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Document 51994KG0016

    ZUSTIMMUNG Nr. 16/94 vom Rat einstimmig gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erteilt, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluß über die Einführung von bis zum 31. Dezember 1994 geltenden tariflichen Übergangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse zugunsten Bulgariens, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarns, Polens, Rumäniens, Armeniens, Aserbaidschans, von Belarus, Estlands, Georgiens, Kasachstans, Kirgisistans, Lettlands, Litauens, Moldaus, Usbekistans, Rußlands, Tadschikistans, Turkmenistans, der Ukraine, Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Makedonien zu fassen

    ABl. C 164 vom 16.6.1994, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994KG0016

    ZUSTIMMUNG Nr. 16/94 vom Rat einstimmig gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erteilt, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluß über die Einführung von bis zum 31. Dezember 1994 geltenden tariflichen Übergangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse zugunsten Bulgariens, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarns, Polens, Rumäniens, Armeniens, Aserbaidschans, von Belarus, Estlands, Georgiens, Kasachstans, Kirgisistans, Lettlands, Litauens, Moldaus, Usbekistans, Rußlands, Tadschikistans, Turkmenistans, der Ukraine, Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Makedonien zu fassen

    Amtsblatt Nr. C 164 vom 16/06/1994 S. 0007


    ZUSTIMMUNG Nr. 16/94 vom Rat einstimmig gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erteilt, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluß über die Einführung von bis zum 31. Dezember 1994 geltenden tariflichen Übergangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse zugunsten Bulgariens, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarns, Polens, Rumäniens, Armeniens, Aserbaidschans, von Belarus, Estlands, Georgiens, Kasachstans, Kirgisistans, Lettlands, Litauens, Moldaus, Usbekistans, Rußlands, Tadschikistans, Turkmenistans, der Ukraine, Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Makedonien zu fassen (94/C 164/06)

    Der Rat hat die Zustimmung, um die er ersucht wurde, auf seiner 1761. Tagung am 30. und 31. Mai 1994 erteilt.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MORAITIS

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