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Document 51994PC0394

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Veterinär- und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen in Drittländern mit den Veterinär- und Hygienekontrollen von gemeinschaftlichen Erzeugnissen, zur Festlegung der Bedingungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern

/* KOM/94/394 endg. - CNS 94/0208 */

ABl. C 282 vom 8.10.1994, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0394

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Veterinär- und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen in Drittländern mit den Veterinär- und Hygienekontrollen von gemeinschaftlichen Erzeugnissen, zur Festlegung der Bedingungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern /* KOM/94/394ENDG - CNS 94/0208 */

Amtsblatt Nr. C 282 vom 08/10/1994 S. 0011


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Veterinär- und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen in Drittländern mit den Veterinär- und Hygienekontrollen von gemeinschaftlichen Erzeugnissen, zur Festlegung der Bedingungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (94/C 282/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 394 endg. - 94/0208(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 20. September 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Gemeinschaftskriterien festzulegen, wonach die Veterinär- und Hygienekontrollen bei der Gewinnung von frischem Fleisch bzw. der Herstellung von Fleischerzeugnissen in Drittländern als den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Gesundheitsgarantien gleichwertig anerkannt werden können.

Vor Zuerkennung der Gleichwertigkeit sind die von Drittländern angewandten Kontrollprozeduren und die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Wirksamkeit seiner Kontrollregelung zu prüfen sowie alle anderen maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen.

Es sind Vorschriften für Bescheinigungen und für die Erstellung von Betriebsverzeichnissen zu erlassen sowie andere wesentliche Verfahrensvorschriften festzulegen. Diese Vorschriften sollten in allen Fällen Anwendung finden, in denen die Gleichwertigkeit der Kontrollregelung eines Drittlands für tierische Erzeugnisse anerkannt wurde.

Die Kommission sollte beauftragt werden, die in Drittländern auf frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse angewandten Kontrollregelungen im Ständigen Veterinärausschuß zu prüfen und anzuerkennen und die Vorschriften für Bescheinigungen und die Erstellung von Betriebsverzeichnissen und alle anderen wesentlichen Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften kann die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen und insbesondere den Vereinbarungen im Rahmen des Beschlusses 93/158/EWG des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der Richtlinie 72/462/EWG (1) nachkommen.

Zur Klärung der Frage des Geltungsbereichs der verschiedenen Regelungen für die Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Drittländern ist den Bestimmungen dieser Entscheidung hinsichtlich der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (3), Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung regelt die Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 72/462/EWG aus Drittländern, die aufgrund ihrer Veterinär- und Hygienekontrollregelungen Garantien bieten, die den für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen gleichwertig sind.

Artikel 2

Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 8 die Veterinär- und Hygienekontrollen bei der Gewinnung von frischem Fleisch und/oder der Herstellung von Fleischerzeugnissen in einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands als den Garantieanforderungen für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft gleichwertig anerkennen, sofern das betreffende Drittland objektiv nachweisen kann, daß seine Kontrollregelung gleiche Garantien bietet.

(2) Gleichwertigkeit kann nur Drittländern oder Teilen von Drittländern zuerkannt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG in einem entsprechenden Verzeichnis aufgelistet sind.

(3) Bei der Prüfung der Veterinär- und Hygienekontrollregelung eines Drittlands trägt die Kommission insbesondere folgenden Punkten Rechnung:

a) den Erfahrungen des betreffenden Drittlands im Handel mit frischem Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen und den Ergebnissen der durchgeführten Einfuhrkontrollen;

b) den Ergebnissen von Gemeinschaftskontrollen vor Ort;

c) den Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die den Maßnahmen gemäß Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG und der Artikel 14 bis 16 sowie 20 der Richtlinie 72/462/EWG gleichwertig sind;

d) der Struktur der Veterinärbehörde des betreffenden Drittlands und ihrer Befugnisse;

e) dem Gesundheitszustand der Viehbestände sowie anderer Haus- und Wildtiere in dem betreffenden Drittland, insbesondere im Hinblick auf exotische Tierkrankheiten und die Umwelthygiene in dem betreffenden Drittland, welche Volks- und Tiergesundheit in der Gemeinschaft gefährden könnten;

f) der Regelmässigkeit und Zuegigkeit der Informationsübermittlung durch das betreffende Drittland, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Infektionskrankheiten oder Tierseuchen, vor allem der Seuchen nach Liste A und Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes, in seinem Hoheitsgebiet;

g) den Vorschriften des betreffenden Drittlands für Tierseuchenverhütung und -bekämpfung;

h) der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und Tierseuchen;

i) den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands für die Verwendung bestimmter Substanzen und insbesondere der Rechtslage betreffend Verbot oder Zulassung bestimmter Substanzen und ihre Verteilung und Vermarktung sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Kontrollvorschriften.

(4) Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

Artikel 3

Regelung der Einfuhr

(1) Sofern sie die Veterinär- und Hygienekontrollen eines oder mehrerer Drittländer gemäß Artikel 2 als gleichwertig anerkennt, legt die Kommission gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren die Vorschriften für die Einfuhr des frischen Fleisches und/oder der Fleischerzeugnisse fest.

(2) Die Einfuhrvorschriften gemäß Absatz 1 betreffen unter anderem

a) Art und Inhalt der Bescheinigung(en), die der Erzeugnissendung beiliegen muß (müssen);

b) Erstellung und Änderung des Verzeichnisses der Betriebe, aus denen eingeführt werden darf;

c) spezifische Tiergesundheits- bzw. Hygieneanforderungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft.

(3) Für die Einfuhr von Erzeugnissen für besondere Verwendungszwecke können erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 8 spezifische Vorschriften erlassen werden.

(4) Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

Artikel 4

Kontrollbeauftragte der Kommission und der Mitgliedstaaten prüfen, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien hinsichtlich der Gewinnungs-/Herstellungs- und Vermarktungsbedingungen als den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig anerkannt werden können.

Die mit diesen Kontrollen beauftragten nationalen Sachverständigen werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten von der Kommission ernannt.

Die Kontrollen erfolgen im Namen der Gemeinschaft, die alle anfallenden Kosten übernimmt.

Artikel 5

Es gelten die Grundsätze und Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (4), insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen, der entsprechenden Folgemaßnahmen und der durchzuführenden Schutzmaßnahmen.

Artikel 6

Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Artikel 32b eingefügt:

"Artikel 32b

Diese Richtlinie gilt nicht für die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen aus Drittländern, für die gemäß Artikel 2 und 3 der Entscheidung . ./. . ./EG des Rates (*) eine oder mehrere Entscheidungen der Kommission ergangen sind.

(*) ABl. Nr. L . . .".

Artikel 7

Die Kommission wird von dem mit Beschluß 68/361/EWG (5) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, unterstützt.

Artikel 8

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten folgende Bestimmungen.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - gegebenenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß seine Stellungnahme im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92.

(5) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

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