Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51994AC0575

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze

    ABl. C 195 vom 18.7.1994, p. 74–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994AC0575

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze

    Amtsblatt Nr. C 195 vom 18/07/1994 S. 0074


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze (1) (94/C 195/22)

    Der Rat beschloß am 28. März 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 129 d Absatz 3 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Der Ausschuß beschloß gemäß Artikel 18 und 46 der Geschäftsordnung, Herrn Cal als Hauptberichterstatter mit der Vorbereitung der Arbeiten zu diesem Thema zu betrauen.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 315. Plenartagung (Sitzung vom 28. April 1994) einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. In Titel XII des Vertrags über die Europäische Union werden die Aufgaben und die der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Instrumente für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur festgelegt.

    Artikel 129 c des Vertrags sieht vor, daß die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien (Leitschemata) aufstellt und Vorhaben von gemeinsamen Interesse ausweist, die Interoperabilität der Netze gewährleistet, die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften und Zinszuschüssen unterstützt.

    1.2. Die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung des Rates ergänzt die bereits bestehenden Interventionsformen, deren finanzielle Bedeutung für die Schaffung von Netzen möglicherweise viel grösser ist: Hierbei geht es um Interventionen unter Inanspruchnahme des Regionalentwicklungsfonds und des Kohäsionsfonds.

    Die Bedeutung dieses Kommissionsvorschlags liegt gleichwohl in dem maßgeblichen Beitrag, der von der vorgeschlagenen Verordnung für einen Anschub der Vorhaben und die Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen für die Finanzierung von Vorhaben ausgehen kann.

    1.3. Für diese Aktionen sollen Haushaltsmittel in der Höhe aufgewendet werden, wie sie in den entsprechenden Haushaltslinien der finanziellen Vorausschau für 1994-1999 ausgewiesen ist, d.h. etwa 400 Mio. ECU pro Jahr (insgesamt 2,395 Mrd. ECU zu 1993iger Preisen für den Zeitraum 1994 bis 1999).

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat im Oktober 1991 eine Stellungnahme verabschiedet (2), in der das Gesamtkonzept für die Schaffung transeuropäischer Netze befürwortet wurde. In seiner Stellungnahme vertrat der Ausschuß (in Ziffer 2.5.2) folgenden Standpunkt: "Im Rahmen der Revision der finanziellen Vorausschau für den Zeitraum nach 1992 muß die Gemeinschaft ausreichende Mittel einplanen, um entscheidende Impulse für die Schaffung und den Ausbau der transeuropäischen Netze geben zu können. Wesentlich ist, daß auf Gemeinschaftsebene angemessene Finanzmittel eingeplant werden und eine enge Zusammenarbeit mit der EIB und institutionellen Anlegern der Privatwirtschaft herbeigeführt wird. Der Errichtung eines Fonds für die europäische Infrastruktur kommt mithin entscheidende Bedeutung für die Durchführung der Projekte zu, bei denen eine Unterstützung der Gemeinschaft gerechtfertigt ist."

    In der gleichen Stellungnahme räumte der WSA (in Ziffer 2.5) ein: "Die zur Gesamtfinanzierung der transeuropäischen Netze notwendigen Beträge sind dermassen hoch, daß der Beitrag der Gemeinschaft immer nur subsidiär sein wird, wenngleich ihm eine wichtige Funktion als Katalysator zukommt und der Finanzierungsanteil in den Mitgliedstaaten mit weniger umfangreichen Staatshaushalten vergleichsweise stärker ins Gewicht fällt."

    2.2. Inzwischen ist die Bedeutung der Schaffung transeuropäischer Netze immer weiter gewachsen: In den Vertrag wurde ein eigener Titel zu diesem Bereich aufgenommen; in der finanziellen Vorausschau wurde eine gesonderte Haushaltslinie für gemeinschaftliche Maßnahmen auf diesem Gebiet eingeführt; mehrere europäische Gipfeltreffen haben sich für eine beschleunigte Verwirklichung transeuropäischer Netze stark gemacht; das Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung hat einen neuen Anstoß für die Schaffung transeuropäischer Netze gegeben; die Kommission hat bereits alle Vorschläge über Leitschemata für den Verkehrs- und Energiebereich vorgelegt und bereitet derzeit die noch fehlenden Vorschläge zum Telekommunikationssektor vor; der Rat hat bereits einen Teil dieser Leitschemata gebilligt, und einige Vorhaben sind bereits angelaufen.

    Bei dem europäischen Gipfeltreffen im Juni auf Korfu sollen alle politischen Entscheidungen über die gemeinschaftlichen Prioritäten einschließlich des Bereichs der sog. Datenautobahnen getroffen werden, um so den Weg für die Verwirklichung sämtlicher Netze zu ebnen.

    2.3. Der Vorschlag der Kommission ist horizontal angelegt, er erstreckt sich auf alle drei hier in Rede stehenden Sektoren, auch wenn hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl von Vorhaben in den verschiedenen Bereichen eine gewisse Differenzierung vorgenommen wird. Auf diese Weise ist es möglich, ein einheitliches Rechtsinstrument zu schaffen und die Vorbereitungsarbeiten zur Schaffung der Netze zu beschleunigen, wobei indes die Gefahr besteht, daß bei der letztlichen Aufteilung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel Probleme ergeben.

    Im Finanzbogen im Anhang zum Verordnungsvorschlag werden nämlich vorläufige Beträge für jeden einzelnen der Sektoren und für die einzelnen Jahre bis 1999 ausgewiesen, die auf der Basis neuer finanzieller Vorausschauen zu aktualisieren wären. In jedem Falle muß der im Rahmen der hier in Rede stehenden Kommissionsvorlage gewährte finanzielle Beistand Ergänzungscharakter zu Interventionen im Rahmen der Strukturfonds haben und darf nicht als alternativer Finanzierungsmodus angelegt sein.

    2.4. Die vorgesehenen Interventionsformen (Durchführbarkeitsstudien inklusive Vorbereitungsstudien und anderer Maßnahmen der technischen Unterstützung, finanzieller Beitrag zu Anleihebürgschaften, Zinszuschüsse und ausnahmsweise Mitfinanzierung von Investitionsvorhaben) kommen in verschiedenen Phasen der Vorhaben ins Spiel und machen finanzielle Beiträge unterschiedlicher Grössenordnung erforderlich, die jedoch in jedem Fall nur einen beschränkten Teil des Gesamtmittelbedarfs (400 Mrd. ECU) ausmachen werden.

    Es wäre zweckmässig, wenn bei der Auswahl der jeweiligen Interventionsformen und -beträge auch berücksichtigt würde, welchen spezifischen Beitrag sie zum erforderlichen finanziellen Gesamtkonzept für die Durchführung des betreffenden Projektes leisten können.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Leitlinien für den transeuropäischen Telematikverbund von Verwaltungen (1), die Gegenstand einer gesonderten Kommissionsvorlage sind, umgehend verabschiedet werden sollten.

    3.2. Der Ausschuß begrüsst, daß der Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft so weit gefasst wird, daß er auch Unternehmen einschließt, deren Tätigkeit einem gemeinwirtschaftlichen Bedürfnis entspricht.

    3.3. Andererseits sollte es die Möglichkeit geben, daß, soweit Leitschemata vom Rat noch nicht verabschiedet wurden, Vorhaben, die den Zielsetzungen des Vertrags entsprechen, finanziert werden können, auch wenn sie nicht in den Rahmen der Kommissionsvorlage fallen.

    Es müssen auf alle Fälle Verfahren vorgesehen werden, die eine Aktualisierung der Prioritäten nach Maßgabe der Entwicklung der Situation und neuer Bedürfnisse gestatten.

    Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Durchführung von Studien vor einer Aktualisierung dieser Prioritäten für eine Finanzierung im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung in Betracht kommen sollten.

    3.4. Die in Artikel 2 Absatz 4 enthaltene Definition des Begriffs "Vorhaben" bedarf einer klareren Fassung. Als "Vorhaben" im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen: erstens eine in sich geschlossene Gesamtheit, die eine wirtschaftliche und technische Funktion erfuellen soll; zweitens ein technisch und finanziell unabhängiger Teil dieser Gesamtheit.

    Es könnte erwogen werden, daß sich der Begriff des "Vorhabens" auch auf eine Phase der Umsetzung der zu finanzierenden Aktionen bezieht, dies ist aber offenbar nicht Teil des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Verordnung.

    3.5. Im Prinzip sind die Vorabuntersuchnungen und Machbarkeitsstudien von dem betreffenden Mitgliedstaat durchzuführen. Wenn die Kommission es für erforderlich erachtet, kann sie jedoch eine diesbezuegliche Initiative ergreifen und diese Untersuchungen bis zu 100 % finanzieren. In diesem Falle wäre es aber auch zweckmässig, wenn diese Initiative auf die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen abgestimmt würde.

    Die Vorabuntersuchungen sind wichtig, um die Machbarkeit einer Aktion zu ermitteln; sie sind möglicherweise schwieriger zu finanzieren und sollten deswegen von der Kommission besonders beachtet werden.

    3.6. Was die einheitlichen Kriterien für die Auswahl von Vorhaben anbelangt, wäre es sinnvoll, näheren Aufschluß über die Gewichtung zwischen den gemeinsamen und spezifischen Kriterien zu erhalten sowie auch innerhalb dieser gemeinsamen Kriterien den Stellenwert der Kriterien bezueglich der Errichtung und des Ausbaus der Netze, der Verwirklichung der Gemeinschaftspolitiken, sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte des betreffenden Vorhabens mehr Klarheit zu erlangen.

    Wie der Ausschuß bereits in seiner Sellungnahme aus dem Jahre 1991 (2) betonte, sollte die Gewichtung der Kriterien nach Maßgabe bestimmter Faktoren erfolgen: "Beitrag des Vorhabens zur Geschlossenheit und Vollständigkeit des Netzes, Erhaltung der Umwelt, Schutz der Sicherheit der Benutzer, langfristige Entwicklungsperspektiven und Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes; bei alledem dürfen die strukturierenden Wirkungen der Netze der betroffenen Sektoren sowie für eine ausgewogene Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen der Gemeinschaft nie aus dem Blickfeld entschwinden."

    3.7. Bezueglich der spezifischen Kriterien wäre es sehr nützlich, klar zum Ausdruck zu bringen, daß die Vorhaben mit den im Rahmen der betreffenden Leitschemata festgelegten Ausrichtungen im Einklang stehen müssen, daß aber die Unterstützung von Vorhaben zur inneren Vernetzung, die bei jedem einzelnen Netz notwendig und von prioritärer Bedeutung sind, nicht von vorn herein ausgeschlossen sein sollte.

    3.8. Der Ausschuß hat sich immer für eine Einbeziehung der Wirtschafts- und Sozialpartner bei der Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden oder Organisationen ausgesprochen (1). Deshalb wäre es gerechtfertigt, daß die von der Durchführung der vorgelegten Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Wirtschaftsakteure ihren Teil zur Beurteilung der Anträge (Artikel 12) beitragen könnten. Andererseits ist nicht so recht vorstellbar, welche Rolle sie bei der Durchführung der Vorhaben spielen könnten.

    3.9. Was die Gewährung von Finanzmitteln anbelangt, sollte eine Frist für die diesbezuegliche Entscheidung der Kommission festgelegt werden, wie dies in den Verordnungen über die Strukturfonds und über den Kohäsionsfonds der Fall ist.

    3.10. Was die Zahlungen anbelangt, ist der Ausschuß mit dem Vorschlag der Kommission betreffend den ersten Vorschuß und die endgültige Zahlung einverstanden. Was nachfolgende Überweisungen anbelangt, so sollten diese zeitgerecht erfolgen - hier könnte etwa eine Frist von zwei Monaten vorgesehen werden, wie sie im Rahmen der Strukturfonds festgelegt wurde, - wobei dem Fortgang des betreffenden Vorgangs Rechnung zu tragen ist, aber auch der ursprüngliche oder revidierte Finanzplan für die betreffende Aktion berücksichtigt werden sollte.

    3.11. Der Ausschuß bekräftigt seine nachdrückliche Befürwortung der Verwirklichung transeuropäischer Netze und wird zu gegebener Zeit seinen Beitrag im Rahmen der Prüfung des Tätigkeitsberichts leisten, der ihm aufgrund von Artikel 18 der vorgeschlagenen Verordnung zur Stellungnahme vorgelegt werden wird.

    Geschehen zu Brüssel am 28. April 1994.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Susanne TIEMANN

    (1) ABl. Nr. C 89 vom 26. 3. 1994, S. 8.

    (2) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1992.

    (3) ABl. Nr. C 249 vom 13. 9. 1993.

    (4) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1992, S.4.

    (5) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993 und ABl. Nr. C 133 vom16. 5. 1994, S. 42.

    Top