dessen die Kommission eine Entscheidung treffen muß, zu verbessern.

    3.4.

    Übergangsbestimmungen

    3.4.1. Die in Artikel 9 des Verordnungsentwurfs verankerten Übergangsbestimmungen hält der Ausschuß für unbefriedigend.

    3.4.2. Nach Ansicht des Ausschusses wäre es nicht sinnvoll - und würde für die Wirtschaft, aber auch für die Kommission eine erhebliche Belastung bedeuten -, bestehende Patentvereinbarungen den neuen Vorschriften zu unterwerfen. Es muß also klargestellt werden, daß die neuen Bestimmungen und Verfahren für die Gruppenfreistellung nur für neue Vereinbarungen gelten, die nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung wirksam werden.

    3.4.3. Der Übergangszeitraum bei Patentlizenzen ist zu kurz und sollte mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung betragen.

    4. Ergänzende Bemerkungen zum Wortlaut des Verordnungsentwurfs

    4.1.

    Artikel 1

    4.1.1. Die Absätze 5 und 6 des Artikels 1 sollten entfallen.

    4.2.

    Artikel 2

    4.2.1. Der Ausschuß regt an, eine dem Tenor von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 556/89 über Know-how-Vereinbarungen entsprechende Bestimmung wieder in den Text aufzunehmen, die besagt, daß das Recht des Vertragsnehmers, die eigenen Verbesserungen zu nutzen oder Dritten zu überlassen, nicht dazu führen darf, daß das vom Lizenzgeber bezogene Know-how preisgegeben wird.

    4.2.2. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 14 sieht die Möglichkeit mengenmäßiger Beschränkungen zwecks Schaffung einer zweiten Lieferquelle nur bei Know-how-Lizenzen vor. Die Notwendigkeit einer zweiten Lieferquelle kann aber auch bei Patentlizenzen gegeben sein, und daher gibt es keinen Grund dafür, die Ausnahme nur für Know-how-Lizenzen vorzusehen. Daher sollte in dieser Textstelle die Formulierung "Know-how-Lizenz" durch "Know-how-, Patent- oder gemischte Lizenz" ersetzt werden.

    4.3.

    Artikel 7

    4.3.1. Die Grundsätze von Artikel 1 Absätze 5 und 6 sollten in Artikel 7 als weitere Einzelfälle aufgeführt werden, in denen der Entzug der Freistellung gerechtfertigt ist.

    4.4.

    Artikel 11

    4.4.1. Dem Ausschuß erscheint die vorgeschlagene Laufzeit der Verordnung mit acht Jahren zu kurz; im Interesse der Rechtssicherheit sollte besser - wie bei den beiden derzeitigen Verordnungen der Fall - eine zehnjährige Gültigkeitsdauer vorgesehen werden, zumal Lizenzvereinbarungen vielfach über sehr lange Zeiträume abgeschlossen werden.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1995.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

    () ABl. Nr. C 178 vom 30. 6. 1994, S. 3.

    () ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984.

    () ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989.

    () ABl. Nr. C 313 vom 10. 11. 1994.

    () 21. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1991 - Teil 2 - Kapitel I - B.

    () ABl. Nr. C 248 vom 17. 9. 1984.

    () ABl. Nr. C 134 vom 24. 5. 1988.

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