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Document 51994PC0478

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 3466/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Waren (1. Serie 1994), (EG) Nr. 3672/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren (2. Serie 1994) und (EG) Nr. 1502/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren und Fischereierzeugnisse (3. Serie 1994)

    /* KOM/94/478ENDG */

    51994PC0478

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 3466/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Waren (1. Serie 1994), (EG) Nr. 3672/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren (2. Serie 1994) und (EG) Nr. 1502/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren und Fischereierzeugnisse (3. Serie 1994) /* KOM/94/478ENDG */


    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (97/C 337/12) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 478 endg. - 97/0244 (COD)

    (Von der Kommission vorgelegt am 1. Oktober 1997)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Produktsicherheit und der Ersatz der durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden sind zwingende gesellschaftliche Erfordernisse, die im Binnenmarkt, in dem der freie Warenverkehr gewährleistet ist, garantiert sein müssen. Die Gemeinschaft ist diesen Erfordernissen im Wege der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (1) und der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (2) nachgekommen.

    Die Richtlinie 85/374/EWG hat eine gerechte Verteilung der Risiken, die einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft innewohnen, bewirkt. Sie hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen, insbesondere zwischen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher, der Förderung der Innovation und der Entwicklung von Wissenschaft und Technik, der Garantie eines unverzerrten Wettbewerbs und der Erleichterung des Handels auf der Grundlage eines harmonisierten Haftungsrechts, geschaffen. Sie hat auf diese Weise zu einer stärkeren Sensibilisierung der Wirtschaftsteilnehmer für die Produktsicherheit und deren Bedeutung beigetragen.

    Die Richtlinie hat wegen der vorgesehenen Ausnahmeregelungen, insbesondere im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich, der unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse ausschließt, keine vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erreicht.

    Die Kommission verfolgt die Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG und ihre Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts (3). Die Kommission hat gemäß Artikel 21 einen zweiten Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen.

    Die Einbeziehung landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG wird zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs entspricht den Anforderungen eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

    Die Richtlinie 85/374/EWG muß angesichts dieser Umstände geändert werden, um die rechtmässige Wiedergutmachung von durch fehlerhafte landwirtschaftliche Erzeugnisse verursachten Gesundheitsschäden zugunsten der Verbraucher zu erleichtern.

    Die vorliegende Richtlinie wirkt sich insofern auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, als sie dafür sorgt, daß der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht durch unterschiedliche Produkthaftungsregelungen beeinträchtigt wird.

    Der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung, der in der Richtlinie 85/374/EWG verankert ist, muß für alle Arten von Produkten einschließlich landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 EG-Vertrag und Anhang II EG-Vertrag gelten.

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist es erforderlich und angemessen, landwirtschaftliche Erzeugnisse in die Richtlinie 85/374/EWG aufzunehmen, um die grundlegenden Ziele eines stärkeren Verbraucherschutzes und eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu verwirklichen. Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich gemäß Artikel 3b Absatz 3 EG-Vertrag auf das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 85/374/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Bei der Anwendung dieser Richtlinie gilt als 'Produkt' jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Unter 'Produkt' ist auch Elektrizität zu verstehen."

    2. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) entfällt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem 1. Januar 1999, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29.

    (2) ABl. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24.

    (3) Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie (KOM(95) 617 vom 13. 12. 1995).

    ANHANG A

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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