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Document 51994AR0046

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: der Mitteilung der Kommission an das Europaeische Parlament und an den Rat ueber die Leitlinien der Gemeinschaft fuer die Ausgestaltung der transeuropaeischen Energienetze, dem Vorschlag fuer eine Entscheidung des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber Leitlinien fuer die Ausgestaltung der transeuropaeischen Netze im Energiebereich, und dem Vorschlag fuer eine Entscheidung des Rates betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung guenstigerer Rahmenbedingungen fuer die Entwicklung der transeuropaeischen Netze im Energiebereich

    CdR 46/94

    ABl. C 217 vom 6.8.1994, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994AR0046

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: der Mitteilung der Kommission an das Europaeische Parlament und an den Rat ueber die Leitlinien der Gemeinschaft fuer die Ausgestaltung der transeuropaeischen Energienetze, dem Vorschlag fuer eine Entscheidung des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber Leitlinien fuer die Ausgestaltung der transeuropaeischen Netze im Energiebereich, und dem Vorschlag fuer eine Entscheidung des Rates betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung guenstigerer Rahmenbedingungen fuer die Entwicklung der transeuropaeischen Netze im Energiebereich CdR 46/94

    Amtsblatt Nr. C 217 vom 06/08/1994 S. 0026


    Stellungnahme zu:

    - der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausgestaltung der transeuropäischen Energienetze,

    - dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien für die Ausgestaltung der transeuropäischen Netze im Energiebereich, und

    - dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für die Entwicklung der transeuropäischen Netze im Energiebereich (1)

    (94/C 217/09)

    Der Rat beschloß am 3. Mai 1994, den Ausschuß der Regionen gemäß Artikel 198 c des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorlagen.

    Der Ausschuß der Regionen verabschiedete auf seiner 3. Plenartagung am 17./18. Mai 1994 (Sitzung vom 17. Mai) mit grosser Mehrheit bei 4 Gegenstimmen und 1 Stimmenthaltung folgende von dem Hauptberichterstatter, Herrn Fons Hertog, ausgearbeitete Stellungnahme.

    Einleitung

    Die transeuropäischen Energienetze sind dem Vertrag über die Europäische Union zufolge ein notwendiger Baustein für die Festigung des Binnenmarktes und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Union. Nach Artikel 129 c des EG-Vertrags stellt die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien auf und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ein gutes Funktionieren der Netze zu gewährleisten, indem sie u.a. für die Harmonisierung der technischen Normen Sorge trägt und als von gemeinsamem Interesse eingestufte Vorhaben finanziell unterstützt.

    Transeuropäische Netze sind sowohl auf einzelstaatlicher wie auf gemeinschaftlicher Ebene von Bedeutung. Aus Gründen der Versorgungssicherheit und der Kosten für die Bürger und die Unternehmen sowie unter dem Blickwinkel des Umweltschutzes, einer optimalen Dienstleistung und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft erscheint hier indes ein gemeinschaftliches Vorgehen gerechtfertigt.

    Planung und Finanzierung der Strom- und Gasnetze wird auch künftig vorrangig eine Aufgabe der in diesem Bereich tätigen Unternehmen bleiben. Eventülle finanzielle Beiträge der Gemeinschaft müssen möglichst wettbewerbsneutral sein, dürfen eigenständige Unternehmensentscheidungen nicht verfälschen und sollten im Rahmen der Raumordnung vor allem den insularen, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten der Gemeinschaft zukommen.

    Allgemeine Beurteilung der Vorschläge

    1. Der Ausschuß der Regionen sieht die Vorschläge der Kommission als nützliche Ergänzung zur Förderung eines gut funktionierenden Systems transeuropäischer Netze und Einrichtungen.

    2. Der Ausschuß der Regionen stellt fest, daß bei der Förderung von Energietransportprojekten umweltpolitische Aspekte nicht in den Hintergrund treten dürfen. Eine solche Förderung darf nicht dazu führen, daß Ziele wie Energieeinsparung, Verringerung des Kohlendioxid-Ausstosses und Förderung der Nutzung von rationelleren Energien in den Hintergrund treten.

    3. Der Ausschuß empfiehlt, den Finanzbogen, der in der jetzigen Fassung den Vorschlägen gesondert beigefügt ist, in den Vorschlag zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für die Entwicklung der transeuropäischen Netze im Energiebereich einzufügen.

    A. Beurteilung des "Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien für die Ausgestaltung der transeuropäischen Netze im Energiebereich"

    1. Artikel 2

    1.1. Der Ausschuß der Regionen ist der Auffassung, daß in Ausnahmefällen auch Leitungen mit einer Spannung unter 220 kV in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Entscheidung fallen sollten. Die Anbindung bestimmter Regionen an die europäischen Netze wird nicht in allen Fällen mit einer Spannung von 220 kV erfolgen (können), obgleich die Anbindung als von gemeinschaftlichem Interesse anzusehen ist.

    1.2. Für eine gute Praxistauglichkeit der vorgeschlagenen Regelung muß - in Analogie zu den Elektrizitätsnetzen - ein Grenzwert für den Gasdruck in den Leitungen festgelegt werden, um die es in der vorgeschlagenen Entscheidung geht. Aber auch dieser Grenzwert sollte nicht unflexibel gehandhabt werden, sondern im Sinne der vorgeschlagenen Entscheidung ausgelegt werden.

    2. Artikel 3

    2.1. Der Ausschuß der Regionen ist der Auffassung, daß die Ziele der vorgeschlagenen Entscheidung nicht nur an der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gemessen werden dürfen. Der Wortlaut des zweiten Spiegelstriches sollte um den Zusatz ergänzt werden, daß die Stärkung des Zusammenhalts sich in vielen Fällen auch sehr positiv auf die Umwelt in den betreffenden Gebieten auswirken kann. Dem Erfordernis der Energieeffizienz und den positiven Aspekten der Steuerung der Energienachfrage muß bei der Entwicklung der transeuropäischen Netze Rechnung getragen werden.

    2.2. Der Ausschuß der Regionen stellt fest, daß es das Ziel des Ausbaus transeuropäischer Energienetze sein muß, in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Organisationen die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft zu optimieren, um die weniger begünstigten Regionen in Rand- und Insellage oder Drittländer leitungsmässig besser anzubinden.

    3. Artikel 4

    3.1. Der Ausschuß der Regionen merkt zu diesem Artikel an, daß die Anbindung an Strom- und Gasnetze nur dann Sinn macht und angestrebt werden sollte, wenn damit keine unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sind.

    In solchen Fällen sollten bei der Festlegung von Prioritäten und der Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten als Alternative auch die dezentrale Energieversorgung ins Auge gefasst werden, beispielsweise in Form einer dezentralen Stromerzeugung, nach Möglichkeit unter Rückgriff auf unerschöpfliche Energiequellen wie Sonne und Wind, die gemeinsame Erzeugung von Elektrizität und Wärme durch örtliche Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (Kombikraftwerke) und die kleinmaßstäbliche Gaserzeugung auf der Basis von Biogas.

    3.2. Daher legt der Ausschuß der Regionen Wert auf die Feststellung, daß bei der Beurteilung, ob ein Energienetz den Zielsetzungen von Artikel 3 und den Prioritäten von Artikel 4 entspricht, die betreffende(n) Region(en) beteiligt oder zumindest gehört werden sollte(n).

    4. Artikel 6

    4.1. Dem Vorschlag zufolge können nur die Mitgliedstaaten und/oder die Kommission Anträge auf Veränderung der Liste einreichen. Der Ausschuß der Regionen empfiehlt der Kommission, diese Möglichkeit auch aneinander angrenzenden, in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegenen Regionen (mindestens zwei) einzuräumen. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuß der Regionen auf das im Grünbuch (Dok. KOM(93) 282) aufgeführte Betätigungsfeld der "grenzuebergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit und Netze" im allgemeinen und auf die REGEN-Initiative im besonderen.

    5. Artikel 7

    5.1. Der Ausschuß der Regionen ist der Ansicht, daß dem in Artikel 7 des Vorschlags genannten Ausschuß neben Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission auch ein Vertreter des Ausschusses der Regionen angehören sollte. Dieser Vertreter kann dafür Sorge tragen, daß den Belangen der von einem Antrag auf Änderung der Liste betroffenen Region(en) Rechnung getragen wird. Dieser Wunsch knüpft an die Bemerkungen zu Artikel 4 und 6 an.

    5.2. Der Ausschuß der Regionen hält es für erforderlich, den in Artikel 7 des Vorschlags genannten Ausschuß als Regelungsausschuß auszugestalten.

    B. Beurteilung des "Vorschlags für eine Entscheidung des Rates betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für die Entwicklung der transeuropäischen Netze im Energiebereich"

    1. Artikel 2

    1.1. Der Ausschuß der Regionen befürwortet vom Grundsatz her die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, um die Genehmigungsverfahren für Vorhaben auf dem Gebiet der transeuropäischen Netze zu vereinfachen und zu beschleunigen. Er macht jedoch darauf aufmerksam, daß diese Vereinfachung und Beschleunigung nicht auf Kosten der Interessen der betreffenden Region, der Umsichtigkeit bei der Beschlußfassung und des Umweltschutzes gehen darf. Der Ausschuß der Regionen betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer guten gegenseitigen Abstimmung der Verfahren und Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten. Eine solche Abstimmung kommt der Effizienz bei der Konzipierung und Verwirklichung der Netze durch die Betreiber zugute. Die Unterschiedlichkeit der Verfahren und Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten stellen derzeit für die Schaffung von gemeinschaftlichen Netzen noch eine gewaltige Hürde dar.

    2. Artikel 3

    2.1. Angesichts der Bedeutung eines gut funktionierenden Systems von Energienetzen für die Gemeinschaft als Ganzes und vor allem für die einzelnen Regionen sowie wegen der hohen Kosten dieser Netze empfiehlt der Ausschuß der Regionen der Kommission, die transeuropäischen Energienetze in den insularen, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten der Gemeinschaft stärker als bisher aus Mitteln der Strukturfonds oder anderer Finanzinstrumente wie etwa der Förderprogramme im Energiebereich THERMIE, SAVE und ALTENER zu unterstützen.

    3. Artikel 4

    3.1. Wie bei dem Vorschlag über Leitlinien für die Ausgestaltung der transeuropäischen Netze im Energiebereich ist der Ausschuß der Regionen auch hier der Auffassung, daß dem in Artikel 4 genannten Ausschuß auch ein Vertreter des Ausschusses der Regionen angehören sollte.

    3.2. Der Ausschuß der Regionen hält es für erforderlich, den in Artikel 4 des Vorschlags genannten Ausschuß als Regelungsausschuß auszugestalten.

    C. Finanzbogen

    1.1. Im Abschnitt "aussenwirtschaftlicher Aspekt" der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausgestaltung der transeuropäischen Energienetze wird zu Recht auf den Zusammenhang der Vorschläge mit den Interessen von Drittländern hingewiesen. Unter Ziffer 29 wird vorgeschlagen, auch Durchführbarkeitsstudien für ganz oder teilweise ausserhalb der Gemeinschaft gelegene Vorhaben im Rahmen der Entscheidung über Leitlinien für die Ausgestaltung transeuropäischer Netze im Energiebereich vorzusehen. Unter anderem wird dabei an Vorhaben in Mittel- und Osteuropa oder an den betreffenden Grenzen der Gemeinschaft gedacht.

    Der Ausschuß der Regionen befürwortet dieses Konzept voll und ganz.

    1.2. Nach Ansicht des Ausschusses der Regionen müssen bei der Konzipierung und Bewertung von Vorhaben entsprechend Ziffer 4.1 des Finanzbogens die betreffenden Regionen dieser geographischen Räume innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar beteiligt werden. Nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch wegen ihrer Kenntnisse der Gegebenheiten im Grenzgebiet und der betreffenden Region. Dieses Wissen kann in bestimmten Fällen als Ergänzung zu dem Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats möglicherweise von ausschlaggebender Bedeutung sein.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1994.

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Jacques BLANC

    (1) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 10-15.

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