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Document 51994PC0068(14)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994- 1998)

/* KOM/94/68 endg. - CNS 94/0092 */

ABl. C 228 vom 17.8.1994, p. 188–198 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0068(14)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994- 1998) /* KOM/94/68ENDG - CNS 94/0092 */

Amtsblatt Nr. C 228 vom 17/08/1994 S. 0188


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994-1998) (94/C 228/14) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 68 endg. - 94/0092(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. März 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß . . ./. . ./EG haben der Rat und das Europäische Parlament ein viertes Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend FTE genannt) für den Zeitraum 1994-1998 verabschiedet, das unter anderem Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorsieht. Diese Entscheidung wird angesichts der Begründung im einleitenden Teil des vorgenannten Beschlusses erlassen.

Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrages wird das Rahmenprogramm durch spezifische Programme innerhalb jedes Aktionsbereichs durchgeführt. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.

Dieses Programm wird hauptsächlich durch indirekte Aktionen, konzertierte Aktionen und Begleitmaßnahmen verwirklicht.

Gemäß Artikel 130i Absatz 3 ist eine Vorausschätzung der zur Durchführung dieses spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel vorzunehmen. Über den endgültigen Betrag entscheidet die Haushaltsbehörde entsprechend dem im Rahmenprogramm festgelegten Anteil.

Nach dem Beschluß . . ./. . ./EG (viertes Rahmenprogramm) ist der Gesamthöchstbetrag des vierten Rahmenprogramms spätestens am 30. Juni 1996 im Hinblick auf eine Erhöhung zu überprüfen. Nach dieser Überprüfung könnte sich der für die Durchführung des vorliegenden Programms für notwendig erachtete Betrag erhöhen.

Zur Stärkung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Europäischen Union bedarf es auch einer angemessenen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Interesses beruht. Diese Zusammenarbeit kann dazu beitragen, die Politik der Gemeinschaft gegenüber Drittländern zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Forschung und technologische Entwicklung trägt zur Stärkung der wissenschaftlich-technischen Kapazitäten der Gemeinschaft bei. Auch mit anderen Gremien der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ist die Kooperation zu vertiefen. Es muß dazu beigetragen werden, das Wissenschaftspotential der mittel- und osteuropäischen Länder und der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion zu erhalten und dadurch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern. Die Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Industrieländern sollte gefördert werden, wann immer dies nützlich erscheint. Die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Potentials der Entwicklungsländer sollte unterstützt werden. Die Europäische Union kann zur Lösung regionaler und weltweiter Probleme, die internationale Zusammenarbeit erfordern, beitragen. Darüber hinaus sollte die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen Drittländern, insbesondere den Ländern in der gleichen Region, gestärkt werden.

Die Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und die Koordination mit den Mitgliedstaaten sollte verstärkt werden. Die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich der Maßnahmen, die ursprünglich ausserhalb des Rahmenprogramms durchgeführt wurden, sollte in einem einzigen Programm zusammengefasst werden, um ein einheitliches, abgestimmtes Vorgehen zu gewährleisten. Dieses Programm sollte in erster Linie Maßnahmen durchführen, die die Mitgliedstaaten ergänzen.

Der Inhalt des vierten Rahmenprogramms der Gemeinschaft für FTE-Maßnahmen ist nach dem Subsidiaritätsprinzip festgelegt worden. Dieses spezifische Programm legt den Inhalt der Maßnahmen, die im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen durchzuführen sind, in Übereinstimmung mit diesem Prinzip fest.

Nach dem Beschluß . . ./. . ./EG (viertes Rahmenprogramm) sind Gemeinschaftsmaßnahmen gerechtfertigt, wenn, unter anderem, die Forschung zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zu ihrer harmonischen Entwicklung beiträgt und dem Kriterium der wissenschaftlichen und technischen Qualität entspricht. Dieses Programm soll zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

Dieses Programm und seine Durchführung verstärken zum einen Synergien zwischen den FTE-Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen von Forschungszentren, Hochschulen und Unternehmen in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und fördern zum anderen Synergien zwischen diesen und den entsprechenden FTE-Maßnahmen von Drittländern und internationalen Organisationen.

Dieses spezifische Programm unterliegt den Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, Forschungszentren (einschließlich der GFS) und Hochschulen sowie den Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse gemäß Artikel 130j.

Bei der Durchführung dieses Programms sind die am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligten Länder assoziiert. Gemäß Artikel 130m können sich Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit mit anderen Drittländern und internationalen Organisationen als zweckmässig erweisen.

Da die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen dieses Programms zentral abgewickelt wird, darüber hinaus jedoch auch Bestandteil der spezifischen Programme des ersten Aktionsbereichs ist, muß für Koordinierung gesorgt werden.

Die Durchführung dieses Programms erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und Ausbildung von Forschern.

Dieses Programm umfasst darüber hinaus Grundlagenforschung, mit der insbesondere das Ziel verfolgt wird, das Wissenschaftspotential der Länder Mittel- und Osteuropas und der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion zu erhalten und zu entwickeln.

Bei der Durchführung dieses Programms sind Maßnahmen einzuplanen, die eine Beteiligung der europäischen Industrie, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), begünstigen.

Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Maßnahmen dieses Programms sind zu bewerten.

Der Stand der Durchführung dieses Programms muß regelmässig und systematisch überprüft werden, um es gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung und an den Stand der Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern anzupassen. Zu gegebener Zeit muß eine unabhängige Bewertung des Standes der Durchführung des Programms vorgenommen werden, damit alle Informationen, die zur Festlegung der Ziele des fünften FTE-Rahmenprogramms erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Nach Abschluß dieses Programms sind die Ergebnisse anhand der Zielvorgaben dieser Entscheidung zu bewerten.

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann sich an den indirekten Aktionen des vorliegenden Programms beteiligen.

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen gemäß Anhang I wird für die Zeit vom (Datum der Annahme des vorliegenden Programms) bis zum 31. Dezember 1998 beschlossen.

Artikel 2

(1) Der zur Durchführung des Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 540 Millionen ECU, wovon 10,1 % auf Personal- und Verwaltungsausgaben entfallen.

(2) Eine vorläufige Aufschlüsselung dieses Betrags ist in Anhang II enthalten.

(3) Der obengenannte Betrag, der zur Durchführung des Programms für notwendig erachtet wird, könnte sich gemäß der Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses . . ./ . . ./EG (viertes Rahmenprogramm) noch erhöhen.

(4) Die Haushaltsbehörde entscheidet über die für jedes Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung des im Rahmenprogramm festgelegten Anteils.

Artikel 3

Die Einzelheiten der Durchführung des Programms sind, soweit sie nicht aus Artikel 5 hervorgehen, in Anhang III festgelegt.

Artikel 4

(1) Mit Hilfe von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft die Kommission ständig und systematisch den Stand dieses Programms anhand der Zielvorgaben in Anhang I. Sie bewertet vor allem, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel noch der aktuellen Lage entsprechen. Aufgund der Ergebnisse dieser Überprüfung legt sie gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung dieses Programms vor.

(2) Als Beitrag zur Gesamtbewertung der Maßnahmen der Gemeinschaft, die in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses über das vierte Rahmenprogramm festgelegt sind, beauftragt die Kommission zu gegebenener Zeit unabhängige Experten, die unter diesem Programm realisierten Maßnahmen und die Programmabwicklung während der letzten fünf Jahre zu bewerten.

(3) Nach Ablauf dieses Programms beauftragt die Kommission unabhängige Experten, die erzielten Ergebnisse anhand der Zielvorgaben in Anhang II des vierten Rahmenprogramms und in Anhang I diese Entscheidung endgültig zu bewerten. Der Bericht über diese endgültige Bewertung wird dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt.

Artikel 5

(1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm nach den Zielvorgaben in Anhang I und bringt es gegebenenfalls auf den neuesten Stand. Es enthält eine ausführliche Beschreibung der Zielvorgaben und legt die Etappen der Durchführung des Programms sowie die entsprechende Finanzierung fest.

(2) Für die Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern, den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und den Entwicklungsländern veröffentlicht die Kommission dem Arbeitsprogramm entsprechend Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Eine Zusammenarbeit kann auch auf anderem Wege zustandekommen.

(3) Im Hinblick auf die übrigen geographischen Regionen unternimmt die Kommission alle zur Erreichung der Programmziele notwendigen Schritte.

Artikel 6

(1) Die Kommission ist mit der Durchführung des Programms beauftragt.

(2) In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 5 wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß davon, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 7

(1) Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 gilt für

- die Aufstellung und Fortschreibung des Arbeitsprogramms im Sinne von Artikel 5 Absatz 1;

- die Bewertung der für einen Gemeinschaftszuschuß vorgeschlagenen FTE-Forschungsvorhaben und den geschätzten Zuschußbetrag je Vorhaben, wenn er 0,2 Millionen ECU übersteigt;

- Die Maßnahmen zur Bewertung des Programms;

- jegliche Anpassung der vorläufigen Aufschlüsselung des Betrags in Anhang II, für die kein Haushaltsbeschluß vorliegt.

(2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß bei jeder seiner Sitzungen von dem Fortschritt in der Durchführung des Programms ingesamt.

Artikel 8

Die Kommission wird gemäß Artikel 228 Absatz 1 ermächtigt, mit europäischen Drittländern Verhandlungen über den Abschluß internationaler Abkommen aufzunehmen, um diese ganz oder teilweise am Programm zu beteiligen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG I

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZIELE UND INHALTE

Dieses spezifische Programm spiegelt die Leitlinien des vierten Rahmenprogramms wider, wendet seine Auswahlkriterien an und detailliert die dort festgelegten wissenschaftlich-technischen Zielvorgaben.

Durch dieses Programm wird der zweite Aktionsbereich des Rahmenprogramms umgesetzt.

HINTERGRUND

Dieses Programm dient der Umsetzung der Politik der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Mit dem Programm wird in erster Linie das Ziel verfolgt, durch gezielte Zusammenarbeit in FTE und in Synergie mit anderen Gemeinschaftsaktionen die gemeinschaftlichen FTE-Aktivitäten aufzuwerten, die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Gemeinschaft zu verbessern, und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen zu unterstützen. Das Programm zielt ausserdem auf eine verstärkte Koordinierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Drittländern ab, um Überschneidungen zu vermeiden und das Betätigungsfeld der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips besser abzugrenzen.

Die Zusammenarbeit wird auf dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens beruhen. Dabei geht es nicht nur um den direkten oder kurzfristigen gegenseitigen Nutzen für die Teilnehmer bestimmter Projekte, sondern auch um den langfristigen oder indirekten Nutzen für die Gemeinschaft im Bereich ihrer industriellen Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Aussenbeziehungen.

Die Zusammenarbeit wird ergänzt durch eine systematische Überwachung und Analyse der Entwicklungen in der Forschungspolitik und Forschungsdurchführung in Drittländern, um die Kooperationspolitik der Gemeinschaft anzupassen und für die Gemeinschaft und ihre Partner den grösstmöglichen Nutzen erzielen zu können. Daten- und Informationserfassung sowie Analysen werden eng mit den entsprechenden Aktivitäten des Programms "Gesellschaftspolitische Schwerpunktforschung" koordiniert. Darüber hinaus werden flankierende Maßnahmen ergriffen, wie z. B. Studien, Verbreitung und Verwertung von Forschungsergebnissen, Ausbildung, Koordinierung und Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren usw.

Mit Ausnahme des kerntechnischen Bereichs werden in diesem Programm alle übrigen und alle in früheren Rahmenprogrammen und den APAS enthaltenen Kooperationstätigkeiten zusammengefasst. Das Programm erfasst somit ganz Europa, einschließlich der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, die aussereuropäischen Industrieländer und die Entwicklungsländer. Weitere Kooperationsmöglichkeiten werden sich dadurch ergeben, daß Drittländer verstärkt Zugang zu spezifischen Programmen in anderen Bereichen erhalten.

Im Zusammenhang mit Fragen des geistigen Eigentums sind die von Rat und Kommission im Juni 1992 verabschiedeten Leitlinien (1) maßgebend.

FTE-MASSNAHMEN

A. Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in Europa

Das Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ermöglicht sechs der sieben EFTA-Staaten die Teilnahme an allen nichtnuklearen spezifischen Programmen des dritten Rahmenprogramms. Um diesen Ländern eine uneingeschränkte Teilnahme am vierten Rahmenprogramm zu ermöglichen, ist eine entsprechende Anpassung des EWR-Abkommens vorgesehen. Westeuropäische Länder, die nicht zum EWR gehören, können durch bilaterale Abkommen assoziiert werden.

1. Kooperation mit anderen Gremien der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa

Ziel ist es, bei umfassender Berücksichtigung der nationalen Forschungsprogramme und -arbeiten des gesamten EWR die Kohärenz, Wirtschaftlichkeit und Gesamteffizienz der europäischen Forschungsarbeiten mit Hilfe von COST, Eureka und der Beziehungen zu europäischen internationalen und weltweiten Organisationen zu erhöhen.Cost

Die expandierenden COST-Aktionen, die die Gemeinschaftsprogramme ergänzen, werden bei der Suche nach neuen Gebieten der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Europa weiterhin eine Pionierstellung einnehmen, wie zuletzt bei der gesellschaftspolitischen Schwerpunktforschung. COST wird für die wissenschaftliche Integration der Forschung der mittel- und osteuropäischen Länder in einen grösseren europäischen Rahmen eine wachsende Rolle spielen. Die Beurteilung der laufenden COST-Aktionen und die Auswertung der Ergebnisse gehören zu den vorrangigen Arbeiten der kommenden Jahre.

Die Kommission beabsichtigt, den gezielten Ausbau der COST-Aktionen zu fördern und zu diesem Zweck die Sekretariate der Ausschüsse und der internationalen Koordinierung zu unterstützen. Die Unterstützung der COST-Länder wird durch ihre Bereitschaft, nationale Sachverständige zur Leitung bestimmter Sekretariate abzustellen, unterstrichen.

Eureka

Die Komplementarität von Eureka und dem FTE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft basiert auf der Berücksichtigung ihrer spezifischen Aspekte. Der Rat hat im Dezember 1992 in Edinburgh mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer verstärkten Synergie dieser Programme hingewiesen.

Die jüngsten Entwicklungen innerhalb der Gemeinschaft und im Rahmen von Eureka eröffnen neue Möglichkeiten und sind Ausdruck des gemeinsamen Willens, die Konzertierung auszudehnen. Diese muß pragmatisch ausgerichtet sein und von Fall zu Fall geregelt werden. Die das Vorwettbewerbsstadium betreffenden Teile der Eureka-Projekte könnten innerhalb des Rahmenprogramms bearbeitet werden, während die Ergebnisse der Gemeinschaftsprojekte in den stärker marktorientierten Eureka-Projekten berücksichtigt werden könnten.

Diese gemeinsame Politik verfolgt folgende Ziel:

- der Informationsfluß und die flexible Konzertierung zwischen den beiden Programmen wird durch die bereits geschaffenen Verknüpfungen der Verantwortlichen der Gemeinschaftsprogramme mit den Koordinatoren der Eureka-Projekte gewährleistet;

- effizienterer Einsatz der bestehenden Beratungs- und Informationsnetze sowohl auf seiten der Gemeinschaft (VALÜ, Stride, OPET usw.) als auch auf seiten Eureka und der Mitgliedstaaten, um für Industrie, Forscher und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Transparenz zu erhöhen.

Teilarbeiten der Eureka-Projekte, die das Vorwettbewerbsstadium betreffen, könnten im Rahmen der spezifischen Programme des ersten Aktionsbereiches nach den dort festgelegten Verfahren ausgewählt und finanziert werden.

Internationale Organisationen

Angestrebt wird eine grössere Kohärenz der europäischen Forschung durch eine engere Koordinierung mit den europäischen und internationalen Forschungseinrichtungen und den vielen von diesen eingerichteten Forschernetzen. Die Beziehungen zu ESF, CERN, ESA, EMBL, ESO usw. werden vertieft und die Mitgliedstaaten sollten ihre Positionen innerhalb der politischen Weltorganisationen (UNO, FAO, WHO, ÖCD, ITU usw.) besser abstimmen.

Es ist vorgesehen mit relevanten europäischen Forschungseinrichtungen Kooperationsabkommen auszuhandeln, um eine gegenseitige Teilnahme an Projekten von gemeinsamem Interesse zu ermöglichen. Diese werden nicht im Haupttätigkeitsfeld dieser Einrichtungen angesiedelt sein, sondern eher Randbereiche betreffen, in denen diese Einrichtungen über oft einzigartige Fachkenntnise verfügen, die gemeinsam genutzt werden können.

2. Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion

Hier soll im wesentlichen zur Erhaltung des wissenschaftlich-technischen Potentials dieser Länder, zu einer Neuausrichtung der Forschung auf gesellschaftliche Bedürfnisse - und damit zur Modernisierung der Produktionssysteme - und zur Verbesserung der Lebensqualität beigetragen werden. Die Gemeinschaft wird ihrerseits vom Zugang zu den zum Teil weit fortgeschrittenen Forschungsergebnissen dieser Länder profitieren.

Mit den Maßnahmen werden drei Hauptziele verfolgt:

- Festigung des Forschungs- und Entwicklungspotentials: Hier geht es in erster Linie darum, die Forscher im Lande zu halten und die vorhandenen Ausrüstungen zu erhalten. Das derzeitige Einkommen der Forscher in diesen Ländern ist niedrig, und der Mangel an starken Devisen lässt eine problematische Zukunft befürchten, die zu einer Isolierung der Forscher im Osten führen kann, da diese kaum Zugang zu der erforderlichen Ausrüstung und wenig Kontakte mit ihren ausländischen Kollegen haben. Es ist abzusehen, daß Forscher, denen sich die Möglichkeit bietet, ins Ausland oder in andere Berufszweige abwandern. Aus diesem Grund muß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit als ein Katalysator des langfristigen Entwicklungsprozesses gefördert werden: die Wissenschaftler aus dem Osten sollten an Hochtechnologieforschung beteiligt werden, z. B. in solchen fortgeschrittenen Technologien, die zur Schaffung der künftigen Infrastruktur dieser Länder von grundlegender Bedeutung sind. Besonders durch die Nutzung rechnergestützter Netze sollten Verbindungen zwischen Forschung und Industrie hergestellt werden, um die Einbeziehung dieser Länder in den europäischen und den Weltmarkt zu fördern.

- Durch gezielte Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Lösung der spezifischen Probleme Osteuropas beizutragen.

- Durch Beteiligung an spezifischen Gemeinschaftsprogrammen die Zusammenarbeit auszuweiten und zu vertiefen: Ermittlung der FuE-Gebiete, auf denen diese Länder zur Weltspitze zählen, und Einführung einer ausgewogenen Zusammenarbeit. In einigen dieser Länder befindet sich die Wissenschaft auf einem sehr hohen Stand, doch wurde dieses Potential nicht immer zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung genutzt. Darüber hinaus müssen die Wissenschafts- und Technologiestrukturen dringend reformiert und durch einen stärker dezentralisierten, flexibleren und offeneren Ansatz ersetzt werden, damit Forschung und Entwicklung sich maßgeblich auf die Umstellung dieser Länder auf die Marktwirtschaft und ihre Einbeziehung in das gemeinschaftliche Umfeld auswirken können. Um die osteuropäischen Länder besser in die Weltwirtschaft einzugliedern, wird besonderer Wert darauf gelegt, diese an pränormativen Arbeiten in Bereichen wie Informations- und Telekommunikationstechnologien, fortgeschrittene Werkstoffe und Energie (u. a. durch Nutzung der in diesen Ländern im Rahmen des Programms THERMIE eingerichteten Zentren zur Förderung von Energietechnologien) sowie die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse im Rahmen des dritten Aktionsbereichs zu beteiligen.

Die Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion wird realisiert durch:

- konkrete, auf spezifische Bedürfnisse abgestimmte Maßnahmen. Dazu die folgenden Beispiele: 1) Die im Osten üblichen Rohstoffverarbeitungs- und Produktionsverfahren haben die Umwelt über die Landesgrenzen und über Europa hinaus geschädigt. Im Hinblick auf eine rationelle Energienutzung, auf Klimaveränderungen usw. muß umgehend eine gemeinsame Lösung gefunden werden. 2) Die künftige Informationsstruktur im Osten muß mit der der Europäischen Union vereinbar sein. Bei den entsprechenden Forschungsarbeiten ist daher auf Komplementarität und Einheitlichkeit zu achten. 3) Bewältigung der Umwelt- und Gesundheitsprobleme der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, insbesondere solcher, die auf schwere Unfälle zurückzuführen sind.

- Kooperation im Rahmen der Internationalen Vereinigung zur Förderung der Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (INTAS), sofern deren Mitglieder Einigung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit erzielen.

- Öffnung der spezifischen Programme des vierten Rahmenprogramms für diese Länder, insbesondere für assoziierte Staaten (2).

Diese Aktivität wird die bilaterale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ergänzen. Die Synergie mit den Programmen PHARE und TACIS wird sichergestellt. Gleichzeitig wird die Aktivität dazu beitragen das Vorgehen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu koordinieren.

B. Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Industrieländern

Vor allem durch verstärkte Anpassung der Ausrichtung der gemeinschaftlichen Industrieforschung an potentielle Absatzmärkte für künftige Anwendungen sollen die Interessen der Gemeinschaft gefördert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhöhen und deren Bemühungen durch verbesserten Zugang zum wissenschaftlich-technischen Potential dieser Länder zu optimieren. Letzteres liegt nahe, da die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten dieser hochindustrialisierten Länder denen der Gemeinschaft ähneln oder sie ergänzen. Die Gründe für die innergemeinschaftliche FTE-Kooperation gelten in gewisser Weise auch für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern.

In anderen Fällen ist die Zusammenarbeit mit diesen Ländern Grundvoraussetzung für die Durchführung umfangreicher Forschungsprojekte ("Großforschung") zu Themen wie der Kernfusion, dem menschlichen Genom und weltweiten Veränderungen ("global change"). Dies gilt auch für multilaterale Zusammenarbeit und Konzertierung beispielsweise im Rahmen der ÖCD oder in multilateralen Projekten wie dem "Human Frontier Science Programme" und den "Intelligenten Fertigungssystemen". Auch die Teilnahme an Forschungsarbeiten zur Vorbereitung internationaler Normen fällt hierunter.

Der wissenschaftliche Dialog mit diesen Ländern wird intensiviert werden, was zu einer Zusammenarbeit auf der Basis eines branchenspezifischen oder eines umfassenderen wissenschaftlich-technischen Kooperationsabkommens führen könnte. Da die betreffenden Länder jedoch gleichzeitig Partner und Konkurrenten der Gemeinschaft sind, sollte sich die Zusammenarbeit auf sorgfältig ausgewählte, den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechende Bereiche beschränken.

Diese Kooperation erfordert eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die Art der Zusammenarbeit, die von gegenseitiger Konsultation bis zum Austausch von Informationen und Sachverständigen, Programmen für postdoktorale Stipendien in ausländischen Laboratorien, gemeinsamen Projekten oder Studien und möglicherweise bis zu einer gegenseitigen Beteiligung an Forschungsprojekten und ganzen Programmen reichen kann.

Eine engere Verbindung zwischen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und Aus- und Weiterbildung ist geplant.

Die genannten Maßnahmen unterstützen ausserdem die Aussenpolitik der Gemeinschaft und bieten allen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zu ausländischer Wirtschaft und Technologie.

Aktivitäten, die den Zugang zu diesen Informationen sowie deren Verbreitung erleichtern, werden unterstützt.

C. Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern

Hauptziel dieser Maßnahme ist es, die Entwicklungsländer, deren Entwicklungsstand sehr unterschiedlich sein kann, an der Erarbeitung des Know-hows und der Entwicklung innovativer Technologien zu beteiligen, die diese für die Lösung der Probleme benötigen, die mit ihrer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen. Dies bedeutet, daß zum einen die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten dieser Länder, d. h. Personalbestand und Forschungseinrichtungen, durch Ausbildungsmaßnahmen und Beziehungen zwischen Forschern und Einrichtungen erhalten bzw. erhöht werden müssen. Zum anderen muß den europäischen Wissenschaftlern ermöglicht werden, ihr Fachwissen in den für die Probleme der Entwicklungsländer maßgeblichen Bereichen auf seinem derzeitigen hohen Stand zu halten bzw. noch weiter zu vertiefen. Um dieses Ziel zu erreichen werden in Abstimmung mit Aktionsbereich 3 Aktivitäten zur Verbreitung und Verwertung von FuE-Ergebnissen durchgeführt werden. Dies wird auch zur Synergie mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Entwicklung und wissenschaftliche Zusammenarbeit führen.

Zur Erreichung dieses Ziels unter Beachtung des Prinzips einer nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung werden die Forschungsarbeiten auf drei miteinander verknüpfte Bereiche ausgerichtet, die in den meisten Entwicklungsländern von grosser Bedeutung sind. Dabei wird der Schwerpunkt, wann immer notwendig, auf interdisziplinäre Aspekte gelegt.

- Eine nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung erneuerbarer natürlicher Ressourcen, wie Wälder, Meere und andere Gewässerbiotope, Wasser, Boden und Artenvielfalt. Besondere Aufmerksamkeit wird den Wechselwirkungen zwischen diesen Ressourcen und dem Zusammenhang von Nutzung und Erhaltung, einschließlich dem Umweltschutz, gewidmet. Auch Probleme an den Schnittstellen zu anderen Bereichen wie politischen und demographischen Faktoren und der Entwicklung von Ballungsräumen werden behandelt.

- Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion im Rahmen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der erneuerbaren natürlichen Ressourcen. Dies betrifft die folgenden Bereiche: Pflanzenzuechtung und Pflanzenschutz, um diese besser an Umweltbedingungen anzupassen und dadurch eine bessere Nutzung der verfügbaren Böden zu erreichen. Viehzucht, insbesondere besserer Tierschutz, Verbesserung der Rassen und nachhaltige Futterproduktion. Aquakultur, um deren Entwicklung und Integration in die Umwelt zu fördern. Verbesserung der Bedingungen für die Lagerung und Verarbeitung von Produkten, zwei Bereiche, in denen die Entwicklungsländer beträchtliche Verluste verzeichnen. Analyse von Produktionssystemen und den Optionen für eine Intensivierung ländlicher Systeme.

- Gesundheit und Bevölkerung, mit Schwerpunkt auf der Eindämmung der in den Entwicklungsländern am weitesten verbreiteten Krankheiten, der Verbesserung des Gesundheitswesens und der Auswirkungen der demographischen Entwicklung und der Verstädterung auf Umwelt und Gesundheit. Dies umfasst Forschungsarbeiten in den Bereichen Impfstoffe und Biologie von Krankheitserregern und -überträgern, die Entwicklung neuer Diagnoseverfahren und Medikamente, Forschungen über Bevölkerung, Gesundheitswesen und Interventionsmöglichkeiten, wobei spezifische Zwänge und der sozio-ökonomische Kontext der Entwicklungsländer berücksichtigt wird.

Das Arbeitsprogramm ist auf Regionen (mehrere Entwicklungsländer, z. B. die Länder des Mittelmeerraums) ausgerichtet. Erst bei dessen Erarbeitung, und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Generaldirektionen, werden für jeden der obengenannten Bereiche Prioritäten festgelegt. Dabei ist auf ausreichende Flexibilität zu achten, damit die ökologischen, demographischen, gesundheitspolitischen und wirtschaftlichen Besonderheiten dieser Regionen sowie die Entwicklungspolitik und die Politik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Europäischen Union berücksichtigt werden können.

Zum Ausbau der Forschungskapazitäten der Entwicklungsländer, insbesondere derjenigen mit dem am weitesten entwickelten wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstand, muß auch in anderen Bereichen von Wissenschaft und Technologie zusammengearbeitet werden, z. B. Informations- und Kommunikationstechnologien, Industrie- und Werkstofftechnologien, Biotechnologie. Die FTE-Zusammenarbeit muß fortgesetzt werden, um die schrittweise und harmonische Eingliederung dieser Länder in die Weltwirtschaft zu unterstützen und dadurch ihrer Isolation ein Ende zu bereiten. Davon ausgenommen sind Maßnahmen, die bereits innerhalb anderer Aktionsbereiche des Rahmenprogramms durchgeführt werden.

Zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Bedingungen bedarf es in erster Linie moderner Informations- und Kommunikationsnetze und -systeme. Darüber hinaus ist der Zugang zu europäischen Netzen für die Entwicklung dieser Länder von grosser Bedeutung und sollte beim Technologietransfer im Rahmen der verschiedenen Bereiche der Unionspolitik berücksichtigt werden.

Des weiteren wird das Ziel verfolgt, den Entwicklungsländern die Teilnahme an grossen Forschungsvorhaben der Gemeinschaft zu Themen weltweiten Interesses zu erleichtern. Einige Themen sind in den Entwicklungsländern besonders akut (Desertifikation, Bevölkerungswachstum, unkontrollierte Verstädterung, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ungleichgewichte), andere betreffen Entwicklungs- und Industrieländer gleichermassen, da sie die Zukunft der Erde in Frage stellen (Treibhauseffekt, Umweltverschmutzung, ansteckende Krankheiten, Pandemien). Zur Lösung dieser Probleme ist es von grosser Bedeutung, daß Wissenschaftler aus den Entwicklungsländern und aus Europa zusammenarbeiten und dabei die in den Entwicklungsländern und der europäischen Union verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich nutzen (Forscherpotential, Erfahrungen, Technologien, natürliche Ressourcen, usw.).

Die zur Erreichung des letztgenannten Ziels erforderlichen Forschungsarbeiten betreffen die Erde insgesamt und sind daher nicht regional, sondern weltweit anzugehen. Sie werden häufig von internationalen Gremien definiert, an denen die Europäische Union beteiligt ist. Vorrangig sind u. a. die folgenden Themen: weltweite Veränderungen, Infektionskrankheiten pandemischer Natur, soziale Aspekte der Gesundheit, Erdbeobachtung in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen wie z. B. der GFS und Bestandsaufnahme und Erhaltung natürlicher Ressourcen.

Schließlich können für die technisch am weitesten fortgeschrittenen Entwicklungsländer innerhalb der für sie offenen spezifischen Programme der Aktivität I Forschungsthemen identifiziert werden, die von gemeinsamen Interesse für sie und die Europäische Union sind (3).

Wegen der kooperativen Natur der Forschung und ihrer partnerschaftlichen Durchführung wird die Zusammenarbeit im wesentlichen durch gemeinsame Projekte auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. Bei Themen beiderseitigen Interesses können auch konzertierte Aktionen ins Auge gefasst werden. Forschungsnetze sind ebenfalls wichtig, ebenso wie Aktionen zur wissenschaftlichen Stimulierung wie Sitzungen, Workshops oder Konferenzen. In dieser Aktivität wird Aus- und Fortbildung vor allem im Rahmen gemeinsamer Forschungsvorhaben und flankierender Maßnahmen gefördert. Dabei bilden die Forschungsnetze, wie bisher ein Instrument für fortgesetzte Ausbildung und die Verträge eine Basis, die sicherstellt, daß die Ausbildung sinnvoll genutzt wird.

(1) 7613/92 RECH 74 vom 26. 6. 1992.

(2) Zur Finanzierung dieser Teilnahme könnten andere Gemeinschaftsinstrumente herangezogen werden.

(3) Zur Finanzierung dieser Teilnahme könnten andere Gemeinschaftsinstrumente herangezogen werden.

ANHANG II

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ANHANG III

DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

1. Die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang IV des Beschlusses über das vierte Rahmenprogramm festgelegt.

Die Verfahren für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Ergebnisse sind in den Bestimmungen, die der Artikel 130j des Vertrages vorsieht.

Im Hinblick auf die Durchführung des Programms ist jedoch wie folgt zu präzisieren:

1.1. Eine von der Gemeinschaft unterstützte Teilnahme am Programm ist möglich

a) für alle Körperschaften, die normalerweise FuE-Aktivitäten durchführen und

- ihren Sitz in der Gemeinschaft haben;

- ihren Sitz in einem Land haben, das infolge eines zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittland abgeschlossenen Abkommens ganz oder teilweise mit dem betreffenden Programm assoziiert ist;

b) für die Gemeinsame Forschungsstelle.

1.2. Eine von der Gemeinschaft nicht finanzierte Teilnahme am Programm ist, unter der Bedingung, daß ihre Teilnahme für die Gemeinschaft von Interesse ist, möglich:

a) für rechtliche Körperschaften, die in einem Land ihren Sitz haben, das mit der Gemeinschaft ein Abkommen über Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie abgeschlossen hat, welches die von diesem Programm abgedeckten Bereiche betrifft, und zwar unter der Bedingung, daß diese Teilnahme dem obengenannten Abkommen nicht zuwider läuft;

b) für rechtliche Körperschaften mit Sitz in europäischen Ländern;

c) für internationale Forschungseinrichtungen.

1.3. In bestimmten Fällen kann die Teilnahme internationaler Organisationen mit Sitz in Europa auf die gleiche Art und Weise finanziert werden, wie die Teilnahme von Institutionen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben.

1.4. Die Kooperation mit anderen Gremien der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere Eureka, COST und europäische Organisationen, schließt Aktivitäten zur Stimulierung und Koordination ein.

1.5. Für die Zusammenarbeit mit aussereuropäischen Industrieländern sind Informationsaustausch, Koordinierung und Anregung von Maßnahmen gemeinsamen Interesses vorgesehen. Auch die Beteiligung der Union an der Prüfphase eines gemeinsamen Projektes kann aus Mitteln dieses Programms bestritten werden. Tritt ein solches Projekt jedoch in die operationelle Phase ein, muß die Finanzierung im Rahmen des jeweiligen Programms erfolgen.

1.6. Die Teilnahme von Drittländern, insbesondere den assoziierten Ländern, denen die spezifischen Programme des Rahmenprogramms offenstehen, kann aus diesem Programm nicht finanziert werden.

1.7. Die Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas, den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und den Entwicklungsländern in einzelnen Bereichen, die nicht durch die Programme der Aktionsbereiche 1, 3 und 4 abgedeckt werden, erfolgt in der Regel auf Kostenteilungsbasis oder als konzertierte Aktion. Für Ausgewogenheit zwischen der Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion einerseits und den Entwicklungsländern andererseits wird gesorgt. Der Finanzbeitrag für Partner aus den genannten Ländergruppen kann 50 % übersteigen.

1.8. Die Pilotphase der Internationalen Vereinigung zur Förderung der Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (INTAS) läuft Ende 1994 aus. Über die Zukunft dieser Vereinigung und die von ihr abgedeckten geographischen Regionen und Themenkreise wird die Kommission dem Rat zu gegebener Zeit einen Vorschlag unterbreiten.

1.9. Die Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas, den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und den Entwicklungsländern wird mit anderen Gemeinschaftprogrammen, wie PHARE und TACIS, und mit anderen Kooperationsinstrumenten, wie dem Lomé-Abkommen, der neuen Mittelmeerpolitik und der Verordnung über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern abgestimmt, um sicherzustellen, daß Arbeiten und Ergebnisse dieser Maßnahmen auf der einen Seite und die Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinschaftlichen FTE-Politik sich gegenseitig bereichern.

2. Das vorliegende Programm wird wie folgt durchgeführt:

2.1. Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an FTE-Maßnahmen, die von Dritten oder den Instituten der GFS in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführt werden:

a) Aktionen auf Kostenteilungsbasis:

- FTE-Vorhaben, die von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, einschließlich "integrierter" Konsortia mit einem gemeinsamen Thema, durchgeführt werden;

- Unterstützung bei der Finanzierung von Infrastrukturen oder Anlagen, die zur Durchführung einer Koordinierungsaktion unbedingt notwendig sind (verstärkte Koordinierungstätigkeit);

b) konzertierte Aktionen, bei denen bereits von staatlichen Stellen oder privaten Organisationen finanzierte FTE-Vorhaben, insbesondere in Form von Konzertierungsnetzen koordiniert werden. Konzertierte Aktionen können auch der für eine reibungslose Arbeit von thematischen Netzen erforderlichen Koordinierung dienen. In diesen Netzen arbeiten Hersteller, Verbraucher, Hochschulen und Forschungszentren gemeinsam an einem FTE-Vorhaben auf Kostenteilungsbasis (siehe Absatz 2.1, Buchstabe a) erster Gedankenstrich);

c) spezielle Maßnahmen, zum Beispiel Maßnahmen zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Aussenbeziehungen, und Maßnahmen für die Bereitstellung allgemein verwendbarer Anlagen, Geräte und Hilfsmittel für Forschungszentren, Hochschulen und Unternehmen. Die Beteiligung der Gemeinschaft deckt bis zu 100 % der Kosten dieser Maßnahmen.

2.2. Vorbereitungs-, Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen:

- Studien zur Unterstützung dieses Programms und Ausarbeitung etwaiger künftiger Aktionen;

- Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere wissenschaftlich-technische Sitzungen einschließlich bereichs- oder fachübergreifender Koordinierungssitzungen;

- Inanspruchnahme externen Fachwissens einschließlich wissenschaftlicher Datenbanken;

- wissenschaftliche Veröffentlichungen einschließlich Verbreitung, Förderung und Verwertung der Ergebnisse (in Abstimmung mit den Maßnahmen des dritten Aktionsbereichs);

- Prüfung und Beobachtung der Wissenschafts- und Technologiepolitik von Drittländern und der sozio-ökonomischen Bedingungen der internationalen Zusammenarbeit;

- Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von diesem Programm abgedeckten Forschung;

- Inanspruchnahme der Zentren zur Förderung von Energietechnologien, die in einigen Ländern im Rahmen des Thermie Programms eingerichtet wurden;

- Konzertierungs- und Koordinationsaktivitäten, zum Beispiel Informationsaustausch zur Verbesserung der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten;

- unabhängige Bewertung (einschließlich Studien) des Programmsmanagements und der Durchführung der Maßnahmen dieses Programms.

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