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Document 42011X1123(02)

    2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

    ABl. L 307 vom 23.11.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/54(2)/oj

    23.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/2


    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

    Änderungen an der im ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41 veröffentlichten Regelung Nr. 54

    Einschließlich:

    Ergänzung 17 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 17. März 2010

    Änderungen des Hauptteils der Regelung

    Der 1. Absatz erhält folgende Fassung (einschließlich der Anfügung von Fußnote (**)):

    „1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Diese Regelung umfasst neue Luftreifen, die hauptsächlich, aber nicht nur, für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N, O3 und O4 bestimmt sind (1)  (2). Sie gilt jedoch nicht für Reifentypen, welche durch Symbole für eine Geschwindigkeitskategorie gekennzeichnet sind, die Geschwindigkeiten von unter 80 km/h anzeigen.


    (1)  Wie definiert in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik R.E.3 (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1, zuletzt geändert durch Amend. 4).

    (2)  In dieser Regelung werden Anforderungen an Reifen als Bauteil festgelegt. Deren Anbringung an Fahrzeugen aller Klassen wird damit nicht beschränkt.“


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