Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51994AR0176

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag fuer eine Entscheidung des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber gemeinschaftliche Leitlinien fuer den Aufbau eines transeuropaeischen Verkehrsnetzes

    CdR 176/94

    ABl. C 210 vom 14.8.1995, p. 34–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994AR0176

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag fuer eine Entscheidung des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber gemeinschaftliche Leitlinien fuer den Aufbau eines transeuropaeischen Verkehrsnetzes CdR 176/94

    Amtsblatt Nr. C 210 vom 14/08/1995 S. 0034


    Stellungnahme zu demVorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (95/C 210/02)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

    - in Kenntnis der Artikel 129 b bis 129 d des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

    - in Kenntnis des Weißbuches der Kommission über die künftige Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik (Dok. KOM (92) 494);

    - in Kenntnis des Weißbuches der Kommission über Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (Dok. KOM (93) 0700-C3-0509/93);

    - in Kenntnis des Grünbuches der Kommission zu den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt (Dok. KOM (92) 46);

    - in Kenntnis des ROMERA-Berichtes des Europäischen Parlamentes über die gemeinsame Verkehrsinfrastrukturpolitik (A3-0161/91);

    - in Kenntnis der Richtlinie des Rates 91/440 (EWG) vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;

    - in Kenntnis der Entscheidungen des Rates 93/628/EWG bis 630/EWG vom 29. Oktober 1993 für das Netz des Straßenverkehrs, des Binnenschiffsverkehrs und des kombinierten Verkehrs;

    - in Kenntnis des Vorschlages der Kommission zu einer Verordnung des Rates über Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze (Dok. KOM (94) 62);

    - in Kenntnis der Vorschläge der Kommission für Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme zur Durchführung des 4. Rahmenprogrammes der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration 1994-1998 (Dok. KOM (94) 68);

    - in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;

    - in Kenntnis des Vorschlages einer Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung zur Errichtung des Kohäsionsfonds (Dok. KOM (93) 699);

    - in Kenntnis der Schlußfolgerungen der Zweiten gesamteuropäischen Verkehrskonferenz vom 14. bis 16. Juni 1994 auf Kreta, Griechenland;

    - in Kenntnis der Schlußfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Europäischen Rates am 24./25. Juni 1994,

    hat auf seiner 4. Plenartagung am 27./28. September 1994 folgende Stellungnahme mit großer Mehrheit verabschiedet.

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:

    - begrüßt die vorliegende Entscheidung als Beitrag zu einem europäischen Entwicklungsmodell, in dem Umweltschutz, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in einem gesunden und produktiven Verhältnis zueinander stehen;

    - betrachtet den Aufbau eines umweltgerechten transeuropäischen Verkehrsnetzes als Schlüsselfaktor für eine höhere Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften;

    - sieht im beschleunigten Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes auch die Möglichkeit, aktive Beschäftigungspolitik zu betreiben und den technischen Fortschritt für die Verbesserung der Lebensbedingungen nutzbar zu machen und die Belastungen des Verkehrs für Mensch und Natur besonders in Transitregionen zu verringern;

    - unterstreicht die Notwendigkeit, verkehrsträgerspezifische Netze zu umfassenden gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes zusammenzufassen, wobei aber auch die betroffenen Gebietskörperschaften in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden müssen;

    - begrüßt unter dieser Voraussetzung, daß die Entscheidungen des Rates vom 29. Oktober 1993 über ein transeuropäisches Netz für den kombinierten Verkehr und für ein transeuropäisches Straßen- und Binnenwasserstraßennetz in dieses multimodale Konzept einbezogen werden;

    - teilt die Auffassung, daß nur durch ein gemeinsam erstelltes Konzept die Komparativvorteile der einzelnen Verkehrsträger genutzt und die Interoperabilität gewährleistet werden kann, wobei immer, insbesondere bei Projekten mit öffentlicher Förderung, umweltfreundlicheren Vorhaben der Vorrang einzuräumen ist;

    - unterstreicht die positiven Wirkungen für das wirtschaftliche Wachstum sowie für das Zusammenwachsen Europas, die bei der Vernetzung der Infrastruktur insgesamt sowie bei gleichzeitiger Harmonisierung der Verkehrstechnik und des Verkehrsmanagements erzielt werden, sofern die für die Gebietsplanung zuständigen regionalen Körperschaften einvernehmlich mitentscheiden können und dadurch Bürgernähe und Durchschaubarkeit gewährleistet werden;

    - weist darauf hin, daß der Vertrag in Artikel 130 r die Umweltpolitik zum unabdingbaren Bestandteil aller Gemeinschaftspolitiken macht, und daß dieser Grundsatz vor allem in der Verkehrspolitik angesichts der großen Umweltbelastungen immer strikte Anwendung finden muß;

    - fordert den Rat auf, darauf zu achten, daß die gemeinschaftlichen Leitlinien nicht nur ein Zusammenfügen nationaler Netzvorstellungen darstellen, sondern die Verkehrsnetze sowohl länderübergreifend als auch intermodal in dem erforderlichen Maße unter Beteiligung der regionalen Körperschaften insbesondere in Transitgebieten aufeinander abgestimmt werden;

    - fordert, daß in die Entscheidug Aussagen zu Auswahlverfahren von Netzen und prioritären Projekten und Überprüfungsverfahren im Hinblick auf einen kontinuierlichen Planungsprozeß aufgenommen werden; bei der Festlegung von Zielen und Prioritäten sollte das Erfordernis der volkswirtschaftlichen Rentabilität unter Berücksichtigung der externen Umweltkosten ausdrücklich als Auswahlkriterium mit aufgenommen werden;

    - erwartet, daß mit der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse der Finanzierungsbeitrag schnellstmöglich geklärt wird;

    - fordert, daß die Kommission und der Rat bei der Verabschiedung der vorliegenden Entscheidung und dem weiteren Entscheidungs- und Prioritätensetzungsprozeß die Vorschläge und Belange der Regionen berücksichtigt, diesen rechtzeitigen Zugang zu allen Informationen gewährleistet und ihnen damit alle Voraussetzungen für echte Mitbestimmung verschafft.

    I. Zu den allgemeinen Grundsätzen (Artikel 2-7)

    1. weist darauf hin, daß der Vertrag die Gemeinschaft nicht ermächtigt, für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze den Mitgliedstaaten Rechtspflichten aufzuerlegen, teilt jedoch die Auffassung, daß mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 129 d Absatz 2 abgestimmte Maßnahmen die Mitgliedstaaten verpflichten, auf nationaler Ebene für die vorrangige Umsetzung zu sorgen, und fordert, die betroffenen Regionen oder lokalen Gebietskörperschaften in diesen Abstimmungsprozeß einzubeziehen und mit diesen zu einvernehmlichen Entscheidungen zu gelangen, soweit diese für die Entwicklungs- und Raumordnungsplanung aufgrund der nationalen Gesetzeslage gesetzgeberisch zuständig sind;

    2. stimmt mit der Kommission in dem Ziel überein, daß eine sozialverträgliche und umweltorientierte Mobilität nur durch ein intermodales Konzept erreicht werden kann, das aber von allen Beteiligten und somit auch von den regionalen Körperschaften gemeinsam zu erstellen ist;

    3. begrüßt das Ziel der Kommission, heute schlecht erreichbare Regionen, sog. Inseln und periphere Gebiete, sowie EFTA-Länder, den Mittelmeerraum und den mittel- und osteuropäischen Raum besser an das vorhandene Netz anzubinden und dadurch beizutragen, den Entwicklungsrückstand in den Randregionen zu beseitigen;

    - unterstreicht die Notwendigkeit, die Erfordernisse und Erwartungen dieser Aspekte in die Planungs- und Entscheidungsfindung miteinzubauen;

    4. teilt die Auffassung, daß auch das Verkehrsmanagementsystem Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne des Artikels 129 b) und c) des EU-Vertrages ist und betont, daß insbesondere die mangelnde Kompatibilität ein großes Hindernis ist;

    5. weist darauf hin, daß die auf den Verkehrssektor entfallenen Mittel des vierten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung nicht ausreichen, um die erforderlichen Grundlagen zu entwickeln; in diesem Rahmen sind auch genaue Studien über die gemeinschaftsinternen Güterbewegungen durchzuführen;

    6. unterstützt nachdrücklich die Forderung, daß bei der Bestimmung der Wegekosten der jeweiligen Verkehrsträger alle Kosten, einschließlich der externen Kosten (wie z.B. der Umweltkosten) anzurechnen sind, um eine Wettbewerbsfähigkeit der umweltfreundlichen Verkehrsträger zu erreichen;

    7. weist darauf hin, daß die Bewertungen der Umweltbelastungen nicht erst mit fortschreitendem Ausbau des Netzes vorgenommen werden dürfen, wie die Kommission bei der Erläuterung weiterer Maßnahmen im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten Ziele ausführt (Nr. 43 der Begründung), sondern daß die Umweltverträglichkeit von Anfang an für alle Projekte und Maßnahmen berücksichtigt werden muß; nur dadurch kann vor allem in ökologisch gefährdeten Gebieten wie beispielsweise im Alpenraum eine intakte Umwelt als Lebensgrundlage der Bevölkerung auch in wirtschaftlicher Hinsicht gesichert werden;

    8. sieht die Gefahr, daß mangels klarer Vorgaben und Prioritätensetzungen der vorliegenden Entscheidung der Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze sich nicht hinreichend an Effizienz- und Umweltkriterien orientiert vollzieht und eine weit über die gesetzten Fristen hinausgehende Zeit in Anspruch nimmt;

    9. fordert die verstärkte Verlagerung von der Straße auf umweltfreundliche Verkehrsträger und hält deshalb eine Prioritätensetzung auch zwischen den einzelnen Teilbereichen der Netze für erforderlich und eine entsprechende Prioritätenabstufung für unverzichtbar;

    10. ist der Auffassung, daß insbesondere in den durch ein hohes Aufkommen an Transitverkehr belasteten zentralen Regionen der Gemeinschaft und der Ballungsgebiete den bedarfs- und umweltgerechten Projekten zur Herstellung eines grenzüberschreitenden Eisenbahn- und Binnenwasserstraßennetzes sowie den Projekten des kombinierten Verkehrs Vorrang vor den Projekten anderer Teilnetze einzuräumen ist;

    11. mißt diesen drei Netzen eine Schlüsselrolle für den multimodalen Personen- und Güterverkehr zu und sieht - besonders in den vom Verkehr erheblich belasteten Regionen - nur durch die vorrangige Förderung von Projekten dieser Netze einen umweltverträglichen Verkehrsmarkt gewährleistet, der eine auf Dauer tragbare Mobilität zu garantieren in der Lage ist;

    12. begrüßt, daß die von der Kommission vorgeschlagenen 11 vorrangigen Projekte weitgehend dieser Auffassung entsprechen, bedauert aber nachdrücklich, daß die Auswahl der 11 Top-Projekte nur zwischen der Kommission und den im Rat vertretenen Regierungen der Mitgliedstaaten erfolgte und weder das Europäische Parlament noch der Ausschuß der Regionen dazu Stellung nehmen konnten;

    - bedauert, daß die Arbeiten der Kommission zu den Leitlinien einschließlich der Netzschemata und die Beratungen der aufgrund des Weißbuchs "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" eingesetzten Gruppe der persönlichen Vertreter der Staats- und Regierungschefs (Christophersen-Gruppe) unzureichend miteinander koordiniert sind;

    - fordert daher, daß die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung auf Korfu am 24./25. Juni 1994 beschlossenen Verkehrsprojekte mit hoher Priorität bei der Umsetzung des vorliegenden Entscheidungsvorschlags als "Projekte von gemeinsamen Interesse" eingestuft und mit dem Ausschuß der Regionen und dem Europäischen Parlament abgestimmt werden;

    13. fordert im Falle einer wünschenswerten weiteren Auswahl prioritärer Projekte, vor der Auswahlentscheidung rechtzeitig gehört zu werden und bei der Auswahlentscheidung teilnehmen zu können.

    II. Zu den besonderheiten der Netzteilbereiche (Artikel 8-23)

    14. hält es für notwendig, zum Straßennetz folgende Anmerkungen zu machen:

    - wiederholt die Auffassung, daß es notwendig ist, besonders aus zwingenden Umweltgründen den Straßenverkehr zu verringern und die Schiene und die Wasserwege mehr als bisher am Verkehrsgeschehen zu beteiligen, um den Wirtschaftsstandort Europa langfristig zu sichern und die Lebensqualität der Bevölkerung zu heben, zumal in einigen ökologisch gefährdeten Gebieten die Belastbarkeitsgrenze bereits erreicht ist;

    - ist zwar davon überzeugt, daß selbst bei einem maximalen Erfolg der Politik der Verkehrsvermeidung und Verkehrsverlagerung der Kfz-Verkehr auch künftig noch einen großen Teil des Gesamtverkehrs zu bewältigen haben wird und deshalb alles daran gesetzt werden muß, die dadurch bedingten Umweltbelastungen zu verringern;

    - stellt gleichzeitig heraus, daß dabei die verkehrlichen Belange mit den Zielen von Raumordnung und Landesplanung, Umwelt- und Naturschutz sowie ggf. Interessen des Städtebaues in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen sind und daß dies nur unter voller Einbeziehung der regionalen Körperschaften erfolgen kann;

    - sieht im Hinblick darauf, daß das transeuropäische Straßennetz im Interesse einer besseren Raumordnung den Zugang zu Regionen in peripheren Gebieten fördern soll, auch hier das Erfordernis, regionale Belange in die Überlegungen zur Leitplanaufstellung gleichwertig einzubeziehen und die betroffenen Regionen zu konsultieren und zu einvernehmlichen Lösungen mit ihnen zu kommen;

    - begrüßt und setzt sich dafür ein, den Verkehrsfluß auf den vorhanden Autobahnen möglichst sicher und störungsfrei und damit auch weniger umweltbelastend abzuwickeln;

    - unterstützt deshalb den Einsatz und Ausbau moderner Verkehrsleit- und Informationssysteme, wie z.B. Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Koordinierung von Verkehrsleitstellen, europaweite Förderung und Verbesserung der Verkehrswarnfunkeinrichtungen;

    - pflichtet der Kommission bei, daß die unterschiedlichen Telematiksysteme interoperabel sein müssen;

    - fordert die Integration des öffentlichen Personennahverkehrs bei der Entwicklung der Telematiksysteme;

    - drängt darauf, möglichst bald gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für Verkehrsmanagement und Telematik zu entwickeln;

    15. bekräftigt die hohe Bedeutung, die die Kommission dem Eisenbahnnetz beimißt;

    - bestätigt die Notwendigkeit der Trennung von Netzanbieter und Anbieter von Verkehrsleistungen;

    - weist darauf hin, daß die Kapazitätsengpässe vielerorts nicht so sehr in den Schienenstrecken, sondern in den Knoten liegen;

    - zeigt sich erfreut, daß auch die technische Harmonisierung von Fahrweg und Fahrzeugen sowie von Betriebsleitsystemen durch die Kommission gefördert werden soll und fordert, daß die Telematik über den Straßenverkehr hinaus weiterentwickelt werden muß;

    - weist auf die Bedeutung der Bemühungen bestimmter Länder hin, die nationalen Netze an das europäische Netz anzupassen, neue Strecken zu schaffen und die bestehenden Strecken anzupassen;

    16. teilt die Auffassung, daß die Binnenschiffahrt wie auch die Küstenschiffahrt ein kostengünstiger, sicherer und umweltfreundlicher Verkehrsträger ist, dessen Infrastruktur bedarfsgerecht ausgebaut und Leistungsfähigkeit erhöht werden müssen;

    - wünscht, daß die Kommission in der weiteren Vorbereitung eines transeuropäischen Verkehrsnetzes großen Wert auf die sehr entscheidende Rolle legt, die sowohl größere wie kleinere See- und Binnenhäfen in der zukünftigen europäischen Infrastruktur spielen werden;

    17. fordert, daß der besseren Nutzung der Flughafenkapazität, der Verbesserung der betrieblichen und der allgemeinen Sicherheit auf Flughäfen sowie der Verbesserung des Flughafenzugangs zu Verknüpfungen mit anderen Verkehrsnetzen von gemeinschaftsweiter Bedeutung Vorrang zukommt;

    - fordert, daß auch in diesem Bereich Verlagerungen auf andere Verkehrsträger, insbesondere auf die Schiene, anzustreben sind;

    - betont, daß auch Flughäfen Teil des kombinierten Verkehrs sein sollten und deshalb in die Leitlinien des kombinierten Verkehrs mitaufgenommen werden;

    18. weist darauf hin, daß beim kombinierten Verkehr deutlicher zwischen Schiene, Straße und Schiffahrtswegen unterschieden werden muß, und hält eine genaue Überprüfung und Diskussion in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Ausschuß der Regionen über das Netz des kombinierten Verkehrs für erforderlich, um Parallelbedienungen zu vermeiden;

    - bedauert, daß die in den Leitschemata des Anhangs 1 und in den Listen des Anhangs 2 aufgeführten Projekte in hohem Maße unvollständig und zum Teil unklar beschrieben sind. Die Anhänge bedürfen einer umfassenden Überarbeitung und Abstimmung mit den jeweils betroffenen nationalen und regionalen Planungen auch im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union sowie einer ständigen Fortschreibung.

    III.

    Zu den gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 24-29)

    19. unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen für den Aufbau eines multimodalen Telematiksystems, das die heutige Satellitentechnologie berücksichtigt;

    20. begrüßt das Vorhaben der Kommission, den Ausschuß der Regionen über den Fortgang zu unterrichten, hält eine kontinuierliche Berichterstattung für absolut erforderlich und ersucht alle Gemeinschaftsorgane, sich eingehend mit den Vorschlägen des Ausschusses der Regionen zu befassen und nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen;

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zu übermitteln.

    Geschehen zu Brüssel am 28. September 1994.

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Jacques BLANC

    Top