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Document 42010X1120(02)

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem neuen Europäischen Rahmen für Menschen mit Behinderungen

    ABl. C 316 vom 20.11.2010, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 316/1


    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem neuen Europäischen Rahmen für Menschen mit Behinderungen

    2010/C 316/01

    Der Rat der Europäischen Union und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten —

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG:

    1.

    von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach sich die Union unter anderem auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet und wonach diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet,

    2.

    von Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen zu bekämpfen, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung,

    3.

    von Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen, einschließlich von Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung, zu bekämpfen,

    4.

    der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), in der das Recht auf Nichtdiskriminierung und der Grundsatz der Integration von Menschen mit Behinderung bekräftigt werden,

    5.

    des am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2) (nachstehend „VN-Übereinkommen“ genannt) und seines Fakultativprotokolls,

    6.

    des Beschlusses des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (3), einschließlich der Anlage zum Anhang, in der die Rechtsakte der Gemeinschaft zu den durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten aufgeführt sind. Zu diesen Rechtsakten zählen unter anderem die Richtlinie 2000/78/EG des Rates (4) sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006 (5), (EG) Nr. 1107/2006 (6) und (EG) Nr. 1371/2007 (7),

    7.

    der im Dezember 2003 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen (8) und des Aktionsplans für Menschen mit Behinderungen 2003-2010 (9) der Europäischen Kommission,

    8.

    der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2006 zu Behinderung und Entwicklung (10),

    9.

    der beiden informellen Tagungen der für Behindertenpolitik zuständigen Minister vom 11. Juni 2007 unter deutschem Vorsitz bzw. vom 22. Mai 2008 unter slowenischem Vorsitz, auf denen die Minister sich schwerpunktmäßig mit der Umsetzung des VN-Übereinkommens und seiner Aufnahme unter die Prioritäten des Aktionsplans für Menschen mit Behinderungen befassten und anerkannten, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist, um den Menschenrechtsansatz bei der Behinderungsthematik zu verstärken,

    10.

    der vom Vorsitz erstellten Schlussfolgerungen der dritten informellen Tagung der für Behindertenpolitik zuständigen Minister und der — für Menschen mit Behinderungen vom 19. bis 21. Mai 2010 unter spanischem Vorsitz veranstalteten — Konferenz über Behinderung und Selbständigkeit. Die Minister und Konferenzteilnehmer prüften den Stand der Umsetzung des VN-Übereinkommens, durch die der Menschenrechtsansatz bei der Behinderungsthematik konsolidiert werden soll, und betonten, wie wichtig die Zusammenarbeit sowohl der Mitgliedstaaten untereinander als auch mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen ist,

    11.

    der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (11) zu „Menschen mit Behinderungen: Beschäftigung und schrittweise Erreichung der Barrierefreiheit“, derzufolge die europäischen Rechtsvorschriften und Maßnahmen sowie die Bereitstellung angemessener finanzieller Mittel für Menschen mit Behinderungen durch die Annahme neuer Instrumente vorangebracht werden müssen;

    IN WÜRDIGUNG:

    12.

    der von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen und erzielten Fortschritte, die mit der jeweiligen Ratifizierung bzw. förmlichen Bestätigung und uneingeschränkten Umsetzung des VN-Übereinkommens abgeschlossen sein werden,

    13.

    der Mitteilung der Kommission zur Strategie „Europa 2020“ (12), in der die Behindertenthematik als eine europäische und nationale Priorität im umfassenderen Bereich der Armutsbekämpfung anerkannt wird; der Mitteilung zufolge übernimmt die Kommission die Aufgabe, Programme zu konzipieren und durchzuführen, mit denen die soziale Einbeziehung der Schwächsten der Gesellschaft gefördert werden soll, insbesondere durch eine innovative allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten und durch eine Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen; ferner werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgerufen, unter Berücksichtigung nationaler Verantwortlichkeiten Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen, die den besonderen Umständen bestimmter, besonders gefährdeter gesellschaftlicher Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, gerecht werden,

    14.

    der Entschließung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. März 2008 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union (13),

    15.

    der neuen autonomen Vereinbarung der europäischen Sozialpartner vom Dezember 2009 über integrative Arbeitsmärkte (14);

    MIT DER FESTSTELLUNG, DASS:

    16.

    die Verwirklichung eines sozial nachhaltigen und von Zusammenhalt geprägten Europas auf dem Grundsatz „Nichts über Menschen mit Behinderungen ohne Menschen mit Behinderungen“ beruhen sollte und dass dies nur durch ihre Einbeziehung und Teilhabe möglich ist;

    17.

    der Zugang zu Beschäftigung, Gütern und Dienstleistungen, zur Bildung und zum sozialen und öffentlichen Leben und zu anderen Bereichen eine Voraussetzung für die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und ihre Teilhabe an der Gesellschaft ist;

    18.

    eine verstärkte Einbeziehung des privaten Sektors dazu beiträgt, dass Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben führen und an allen Bereichen des Lebens uneingeschränkt teilhaben können;

    19.

    die soziale Einbeziehung und Nichtdiskriminierung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft förderlich ist und der Gesellschaft als Ganzes wirtschaftlichen Nutzen bringt (15);

    20.

    Menschen mit Behinderungen qualitativ hochwertige, unterschiedliche und auf den Einzelnen zugeschnittene ortsnahe Dienstleistungen brauchen. Die Nachfrage nach sozialen Dienstleistungen nimmt zu und kann zur Schaffung neuer Arbeitsplätze — auch für Menschen mit Behinderungen — beitragen;

    21.

    die Einrichtung neuer Arbeitsplätze und die Zugänglichkeit und das universelle Design gefördert werden müssen; Qualität und nachhaltige Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen könnten im Zuge dieser Entwicklungen verbessert werden;

    22.

    Frauen mit Behinderungen oft doppelt diskriminiert werden. Die Regierungen können dem entgegenwirken, indem sie das Instrument des Gender Mainstreaming in allen relevanten Bereichen der Behindertenpolitik einsetzen —

    FORDERN DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN:

    23.

    die effektive Umsetzung des VN-Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union zu unterstützen;

    24.

    in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen sowie mit anderen einschlägig Betroffenen eine neue europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten, die sich auf die in den Europäischen Verträgen, der Strategie „Europa 2020“ und dem VN-Übereinkommen verankerten Werte stützt;

    25.

    die Zugänglichkeit zu fördern und zu verbessern, indem jedes Jahr ein europäischer Preis für zugängliche Städte verliehen wird;

    26.

    die Mechanismen der Zusammenarbeit und Einbeziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Familienangehörigen sowie der sie vertretenden Organisationen zu stärken, um die Umsetzung des Artikels 4 des VN-Übereinkommens zu gewährleisten;

    ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

    27.

    im allgemeinen politischen Rahmen:

    a)

    die Ratifizierung und Anwendung des VN-Übereinkommens zu fördern, die Bemühungen um eine Billigung eines Verhaltenskodexes fortzusetzen sowie die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls an die Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen;

    b)

    in allen einschlägigen Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“ Behindertenfragen durchgängig zu berücksichtigen und gleichzeitig, — unbeschadet nationaler Zuständigkeiten —, gegebenenfalls behinderungsspezifische Maßnahmen zu entwickeln, um das VN-Übereinkommen in Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen, mit den sie vertretenden Organisationen und mit anderen einschlägigen Betroffenen umzusetzen;

    c)

    bereichsübergreifend und auf koordinierte Weise Behinderungsfragen bei der Festlegung allgemeiner politischer Strategien und Programme durchgängig zu berücksichtigen, insbesondere in nationalen Plänen für Beschäftigung, sozialen Schutz und soziale Einbeziehung, und weiterhin spezielle Programme für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien zu entwickeln und dabei besonderes Augenmerk auf diejenigen zu richten, die ein hohes Maß an Hilfe benötigen;

    d)

    das von Behinderten repräsentierte Humankapital zu nutzen, auch indem angemessene Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen entwickelt werden; dies kann ein Beitrag zu den Bemühungen sein, das im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ festgelegte Kernziel, wonach die Beschäftigungsquote für Frauen und Männer in der Altersgruppe von 20-64 Jahren möglichst auf 75 % angehoben werden soll, zu erreichen;

    e)

    die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie Menschen mit Behinderungen, den sie vertretenden Organisationen und ihren Familien zu fördern, damit gemeinsame Lösungen gefunden werden. Eine angemessene Finanzierung auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds, trägt zu einem umfassenden Ansatz bei;

    28.

    im Bereich der Bildung:

    a)

    zur Förderung inklusiver Bildungssysteme auf allen Ebenen beizutragen, um das universelle Recht auf Bildung, das auf den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung beruht, zu verwirklichen. Dies bedeutet, dass politische Konzepte entwickelt werden müssen, die so gestaltet sind, dass sie allen Bürgern eine qualitativ hochstehende Bildung bieten und ihnen die erforderlichen (wirtschaftlichen, menschlichen, bildungsrelevanten, technischen und technologischen) Ressourcen zur Verfügung stellen;

    b)

    eine Aus- und Weiterbildung für Lehrende aller Unterrichtsstufen anzubieten, so dass sie den unterschiedlichen Bedürfnissen der Lernenden mit Behinderungen gerecht werden und ihre Aufgaben im Rahmen der inklusiven Bildungssysteme erfüllen können;

    c)

    im Hinblick auf die Beseitigung von Stereotypen, eine stärkere Sensibilisierung und mehr Toleranz gegenüber Menschen mit Behinderungen Verbesserungen in den Bildungssystemen zu fördern;

    29.

    in Bezug auf die Zugänglichkeit:

    a)

    Fortschritte bei den Vorschlägen zur Förderung der Zugänglichkeit von Seeverkehrsmitteln sowie Stadt- und Überlandbussen zu erzielen, die E-Zugänglichkeit zu verbessern und neue Technologien für eine stärkere Einbeziehung besser zu nutzen;

    b)

    die Grundsätze der Zugänglichkeit und des universellen Designs zu fördern. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Wirtschaftsbeteiligte nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds verpflichtet sind, dem Kriterium der Zugänglichkeit für Behinderte Rechnung zu tragen, wenn ein Vorhaben von den Fonds kofinanziert wird;

    c)

    eine Diskussion einzuleiten über die Einführung eines europäischen Mobilitätsausweises für Menschen mit Behinderungen, damit sie einen besseren Zugang zu Verkehrsmitteln sowie kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen erhalten;

    30.

    im Bereich der Beschäftigung und im sozialen Bereich:

    a)

    die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, einschließlich der Bestimmungen über angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, zu gewährleisten;

    b)

    die Gestaltung von und das Angebot an Berufsberatung und Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, um ihnen bessere Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen;

    c)

    Initiativen der Sozialpartner zugunsten einer besseren Teilhabe am Arbeitsmarkt, zur Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Bereich der Beschäftigung zu unterstützen;

    d)

    zur Sensibilisierung und zur Gewährleistung einer effizienten Zusammenarbeit in einem guten Steuerungsrahmen den Dialog mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen zu unterstützen und aufrechtzuerhalten;

    e)

    Maßnahmen auf lokaler Ebene für mehr Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien zu fördern, wobei ortsnahen Dienstleistungen der Vorzug zu geben ist, und gleichzeitig den öffentlichen Verwaltungen auf allen Ebenen die erforderliche Unterstützung zu bieten;

    f)

    eine nachhaltige Wirtschaftspolitik zu entwickeln, die der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft zuträglich ist und bei der die Menschenrechte einen Schwerpunkt bilden;

    31.

    im internationalen Rahmen:

    a)

    den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in gefährlichen Situationen zu fördern, wozu auch bewaffnete Konflikte, humanitäre Notfälle und Naturkatastrophen zählen;

    b)

    darauf hinzuarbeiten, dass die Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der internationalen Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie zugänglich ist;

    FORDERN DIE ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION AUF:

    32.

    die Bemühungen zur Gewährleistung von Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Menschen mit Behinderungen fortzusetzen, indem sie mit gutem Beispiel vorangehen und sich dafür einsetzen, dass bei ihnen und in anderen EU-Institutionen mehr Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden, und indem sie die Zugänglichkeit ihrer Gebäude und Einrichtungen sowie ihrer Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Computersysteme, des Internets und seiner Anwendungen, verbessern; damit zeigen sie, dass sie sich konkret für Menschen mit Behinderungen einsetzen und die Verpflichtungen der EU-Organe im Rahmen des VN-Übereinkommens und des geltenden Rechts wirksam umsetzen;

    ERKENNEN DIE ARBEIT DER BEHINDERTENORGANISATIONEN AN UND ERMUTIGEN SIE:

    33.

    ihre Arbeit als Vertreter der Zivilgesellschaft fortzusetzen und in diesem Zusammenhang den Organen der Europäischen Union und den jeweiligen nationalen Behörden ihre Bedürfnisse und Vorschläge zu unterbreiten;

    FORDERN DIE KÜNFTIGEN VORSITZE DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION AUF:

    34.

    die europäische Perspektive der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen weiter so auszubauen, dass eine vollständige soziale Einbeziehung und die uneingeschränkte Verwirklichung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung gefördert werden und eine angemessene Mitwirkung aller Beteiligten sichergestellt wird,

    35.

    sich dafür einzusetzen, dass regelmäßig informelle Tagungen der für Behindertenpolitik zuständigen Minister stattfinden,

    36.

    Koordinierungs- und Beratungsgruppen, wie die Gruppe hochrangiger Beamter für Behinderungsfragen, umfassend an den Arbeiten zu beteiligen, um die Anwendung der Bestimmungen des VN-Übereinkommens und die Umsetzung der künftigen europäischen Strategie für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern,

    37.

    den Ansatz der Europäischen Union in der Behindertenthematik, der auf den im Vertrag über die Europäische Union enthalten Werten beruht und in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommt, zu unterstützen.


    (1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

    (2)  http://www.un.org/disabilities/convention/conventionfull.shtml

    (3)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

    (4)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

    (5)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

    (6)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14.

    (8)  Dok. 15206/03 + COR 1.

    (9)  KOM(2003) 650 endg.

    (10)  ABl. C 287E vom 24.11.2006, S. 336.

    (11)  Dok. SOC/363.

    (12)  Dok. 7110/10.

    (13)  ABl. C 75 vom 26.3.2008, S. 1.

    (14)  http://www.etuc.org/IMG/pdf_06-EN-Inclusive-Labour-Markets.pdf

    (15)  Siehe den Bericht für die GD „Beschäftigung und Soziales“ vom 3. Januar 2003: „Costs of non-social policy: Towards an economic framework of quality social policies — and the costs of not having them“. http://www.ucc.ie/social_policy/EU-docs-socpol/Fouarge_costofnonsoc_final_en.pdf


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