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Document 42012X0508(01)

    Regelung Nr. 73 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich ihrer seitlichen Schutzeinrichtungen — II. seitlichen Schutzeinrichtungen — III. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtung

    ABl. L 122 vom 8.5.2012, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/73/oj

    8.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 122/1


    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    Regelung Nr. 73 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

    I.

    Fahrzeugen hinsichtlich ihrer seitlichen Schutzeinrichtungen

    II.

    seitlichen Schutzeinrichtungen

    III.

    Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtung

    Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

    Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

    INHALT

    REGELUNG

    1.

    Anwendungsbereich

    2.

    Begriffsbestimmungen

    3.

    Vorschriften

    4.

    Antrag auf Genehmigung

    5.

    Genehmigung

    6.

    Änderung und Erweiterung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps oder einer seitlichen Schutzeinrichtung

    7.

    Übereinstimmung der Produktion

    8.

    Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

    9.

    Endgültige Einstellung der Produktion

    10.

    Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigungen durchführen, sowie der Behörden

    11.

    Übergangsbestimmungen

    TEIL I —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH IHRER SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

    12.

    Vorschriften

    13.

    Ausnahmen

    TEIL II —   GENEHMIGUNG VON SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

    14.

    Vorschriften

    TEIL III —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH DES ANBAUS EINER NACH TEIL II DIESER REGELUNG TYPGENEHMIGTEN SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNG

    15.

    Vorschriften

    16.

    Ausnahmen

    ANHÄNGE

    Anhang 1 —

    Anlage 1 — Mitteilung (Teil I)

    Anlage 2 — Mitteilung (Teil II)

    Anlage 3 — Mitteilung (Teil III)

    Anhang 2 —

    Anordnung der Genehmigungszeichen

    Anhang 3 —

    Prüfbedingungen

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    1.1.   Diese Regelung gilt für:

    1.1.1.   TEIL I: Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4  (1), die mit einer nicht speziell nach Teil II dieser Regelung genehmigten seitlichen Schutzeinrichtung ausgerüstet oder die so beschaffen und/oder ausgerüstet sind, dass angenommen werden kann, dass ihre Bauteile vollständig oder teilweise die Aufgaben einer solchen Einrichtung erfüllen.

    1.1.2.   TEIL II: seitliche Schutzeinrichtungen, die für den Anbau an Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4 bestimmt sind (1).

    1.1.3.   TEIL III: den Anbau von nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen an Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4  (1) und für die Vervollständigung von Fahrzeugen, die teilweise nach Teil I genehmigt und mit nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet wurden.

    1.2.   Diese Regelung gilt nicht für:

    1.2.1.

    Sattelzugmaschinen;

    1.2.2.

    Spezialfahrzeuge, bei denen es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, seitliche Schutzeinrichtungen anzubringen.

    2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

    2.1.   Für Teil I, II und III geltende Begriffbestimmungen:

    2.1.1.

    „Leermasse“ die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, ohne Insassen und Ladung, aber mit vollem Kraftstoffvorrat sowie mit Kühlmittel, Schmierstoff, Bordwerkzeug und Reserverad (sofern vom Fahrzeughersteller serienmäßig geliefert);

    2.1.2.

    „Höchstmasse“ die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Höchstmasse (diese Masse kann größer als die von der nationalen Behörde genehmigte Höchstmasse sein);

    2.1.3.

    „ungeschützte Verkehrsteilnehmer“ Fußgänger, Fahrrad- oder Kraftradfahrer, für die auf der Straße das Risiko besteht, dass sie seitlich unter das Fahrzeug geraten und von den Rädern erfasst werden;

    2.1.4.

    „seitliche Schutzeinrichtung“ eine aus einem (mehreren) Längsträger(n) und einem (mehreren) Verbindungsteil(en) zu den Längsträgern des Fahrgestells oder anderen Teilen der Fahrzeugstruktur bestehende Einrichtung, die so gebaut sein muss, dass sie ungeschützten Verkehrsteilnehmern einen wirksamen Schutz vor der Gefahr bietet, seitlich unter das Fahrzeug zu geraten und von den Rädern erfasst zu werden. Auch Teile des Fahrzeugs können als seitliche Schutzeinrichtung verwendet werden.

    2.2.   Nur für Teil I geltende Begriffbestimmungen:

    2.2.1.

    „Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Seitenschutzes;

    2.2.2.

    „Fahrzeugtyp“ eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden, wie z. B. Breite der Hinterachse, Gesamtbreite, Abmessungen, Form und Werkstoffe der gesamten Fahrzeugseite (einschließlich Fahrerhaus, sofern vorhanden) und den Eigenschaften der Aufhängung, sofern diese für die Vorschriften nach Absatz 12 von Belang sind.

    2.3.   Nur für Teil II geltende Begriffbestimmungen:

    2.3.1.

    „Genehmigung einer seitlichen Schutzeinrichtung“ die Genehmigung eines Typs einer solchen Einrichtung gemäß den Vorschriften nach Absatz 14;

    2.3.2.

    „Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung“ seitliche Schutzeinrichtungen, die sich in wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden, wie z. B. der Form, den Abmessungen, der Befestigung, den Werkstoffen und den Aufschriften nach Absatz 5.2.4.

    2.4.   Nur für Teil III geltende Begriffbestimmungen:

    2.4.1.

    „Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Anbaus eines nach Teil II dieser Regelung genehmigten Typs einer seitlichen Schutzeinrichtung sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Vervollständigung eines teilweise nach Teil I genehmigten Fahrzeugs;

    2.4.2.

    „Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die sich beispielsweise in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

    a)

    Breite der Hinterachse;

    b)

    Aufbau, Abmessungen, Form und Höhe über dem Boden der Seiten des Fahrzeugs und Eigenschaften der Aufhängung, sofern sie eine Bedeutung für die Vorschriften nach Absatz 15 dieser Regelung haben;

    c)

    am Fahrzeug angebrachte und genehmigte seitliche Schutzeinrichtung.

    3.   VORSCHRIFTEN

    3.1.   ALLGEMEINES

    3.1.1.

    Die Anforderungen dieser Regelung gelten als erfüllt, wenn

    3.1.1.1.

    das Fahrzeug mit einer seitlichen Schutzeinrichtung entsprechend den Vorschriften von Teil I und/oder Teil III ausgerüstet ist oder

    3.1.1.2.

    das Fahrzeug an der Seite so konstruiert und/oder ausgerüstet ist, dass seine Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften als Ersatz für die seitliche Schutzeinrichtung eingebaut werden und/oder diese Bauteile als ein solcher Ersatz angesehen werden können. Bauteile, deren kombinierte Funktion die Vorschriften von Absatz 12 und Absatz 15 erfüllen, gelten als seitliche Schutzeinrichtung.

    3.2.   FAHRZEUGPRÜFBEDINGUNGEN

    Zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften von Teil I und Teil III ist das Fahrzeug gemäß Anhang 3 aufzustellen.

    4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

    4.1.   Antrag auf Genehmigung nach Teil I dieser Regelung

    4.1.1.

    Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps nach Teil I dieser Regelung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

    4.1.2.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

    4.1.2.1.

    eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Fertigungsstands, seiner Struktur, seiner Abmessungen, Formen und einzelnen Werkstoffe;

    4.1.2.2.

    Zeichnungen des Fahrzeugs, die den Fahrzeugtyp in Seiten- und Rückansicht sowie konstruktive Einzelheiten des seitlichen Aufbaus zeigen;

    4.1.2.3.

    eine genaue Beschreibung der seitlichen Schutzeinrichtungen: ihre Abmessungen, Formen, Werkstoffe, die konstruktiven Einzelheiten ihrer Verbindungen zum Fahrzeug sowie die Lage am Fahrzeug.

    4.1.3.

    Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.

    4.1.3.1.

    Ein Fahrzeug, das nicht alle zum Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann für die Genehmigung zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Fehlen der betreffenden Teile keinen nachteiligen Einfluss auf die Ergebnisse der Prüfung hat, soweit es die Vorschriften dieses Teils der Regelung betrifft.

    4.1.3.2.

    Den Nachweis, dass die Abnahme der Fahrzeugausführungen nach Absatz 4.1.3.1 den Vorschriften dieses Teils der Regelung genügt, hat der Antragsteller der Genehmigung zu erbringen.

    4.2.   Antrag auf Genehmigung nach Teil II dieser Regelung

    4.2.1.

    Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Teil II dieser Regelung ist vom Hersteller der seitlichen Schutzeinrichtung oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

    4.2.2.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

    4.2.2.1.

    eine genaue Beschreibung der seitlichen Schutzeinrichtungen: ihre Abmessungen, Formen, Werkstoffe sowie die Einzelheiten ihrer vorgesehenen Verbindungen zum Fahrzeug;

    4.2.2.2.

    ein Muster des Typs einer seitlichen Schutzeinrichtung: das Muster muss auf allen seinen wesentlichen Bauteilen deutlich und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers sowie mit der Typbezeichnung gekennzeichnet sein;

    4.2.2.3.

    Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist eine für den zu genehmigenden Typ repräsentative seitliche Schutzeinrichtung vorzuführen.

    4.3.   Antrag auf Genehmigung nach Teil III dieser Regelung

    4.3.1.

    Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Teil III dieser Regelung ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

    4.3.2.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

    4.3.2.1.

    Zeichnungen des Fahrzeugs, die entsprechend den Kriterien nach Absatz 2.4.2 den Fahrzeugtyp in Seiten- und Rückansicht mit Angabe der Lage der genehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen sowie konstruktive Einzelheiten ihrer Verbindungen zum Fahrzeug zeigen;

    4.3.2.2.

    ein Verzeichnis der für den Anbau am Fahrzeug vorgesehenen seitlichen Schutzeinrichtungen;

    4.3.2.3.

    auf Wunsch der Genehmigungsbehörde ist auch das Mitteilungsblatt (d. h. Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung) für die seitliche(n) Schutzeinrichtung(en) beizufügen.

    4.3.3.

    Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug, das mit genehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet ist, vorzuführen.

    4.3.3.1.

    Ein Fahrzeug, das nicht alle zum Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann für die Genehmigung zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Fehlen der betreffenden Teile keinen nachteiligen Einfluss auf die Ergebnisse der Prüfung hat, soweit es die Vorschriften dieses Teils der Regelung betrifft.

    4.3.3.2.

    Den Nachweis, dass die Abnahme der Fahrzeugausführungen nach Absatz 4.3.3.1 den Vorschriften dieses Teils der Regelung genügt, hat der Antragsteller der Genehmigung zu erbringen.

    5.   GENEHMIGUNG

    5.1.   Genehmigung nach Teil I dieser Regelung

    5.1.1.

    Entspricht das zur Genehmigung nach diesem Teil der Regelung vorgeführte vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 12, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

    5.1.2.

    Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01, entsprechend der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung mehr zuteilen.

    5.1.3.

    Über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach diesem Teil der Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 1 dieser Regelung entspricht.

    5.1.4.

    An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist deutlich sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus:

    5.1.4.1.

    einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

    5.1.4.2.

    der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.1.4.1.

    5.1.5.

    Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 5.1.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Nummern der Regelungen und der Genehmigungen und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem in Absatz 5.1.4.1 beschriebenen Zeichen anzuordnen.

    5.1.6.

    Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

    5.1.7.

    Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzugeben.

    5.1.8.

    Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

    5.2.   Genehmigung nach Teil II dieser Regelung

    5.2.1.

    Entspricht die zur Genehmigung nach diesem Teil der Regelung vorgeführte seitliche Schutzeinrichtung den Vorschriften von Absatz 14, so ist die Genehmigung für diesen Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung zu erteilen.

    5.2.2.

    Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01, entsprechend der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Eine Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Einrichtungstyp mehr zuteilen.

    5.2.3.

    Über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung nach diesem Teil der Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung entspricht.

    5.2.4.

    An den wichtigsten Bauteilen einer seitlichen Schutzeinrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

    5.2.4.1.

    einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

    5.2.4.2.

    der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.2.4.1.

    5.2.5.

    Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

    5.2.6.

    Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

    5.3.   Genehmigung nach Teil III dieser Regelung

    5.3.1.

    Entspricht das zur Genehmigung nach diesem Teil der Regelung vorgeführte und mit einer genehmigten seitlichen Schutzeinrichtung ausgestattete Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 15, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

    5.3.2.

    Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01, entsprechend der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

    5.3.3.

    Über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 3 dieser Regelung entspricht.

    5.3.4.

    An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

    5.3.4.1.

    einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

    5.3.4.2.

    der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.3.4.1.

    5.3.5.

    Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 5.3.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Nummern der Regelungen und der Genehmigungen und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem in Absatz 5.3.4.1 beschriebenen Zeichen anzuordnen.

    5.3.6.

    Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

    5.3.7.

    Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzugeben.

    5.3.8.

    Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

    6.   ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS ODER TYPS EINER SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNG

    6.1.   Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder des Typs einer seitlichen Schutzeinrichtung ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Typ erteilt hat. Die Behörde kann dann

    6.1.1.

    entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und das Fahrzeug oder die seitliche Schutzeinrichtung in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

    6.1.2.

    bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

    6.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.1.3, 5.2.3 oder 5.3.3 mitzuteilen.

    6.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei Folgendes gilt:

    7.1.   Nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeuge oder seitliche Schutzeinrichtungen müssen so hergestellt sein, dass sie dem genehmigten Typ entsprechen, indem sie die Vorschriften der jeweiligen oben aufgeführten Absätze erfüllen.

    7.2.   Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, darf jederzeit die für die einzelnen Fertigungsanlagen geltenden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen.

    8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

    8.1.   Die für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderungen der Absätze 12, 14 oder 15 nicht erfüllt werden.

    8.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung zu unterrichten.

    9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

    Stellt der Inhaber der Genehmigung die Herstellung eines Fahrzeugtyps oder eines Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung, für den oder die eine nach dieser Regelung erteilte Genehmigung besteht, endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

    11.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    11.1.   Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer ECE-Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.

    11.2.   Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag des lnkrafttretens der Änderungsserie 01 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp oder der Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erfüllt.

    11.3.   Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung bleiben Genehmigungen für Fahrzeuge, die gemäß der Änderungsserie 00 erteilt wurden, gültig; Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, bewilligen weiterhin Erweiterungen dieser Genehmigungen und erkennen diese weiterhin an.

    11.4.   Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf eine nationale oder regionale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der nach der Änderungsserie 00 dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.

    TEIL I —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH IHRER SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

    12.   VORSCHRIFTEN

    12.1.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht vergrößern, und der Hauptteil ihrer Außenfläche darf nicht mehr als 150 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen. Bei bestimmten Fahrzeugen darf das vordere Ende dieser Einrichtung nach den Absätzen 12.4.3 und 12.4.4 nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf von der Außenkante der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche) auf mindestens den letzten 250 mm nicht mehr als 30 mm nach innen liegen.

    12.2.   Die Außenfläche der seitlichen Schutzeinrichtung muss glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, sofern der Rand der Überlappung nach hinten oder unten zeigt; es darf auch ein Spalt von nicht mehr als 25 mm, gemessen in Längsrichtung, vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht nach außen über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern- und Nietenköpfe dürfen über die Oberfläche bis zu 10 mm hinausragen, und andere Teile können in gleichem Maße vorstehen, sofern sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren Kanten und Ecken, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Wenn sie um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein.

    12.3.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf aus einer durchgehend ebenen Oberfläche bestehen oder aus einer oder mehreren horizontalen Schutzschienen oder einer Kombination aus beiden; werden Schienen benutzt, so dürfen sie höchstens 300 mm auseinander liegen und müssen

    a)

    bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm hoch und

    b)

    bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm hoch und im Wesentlichen eben sein.

    Kombinationen aus Oberflächen und Schienen müssen eine praktisch durchgehende seitliche Schutzeinrichtung bilden, die jedoch den Bestimmungen von Absatz 12.2 unterliegt.

    12.4.   Die Vorderkante der seitlichen Schutzeinrichtung muss wie folgt ausgeführt sein:

    12.4.1.

    Sie muss folgende Lage aufweisen:

    12.4.1.1.

    An einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3: nicht mehr als 300 mm hinter der senkrechten Ebene, die sich rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor der Schutzeinrichtung liegenden Rad befindet;

    12.4.1.2.

    an einem Deichselanhänger: nicht mehr als 500 mm hinter der Ebene nach Absatz 12.4.1.1;

    12.4.1.3.

    an einem Sattelanhänger: nicht mehr als 250 mm vom hinteren Ende der Quermittelebene der Stützen, sofern diese angebracht sind; jedoch darf der Abstand von der Vorderkante zu der Querebene, die durch die Mitte des Zugsattelzapfens in seiner hintersten Stellung verläuft, in keinem Fall 2,7 m überschreiten;

    12.4.1.4.

    an einem Zentralachsanhänger: im Bereich vor der Querebene, die durch die Mitte der Vorderachse verläuft, aber nicht über die Vorderkante des gegebenenfalls vorhandenen Aufbaus hinaus, um die normalen Manövriereigenschaften des Anhängers zu gewährleisten.

    12.4.2.

    Liegt die Vorderkante in einem offenen Raum von mehr als 25 mm, so muss sie aus einem durchgehenden senkrechten Teil bestehen, das sich über die gesamte Höhe der Schutzeinrichtung erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 50 mm aufweisen und bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 100 mm aufweisen.

    12.4.3.

    Bei einem Fahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 12.4.1.1 in das Fahrerhaus hineinreicht, muss die Schutzeinrichtung so beschaffen sein, dass die Lücke zwischen ihrer Vorderkante und den Fahrerhauswänden 100 mm nicht überschreitet; sie ist gegebenenfalls in einem Winkel von nicht mehr als 45° nach innen zu biegen. In diesem Fall finden die Vorschriften nach Absatz 12.4.2 keine Anwendung.

    12.4.4.

    Nach Wahl des Herstellers können bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 12.4.1.1 bis hinter das Fahrerhaus heranreicht und die Schutzeinrichtung sich nach vorn bis zu einem Abstand von weniger als 100 mm vom Fahrerhaus erstreckt, die Vorschriften nach Absatz 12.4.3 eingehalten werden.

    12.5.   Die hintere Kante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 300 mm vor der senkrechten Ebene liegen, die sich rechtwinklig zur Längsebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Rad befindet; für die hintere Kante ist ein durchgängiges senkrechtes Teil nicht erforderlich.

    12.6.   Die Vorschriften der Absätze 12.4 und 12.5 sind jeweils eigenständig und können nicht kombiniert werden. Bei Fahrzeugen mit zwei gelenkten Achsen ist jedoch keine seitliche Schutzeinrichtung zwischen diesen beiden Achsen erforderlich, falls der Abstand zwischen ihren Mittellinien in Längsrichtung 2 100 mm nicht überschreitet.

    12.7.   Der vordere und hintere Überhang der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht den Abstand zwischen den Verbindungen und der Mitte des Druckkolbens, der gemäß der Prüfung in Absatz 12.10 gemessen wurde, überschreiten. Werden mehrere solcher Abstände gemessen, darf der größte ermittelte Prüfabstand nicht überschritten werden.

    12.8.   Die Unterkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen.

    12.9.   Die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teils des Fahrzeugaufbaus liegen, der durch eine senkrechte Ebene tangential zur Außenfläche der Reifen ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen geschnitten oder berührt wird. Ausgenommen sind folgende Fälle:

    12.9.1.

    Falls die Ebene nach Absatz 12.9 den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, muss sich die Oberkante der Schutzeinrichtung auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder, falls dies der geringere Wert ist, 950 mm über dem Boden befinden.

    12.9.2.

    Falls die Ebene nach Absatz 12.9 den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden schneidet, muss sich die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung mindestens 950 mm über dem Boden befinden.

    12.9.3.

    An einem Fahrzeug, das speziell für den Transport eines Containers oder eines Wechselaufbaus konzipiert und gebaut und nicht nur umgebaut ist, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 12.9.1 und 12.9.2 festgelegt werden, wobei der Container oder Aufbau als Teil des Fahrzeugs gilt.

    12.9.4.

    An einem Fahrzeug, das mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere Vorgänge ausgerüstet ist und an dem sich eine dauerhaft angebrachte Bedienstelle oder Bedienbühne zur Steuerung des Krans befindet, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 12.9.1 und 12.9.2 festgelegt werden, wobei die Bedienstelle oder Bedienbühne als Ladefläche gilt.

    12.10.   Seitliche Schutzeinrichtungen müssen im Wesentlichen starr sein, sicher angebaut sein (sie dürfen sich nicht infolge der bei normaler Benutzung des Fahrzeugs auftretenden Schwingungen ablösen können) und mit Ausnahme der in Absatz 12.11 aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Die seitlichen Schutzeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie einer horizontalen statischen Kraft von 1 kN widerstehen können, die rechtwinklig auf einen beliebigen Teil ihrer Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 ± 10 mm aufweist; dabei darf die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende und in der Mitte des Druckkolbens gemessene Verformung der Schutzeinrichtung nicht mehr betragen als

    a)

    30 mm auf den hintersten 250 mm der Schutzeinrichtung und

    b)

    150 mm für den Rest der Schutzeinrichtung.

    Auf Antrag des Herstellers kann die Einhaltung dieser Vorschrift auch rechnerisch nachgewiesen werden. Die Gültigkeit der Berechnungsmethode muss für den technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen werden.

    12.11.   Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in die seitliche Schutzeinrichtung einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Teils erfüllen. Für Lücken zwischen Schutzeinrichtungen und ständig fest angebauten Teilen gelten die Vorschriften nach Absatz 12.2.

    12.12.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf nicht für die Anbringung von Brems-, Druckluft- oder Hydraulikleitungen verwendet werden.

    12.13.   Seitliche Schutzeinrichtungen können so beschaffen sein, dass sie an der Seite des Fahrzeugs verschiedene Anbaulagen aufweisen. In diesem Falle müssen sie sicher in ihrer normalen Betriebsstellung gehalten werden können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage nicht möglich ist. Die zur Änderung der Lage der seitlichen Schutzeinrichtungen vom Bedienpersonal aufzubringende Kraft darf 40 daN nicht überschreiten.

    13.   AUSNAHMEN

    13.1.   Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten Fahrzeugarten die Regelung nur in dem Maße zu erfüllen, wie dies im Einzelfall angegeben ist:

    13.1.1.

    Ein ausziehbarer Anhänger muss alle Vorschriften nach Absatz 12 erfüllen, wenn er auf seine kleinste Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, so müssen die seitlichen Schutzeinrichtungen jedoch den Absätzen 12.8, 12.9 und 12.10 sowie entweder Absatz 12.4 oder Absatz 12.5, jedoch nicht notwendigerweise beiden, entsprechen; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken längs der seitlichen Schutzeinrichtungen hervorrufen.

    13.1.2.

    Ein Tankfahrzeug, das heißt ein Fahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung von Flüssigkeiten in einem geschlossenen Behälter ausgelegt ist, der fest am Fahrzeug montiert und mit Schlauch- oder Rohranschlüssen zum Be- und Entladen versehen ist, muss mit seitlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die alle Vorschriften nach Absatz 12 erfüllen, soweit dies praktisch möglich ist. Von der strikten Einhaltung darf nur abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

    13.1.3.

    Bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Beladen, Entladen oder anderen Betriebsvorgängen, für die das Fahrzeug gebaut ist, darf die seitliche Schutzeinrichtung zusätzliche Lücken aufweisen, sofern dies für das Ausfahren der Stützen notwendig ist.

    13.1.4.

    An einem mit Zurr- und Befestigungseinrichtungen ausgestatteten Fahrzeug gemäß ISO 9367-1:1989 oder ISO 9367-2:1994 in Bezug auf den Seetransport auf Ro-Ro-Schiffen dürfen die seitlichen Schutzeinrichtungen Lücken zur Aufnahme von Rückhaltevorrichtungen aufweisen.

    13.1.5.

    An einem Fahrzeug, das mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere, durch die Bauart vorgesehene Vorgänge ausgerüstet ist, bei dem die Einhaltung aller Anforderungen von Absatz 12 nicht möglich ist, dürfen die seitlichen Schutzeinrichtungen an jenen Stellen zusätzliche Lücken aufweisen, wo diese für die Bewegung oder die Verstauung des Krans erforderlich sind.

    13.2.   Sind die Seiten des Fahrzeugs so beschaffen und/oder ausgestattet, dass die Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften zusammen die Vorschriften nach Absatz 12 erfüllen, so gelten diese Teile als Ersatz für die Seitenschutzeinrichtung.

    TEIL II:   GENEHMIGUNG VON SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

    14.   VORSCHRIFTEN

    14.1.   Die Außenfläche der seitlichen Schutzeinrichtung muss glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, sofern der Rand der Überlappung nach hinten oder unten zeigt; es darf auch ein Spalt von nicht mehr als 25 mm, gemessen in Längsrichtung, vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht nach außen über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern- und Nietenköpfe dürfen über die Oberfläche bis zu 10 mm hinausragen, und andere Teile können in gleichem Maße vorstehen, sofern sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren Kanten und Ecken, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Wenn sie um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein.

    14.2.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf aus einer durchgehend ebenen Oberfläche bestehen oder aus einer oder mehreren horizontalen Schutzschienen oder einer Kombination aus beiden; werden Schienen benutzt, so dürfen sie höchstens 300 mm auseinander liegen und müssen

    a)

    bei seitlichen Schutzeinrichtungen für Fahrzeuge der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm hoch oder

    b)

    bei seitlichen Schutzeinrichtungen für Fahrzeuge der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm hoch und im Wesentlichen eben sein.

    Kombinationen aus Oberflächen und Schienen müssen eine praktisch durchgehende seitliche Schutzeinrichtung bilden, die jedoch den Bestimmungen von Absatz 14.1 unterliegt.

    14.3.   Die Vorderkante muss aus einem durchgehenden senkrechten Teil bestehen, das sich über die gesamte Höhe der Schutzeinrichtung erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 50 mm aufweisen und bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 100 mm aufweisen.

    14.4.   Seitliche Schutzeinrichtungen müssen im Wesentlichen starr sein und mit Ausnahme der in Absatz 14.5 aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Die seitlichen Schutzeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie einer horizontalen statischen Kraft von 1 kN widerstehen können, die rechtwinklig auf einen beliebigen Teil ihrer Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 ± 10 mm aufweist; dabei darf die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende und in der Mitte des Druckkolbens gemessene Verformung der Schutzeinrichtung nicht mehr betragen als

    a)

    30 mm auf den hintersten 250 mm der Schutzeinrichtung und

    b)

    150 mm für den Rest der Schutzeinrichtung.

    Auf Antrag des Herstellers kann die Einhaltung dieser Vorschrift auch rechnerisch nachgewiesen werden. Die Gültigkeit der Berechnungsmethode muss für den technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen werden.

    14.5.   Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in die seitliche Schutzeinrichtung einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Teils erfüllen.

    14.6.   Seitliche Schutzeinrichtungen können so beschaffen sein, dass sie an der Seite des Fahrzeugs verschiedene Anbaulagen aufweisen. In diesem Falle müssen sie sicher in ihrer normalen Betriebsstellung gehalten werden können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage nicht möglich ist. Die zur Änderung der Lage der seitlichen Schutzeinrichtungen vom Bedienpersonal aufzubringende Kraft darf 40 daN nicht überschreiten.

    TEIL III:   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH DES ANBAUS EINER NACH TEIL II DIESER REGELUNG TYPGENEHMIGTEN SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNG

    15.   VORSCHRIFTEN

    15.1.   Die seitlichen Schutzeinrichtungen dürfen die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht vergrößern, und der Hauptteil ihrer Außenfläche darf nicht mehr als 150 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen. Bei bestimmten Fahrzeugen darf das vordere Ende dieser Einrichtung nach den Absätzen 15.2.3 und 15.2.4 nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf von der Außenkante der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche) auf mindestens den letzten 250 mm nicht mehr als 30 mm nach innen liegen.

    15.2.   Die Vorderkante der seitlichen Schutzeinrichtung muss wie folgt ausgeführt sein:

    15.2.1.

    Sie muss folgende Lage aufweisen:

    15.2.1.1.

    An einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3: nicht mehr als 300 mm hinter der senkrechten Ebene, die sich rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor der Schutzeinrichtung liegenden Rad befindet;

    15.2.1.2.

    an einem Deichselanhänger: nicht mehr als 500 mm hinter der Ebene nach Absatz 15.2.1.1;

    15.2.1.3.

    an einem Sattelanhänger: nicht mehr als 250 mm vom hinteren Ende der Quermittelebene der Stützen, sofern diese angebracht sind; jedoch darf der Abstand von der Vorderkante zu der Querebene, die durch die Mitte des Zugsattelzapfens in seiner hintersten Stellung verläuft, in keinem Fall 2,7 m überschreiten.

    15.2.2.

    Ragt die Vorderkante mehr als 25 mm in einen sonst offenen Raum hinein, so muss sie aus einem durchgehenden senkrechten Teil bestehen, das sich über die gesamte Höhe der Schutzeinrichtung erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 50 mm aufweisen und bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 100 mm aufweisen.

    15.2.3.

    Bei einem Fahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 15.2.1.1 in das Fahrerhaus hineinreicht, muss die Schutzeinrichtung so beschaffen sein, dass die Lücke zwischen ihrer Vorderkante und den Fahrerhauswänden 100 mm nicht überschreitet; sie ist gegebenenfalls in einem Winkel von nicht mehr als 45o nach innen zu biegen. In diesem Fall finden die Vorschriften nach Absatz 15.2.2 keine Anwendung.

    15.2.4.

    Nach Wahl des Herstellers können bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 15.2.1.1 bis hinter das Fahrerhaus heranreicht und die Schutzeinrichtung sich nach vorn bis zu einem Abstand von weniger als 100 mm vom Fahrerhaus erstreckt, die Vorschriften nach Absatz 15.2.3 eingehalten werden.

    15.3.   Die hintere Kante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 300 mm vor der senkrechten Ebene liegen, die sich rechtwinklig zur Längsebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Rad befindet; für die hintere Kante ist ein durchgängiges senkrechtes Teil nicht erforderlich.

    15.4   Die Vorschriften der Absätze 15.2 und 15.3 sind jeweils eigenständig und können nicht kombiniert werden. Bei Fahrzeugen mit zwei gelenkten Achsen ist jedoch keine seitliche Schutzeinrichtung zwischen diesen beiden Achsen erforderlich, falls der Abstand zwischen ihren Mittellinien in Längsrichtung 2 100 mm nicht überschreitet.

    15.5.   Der vordere und hintere Überhang der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht den Abstand zwischen den Verbindungen und der Mitte des Druckkolbens, der gemäß der Prüfung in Absatz 14.4 gemessen wurde, überschreiten. Werden mehrere solcher Abstände gemessen, darf der größte ermittelte Prüfabstand nicht überschritten werden.

    15.6.   Die Unterkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen.

    15.7.   Die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teils des Fahrzeugaufbaus liegen, der durch eine senkrechte Ebene tangential zur Außenfläche der Reifen ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen geschnitten oder berührt wird. Ausgenommen sind folgende Fälle:

    15.7.1.

    Falls die Ebene nach Absatz 15.7 den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, muss sich die Oberkante der Schutzeinrichtung auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder, falls dies der geringere Wert ist, 950 mm über dem Boden befinden.

    15.7.2.

    Falls die Ebene nach Absatz 15.7 den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden schneidet, muss sich die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung mindestens 950 mm über dem Boden befinden.

    15.7.3.

    An einem Fahrzeug, das speziell für den Transport eines Containers oder eines Wechselaufbaus konzipiert und gebaut und nicht nur umgebaut ist, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 15.7.1 und 15.7.2 festgelegt werden, wobei der Container oder Aufbau als Teil des Fahrzeugs gilt.

    15.7.4.

    An einem Fahrzeug, das mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere Vorgänge ausgerüstet ist und an dem sich eine dauerhaft angebrachte Bedienstelle oder Bedienbühne zur Steuerung des Krans befindet, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 12.9.1 und 12.9.2 festgelegt werden, wobei die Bedienstelle oder Bedienbühne als Ladefläche gilt.

    15.8.   Seitliche Schutzeinrichtungen müssen sicher angebaut sein; sie dürfen sich nicht infolge der bei normaler Benutzung des Fahrzeugs auftretenden Schwingungen ablösen können.

    15.9.   Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in die seitliche Schutzeinrichtung einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Teils erfüllen oder nach Teil I genehmigt sind. Für Lücken zwischen Schutzeinrichtungen und ständig fest angebauten Teilen gelten die Vorschriften nach Absatz 12.2 oder 14.1.

    15.10.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf nicht für die Anbringung von Brems-, Druckluft- oder Hydraulikleitungen verwendet werden.

    16.   AUSNAHMEN

    16.1.   Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten Fahrzeugarten die Regelung nur in dem Maße zu erfüllen, wie dies im Einzelfall angegeben ist:

    16.1.1.

    Ein ausziehbarer Anhänger muss alle Vorschriften nach Absatz 15 erfüllen, wenn er auf seine kleinste Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, so müssen die seitlichen Schutzeinrichtungen jedoch den Absätzen 15.6, 15.7 und 15.8 sowie entweder Absatz 15.2 oder Absatz 15.3, jedoch nicht notwendigerweise beiden, entsprechen; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken längs der seitlichen Schutzeinrichtungen hervorrufen.

    16.1.2.

    Ein Tankfahrzeug, das heißt ein Fahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung von Flüssigkeiten in einem geschlossenen Behälter ausgelegt ist, der fest am Fahrzeug montiert und mit Schlauch- oder Rohranschlüssen zum Be- und Entladen versehen ist, muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die alle Vorschriften nach Absatz 15 erfüllen, soweit dies praktisch möglich ist. Von der strikten Einhaltung darf nur abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

    16.1.3.

    Bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Beladen, Entladen oder anderen Betriebsvorgängen, für die das Fahrzeug gebaut ist, darf die seitliche Schutzeinrichtung zusätzliche Lücken aufweisen, sofern dies für das Ausfahren der Stützen notwendig ist.

    16.1.4.

    An einem mit Zurr- und Befestigungseinrichtungen ausgestatteten Fahrzeug gemäß ISO 9367-1:1989 oder ISO 9367-2:1994 in Bezug auf den Seetransport auf Ro-Ro-Schiffen dürfen die seitlichen Schutzeinrichtungen Lücken zur Aufnahme von Rückhaltevorrichtungen aufweisen.

    16.1.5

    An einem mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere durch die Bauart vorgesehene Vorgänge ausgerüsteten Fahrzeug, dürfen an den Stellen, an denen es die Bewegungen oder die Verstauung des Krans unmöglich machen, seitliche Schutzeinrichtungen anzubringen, solche seitlichen Schutzeinrichtungen angebracht werden, die so weit wie möglich allen Anforderungen von Absatz 12 genügen; von der strikten Einhaltung darf nur abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.


    (1)  Nach der Definition in der Gesamtresolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3), ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Absatz 2.

    (2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30-, 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 für Kasachstan, 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, 41-, 42 für die Europäische Union (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (-), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Weitere Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


    ANHANG 1

    Anlage 1

    MITTEILUNG

    (Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

    Image

    Anlage 2

    MITTEILUNG

    (Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

    Image

    Anlage 3

    MITTEILUNG

    (Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

    Image


    ANHANG 2

    BEISPIELE FÜR GENEHMIGUNGSZEICHEN

    MUSTER A

    (siehe die Absätze 5.1.4 und 5.3.4 dieser Regelung)

    Image

    Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug oder einer seitlichen Schutzeinrichtung angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Fahrzeugtyp hinsichtlich der seitlichen Schutzeinrichtung in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 73 mit der Genehmigungsnummer 012439 als vollständiges Fahrzeug genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 73 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

    MUSTER B

    (siehe Absatz 5.2.4 dieser Regelung)

    Image

    Das oben abgebildete, an einer seitlichen Schutzeinrichtung angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung hinsichtlich des Seitenschutzes in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 73 mit der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 73 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

    MUSTER C

    (siehe die Absätze 5.1.5 und 5.3.5 dieser Regelung)

    Image

    Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 73 und Nr. 31 (1) genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geben an, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen die Regelung Nr. 73 die Änderungsserie 01 enthielt und die Genehmigung für ein vervollständigtes Fahrzeug erteilt wurde, und dass die Regelung Nr. 31 die Änderungsserie 02 enthielt.


    (1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


    ANHANG 3

    PRÜFBEDINGUNGEN

    1.   PRÜFBEDINGUNGEN FÜR SEITLICHE SCHUTZEINRICHTUNGEN

    1.1.

    Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung wie folgt durchgeführt werden:

    1.1.1.

    entweder an einem Fahrzeug des Typs, für den die seitliche Schutzeinrichtung vorgesehen ist; in diesem Fall sind die Bedingungen nach Absatz 2 einzuhalten; oder

    1.1.2.

    an einem Teil des Fahrgestells des Fahrzeugtyps, für den die seitliche Schutzeinrichtung vorgesehen ist; dieser Teil muss für den oder die betreffenden Fahrzeugtyp(en) charakteristisch sein; oder

    1.1.3.

    auf einem starren Prüfstand.

    1.2.

    Bei 1.1.2 und 1.1.3 müssen die Teile, mit denen die seitliche Schutzeinrichtung an einem Teil des Fahrgestells oder Aufbaus oder an einem starren Prüfstand befestigt wird, jenen entsprechen, mit denen die seitliche Schutzeinrichtung gehalten wird, wenn sie am Fahrzeug angebaut ist.

    2.   PRÜFBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUGE

    2.1.

    Das Fahrzeug steht auf einer horizontalen, festen und glatten Fläche.

    2.2.

    Die gelenkten Räder befinden sich in Geradeausstellung.

    2.3.

    Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.

    2.4.

    Das Fahrzeug darf zur Erreichung der nach den Absätzen 2.8 und 14.4 geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden.

    2.5.

    Fahrzeuge, die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder die eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in dem vom Hersteller angegebenen normalen unbeladenen Betriebszustand zu prüfen.

    2.6.

    Sattelanhänger stehen derart, dass sich ihre Ladefläche in möglichst horizontaler Lage befindet.


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