Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51994PC0401

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur

    /* KOM/94/403 endg. - CNS 94/0213 */

    ABl. C 285 vom 13.10.1994, p. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994PC0401

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur /* KOM/94/403ENDG - CNS 94/0212 */

    Amtsblatt Nr. C 285 vom 13/10/1994 S. 0009


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Muschelkrankheiten (94/C 285/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 401 endg. - 94/0213(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 26. September 1994)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Weichtiere sind in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Ihre Vermarktung ist eine wichtige Einkommensquelle für den Aquakultursektor.

    Die Weichtierkrankheiten, die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG (2), aufgeführt sind, haben katastrophale Auswirkungen auf die Weich- und Schalentierindustrie. In Drittländern treten andere Krankheiten mit ähnlicher Wirkung auf.

    Diese Krankheiten können rasch seuchenartigen Charakter annehmen und eine hohe Mortalität sowie Störungen solcher Grössenordnung verursachen, daß die Rentabilität des Schalentiersektors drastisch verringert werden kann.

    Daher müssen auf Gemeinschaftsebene die Kontrollmaßnahmen festgelegt werden, die beim etwaigen Krankheitsausbruch getroffen werden müssen, um eine rationelle Entwicklung des Schalentiersektors zu gewährleisten und zum Tierschutz in der Gemeinschaft beizutragen.

    Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Fälle hoher Muschelmortalität melden.

    In diesem Fall müssen Maßnahmen zur Verhütung der Krankheitsverschleppung getroffen werden, insbesondere betreffend die Verbringung der lebenden Muscheln aus den betreffenden Gebieten oder Betrieben.

    Gründliche epizootiologische Untersuchungen sind erforderlich, um den Krankheitsherd festzustellen und der Krankheitsverschleppung vorzubeugen.

    Im Interesse einer erfolgreichen Krankheitsbekämpfung ist die Krankheitsdiagnose zu harmonisieren und den zuständigen Laboratorien zu übertragen, die durch ein von der Gemeinschaft benanntes Referenzlabor koordiniert werden können.

    Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist ein gemeinschaftliches Inspektionsverfahren einzuführen.

    Gemeinsame Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen sind die Grundlage für die Erhaltung eines einheitlichen Tiergesundheitsstandards.

    Die Aufgabe, die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie regelt die Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Muschelkrankheiten.

    Artikel 2

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/67/EWG.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Zuchtbetriebe, die Muscheln zuechten oder halten,

    1. amtlich registriert sind; diese Registrierung wird laufend aktualisiert;

    2. ein Register führen über

    a) alle Zugänge an Muscheln unter Angabe der Anlieferungsdaten, der Stückzahl bzw. ihres Gewichts, der Muschelgrösse und ihres Ursprungs;

    b) alle Abgänge an Muscheln zur Wiedereintauchung ins Wasser unter Angabe der Versanddaten, der Stückzahl bzw. ihres Gewichts, der Muschelgrösse und ihrer Bestimmung,

    c) die festgestellte anormale Mortalität.

    Dieses Register muß jederzeit von der amtlichen Stelle eingesehen werden können.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein ständiges Überwachungs- und Probenahmeprogramm bei Muscheln in Betrieben oder natürlichen Muschelbänken angewendet wird.

    Zweck dieses Programms ist

    - die Erstellung eines Verzeichnisses der Orte, an denen die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG aufgeführten Krankheiten auftreten,

    - die Überwachung der Entwicklung und geographischen Ausdehnung der im ersten Gedankenstrich genannten Krankheiten.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Programms, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die amtliche Stelle so rasch wie möglich von jeder anormal hohen Mortalität bei Muscheln in Betrieben oder natürlichen Muschelbänken benachrichtigt wird.

    (2) In dem Fall gemäß Absatz 1 sorgt die amtliche Stelle des Mitgliedstaats dafür, daß

    a) Proben zur Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium entnommen werden;

    b) bis zur Bekanntmachung des Ergebnisses der unter Buchstabe a) genannten Untersuchung keine Muscheln den Betrieb, das betroffene Gebiet oder die natürlichen Muschelbänke zur Wiedereintauchung in einem anderen Betrieb oder einem Gewässer verlassen, wenn keine Genehmigung der amtlichen Stelle vorliegt.

    (3) Wenn die Untersuchung gemäß Absatz 2 das Auftreten einer Krankheit bestätigt, muß eine epizootiologische Untersuchung durchgeführt werden, um die mögliche Ansteckungsquelle zu ermitteln und festzustellen, ob Muscheln die Betriebe oder natürlichen Muschelbänke während des der Mortalität vorausgehenden Zeitraums zur Wiedereintauchung an einem anderen Ort verlassen haben.

    (4) Wenn die Untersuchung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) das Auftreten einer Krankheit nicht bestätigt, werden die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Einschränkungen aufgehoben.

    (5) Die amtliche Stelle trägt dafür Sorge, daß die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich über die anormal hohe Mortalität bei einer Krankheit, die zur Untersuchung und Bereinigung der Lage ergriffenen Maßnahmen und den Grund der Mortalität unterrichtet werden.

    Artikel 6

    (1) Probenahmen und Laboruntersuchungen zur Bestimmung des Grundes der anormalen Mortalität bei Muscheln werden nach den Methoden vorgenommen, die nach Artikel 10 dieser Richtlinie festgelegt worden sind.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden von einem Laboratorium durchgeführt, das von der amtlichen Stelle zugelassen ist. Die amtliche Stelle eines Mitgliedstaats darf ein Laboratorium in einem anderen Mitgliedstaat zur Durchführung dieser Untersuchungen benennen. Erforderlichenfalls und besonders, wenn der Grund für die Mortalität unaufgeklärt bleibt, arbeitet das zugelassene Laboratorium mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 7 zusammen.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien.

    Artikel 7

    (1) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten ist in Anhang A angegeben.

    (2) Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Laboratoriums in Anhang B festgelegt.

    Artikel 8

    Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen vor Ort durchführen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

    Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

    Artikel 9

    Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 10 geändert werden.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission wird von dem mit Beschluß 68/361/EWG des Rates (3) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, nachstehend "der Ausschuß" genannt, unterstützt.

    (2) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so gelten nachstehende Vorschriften:

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 11

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 13

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 34.

    (3) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

    ANHANG A

    Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten

    IFREMER

    Boîte postale 133

    F-17390 La Tremblade.

    ANHANG B

    Befugnisse und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Muschelkrankheiten

    Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

    1. Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der Muschelkrankheiten in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    a) Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von histologischen Präparaten, Stämmen und Isolaten der betreffenden Erreger und Bereithaltung dieser Sammlung für zugelassene Laboratorien in den Mitgliedstaaten;

    b) regelmässige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

    c) Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;

    d) Charakterisierung der Isolate der Erreger mit den modernsten und geeignetsten Methoden, um weitergehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der Krankheit zu erhalten;

    e) Beobachtung der Entwicklung auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der betreffenden Krankheit auf der ganzen Welt;

    f) Bereitstellung von Expertenwissen zum Erreger der betreffenden Krankheit und zu den anderen relevanten Erregern, um rasche Differentialdiagnosen zu ermöglichen.

    2. Es hilft durch die Untersuchung der Isolate des Erregers, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten mit.

    3. Es hilft bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken.

    4. Es arbeitet auf dem Gebiet der Diagnosemethoden mit den zuständigen Laboratorien der Drittländer zusammen, die von den betreffenden Krankheiten betroffen sind.

    Top