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Document 51994PC0294

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

    /* KOM/94/294ENDG */

    ABl. C 222 vom 10.8.1994, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994PC0294

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen /* KOM/94/294ENDG */

    Amtsblatt Nr. C 222 vom 10/08/1994 S. 0017


    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (94/C 222/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 294 endg.

    (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 8. Juli 1994)

    Am 14. Oktober 1993 hat die Kommission dem Rat den obengenannten Vorschlag (1) vorgelegt. Im Anschluß an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments auf seiner Sitzung vom 19. April 1994 wird der ursprüngliche Vorschlag wie folgt geändert:

    1. Nach dem fünften Erwägungsgrund werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:

    "Wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 26. Mai 1993 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Kontrolle der Rückstände in Fleisch (Hormone, Beta-Blocker und andere Stoffe) (4a) erklärt hat, können Systeme der Selbstkontrolle durch die Erzeugergemeinschaften einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Mißbrauchs wachstumsfördernder Stoffe leisten. Ferner ist es für den Verbraucher wichtig, daß diese Systeme ausreichende Gewähr für das Nichtvorhandensein von Hormonen bieten. Zum Schutz und zur Unterstützung dieser Systeme ist ein allgemeines Vorgehen auf europäischer Ebene unerläßlich.

    Zu diesem Zweck sollten die Erzeugergemeinschaften bei der Entwicklung von Systemen der Selbstkontrolle unterstützt werden, um zu gewährleisten, daß ihr Fleisch frei von Hormonen ist (gemäß den Ausführungen in der Mitteilung der Kommission vom 21. April 1993 über die Kontrolle der Rückstände in Fleisch).

    (4a) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 63."

    2. Artikel 16 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    "(7) Jährlich unterrichtet die Kommission die im Ständigen Veterinärausschuß vertretenen Mitgliedstaaten über die Anwendung der nationalen Pläne und die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Europäischen Union."

    3. Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen nicht oder nicht mehr durchgeführt werden, so unterrichtet er die zuständige Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats. Diese trift aufgrund einer Ermittlung nach Artikel 22 Absatz 2 ohne Anwendung der Finanzbestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 alle erforderlichen Maßnahmen und setzt die zuständige Zentralbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie deren Begründung unverzueglich in Kenntnis."

    4. Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Jegliche Form von mangelnder Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder jede Behinderung durch das Personal oder den Verantwortlichen eines Schlachthofs oder auch bei Privatunternehmen durch den oder die Eigentümer des Schlachthofs sowie durch den Eigentümer oder Halter der Tiere bei den zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen sowie bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ermittlungen und Kontrollen ziehen angemessene strafrechtliche und/oder verwal tungstechnische Saktionen durch die zuständigen nationalen Behörden nach sich.

    War der Eigentümer oder der Verantwortliche des Schlachthofs erwiesenermassenan der Vertuschung der rechtswidrigen Verwendung verbotener Stoffe beteiligt, so darf er zwölf Monate lang keine gemeinschaftlichen Beihilfen beziehen und beantragen."

    5. (Betrifft nicht die deutsche Fassung).

    6. Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft."

    (1) ABl. Nr. C 302 vom 9. 11. 1993, S. 12.

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