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Document 42010X0929(01)

    Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

    ABl. L 255 vom 29.9.2010, p. 1–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/107(2)/oj

    29.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/1


    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

    Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

    Änderungsserie 03 — Tag des Inkrafttretens: 11. August 2010

    INHALTSVERZEICHNIS

    REGELUNG

    1.

    Anwendungsbereich

    2.

    Begriffsbestimmungen

    3.

    Antrag auf Genehmigung

    4.

    Genehmigung

    5.

    Vorschriften

    6.

    Änderung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Fahrzeugtyp

    7.

    Übereinstimmung der Produktion

    8.

    Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

    9.

    Endgültige Einstellung der Produktion

    10.

    Übergangsbestimmungen

    11.

    Namen und Anschriften der Prüfstellen, die die Prüfungen für die Genehmigungen durchführen, und der Behörden

    12.

    (nicht belegt)

    ANHÄNGE

    Anhang 1 —

    ECE-Typgenehmigungsunterlagen

    Teil I —

    Bauart-Informationsdokument

    Teil II —

    Typgenehmigungs-Bescheinigung

    Anhang 2 —

    Anordnungen der Genehmigungszeichen

    Anhang 3 —

    Vorschriften für alle Fahrzeuge:

    Anlage:

    Rechnerische Überprüfung der statischen Kippgrenze

    Anhang 4 —

    Erläuternde Abbildungen

    Anhang 5 —

    (nicht belegt)

    Anhang 6 —

    Leitlinien zur Messung der Schließkräfte fremdkraftbetätigter Türen

    Anhang 7 —

    Alternative Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen I und II

    Anhang 8 —

    Vorschriften für technische Einrichtungen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

    Anhang 9 —

    (nicht belegt)

    Anhang 10 —

    Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und Typgenehmigung eines Fahrzeugs, das mit einem bereits als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbau ausgerüstet ist

    Anhang 11 —

    Massen und Abmessungen

    Anhang 12 —

    Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Oberleitungsbusse

    1   ANWENDUNGSBEREICH

    1.1

    Diese Regelung gilt für jedes Eindeck-Einzelfahrzeug, Doppelstock-Einzelfahrzeug oder -Gelenkfahrzeug der Klassen M2 oder M3. (1)

    1.2

    Die Vorschriften dieser Regelung gelten jedoch nicht für die folgenden Fahrzeuge:

    1.2.1

    Fahrzeuge zur Beförderung von Sicherheitskriterien unterliegenden Personen, zum Beispiel Strafgefangene;

    1.2.2

    Fahrzeuge zur Beförderung verletzter oder kranker Personen (Krankenwagen);

    1.2.3

    Geländefahrzeuge;

    1.2.4

    Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von Schülern ausgelegt sind.

    1.3

    Die Vorschriften dieser Regelung finden auf die folgenden Fahrzeuge nur insofern Anwendung, als sie mit deren Zweckbestimmung und Funktion vereinbar sind:

    1.3.1

    Fahrzeuge zur Verwendung durch die Polizei und die Sicherheits- und Streitkräfte;

    1.3.2

    Fahrzeuge zur Beförderung von höchstens acht Personen (außer dem Fahrzeugführer), deren übrige Sitze nur für die Benutzung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind. Beispiele dafür sind Fahrbüchereien, mobile Kirchen und Lazarette. Die während der Fahrt zu benutzenden Sitze dieser Fahrzeuge müssen für die Benutzer deutlich kenntlich gemacht werden.

    1.4

    Bis zur Aufnahme geeigneter Bedingungen hindert keine Vorschrift dieser Regelung eine Vertragspartei des Übereinkommens daran, Vorschriften für auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge zu erlassen, die sich auf den Einbau von und die technischen Vorschriften für innen oder außen angebrachte Einrichtungen beziehen, die akustisch und/oder visuell die Route und/oder den Bestimmungsort angeben.

    2   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

    2.1

    „Fahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 gemäß der Definition im vorstehenden Absatz 1.

    2.1.1.

    Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrzeugführer mehr als 22 Fahrgäste befördern können, werden in drei Fahrzeugklassen unterteilt:

    2.1.1.1

    „Klasse I“: Fahrzeuge mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen.

    2.1.1.2

    „Klasse II“: Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht größer ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist.

    2.1.1.3

    „Klasse III“: Fahrzeuge, die ausschließlich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind.

    2.1.1.4

    Ein Fahrzeug kann zu mehr als einer Klasse gehören. In diesem Fall kann es für jede Klasse, der es entspricht, genehmigt werden.

    2.1.2

    Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrzeugführer bis zu 22 Fahrgäste befördern können, werden in zwei Fahrzeugklassen unterteilt:

    2.1.2.1   „Klasse A“: Fahrzeuge, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze, und es müssen Stehplätze vorgesehen sein.

    2.1.2.2   „Klasse B“: Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorgesehen.

    2.1.3

    „Gelenkfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich aus mindestens zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die durch ein Gelenk miteinander verbunden sind; die Fahrgasträume der Teilfahrzeuge sind miteinander verbunden, so dass sich die Fahrgäste zwischen den Teilfahrzeugen frei bewegen können; die starren Teilfahrzeuge sind dauerhaft miteinander verbunden, so dass sie nur mit Hilfe von Einrichtungen getrennt werden können, die in der Regel nur in einer Werkstatt vorhanden sind.

    2.1.3.1

    „Doppelstock-Gelenkfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich aus mindestens zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die durch ein Gelenk miteinander verbunden sind; die Fahrgasträume der Teilfahrzeuge sind auf mindestens einem Deck miteinander verbunden, so dass sich die Fahrgäste zwischen den Teilfahrzeugen frei bewegen können; die starren Teilfahrzeuge sind dauerhaft miteinander verbunden, so dass sie nur mit Hilfe von Einrichtungen getrennt werden können, die in der Regel nur in einer Werkstatt vorhanden sind.

    2.1.4

    „Niederflurfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse I, II oder A, in dem mindestens 35 % des Bereichs für stehende Fahrgäste (oder seines vorderen Teiles, wenn es sich um Gelenkfahrzeuge oder das Unterdeck bei Doppelstockfahrzeugen handelt) eine Fläche ohne Stufen bilden und Zugang zu mindestens einer Betriebstür bieten.

    2.1.5

    „Aufbau“ eine selbstständige technische Einheit, die die gesamte innere und äußere spezielle Ausrüstung des Fahrzeugs umfasst.

    2.1.6

    „Doppelstockfahrzeug“ ein Fahrzeug, in dem die für die Fahrgäste vorgesehenen Plätze zumindest in einem Teil in zwei übereinander liegenden Decks angeordnet sind und in dem im Oberdeck keine Stehplätze vorhanden sind.

    2.1.7

    „Selbstständige technische Einheit“ eine Einrichtung, die den Bestandteil eines Fahrzeugs bilden soll, die einzeln typgenehmigt sein kann, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen.

    2.1.8

    „Oberleitungsbus“ ein Fahrzeug, das elektrisch angetrieben und von außerhalb verlegten Fahrdrähten der Oberleitung mit Energie versorgt wird. Im Sinne dieser Regelung umfasst diese auch solche Fahrzeuge mit einer zusätzlichen internen Antriebsart (Zwei-Betriebsarten-Fahrzeuge) oder mit einer zeitweiligen äußeren Führung (geführter Oberleitungsbus).

    2.1.9

    „Fahrzeug ohne Dach“ (2) ist ein Fahrzeug ohne Dach über sein gesamtes Deck. Bei einem Doppelstockfahrzeug muss dies das Oberdeck sein. Platz für stehende Fahrgäste darf auf keinem Deck ohne Dach vorgesehen sein, unabhängig von der Fahrzeugklasse.

    2.2

    „Definition des Typs (der Typen)“

    2.2.1

    „Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

    a)

    Hersteller des Aufbaus;

    b)

    Hersteller des Fahrgestells;

    c)

    Fahrzeugkonzept (mehr als 22 Fahrgäste oder bis zu 22 Fahrgäste);

    d)

    Aufbaukonzept (eindeckig/doppeldeckig, Gelenkfahrzeug, Niederflurfahrzeug);

    e)

    Aufbautyp, wenn der Aufbau als selbstständige technische Einheit genehmigt wurde.

    2.2.2

    „Aufbautyp“ für die Zwecke der Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit eine Kategorie von Aufbauten, die sich in den folgenden Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

    a)

    Hersteller des Aufbaus;

    b)

    Fahrzeugkonzept (mehr als 22 Fahrgäste oder bis zu 22 Fahrgäste);

    c)

    Aufbaukonzept (eindeckig/doppeldeckig, Gelenkfahrzeug, Niederflurfahrzeug);

    d)

    Masse des vollständig ausgerüsteten Fahrzeugaufbaus mit einer zulässigen Abweichung bis 10 %;

    e)

    spezielle Fahrzeugtypen, auf die der Aufbautyp aufgesetzt werden kann.

    2.3

    „Genehmigung eines Fahrzeugs oder einer selbstständigen technischen Einheit“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps oder eines Aufbautyps gemäß Absatz 2.2 hinsichtlich der in dieser Regelung festgelegten Baumerkmale;

    2.4

    „Aufbau“ der Teil des Aufbaus, der zu der Festigkeit des Fahrzeugs im Falle eines Überschlagunfalls beiträgt;

    2.5

    „Betriebstür“ eine Tür, die von den Fahrgästen im Normalfall benutzt wird, wenn der Fahrzeugführer auf seinem Platz sitzt;

    2.6

    „Doppeltür“ eine Tür mit zwei Zugängen oder gleichwertigen Einstiegen;

    2.7

    „Schiebetür“ eine Tür, die nur durch Verschieben auf einer oder mehreren geradlinig oder annähernd geradlinig verlaufenden Schienen geöffnet oder geschlossen werden kann;

    2.8

    „Nottür“ eine Tür, die von den Fahrgästen nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll;

    2.9

    „Notfenster“ ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muss;

    2.10

    „Doppel- oder Mehrfachfenster“ ein Notfenster, bei dem, wenn es durch eine oder mehrere gedachte senkrechte Linie(n) (oder Ebene(n)) in zwei oder mehrere Teile unterteilt wird, jeder Teil in Bezug auf Abmessungen und Zugang den für ein normales Notfenster geltenden Vorschriften entspricht;

    2.11

    „Notluke“ eine Öffnung im Dach oder Boden, die nur im Notfall als Notausstieg dient;

    2.12

    „Notausstieg“ eine Nottür, ein Notfenster oder eine Notluke;

    2.13

    „Ausstieg“ eine Betriebstür, eine Verbindungstreppe, eine halbe Treppe oder ein Notausstieg;

    2.14

    „Boden oder Deck“ der Teil des Fahrzeugaufbaus, auf dem die Füße der stehenden und der sitzenden Fahrgäste, die des Fahrzeugführers und die der Mitglieder des Fahrpersonals ruhen und der gegebenenfalls die Sitzbefestigungen trägt;

    2.15

    „Durchgang“ der Raum, durch den die Fahrgäste von jedem Sitz oder jeder Sitzreihe oder jedem Rollstuhlstellplatz zu jedem anderen Sitz oder jeder anderen Sitzreihe oder jedem Rollstuhlstellplatz oder zu jedem Zugang an jeder Betriebstür oder zu einer Verbindungstreppe oder zu einem Bereich für stehende Fahrgäste gelangen können. Der Durchgang umfasst nicht:

    2.15.1

    den 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz; bei nach der Seite gerichteten Sitzen, die sich über einem Radkasten befinden, kann dieser Wert auf 225 mm verringert werden (siehe Anhang 4 Abbildung 25);

    2.15.2

    den Raum über einer Stufe oder einer Treppe (außer wenn der Raum über der Stufe an den Raum eines Durchgangs oder Zugangs angrenzt), oder

    2.15.3

    den Raum, durch den die Fahrgäste nur zu einem Sitz oder einer Sitzreihe oder zu gegenüberliegenden quer eingebauten Sitzen oder Sitzreihen gelangen können;

    2.16

    „Zugang“ der Raum, der sich von der Betriebstür bis zur äußersten Kante der oberen Stufe (Abgrenzung des Durchgangs), der Verbindungstreppe oder halben Treppe ins Innere des Fahrzeugs erstreckt. Ist an der Tür keine Stufe vorhanden, dann wird als Zugang der Raum betrachtet, der nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.7.1 bis zu einem Abstand von 300 mm von der Ausgangsstellung der Innenseite des Prüfkörpers aus gemessen wird;

    2.17

    „Fahrerraum“ der ausschließlich, außer in Notfällen, für den Fahrzeugführer bestimmte Raum, in dem sich der Fahrersitz, das Lenkrad, Betätigungseinrichtungen, Instrumente und andere zum Führen und Betreiben des Fahrzeugs erforderliche Einrichtungen befinden;

    2.18

    „Masse des Fahrzeugs in betriebsbereitem Zustand“ die Masse des unbeladenen betriebsbereiten Fahrzeugs mit Aufbau und im Falle eines Zugfahrzeugs mit Kupplungseinrichtung, oder die Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Hersteller den Aufbau und/oder die Kupplungseinrichtung nicht montiert (einschließlich Kühlmittel, Öle, 90 % des Kraftstoffs, 100 % andere Flüssigkeit außer Abwässer, Werkzeuge, Reserverad und Fahrzeugführer (75 kg) und bei Omnibussen die Masse für Mitglieder des Fahrpersonals (75 kg), wenn im Fahrzeug ein Sitz für das Fahrpersonal vorhanden ist);

    2.19

    „technisch zulässige Gesamtmasse (M)“ die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs beruht. Die Bestimmung der Fahrzeugklasse erfolgt nach der technisch zulässigen Gesamtmasse;

    2.20

    „Fahrgast“ eine Person außer dem Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals;

    2.21

    „Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität“ alle Fahrgäste, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Schwierigkeiten haben, z. B. Behinderte (einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und geistigen Behinderungen sowie Rollstuhlfahrer), Körperbehinderte, kleinwüchsige Personen, Personen mit schwerem Gepäck, ältere Menschen, Schwangere, Personen mit Einkaufsrollhilfen und Personen in Begleitung von Kindern (einschließlich Kindern in Kindersportwagen);

    2.22

    „Rollstuhlfahrer“ eine Person, die aufgrund eines Gebrechens oder einer Behinderung einen Rollstuhl zur Fortbewegung verwendet;

    2.23

    „Mitglied des Fahrpersonals“ eine als Beifahrer vorgesehene Person oder eine Begleitperson;

    2.24

    „Fahrgastraum“ der für die Fahrgäste bestimmte Raum mit Ausnahme aller Räume mit fest eingebauten Einrichtungen, wie zum Beispiel Bars, Küchen, Toiletten oder Gepäck-/Laderäume;

    2.25

    „fremdkraftbetätigte Betriebstür“ eine Betriebstür, die ausschließlich durch eine andere Kraft als durch Muskelkraft betrieben wird und deren Öffnungs- und Schließvorgang, sofern nicht selbsttätig, vom Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals fernbedient wird;

    2.26

    „automatische Betriebstür“ eine fremdkraftbetätigte Betriebstür, die (außer mit Notbetätigungseinrichtungen) nur geöffnet wird, wenn ein Fahrgast nach Freigabe der Betätigungseinrichtungen durch den Fahrzeugführer eine Einrichtung betätigt, und die sich wieder selbsttätig schließt;

    2.27

    „Anfahrsperre“ eine Einrichtung, die verhindert, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird, wenn eine Tür nicht vollständig geschlossen wird;

    2.28

    „vom Fahrzeugführer betätigte Betriebstür“ eine Betriebstür, die normalerweise vom Fahrzeugführer geöffnet und geschlossen wird;

    2.29

    „Behindertensitz“ ein Sitz mit zusätzlichem Platz für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, der entsprechend gekennzeichnet ist;

    2.30

    „Einstiegshilfe“ eine Einrichtung, mit der für Rollstuhlfahrer der Zugang zu einem Fahrzeug erleichtert wird, wie Hubvorrichtungen, Rampen usw.;

    2.31

    „Absenkvorrichtung“ ein System, durch das der Aufbau eines Fahrzeugs gegenüber der normalen Fahrtposition ganz oder teilweise abgesenkt oder angehoben wird;

    2.32

    „Hubvorrichtung“ eine Einrichtung oder ein System mit einer Plattform, die zwischen dem Boden eines Fahrgastraums und der Fahrbahn oder dem Bordstein angehoben und abgesenkt werden kann, um den Zugang der Fahrgäste zu ermöglichen;

    2.33

    „Rampe“ eine Einrichtung zum Überbrücken des Zwischenraums zwischen dem Boden eines Fahrgastraums und der Fahrbahn oder dem Bordstein;

    2.34

    „mobile Rampe“ eine Rampe, die sich vom Fahrzeugaufbau abbauen lässt und vom Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals in Betriebsstellung gebracht werden kann;

    2.35

    „herausnehmbarer Sitz“ ein Sitz, der sich leicht aus dem Fahrzeug ausbauen lässt;

    2.36

    „vorn“ und „hinten“ das Fahrzeugvorderteil oder das Fahrzeugheck in üblicher Fahrtrichtung, und dementsprechend sind die Ausdrücke „vorderer“, „vorderster“, „hinterer“ und „hinterster“ usw. zu verstehen;

    2.37

    „Verbindungstreppe“ eine Treppe, die das obere mit dem unteren Deck verbindet;

    2.38

    „separater Raum“ ein Raum im Fahrzeug, der von Fahrgästen oder Mitgliedern des Fahrpersonals benutzt werden kann, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist, und der von sonstigen Fahrgast- oder Fahrpersonalräumen abgetrennt und über einen Gang ohne Türen verbunden ist, sofern nicht eine Trennwand den Fahrgästen die Sicht in den nächsten Fahrgastraum erlaubt;

    2.39

    „halbe Treppe“ eine vom oberen Deck ausgehende Treppe, die an einer Nottür endet;

    2.40

    „Betriebstürenbeleuchtung“ eine Beleuchtungseinrichtung des Fahrzeugs, die zur Beleuchtung der Umgebung von Betriebstüren und Rädern außerhalb des Fahrzeugs bestimmt ist.

    3   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

    3.1

    Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für

    a)

    einen Fahrzeugtyp

    b)

    einen Typ einer selbstständigen technischen Einheit oder

    c)

    für einen Fahrzeugtyp, der mit einem bereits als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbautyp ausgerüstet ist,

    hinsichtlich seiner Konstruktionsmerkmale ist vom zuständigen Hersteller oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

    3.2

    Wenn der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugs bei der Montage eines Fahrgestells mit einem typgenehmigten Aufbau gestellt wird, bezieht sich der Herstellerbegriff auf den Montagebetrieb.

    3.3.

    Ein Muster für ein Informationsdokument hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale enthält Anhang 1 Teil 1.

    3.3.1   Anlage 1: für einen Fahrzeugtyp

    3.3.2   Anlage 2: für einen Typ eines Aufbaus

    3.3.3   Anlage 3: für einen Fahrzeugtyp, der mit einem bereits als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbautyp ausgerüstet ist

    3.4

    Ein Fahrzeug (Fahrzeuge) oder ein Aufbau (Aufbauten), das bzw. der (die) für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist (sind), ist (sind) dem Technischen Dienst, der die Prüfung für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen.

    4   GENEHMIGUNG

    4.1

    Entspricht das bzw. der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug oder Aufbau den Vorschriften des Absatzes 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeug oder Aufbautyp zu erteilen.

    4.2

    Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 03, entspricht der „Änderungsserie 03“) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeug- oder Aufbautyp im Sinne des Absatzes 2.2 mehr zuteilen.

    4.3

    Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Fahrzeug- oder Aufbautyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    4.4

    An jedem Fahrzeug oder Aufbau, das bzw. der einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeug- oder Aufbautyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

    4.4.1.

    einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung (3) erteilt hat, und

    4.4.2

    der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1 und

    4.4.3

    einem zusätzlichen Zeichen, das aus den römischen Zahlen für die Klasse(n) besteht, für die die Genehmigung für das Fahrzeug oder den Aufbau erteilt wurde. Ein Aufbau, der gesondert genehmigt wurde, muss zusätzlich den Buchstaben S aufweisen.

    4.5

    Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

    4.6

    Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

    4.7

    Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzugeben.

    4.8

    Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für Anordnungen der Genehmigungszeichen.

    5   VORSCHRIFTEN

    5.1

    Alle Fahrzeuge müssen den Vorschriften gemäß Anhang 3 dieser Regelung entsprechen. Aufbauten, die selbstständig genehmigt wurden, müssen Anhang 10 entsprechen. Die Genehmigung eines Fahrzeugs einschließlich Aufbau, das nach Anhang 10 genehmigt wurde, muss vollständig mit jenem Anhang übereinstimmen.

    5.2

    Fahrzeuge der Klasse I müssen nach den technischen Vorschriften gemäß Anhang 8 zugänglich sein für Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich Rollstuhlfahrer.

    5.3

    Die Vertragsparteien können die zutreffendste Lösung frei wählen, um eine bessere Zugänglichkeit in anderen Fahrzeugen außer der Klasse I zu erreichen. Wenn jedoch andere Fahrzeuge außer der Klasse I mit Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und/oder Rollstuhlfahrer ausgerüstet sind, müssen sie den zutreffenden Vorschriften des Anhangs 8 entsprechen.

    5.4

    Nichts in dieser Regelung hindert die nationalen Behörden der Vertragsparteien an der Angabe, dass verschiedene Betriebsarten vorgesehen sind für Fahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität nach Anhang 8 ausgerüstet sind.

    5.5

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle Messungen vorgenommen, wenn das Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht, in normalem Fahrzustand auf einer ebenen und waagerechten Fläche steht. Ist eine Absenkvorrichtung vorhanden, so wird sie so eingestellt, wenn das Fahrzeug in einer normalen Fahrposition ist. Wird der Aufbau als selbstständige technische Einheit genehmigt, so ist dessen Lage gegenüber der ebenen waagerechten Fläche vom Hersteller anzugeben.

    5.6

    Ist nach einer Vorschrift dieser Regelung vorgeschrieben, dass eine Fläche im Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht, waagerecht oder in einem bestimmten Winkel verlaufen muss, so kann bei Fahrzeugen mit mechanischer Federung die Fläche stärker geneigt sein oder eine Neigung aufweisen, wenn das Fahrzeug seine Masse in fahrbereitem Zustand aufweist, sofern die genannte Anforderung in dem vom Hersteller angegebenen Beladungszustand erfüllt wird. Ist eine Absenkvorrichtung vorhanden, so darf sie dabei nicht in Betrieb sein.

    6   ÄNDERUNG EINES FAHRZEUGTYPS ODER EINES TYPS EINES AUFBAUS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

    6.1

    Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder Typs des Aufbaus ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

    6.1.1

    entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug oder der Aufbau in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

    6.1.2

    bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

    6.2

    Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

    6.3

    Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung entspricht.

    7   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev. 2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

    7.1

    Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge und Aufbauten müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des Absatzes 5 eingehalten sind.

    7.2

    Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

    8   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

    8.1

    Die für einen Fahrzeugtyp oder Typ eines Aufbaus nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift des Absatzes 5 nicht eingehalten ist.

    8.2

    Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung entspricht.

    9   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

    Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps oder Typ eines Aufbaus end gültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Teil 1 dieser Regelung entspricht.

    10   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    10.1

    Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer ECE-Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung verweigern.

    10.2

    Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf eine nationale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der nach der Änderungsserie 02 dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.

    10.3

    Ab dem 1. April 2008 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nur Genehmigungen erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp die Vorschriften dieser durch die Änderungsserie 02 geänderten Regelung erfüllt.

    10.4

    Ab dem 12. August 2010 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die erste nationale Zulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeuges verweigern, das nicht die Vorschriften der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung erfüllt.

    10.5

    Ab dem im Absatz 10.3 genannten Datum dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine neuen Genehmigungen mehr nach der Regelung Nr. 36 oder der Regelung Nr. 52 erteilen.

    10.6

    Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung verweigern.

    10.7

    Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung erfüllt.

    10.8

    Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale Erstzulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeugs versagen, das die Vorschriften der Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02 zu dieser Regelung nicht erfüllt.

    10.9

    Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer ECE-Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung verweigern.

    10.10

    Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf eine nationale oder regionale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der nach der Änderungsserie 03 dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.

    10.11

    Ab dem 31. Dezember 2012 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nur Genehmigungen erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp die Vorschriften dieser durch die Änderungsserie 03 geänderten Regelung erfüllt.

    10.12

    Ab dem 31. Dezember 2013 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nationale oder regionale Genehmigungen verweigern und die erste nationale oder regionale Zulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeuges verweigern, das die Vorschriften der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung nicht erfüllt.

    11   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen, die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

    12   (nicht belegt)


    (1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Amend.4).

    (2)  Die Verwendung dieser Fahrzeuge kann Gegenstand von durch die nationalen Behörden festgelegten Bestimmungen sein.

    (3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35 (-), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (-), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (-), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (-), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (-), 56 für Montenegro, 57 (-) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragspartnern des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


    ANHANG 1

    ECE-TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

    Teil 1

    Bauart — Informationsdokumente

    Anlage 1

    BAUART — INFORMATIONSDOKUMENT

    nach der Regelung Nr. 107 betreffend die Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

    Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    1.   ALLGEMEINES

    1.1

    Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):

    1.2

    Typ:

    1.2.1

    Fahrgestell:

    1.2.2

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.3

    Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

    1.3.1

    Fahrgestell:

    1.3.2

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.3.3

    Stelle dieser Aufschrift

    1.3.3.1

    Fahrgestell:

    1.3.3.2

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.4

    Fahrzeugklasse (c):

    1.5

    Name und Anschrift des Herstellers:

    1.6

    Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

    2.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

    2.1

    Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

    2.2

    Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

    2.3

    Anzahl der Achsen und Räder:

    2.3.1

    Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

    2.3.2

    Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

    2.4

    Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

    2.5

    Werkstoff der Längsträger (d):

    2.6

    Lage und Anordnung des Motors:

    2.7

    Führerhaus (Frontlenker, oder normal) (z):

    2.8

    Linkslenker/Rechtslenker:

    2.8.1

    Das Fahrzeug ist für Rechts-/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

    2.9

    Angabe, ob das Kraftfahrzeug für den Betrieb mit Anhängern vorgesehen ist und ob der Anhänger ein Sattelauflieger, Deichselanhänger oder Zentralachsanhänger ist.

    3.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (ggf. Bezugnahme auf Zeichnung)

    3.1

    Radstand (-stände) (bei Vollbelastung) (f):

    3.2

    Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles):

    3.2.1

    Fahrgestell mit Aufbau

    3.2.1.1

    Länge (j):

    3.2.1.2

    Breite (k):

    3.2.1.3

    Höhe (in fahrbereitem Zustand) (1) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

    3.2.1.4

    Vorderer Überhang (m):

    3.2.1.5

    Hinterer Überhang (n):

    3.3

    Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs bei seiner technisch zulässigen Gesamtmasse in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung.

    3.4

    Masse des Fahrzeugs mit Aufbau, und im Falle eines Zugfahrzeugs außer der Klasse M1 mit Anhängevorrichtung, falls diese vom Hersteller angebracht ist, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus, ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn diese nicht vom Hersteller angebracht werden und/oder Anhängevorrichtung (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeuge, Ersatzrad und Fahrzeugführer, und bei Kraftomnibussen einschließlich der Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

    3.4.1

    Verteilung dieser Masse auf die Achsen und bei einem Sattelauflieger oder Zentralanhänger die Stützlast (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

    3.5

    Technisch zulässige Gesamtmasse nach Angabe des Herstellers (y) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

    3.5.1

    Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

    3.6

    Technisch zulässige Achslast je Achse:

    3.7

    Technisch zulässige Stützlast:

    3.7.1

    des Kraftfahrzeugs:

    4.   AUFBAU

    4.1

    Art des Aufbaus: Eindeck/Doppeldeck/Gelenk/Niederflur (1)

    4.2

    Werkstoffe und Bauart:

    5.   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT MEHR ALS ACHT SITZPLÄTZEN AUSSER DEM FAHRERSITZ

    5.1

    Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

    5.2

    Für Fahrgäste verfügbare Fläche (m2):

    5.2.1

    Insgesamt (So)

    5.2.2

    Oberdeck (Soa) (1)

    5.2.3

    Unterdeck (Sob): (1)

    5.2.4

    Stehplatzfläche (S1):

    5.3

    Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze):

    5.3.1

    Insgesamt (N): (2) (3)

    5.3.2

    Oberdeck (Na): (1) (2) (3)

    5.3.3

    Unterdeck (Nb): (1) (2) (3)

    5.4

    Anzahl der Sitzplätze: (2)

    5.4.1

    Insgesamt (A): (2) (3)

    5.4.2

    Oberdeck (Aa): (1) (2) (3)

    5.4.3

    Unterdeck (Ab): (1) (2) (3)

    5.5

    Sitz für Fahrpersonal: ja/nein (1)

    5.6

    Anzahl der Betriebstüren:

    5.7

    Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppen und halbe Treppen):

    5.7.1

    Insgesamt:

    5.7.2

    Oberdeck: (1)

    5.7.3

    Unterdeck: (1)

    5.8

    Volumen der Gepäckräume (m3):

    5.9

    Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

    5.10

    Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut:

    5.11

    Festigkeit der Aufbaustruktur:

    5.11.1

    Typgenehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 66, falls vorhanden:

    Erläuternde Anmerkungen:

    (1)

    Nichtzutreffendes streichen (es gibt Fälle, wo nichts zu streichen ist, wenn mehr als eine Eintragung zutreffend ist).

    (2)

    Bei einem Gelenkfahrzeug ist die Anzahl der Sitzplätze in jedem starren Teilfahrzeug anzugeben.

    (3)

    Ist das Fahrzeug zur Beförderung von Rollstühlen ausgerüstet, ist die maximale Anzahl hier anzugeben. Hängt die Fahrgastkapazität von der Zahl der zu befördernden Rollstühle ab, sind die zulässigen Kombinationen sitzender, stehender und im Rollstuhl sitzender Fahrgäste anzugeben.

    (b)

    Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeug, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Informationsdokument nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ dargestellt (z. B. ABC??123??).

    (c)

    Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2 zuletzt geändert durch Amend. 4).

    (d)

    Wenn möglich, Euronorm-Bezeichnung, andernfalls sind anzugeben:

    i)

    Beschreibung des Werkstoffs,

    ii)

    Streckgrenze,

    iii)

    Bruchfestigkeit,

    iv)

    Dehnung (in %),

    v)

    Brinellhärte.

    (e)

    Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

    (f)

    ISO-Norm 612 — 1978, Definition Nr. 6.4

    (j)

    Anhang 11 Absatz 2.2.1

    (k)

    Anhang 11 Absatz 2.2.2

    (l)

    Anhang 11 Absatz 2.2.3

    (m)

    ISO-Norm 612 — 1978, Definition Nr. 6.6

    (n)

    ISO-Norm 612 — 1978, Definition Nr. 6.7

    (o)

    Die Masse des Fahrzeugführers und wenn zutreffend eines Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (davon entfallen nach der ISO-Norm 2416 — 1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

    (y)

    Bei Anhängern oder Sattelaufliegern, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängeeinrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

    (z)

    Unter Frontlenker ist eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnabe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt.

    Anlage 2

    BAUART-INFORMATIONSDOKUMENT

    nach der Regelung Nr. 107 betreffend die Typgenehmigung für einen Aufbau der Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

    Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    1.   ALLGEMEINES

    1.1.

    Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):

    1.2.

    Typ:

    1.3.

    Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

    1.3.1.

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.3.2.

    Stellen dieser Aufschrift:

    1.3.3.

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.4.

    Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Stelle und Art, an der und wie das ECE-Typgenehmigungszeichen angebracht ist:

    1.5.

    Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

    2.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

    2.1.

    Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

    2.2.

    Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

    2.3.

    Anzahl der Achsen und Räder:

    2.4.

    Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

    2.5.

    Werkstoff der Längsträger (d):

    2.6.

    Lage und Anordnung des Motors:

    2.7.

    Führerhaus (Frontlenker oder Haubenfahrzeug) (z):

    2.8.

    Linkslenker/Rechtslenker:

    3.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (ggf. Bezugnahme auf Zeichnung)

    3.1.

    Radstand (-stände) (bei Vollbelastung) (f):

    3.2.

    Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles):

    3.2.1.

    Aufbau ohne Fahrgestell:

    3.2.1.1.

    Länge (j):

    3.2.1.2.

    Breite (k):

    3.2.1.3.

    Höhe (in fahrbereitem Zustand) (l) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

    4.   AUFBAU

    4.1.

    Art des Aufbaus: Eindeck/Doppeldeck/Gelenk/Niederflur (1)

    4.2.

    Werkstoffe und Bauart:

    5.   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT MEHR ALS ACHT SITZPLÄTZEN AUSSER DEM FAHRERSITZ

    5.1.

    Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

    5.1.1.

    Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Fahrzeugtyp(en)):

    5.2.

    Für Fahrgäste verfügbare Fläche (m2):

    5.2.1.

    Insgesamt (So)

    5.2.1.1.

    Oberdeck (Soa): (1)

    5.2.1.2.

    Unterdeck (Sob): (1)

    5.2.2.

    Stehplatzfläche (S1):

    5.3.

    Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze):

    5.3.1.

    Insgesamt (N): (2) (3)

    5.3.2.

    Oberdeck (Na): (1) (2) (3)

    5.3.3.

    Unterdeck (Nb): (1) (2) (3)

    5.4.

    Anzahl der Sitzplätze: (2)

    5.4.1.

    Insgesamt (A): (2) (3)

    5.4.2.

    Oberdeck (Aa): (1) (2) (3)

    5.4.3.

    Unterdeck (Ab): (1) (2) (3)

    5.5.

    Anzahl der Betriebstüren:

    5.6.

    Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppen und halbe Treppen):

    5.6.1.

    Insgesamt:

    5.6.2.

    Oberdeck: (1)

    5.6.3.

    Unterdeck: (1)

    5.7.

    Volumen der Gepäckräume (m3):

    5.8.

    Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

    5.9.

    Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut:

    5.10.

    Festigkeit der Aufbaustruktur:

    5.10.1.

    Typgenehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 66, falls zutreffend:

    5.11.

    Vorschriften dieser Regelung, die in Bezug auf diese selbstständige technische Einheit nachweislich zu erfüllen sind:

    Erläuternde Anmerkungen: siehe Anlage 1

    Anlage 3

    BAUART-INFORMATIONSDOKUMENT

    nach der Regelung Nr. 107 betreffend die Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3 für deren Aufbau als selbstständige technische Einheit die Typgenehmigung bereits erteilt wurde, hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

    Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    1.   ALLGEMEINES

    1.1

    Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):

    1.2

    Typ:

    1.2.1

    Fahrgestell:

    1.2.2

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.3

    Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

    1.3.1

    Fahrgestell:

    1.3.2

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.3.3

    Stellen der Aufschrift:

    1.3.3.1

    Fahrgestell:

    1.3.3.2

    Aufbau/vollständiges Fahrzeug:

    1.4

    Fahrzeugklasse (c):

    1.5

    Name und Anschrift des Herstellers:

    1.6

    Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

    2.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

    2.1

    Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

    2.2

    Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs:

    2.3

    Anzahl der Achsen und Räder:

    2.3.1

    Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

    2.4

    Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

    2.5

    Werkstoff der Längsträger (d):

    2.6

    Lage und Anordnung des Motors:

    2.7

    Linkslenker/Rechtslenker:

    2.7.1

    Das Fahrzeug ist für Rechts-/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

    3.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

    (ggf. Bezugnahme auf Zeichnung)

    3.1

    Radstand (-stände) (bei Vollbelastung) (f):

    3.2

    Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles):

    3.2.1

    Fahrgestell mit Aufbau

    3.2.1.1

    Länge (j):

    3.2.1.2

    Breite (k):

    3.2.1.2.1

    Größte Breite:

    3.2.1.3

    Höhe (in fahrbereitem Zustand) (1) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

    3.3

    Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und im Falle eines Zugfahrzeugs außer der Klasse M1 mit Anhängevorrichtung, falls diese vom Hersteller angebracht ist, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus, ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn diese nicht vom Hersteller angebracht werden und/oder Anhängevorrichtung (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeuge, Ersatzrad und Fahrzeugführer, und bei Kraftomnibussen einschließlich der Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

    3.3.1

    Verteilung dieser Masse auf die Achsen und bei einem Sattelauflieger oder Zentralanhänger die Stützlast (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

    3.4

    Technisch zulässige Gesamtmasse nach Angabe des Herstellers (y) (Größt- und Kleinstwert):

    3.4.1

    Verteilung dieser Masse auf die Achsen und bei einem Sattelauflieger oder Zentralachsanhänger die Stützlast (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

    3.5

    Technisch zulässige Achslast je Achse:

    4.   FESTIGKEIT DER AUFBAUSTRUKTUR:

    4.1

    Typgenehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 66, falls zutreffend:

    Erläuternde Anmerkungen: siehe Anlage 1

    Teil 2

    Anlage 1

    MITTEILUNG

    [größtes Format: A 4 (210 mm × 297 mm)]

    Image

    Nachtrag zur Typgenehmigungsunterlage Nr. …

    für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs nach der Regelung Nr. 107

    1   Zusätzliche Angaben

    1.1

    Fahrzeugklasse (M2, M3): (1)

    1.2

    Aufbaukonzept (Eindeck/Doppeldeck/Gelenk/Niederflur) (1)

    1.3

    Technisch zulässige Gesamtmasse (kg):

    1.4

    Länge (über alles) … mm

    1.5

    Breite (über alles) … mm

    1.6

    Höhe (über alles) … mm

    1.7

    Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze):

    1.7.1

    Insgesamt (N): (2)  (3)

    1.7.2

    Oberdeck (Na): (1)  (2)  (3)

    1.7.3

    Unterdeck (Nb): (1)  (2)  (3)

    1.7.4

    Anzahl der Sitzplätze:

    1.7.4.1

    Insgesamt (A): (2)  (3)

    1.7.4.2

    Oberdeck (Aa): (1)  (2)  (3)

    1.7.4.3

    Unterdeck (Ab) (1)  (2)  (3):

    1.8

    Volumen der Gepäckräume (m3):

    1.9

    Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

    1.10

    Technische Einstiegshilfen (Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung):

    1.11

    Lage des Schwerpunkts des beladenen Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

    1.12

    Festigkeit der Aufbaustruktur

    Typgenehmigungsnummer, falls erforderlich:

    2   Bemerkungen:

    Anlage 2

    MITTEILUNG

    [größtes Format: A 4 (210 mm × 297 mm)]

    Image

    Nachtrag zur Typgenehmigungsunterlage Nr. …

    für die Typgenehmigung eines Aufbaus als selbstständige technische Einheit nach der Regelung Nr. 107

    1.   Zusätzliche Angaben

    1.1

    Fahrzeugklasse, wo der Aufbau montiert werden kann (M2, M3) (2)

    1.2

    Aufbaukonzept (Eindeck/Doppeldeck/Gelenk/Niederflur): (2)

    1.3

    Fahrgestelltyp(en), auf das (die) der Aufbau aufgesetzt werden kann:

    1.4

    Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze):

    1.4.1

    Insgesamt (N): (5) (6)

    1.4.2

    Oberdeck (Na): (2) (5) (6)

    1.4.3

    Unterdeck (Nb): (2) (5) (6)

    1.4.4

    Anzahl der Sitzplätze:

    1.4.4.1

    Insgesamt (A): (5) (6)

    1.4.4.2

    Oberdeck (Aa): (2) (5) (6)

    1.4.4.3

    Unterdeck (Ab): (2) (5) (6)

    1.5

    Volumen der Gepäckräume (m3):

    1.6

    Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

    1.7

    Technische Einstiegshilfen (Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung):

    1.8

    Festigkeit der Aufbaustruktur

    1.8.1

    Typgenehmigungsnummer, falls erforderlich:

    2.   Bemerkungen:

    3.   Vorschriften, die in Bezug auf diese selbstständige technische Einheit nachweislich erfüllt sind:

    Fußnoten: siehe Teil 2 Anlage 1

    Anlage 3

    MITTEILUNG

    [größtes Format: A 4 (210 mm × 297 mm)]

    Image

    Nachtrag zur Typgenehmigungsunterlage Nr. …

    für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für dessen Aufbau als selbstständige technische Einheit die Genehmigung bereits erteilt wurde, nach der Regelung Nr. 107

    1   Zusätzliche Angaben

    1.1

    Fahrzeugklasse (M2, M3) (2):

    1.2

    Technisch zulässige Gesamtmasse (kg):

    1.3

    Lage des Schwerpunkts des beladenen Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

    1.4

    Festigkeit der Aufbaustruktur

    1.4.1

    Typgenehmigungsnummer, falls erforderlich:

    2   Bemerkungen:

    Fußnoten: siehe Teil 2 Anlage 1


    (1)  Nichtzutreffendes streichen.

    (2)  Bei einem Gelenkfahrzeug ist die Anzahl der Sitzplätze in jedem starren Teilfahrzeug anzugeben.

    (3)  Ist das Fahrzeug zur Beförderung von Rollstühlen ausgerüstet, ist die maximale Anzahl hier anzugeben. Hängt die Fahrgastkapazität von der Zahl der zu befördernden Rollstühle ab, sind die zulässigen Kombinationen sitzender, stehender und im Rollstuhl sitzender Fahrgäste anzugeben.


    ANHANG 2

    ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

    MUSTER A

    (siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

    Image

    MUSTER B

    (siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

    Image

    MUSTER C

    (siehe Absatz 4.4.3 dieser Regelung)

    Image


    (1)  Diese Nummer dient nur als Beispiel.


    ANHANG 3

    VORSCHRIFTEN FÜR ALLE FAHRZEUGE

    1-6   (nicht belegt)

    7   VORSCHRIFTEN

    7.1   Allgemeines

    7.1.1   Bei einem Fahrerraum ohne Dach muss der Fahrzeugführer einen speziellen Schutz vor starkem Wind, plötzlichem Staub, schwerem Regen usw. haben.

    7.2   Massen und Abmessungen

    7.2.1   Die Fahrzeuge müssen den Vorschriften des Anhangs 11 entsprechen.

    7.2.2   Für Fahrgäste verfügbare Fläche

    7.2.2.1   Die für Fahrgäste verfügbare Gesamtfläche S0 wird berechnet, indem von der Fußbodengesamtfläche des Fahrzeugs folgende Flächen abgezogen werden:

    7.2.2.1.1

    die Fläche des Fahrerraums;

    7.2.2.1.2

    die Fläche der Stufen zu den Türen und die Flächen aller sonstigen Stufen mit einer Tiefe von weniger als 300 mm sowie die Fläche, die von der Tür und dem Türmechanismus in Anspruch genommen wird, wenn diese betätigt wird;

    7.2.2.1.3

    alle Flächen, über denen die lichte Höhe, bezogen auf den Fußboden, weniger als 1 350 mm beträgt, wobei zulässige Vorsprünge nach den Absätzen 7.7.8.6.3 und 7.7.8.6.4 außer Acht gelassen werden. Bei Fahrzeugen der Klasse A oder B kann dieses Maß auf 1 200 mm verringert werden;

    7.2.2.1.4

    die Fläche aller Bereiche des Fahrzeugs, die nach Absatz 7.9.4 für die Fahrgäste unzugänglich sind;

    7.2.2.1.5

    die Fläche von ausschließlich für die Beförderung von Gütern oder Gepäck vorgesehenen Räumen und für die Fahrgäste unzugänglichen Räumen;

    7.2.2.1.6

    die für Anrichten erforderliche ungehinderte Arbeitsfläche;

    7.2.2.1.7

    die von Treppen, halben Treppen, Verbindungstreppen oder der Fläche einer Stufe eingenommene Fußbodenfläche.

    7.2.2.2   Die für stehende Fahrgäste verfügbare Fläche S1 (nur bei Fahrzeugen der Klasse A, I und II, in denen die Beförderung von stehenden Fahrgästen zulässig ist) wird berechnet, indem von S0 Flächen abgezogen werden:

    7.2.2.2.1

    die Fläche aller Teile des Fußbodens, deren Neigung den in Absatz 7.7.6 angegebenen Höchstwert überschreitet;

    7.2.2.2.2

    die Fläche aller Bereiche, die für einen stehenden Fahrgast nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze mit Ausnahme von Klappsitzen besetzt sind;

    7.2.2.2.3

    die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe, bezogen auf den Fußboden, weniger als die Höhe des Ganges nach Absatz 7.7.5.1 beträgt (Haltegriffe werden hierbei nicht berücksichtigt);

    7.2.2.2.4

    der Bereich vor einer senkrechten Querebene durch die Mitte der Sitzfläche des Fahrersitzes (in dessen hinterster Stellung);

    7.2.2.2.5

    der Bereich innerhalb von 300 mm vor allen Sitzen mit Ausnahme von Klappsitzen; bei nach der Seite gerichteten Sitzen kann dieser Wert auf 225 mm verringert werden. Bei variabler Sitzanordnung ist für alle als in Benutzung geltenden Sitze Absatz 7.2.2.4 anzuwenden;

    7.2.2.2.6

    alle Flächen, die nicht nach den Absätzen 7.2.2.2.1 bis 7.2.2.2.5 ausgenommen sind und die kein Rechteck von 400 mm × 300 mm aufnehmen können;

    7.2.2.2.7

    bei Fahrzeugen der Klasse II die Fläche, auf der keine Fahrgäste stehen dürfen;

    7.2.2.2.8

    bei Doppelstockfahrzeugen alle Flächen auf dem Oberdeck;

    7.2.2.2.9

    die Fläche des bzw. der Rollstuhl-Stellplätze, die als von Rollstuhlfahrern besetzt gelten (siehe Absatz 7.2.2.4);

    7.2.2.2.10

    die Fläche des bzw. der Rollstuhl-Stellplätze, die ausschließlich für Rollstuhlfahrer bestimmt sind.

    7.2.2.3   In einem Fahrzeug ist eine Anzahl von Sitzplätzen (P) nach Absatz 7.7.8 vorzusehen, wobei Klappsitze nicht eingerechnet werden. Bei Fahrzeugen der Klassen I, II oder A entspricht die Zahl der Sitzplatze auf jedem Deck mindestens der Zahl der für Fahrgäste und Fahrpersonal (sofern vorhanden) verfügbaren Flächenquadratmeter auf dem jeweiligen Deck, abgerundet auf die nächste ganze Zahl; bei Fahrzeugen der Klasse I kann diese Zahl außer beim Oberdeck um 10 % verringert werden.

    7.2.2.4   Bei einem Fahrzeug, dessen Sitzplatzzahl verändert werden kann und das über eine Fläche für stehende Fahrgäste (S1) verfügt, werden nach den Vorschriften des Anhangs 11 Absatz 3.3.1 für jeden der im Folgenden beschriebenen Beladungszustände die jeweils zutreffenden Massen bestimmt:

    7.2.2.4.1

    es werden alle verfügbaren Sitzplätze besetzt, danach die verbleibende Fläche für stehende Fahrgäste, und, wenn noch Raum bleibt, die Rollstuhl-Stellplätze;

    7.2.2.4.2

    es werden alle verfügbaren Stehplätze besetzt, danach die verbleibenden Sitze für sitzende Fahrgäste, und, wenn noch Raum bleibt, die Rollstuhl-Stellplätze;

    7.2.2.4.3

    es werden alle verfügbaren Rollstuhl-Stellplätze besetzt, danach die verbleibende Fläche für stehende Fahrgäste und dann die zur Benutzung verbleibenden Sitzplätze.

    7.2.3   Kennzeichnung von Fahrzeugen

    7.2.3.1   Im Fahrerbereich muss an einer für den Fahrzeugführer von seinem Sitz aus deutlich sichtbaren Stelle eine Fläche für die in Anhang 11 Absatz 3.3 genannten Angaben vorhanden sein:

    7.2.3.1.1

    Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Sitzplätze;

    7.2.3.1.2

    gegebenenfalls Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Stehplätze;

    7.2.3.1.3

    gegebenenfalls Höchstzahl der in dem Fahrzeug vorgesehenen Stellplätze für Rollstühle.

    7.2.3.2   (nicht belegt)

    7.2.3.3   (nicht belegt)

    7.2.3.3.1

    die Masse an Gepäck, die befördert werden darf, wenn das Fahrzeug mit der Höchstzahl von Fahrgästen und Mitgliedern des Fahrpersonals beladen ist und das Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse oder die zulässige Achslast nicht überschreitet. Hierin eingeschlossen sind folgende Massen an Gepäck:

    7.2.3.3.1.1

    die Masse des Gepäcks in den Gepäckräumen (Masse B, Anhang 11 Absatz 7.4.3.3.1);

    7.2.3.3.1.2

    die Masse des Gepäcks auf dem Dach, falls dieses zur Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (Masse BX, Anhang 11 Absatz 7.4.3.3.1).

    7.3   Festigkeit der Aufbaustruktur

    7.3.1   Alle Eindeckfahrzeuge der Klassen II und III müssen Aufbaustrukturen nach den Vorschriften der Regelung Nr. 66 haben.

    7.4   Stabilitätsprüfung

    7.4.1   Die Stabilität des Fahrzeugs muss so beschaffen sein, dass der Punkt, bei dem ein Überschlag erfolgt, nicht überschritten wird, wenn die Fläche, auf der das Fahrzeug steht, nach beiden Seiten abwechselnd in einem Winkel von 28o zur Horizontalen geneigt wird.

    7.4.2   Für die Zwecke der vorstehenden Prüfung muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand nach Absatz 2.18 dieser Regelung entsprechen; darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:

    7.4.2.1

    Jeder Fahrgastsitz (im Oberdeck nur bei Doppelstockfahrzeugen) wird mit der Masse Q (nach Anhang 11 Absatz 3.2.3.2.1) belastet.

    Wenn ein Eindeckfahrzeug für stehende Fahrgäste oder ein nicht sitzendes Mitglied des Fahrpersonals vorgesehen ist, wird die Masse Q oder 75 kg, die dem jeweiligen Körpergewicht entspricht, gleichmäßig so auf den Stehplatz bzw. den Platz für das Fahrpersonal verteilt, dass der Schwerpunkt in einer Höhe von 875 mm liegt. Wenn ein Doppelstockfahrzeug für ein nicht sitzendes Mitglied des Fahrpersonals vorgesehen ist, muss der Schwerpunkt der Masse von 75 kg, die dem Körpergewicht des Mitglieds des Fahrpersonals entspricht, im Gang des Oberdecks in einer Höhe von 875 mm liegen.

    Wenn ein Fahrzeug für die Beförderung von Gepäck auf dem Dach ausgerüstet ist, wird eine gleichmäßig verteilte Masse (BX), die mindestens der vom Hersteller nach den Vorschriften des Anhangs 11 Absatz 3.2.3.2.1 angegebenen entspricht und das Gepäck darstellt, auf dem Dach befestigt. In den anderen Gepäckräumen darf sich kein Gepäck befinden.

    7.4.2.2

    Wenn das Fahrzeug über eine veränderliche Sitzplatzkapazität oder Stehplatzkapazität verfügt oder zur Beförderung von einem oder mehreren Rollstühlen ausgelegt ist, gilt für jeden Bereich des Fahrgastraums, der von derartigen Veränderungen betroffen ist, dass die Lasten nach Absatz 7.4.2.1 dem jeweils größeren der folgenden Werte entsprechen müssen:

    a)

    die Masse entsprechend der Anzahl an sitzenden Fahrgästen, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen, einschließlich der Masse der herausnehmbaren Sitze, oder

    b)

    die Masse entsprechend der Anzahl an stehenden Fahrgästen, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen, oder

    c)

    die Masse von Rollstühlen und Rollstuhlfahrern, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen, bei einer Gesamtmasse von jeweils 250 kg in einer Höhe von 500 mm über dem Fußboden im Mittelpunkt jedes Rollstuhl-Stellplatzes, oder

    d)

    die Masse der sitzenden Fahrgäste, stehenden Fahrgäste und Rollstuhlfahrer und jeder Kombination dieser Fahrgäste, die sich in dem betreffenden Bereich aufhalten dürfen.

    7.4.3   Die Höhe einer Stufe, die verhindern soll, dass ein Rad des Fahrzeugs auf einem Neigungsprüfgerät nach der Seite abrutscht, darf nicht höher sein als zwei Drittel des Abstands zwischen der Fläche, auf der das Fahrzeug vor der Neigung steht, und dem Teil der Felge dieses Rads, der der Fläche am nächsten liegt, wenn das Fahrzeug nach Absatz 7.4.2 beladen ist.

    7.4.4   Während der Prüfung dürfen sich weder Fahrzeugteile, die bei normaler Benutzung nicht miteinander in Berührung kommen sollen, berühren, noch dürfen Teile beschädigt oder an einer anderen Stelle angebracht werden.

    7.4.5   Alternativ hierzu kann rechnerisch nachgewiesen werden, dass sich das Fahrzeug unter den in den Absätzen 7.4.1 und 7.4.2 beschriebenen Bedingungen nicht überschlägt. Bei dieser Berechnung sind die folgenden Parameter zu berücksichtigen:

    7.4.5.1

    Massen und Abmessungen;

    7.4.5.2

    Höhe des Schwerpunkts;

    7.4.5.3

    Federkonstanten;

    7.4.5.4

    vertikale und horizontale Reifensteifigkeit;

    7.4.5.5

    Merkmale der Luftdruckregelung in der Luftfederung;

    7.4.5.6

    Lage des Momentanpols;

    7.4.5.7

    Torsionsfestigkeit des Aufbaus.

    Die Berechnungsmethode ist in der Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben.

    7.5   Schutz gegen Brandgefahren

    7.5.1   Motorraum

    7.5.1.1   Im Motorraum dürfen keine entflammbaren schalldämmenden Stoffe oder Materialien, die sich mit Kraftstoff, Schmiermitteln oder sonstigem brennbaren Material vollsaugen können, verwendet werden, sofern sie nicht mit einer undurchlässigen Beschichtung versehen sind.

    7.5.1.2   Durch geeignete Gestaltung des Motorraums oder durch Anbringung von Abflussöffnungen ist Vorsorge zu treffen, dass Ansammlungen von Kraftstoff, Schmiermitteln oder sonstigem brennbaren Material im Motorraum möglichst vermieden werden.

    7.5.1.3   Der Motorraum oder jede andere Wärmequelle (wie beispielsweise eine Einrichtung zur Umwandlung der bei langer Talfahrt freiwerdenden Energie, z. B. eine Dauerbremse, oder Fahrgastraum-Heizanlage, mit Ausnahme von Warmwasser-Heizanlagen) ist vom übrigen Fahrzeug durch eine Abschirmung aus hitzebeständigem Material zu trennen. Alle in Verbindung mit der Abschirmung verwendeten Befestigungsklemmen, Dichtungsringe usw. müssen feuerbeständig sein.

    7.5.1.4   Der Fahrgastraum kann mit einer Heizungsanlage ausgerüstet sein, die nicht durch den Warmwasserkreislauf gespeist wird, wenn der Gehäusewerkstoff den von der Einrichtung erzeugten Temperaturen standhält, die Anlage keine giftigen Rauchgase freisetzt und so angeordnet ist, dass kein Fahrgast mit einer heißen Fläche in Berührung kommen kann.

    7.5.1.5   Bei Fahrzeugen, deren Motor sich hinter dem Fahrerraum befindet, muss der Fahrerraum mit einem Alarmsystem ausgestattet sein, das dem Fahrzeugführer sowohl durch ein akustisches als auch durch ein visuelles Signal eine Überhitzung des Motorraums und jedes einzelnen Raumes anzeigt, in dem sich ein Verbrennungsheizgerät befindet.

    7.5.1.5.1

    Das Alarmsystem muss so ausgelegt sein, dass es im Motorraum und in jedem einzelnen Raum, in dem sich ein Verbrennungsheizgerät befindet, eine Temperatur feststellt, die die normale Betriebstemperatur überschreitet.

    7.5.1.5.2

    Absatz 7.5.1.5.1 gilt als eingehalten, wenn die folgenden Bereiche des Motorraums und jedes einzelnen Raumes, in dem sich ein Verbrennungsheizgerät befindet, in Bezug auf Überhitzung überwacht werden:

    7.5.1.5.2.1

    Bereiche, in denen im Fall einer Leckage entzündliche Flüssigkeiten (flüssig oder gasförmig) mit exponierten Bauteilen in Berührung kommen können, z. B. mit dem Ladeluftgebläse oder der Auspuffanlage, einschließlich am Motor montierter Bauteile, deren Betriebstemperatur dem Zündpunkt der entzündlichen Flüssigkeiten (flüssig oder gasförmig) entspricht oder diesen übersteigt; und

    7.5.1.5.2.2

    Bereiche, in denen im Fall einer Leckage entzündliche Flüssigkeiten (flüssig oder gasförmig) mit abgeschirmten Bauteilen in Berührung kommen können, z. B. mit einer unabhängigen Heizungsanlage, deren Betriebstemperatur dem Zündpunkt der entzündlichen Flüssigkeiten (flüssig oder gasförmig) entspricht oder diesen übersteigt; und

    7.5.1.5.2.3

    Bereiche, in denen im Fall einer Leckage entzündliche Flüssigkeiten (flüssig oder gasförmig) mit Bauteilen in Berührung kommen können, z. B. mit dem Generator, deren Betriebstemperatur im Falle einer Störung dem Zündpunkt der entzündlichen Flüssigkeiten (flüssig oder gasförmig) entspricht oder diesen übersteigt.

    7.5.1.5.3

    Das Alarmsystem muss vom Betätigen der Einrichtung zum Starten des Motors bis zur Betätigung der Einrichtung zum Stoppen des Motors unabhängig von der Stellung des Fahrzeugs betriebsbereit sein.

    7.5.2   Elektrische Ausrüstung und Verkabelung

    7.5.2.1   Alle Kabel müssen gut isoliert sein und die Kabel und die elektrische Ausrüstung müssen den Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, denen sie ausgesetzt sind, standhalten. Im Motorraum ist insbesondere ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber der Umgebungstemperatur und den Einwirkungen möglicher Schadstoffe Beachtung zu schenken.

    7.5.2.2   Kein Kabel darf höheren Stromstärken ausgesetzt sein, als denen, für die das jeweilige Kabel unter Berücksichtigung seiner Verlegung und der höchsten Umgebungstemperatur ausgelegt ist.

    7.5.2.3   Alle Stromkreise, die andere Einrichtungen als den Anlasser, die Zündung (Fremdzündung), die Glühkerzen, die Motorabstelleinrichtung, den Ladestromkreis und das Massekabel der Batterie versorgen, müssen mit einer Sicherung oder einem Stromkreisunterbrecher versehen sein. Stromkreise, die andere Einrichtungen versorgen, können jedoch mittels einer gemeinsamen Sicherung oder eines gemeinsamen Stromkreisunterbrechers geschützt werden, sofern ihr Gesamtnennstrom den Nennstrom einer Sicherung oder eines Stromkreisunterbrechers nicht übersteigt. Bei Mehrfachausnutzung muss der Hersteller auf Anforderung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen durchführt, alle wichtigen technischen Informationen zur Verfügung stellen.

    7.5.2.4   Alle Kabel sind gut zu schützen und so sicher zu befestigen, dass sie nicht durch Schnitte, Abnutzung oder Reibung beschädigt werden können.

    7.5.2.5   Übersteigt die Spannung in einem oder mehreren Stromkreisen des Fahrzeugs 100 Volt Effektivspannung (quadratischer Mittelwert), so muss ein handbetätigter Stromkreisunterbrecher, der die Trennung aller dieser Stromkreise vom Hauptstromversorgungskreis gestattet, auf jeden Pol wirken, der keinen elektrischen Masseanschluss hat, und im Inneren des Fahrzeugs an einer für den Fahrzeugführer gut erreichbaren Stelle angeordnet sein; dieser Stromkreisunterbrecher darf jedoch einen Stromkreis zur Versorgung der vorgeschriebenen äußeren Fahrzeugleuchten nicht unterbrechen. Dieser Absatz gilt nicht für Hochspannungszündschaltungen oder in sich geschlossene Stromkreise innerhalb einer Baugruppe des Fahrzeugs.

    7.5.2.6   Alle elektrischen Kabel sind so anzuordnen, dass kein Teil mit einer Kraftstoffversorgungsleitung oder Teilen der Auspuffanlage in Berührung kommt oder übermäßiger Hitze ausgesetzt ist, es sei denn, es sind eine spezielle Isolierung und ein spezieller Schutz vorgesehen, wie beispielsweise bei einem Abblasventil mit Magnetschalter.

    7.5.3   Batterien

    7.5.3.1   Alle Batterien müssen gut befestigt und leicht zugänglich sein.

    7.5.3.2   Die Batterie muss außerhalb des Fahrgast- und Fahrerraums an einer von außen belüfteten Stelle untergebracht sein.

    7.5.3.3   Die Batterieklemmen müssen einen Schutz gegen Kurzschluss aufweisen.

    7.5.4   Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstung

    7.5.4.1   Für die Anbringung eines oder mehrerer Feuerlöscher, von denen sich einer in der Nähe des Fahrersitzes befinden muss, muss jeweils ein Platz vorgesehen sein. Bei Fahrzeugen der Klassen A und B beträgt dieser Raum mindestens 8 dm3, bei Fahrzeugen der Klassen I, II und III mindestens 15 dm3. Bei einem Doppelstockfahrzeug muss ein zusätzlicher Platz für einen Feuerlöscher auf dem Oberdeck vorhanden sein.

    7.5.4.2   Für die Unterbringung eines oder mehrerer Erste-Hilfe-Kästen muss ein Raum vorgesehen sein. Dieser Raum muss ein Volumen von mindestens 7 dm3 haben, und seine kleinste Abmessung muss mindestens 80 mm betragen.

    7.5.4.3   Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Kästen können gegen Diebstahl oder Vandalismus gesichert sein. (z. B. in einem Geräteschrank im Innenraum oder hinter zerbrechlichem Glas), sofern diese Stellen deutlich gekennzeichnet und Mittel vorhanden sind, mit denen sie im Notfall leicht herausgenommen werden können.

    7.5.5   Werkstoffe

    Es darf sich kein entflammbarer Werkstoff in einem Abstand von weniger als 100 mm von einem Bauteil der Auspuffanlage, einer elektrischen Ausrüstung mit Hochspannung oder einer anderen größeren Wärmequelle befinden, sofern er nicht wirksam geschützt ist. Erforderlichenfalls kann eine Abschirmung vorgesehen werden, um zu verhindern, dass Schmiermittel oder andere entflammbare Werkstoffe mit der Auspuffanlage oder sonstigen nennenswerten Wärmequellen in Berührung kommen. Im Sinne des Absatzes gilt als entflammbarer Werkstoff ein Werkstoff, der nicht geeignet ist, den Temperaturen, die an dieser Stelle auftreten können, standzuhalten.

    7.6   Ausstiege

    7.6.1   Anzahl der Ausstiege

    7.6.1.1   Ein Fahrzeug muss mindestens zwei Türen aufweisen, entweder zwei Betriebstüren oder eine Betriebstür und eine Nottür. Jedes Doppelstockfahrzeug muss zwei Türen im Unterdeck (siehe auch Absatz 7.6.2.2) haben. Die folgende Anzahl der Betriebstüren muss mindestens betragen:

    Anzahl der Fahrgäste

    Anzahl der Betriebstüren

    KLASSE I und A

    KLASSE II

    KLASSE III und B

    9-45

    1

    1

    1

    46-70

    2

    1

    1

    71-100

    3

    (2 bei einem Doppelstockfahrzeug)

    2

    1

    > 100

    4

    3

    1

    7.6.1.2   In jedem starren Teil eines Gelenkfahrzeuges muss mindestens eine Betriebstür vorhanden sein; das vordere Teil eines Gelenkfahrzeugs der Klasse I muss mindestens zwei Betriebstüren aufweisen.

    7.6.1.3   Im Sinne dieser Vorschrift gelten fremdkraftbetätigte Betriebstüren nicht als Nottüren, es sei denn, sie können leicht von Hand geöffnet werden, im Bedarfsfall auch nach Betätigung der Einrichtung nach Absatz 7.6.5.1.

    7.6.1.4   Es müssen mindestens so viele Notausstiege vorhanden sein, dass die Gesamtzahl der Ausstiege in einem getrennten Raum der folgenden Tabelle entspricht:

    Anzahl der Fahrgäste und der Mitglieder des Fahrpersonals pro Raum

    Kleinste Gesamtzahl der Ausstiege

    1-8

    2

    9-16

    3

    17-30

    4

    31-45

    5

    46-60

    6

    61-75

    7

    76-90

    8

    91-110

    9

    111-130

    10

    > 130

    11

    Die Anzahl der Ausstiege für jedes einzelne Deck (bei einem Doppelstockfahrzeug) und für jeden einzelnen Raum muss einzeln bestimmt werden. Toiletten oder Küchen gelten für die Festlegung der Anzahl der Notausstiege nicht als getrennte Räume. Notluken können nur als Notausstiege in Bezug auf die vorgenannte Zahl der Notausstiege gezählt werden.

    7.6.1.5   Bei Gelenkfahrzeugen ist jeder starre Teil im Hinblick auf die Bestimmung der Mindestzahl und der Lage der Ausstiege als Einzelfahrzeug anzusehen. Toiletten oder Küchen gelten für die Festlegung der Anzahl der Notausstiege nicht als getrennte Räume. Für jeden starren Teil ist die Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen. Die Ebene, die die horizontale Achse der Verbindung zwischen den starren Teilen des Fahrzeugs beinhaltet und senkrecht zur Längssymmetrieachse des Fahrzeugs verläuft, wenn es geradeaus fährt, gilt als Grenze zwischen den Teilfahrzeugen.

    7.6.1.6   Eine doppelte Betriebstür gilt als zwei Türen, ein doppeltes Fenster oder ein Mehrfachfenster zählt als zwei Notfenster.

    7.6.1.7   Ist vom Fahrerraum aus kein Zugang zum Fahrgastraum möglich über einen Durchgang, der den Bestimmungen des Absatzes 7.7.5.1.1 entspricht, so müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

    7.6.1.7.1

    Der Fahrerraum muss zwei Ausstiege aufweisen, die sich nicht auf derselben Fahrzeugseite befinden dürfen; ist einer der Ausstiege ein Fenster, dann müssen die Vorschriften der Absätze 7.6.3.1 und 7.6.8 für Notfenster eingehalten sein.

    7.6.1.7.2

    Sind neben dem Fahrzeugführer ein oder zwei Sitze für zusätzliche Personen vorgesehen, so muss es sich bei beiden Ausstiegen nach Absatz 7.6.1.7.1 um Türen handeln.

    Für die Personen auf diesen Sitzen wird die Fahrertür als Nottür akzeptiert, sofern es möglich ist, den Prüfkörper von den Sitzen der Personen zum Ausstieg des Fahrzeugs durch die Fahrertür zu führen (siehe Anhang 4 Abbildung 27).

    Die Überprüfung des Zugangs zur Fahrertür muss den Vorschriften des Absatzes 7.7.3.2 bei Verwendung des Prüfkörpers mit den Abmessungen 600 mm × 400 mm, wie in Absatz 7.7.3.3 beschrieben, unterliegen.

    Die Tür für die Fahrgäste muss gegenüber der Seite des Fahrzeugs liegen, auf der die Fahrertür ist, und wird als Nottür für den Fahrzeugführer akzeptiert.

    In einem Raum, zu dem der Fahrerraum gehört, dürfen bis zu fünf zusätzliche Sitze eingebaut werden, vorausgesetzt, die zusätzlichen Sitze und der Raum für diese Sitze entsprechen allen Vorschriften dieser Regelung und mindestens eine Tür zum Fahrgastraum entspricht den Vorschriften des Absatzes 7.6.3 für Nottüren.

    7.6.1.7.3

    Unter den in den Absätzen 7.6.1.7.1 und 7.6.1.7.2 beschriebenen Bedingungen dürfen die für den Fahrerraum vorgesehenen Ausstiege weder als eine der nach den Absätzen 7.6.1.1 bis 7.6.1.2 erforderlichen Türen noch als einer der nach Absatz 7.6.1.4 erforderlichen Ausstiege gezählt werden, mit Ausnahme des in den Absätzen 7.6.1.7.1 und 7.6.1.7.2 erwähnten Falles. Die Absätze 7.6.3 bis 7.6.7, 7.7.1, 7.7.2 und 7.7.7 gelten nicht für solche Ausstiege.

    7.6.1.8   Sind der Fahrerraum und alle daneben angeordneten Sitze vom Hauptfahrgastraum über einen Durchgang, der einer der Bestimmungen des Absatzes 7.7.5.1.1 entspricht, zugänglich, so ist vom Fahrerraum aus kein Ausstieg erforderlich.

    7.6.1.9   Ist eine Fahrertür oder ein anderer Ausstieg aus dem Fahrerraum unter den in Absatz 7.6.1.8 beschriebenen Bedingungen vorgesehen, so kann dieser nur dann als Ausstieg für Fahrgäste gezählt werden, wenn

    7.6.1.9.1

    er den Anforderungen hinsichtlich der Abmessungen von Nottüren nach Absatz 7.6.3.1 entspricht;

    7.6.1.9.2

    er die Vorschriften nach Absatz 7.6.1.7.2 erfüllt;

    7.6.1.9.3

    der für den Fahrersitz vorgesehene Raum muss mit dem Fahrgastraum durch einen entsprechenden Durchgang verbunden sein; diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn der in Absatz 7.7.5.1 beschriebene Prüfkörper ungehindert vom Durchgang geführt werden kann, bis sein vorderes Ende die vertikale Querebene zu dem vordersten Punkt der Rückenlehne des Fahrersitzes (dieser Sitz befindet sich in der hintersten Längsposition) erreicht und wenn der in Absatz 7.6.1.7.2 beschriebene Prüfkörper von dieser Ebene in der in dem genannten Absatz angegebenen Richtung (siehe Anhang 4 Abbildung 28) bis zur Nottür geführt werden kann, wobei sich Sitz und Lenkrad in mittlerer Position befinden.

    7.6.1.10   Die Absätze 7.6.1.8 und 7.6.1.9 schließen nicht aus, dass zwischen dem Fahrersitz und dem Fahrgastraum eine Tür oder eine andere Schranke vorhanden ist, sofern diese Schranke im Notfall vom Fahrzeugführer schnell geöffnet werden kann. Eine Fahrertür in einem Raum, der durch eine solche Schranke geschützt wird, darf nicht als Ausstieg für Fahrgäste gezählt werden.

    7.6.1.11   Zusätzlich zu den Nottüren und -fenstern sind in Fahrzeugen der Klassen II, III und B Notluken einzubauen (im Dach des Oberdecks bei Doppelstockfahrzeugen). Notluken dürfen auch in Fahrzeuge der Klasse I und A eingebaut werden. Es muss mindestens folgende Anzahl von Luken vorhanden sein:

    Anzahl der Fahrgäste

    (im Oberdeck bei Doppelstockfahrzeugen)

    Anzahl der Luken

    höchstens 50

    1

    mehr als 50

    2

    7.6.1.12   Jede Verbindungstreppe gilt als Ausstieg aus dem Oberdeck eines Doppelstockfahrzeuges.

    7.6.1.13   Alle auf dem Unterdeck eines Doppelstockfahrzeugs untergebrachten Personen müssen in einem Notfall das Fahrzeug verlassen können, ohne das Oberdeck zu betreten.

    7.6.1.14   Der Gang des Oberdecks eines Doppelstockfahrzeugs muss durch eine oder mehrere Verbindungstreppen mit dem Zugang zu einer Betriebstür oder zum Gang des Unterdecks in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von einer Betriebstür verbunden sein:

    7.6.1.14.1

    Fahrzeuge der Klassen I und II müssen zwei Treppen oder mindestens eine Treppe und eine halbe Treppe aufweisen, wenn auf dem Oberdeck mehr als 50 Fahrgäste befördert werden.

    7.6.1.14.2

    Fahrzeuge der Klasse III müssen zwei Treppen oder mindestens eine Treppe und eine halbe Treppe aufweisen, wenn auf dem Oberdeck mehr als 30 Fahrgäste befördert werden.

    7.6.1.15   Hat das Fahrzeug kein Dach, so müssen die Ausstiege auf dem Deck ohne Dach jene Vorschriften erfüllen, die mit dem Fehlen des Daches vereinbar sind.

    7.6.2   Anordnung der Ausstiege

    Fahrzeuge zur Beförderung von mehr als 22 Fahrgästen müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen können entweder den nachstehenden Vorschriften oder den Vorschriften des Anhangs 7 Absatz 1.2 entsprechen.

    7.6.2.1   Die Betriebstür(en) muss (müssen) sich auf der dem Fahrbahnrand näher zugewandten Fahrzeugseite befinden, je nach der Verkehrsrichtung in dem Zulassungsland des Fahrzeugs, und mindestens eine dieser Türen muss in der vorderen Fahrzeughälfte angeordnet sein. Dies schließt nicht aus:

    7.6.2.1.1

    dass eine speziell konstruierte Tür an der Rück- oder Seitenwand des Fahrzeugs anstelle einer Betriebstür für Rollstuhlfahrer vorgesehen ist, oder

    7.6.2.1.2

    dass eine zusätzliche Betriebstür in der Rückwand des Fahrzeugs vorgesehen ist, hauptsächlich für Beladen/Entladen von Gütern oder Gepäck, die aber durch Fahrgäste benutzt werden könnte, wo die Bedingungen dies erfordern, oder

    7.6.2.1.3

    dass eine oder mehrere zusätzliche Betriebstüren auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrzeuge vorgesehen sind, wenn die Fahrzeuge zur Verwendung bei Bedingungen konstruiert sind, die Beladen/Entladen auf beiden Seiten erfordern. Beispiele solcher Bedingungen umfassen Fahrzeuge für den Außeneinsatz auf Flughäfen, Fahrzeuge für die Verwendung bei multimodalen Transportsystemen, die auf Inselbahnsteigen verwendet werden, oder Fahrzeuge, die die Grenze nach Ländern überschreiten, wo nicht auf derselben Straßenseite als in dem Land, in dem das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen ist, gefahren wird. Fahrzeuge, die so ausgerüstet sind, müssen mit (einer) Betätigungseinrichtung(en) ausgestattet sein, die es dem Fahrzeugführer ermöglichen, die normale Bedienung der Türen, welche momentan nicht genutzt werden, zu blockieren oder

    7.6.2.1.4

    dass eine Betriebstür in der Rückwand bei Fahrzeugen der Klasse A oder B vorgesehen ist.

    7.6.2.2   Zwei der in Absatz 7.6.1.1 genannten Türen müssen so voneinander getrennt sein, dass der Abstand zwischen senkrechten Querebenen durch ihre Mittelpunkte mindestens beträgt:

    7.6.2.2.1

    Bei einem Eindeckfahrzeug 40 % der Gesamtlänge des Fahrgastraums gemessen parallel zur Längsachse des Fahrzeugs.

    Bei einem Gelenkfahrzeug wird diese Vorschrift erfüllt, wenn zwei Türen verschiedener Teilfahrzeuge so getrennt sind, dass der Abstand zwischen den Türen mindestens 40 % der Gesamtlänge des kombinierten Fahrgastraums (alle Teilfahrzeuge) beträgt.

    Ist eine dieser zwei Türen Teil einer Doppeltür, so ist dieser Abstand zwischen den beiden Türen, die am weitesten voneinander entfernt sind, zu messen.

    7.6.2.2.2

    Bei einem Doppelstockfahrzeug müssen zwei der in Absatz 7.6.1.1 genannten Türen so voneinander getrennt sein, dass der Abstand zwischen senkrechten Querebenen durch ihre Mittelpunkte mindestens 25 % der Gesamtlänge des Fahrzeugs oder 40 % der Gesamtlänge des Fahrgastraums auf dem Unterdeck beträgt; dies gilt nicht, wenn die zwei Türen sich auf verschiedenen Seiten des Fahrzeugs befinden. Ist eine dieser beiden Türen Teil einer Doppeltür, so ist dieser Abstand zwischen den beiden Türen, die am weitesten voneinander entfernt sind, zu messen.

    7.6.2.3   Die Ausstiege (auf jedem Deck bei einem Doppelstockfahrzeug) müssen so angeordnet sein, dass ihre Zahl auf jeder Seite des Fahrzeugs im Wesentlichen gleich ist. (Dies bedeutet nicht, dass mehr Ausgänge als in Absatz 7.6.1 vorgesehen notwendig sind). Sind mehr Ausstiege als mindestens erforderlich vorgesehen, müssen diese nicht unbedingt gleichmäßig auf beide Fahrzeugseiten verteilt sein.

    7.6.2.4   Mindestens ein Ausstieg muss sich entweder an der Rückseite oder der Vorderseite des Fahrzeugs befinden. Bei Fahrzeugen der Klasse I und bei Fahrzeugen, deren Heckbereich vom Fahrgastraum aus nicht zugänglich ist, gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn eine Notluke im Dach vorhanden ist. Für Doppelstockfahrzeuge gilt diese Vorschrift nur für das Oberdeck.

    7.6.2.5   Die auf derselben Seite des Fahrzeugs befindlichen Ausstiege müssen in geeigneten Abständen über die Länge des Fahrzeugs verteilt sein.

    7.6.2.6   Auf der Rückseite des Fahrzeugs ist eine Tür zulässig, sofern es sich dabei nicht um eine Betriebstür handelt.

    7.6.2.7   Sind Notluken vorhanden, so müssen sie wie folgt angeordnet sein: Ist nur eine Luke vorhanden, so muss sich diese im mittleren Drittel des Fahrzeugs befinden; sind zwei Luken vorhanden, so muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 2 m betragen; dieser Abstand wird zwischen den benachbarten Kanten der Öffnungen parallel zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen.

    7.6.3.   Mindestabmessungen der Ausstiege

    7.6.3.1   Fahrzeuge der Klasse I, II oder III müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

    7.6.3.1.1

    Eine Betriebstür muss eine Öffnung haben, die einen Zugang gemäß den Vorschriften in Absatz 7.7.1 dieses Anhangs verschafft.

    7.6.3.1.2

    Eine Nottür muss eine Türöffnung mit einer Mindesthöhe von 1 250 mm und einer Mindestbreite von 550 mm haben.

    7.6.3.1.3

    Ein Notfenster muss eine Mindestfläche von 400 000 mm2 haben. In diese Fläche muss ein Rechteck von 500 mm × 700 mm hineinpassen.

    7.6.3.1.4

    Bei einem Notfenster, das sich in der Rückwand des Fahrzeugs befindet, muss es entweder den Vorschriften gemäß Absatz 7.6.3.1.3 entsprechen, oder in die Öffnung des Notfensters muss ein Rechteck von 350 mm Höhe und 1 550 mm Breite hineinpassen, die Ecken können Abrundungen mit einem Radius von höchstens 250 mm aufweisen.

    7.6.3.1.5

    Eine Notluke muss eine Lukenöffnung mit einer Mindestfläche von 400 000 mm2 haben. In diese Fläche muss ein Rechteck von 500 mm × 700 mm hineinpassen.

    7.6.3.2   Fahrzeuge der Klasse A oder B können entweder den Vorschriften des Absatzes 7.6.3.1 (Klasse A erfüllt die Vorschriften der Klasse I und Klasse B erfüllt die Vorschriften der Klasse II und III) oder den Vorschriften des Anhangs 7 Absatz 1.1 entsprechen.

    7.6.4   Technische Vorschriften für alle Betriebstüren

    7.6.4.1   Jede Betriebstür muss sich bei dem stehenden Fahrzeug (aber nicht unbedingt während der Fahrt) von innen und außen leicht öffnen lassen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass die Tür von außen verriegelt werden kann, vorausgesetzt, dass sie jederzeit von innen zu öffnen ist.

    7.6.4.2   Jede Betätigungseinrichtung oder Einrichtung zum Öffnen einer Betriebstür von außen muss sich zwischen 1 000 und 1 500 mm über der Fahrbahn und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Bei Fahrzeugen der Klassen I, II und III müssen sich alle Betätigungseinrichtungen oder Einrichtungen zum Öffnen einer Betriebstür von innen zwischen 1 000 und 1 500 mm über der oberen Fläche des Fußbodens oder der am nächsten zu der Einrichtung gelegenen Stufe und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Dies gilt nicht für Einrichtungen im Fahrerbereich.

    7.6.4.3   Jede an Scharnieren oder Angeln angebrachte, einteilige, handbetätigte Betriebstür muss so angelenkt sein, dass sich die geöffnete Tür schließt, wenn sie bei Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs mit einem feststehenden Gegenstand in Berührung kommt.

    7.6.4.4   Ist eine handbetätigte Betriebstür mit einem Schnappschloss versehen, so muss dieses zwei Verriegelungsstellungen aufweisen.

    7.6.4.5   An der Innenseite einer Betriebstür darf keine Vorrichtung zum Abdecken der inneren Stufen bei geschlossener Tür vorhanden sein. Das schließt nicht aus, dass sich bei geschlossener Tür im Stufenabgang der Funktionsmechanismus und andere auf der Innenseite der Tür befestigte Einrichtungen befinden, sofern diese keine Verlängerung des Bodens bilden, auf der die Fahrgäste stehen können. Dieser Mechanismus und diese Einrichtungen dürfen für die Fahrgäste nicht gefährlich sein.

    7.6.4.6   Bei ungenügender direkter Sicht müssen optische oder andere Einrichtungen eingebaut sein, mit deren Hilfe der Fahrzeugführer von seinem Sitz aus erkennen kann, ob sich innen oder außen in unmittelbarer Nähe jeder nicht automatischen Betriebstür ein Fahrgast aufhält.

    Bei Doppelstockfahrzeugen der Klasse I gilt diese Anforderung auch für innen für alle Betriebstüren und in unmittelbarer Nähe von jeder Verbindungstreppe auf dem Oberdeck.

    Bei einer Betriebstür an der Rückwand eines Fahrzeugs zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer die Anwesenheit einer 1,3 m großen Person, die 1 m hinter dem Fahrzeug steht, erkennen kann.

    Fahrerspiegel können verwendet werden, um den Vorschriften dieses Absatzes zu entsprechen, vorausgesetzt, dass das für das Fahren vorgeschriebene Sichtfeld noch gewährleistet wird.

    Bei Türen hinter einem Gelenkteil eines Gelenkfahrzeuges dürfen Spiegel nicht als hinreichende optische Einrichtung gelten

    7.6.4.7   Jede nach innen öffnende Tür des Fahrzeugs und ihr Mechanismus müssen so beschaffen sein, dass ihre Bewegung unter normalen Benutzungsbedingungen keine Verletzungen von Fahrgästen verursachen kann. Gegebenenfalls müssen geeignete Schutzeinrichtungen angebracht sein.

    7.6.4.8   Befindet sich eine Betriebstür in der Nähe einer Tür zu einer Toilette oder einem anderen Innenraum, so muss die Betriebstür gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Betriebstür während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h automatisch verriegelt ist.

    7.6.4.9   Bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen dürfen sich die Betriebstüren an der Rückwand des Fahrzeugs um nicht mehr als 115° öffnen lassen und sie müssen sich um mindestens 85° öffnen lassen und nach dem Öffnen selbsttätig in dieser Stellung bleiben können. Das schließt nicht aus, dass diese Sperre überwunden und die Tür über diesen Winkel hinaus geöffnet werden kann, wenn dies ungefährlich ist; das kann beispielsweise erforderlich sein, um rückwärts an eine hohe Ladeplattform heranzufahren oder die Türen um 270° zu öffnen, um eine ungehinderte Beladung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

    7.6.4.10   Die Betriebstür darf in keiner offenen Position die Nutzung oder den geforderten Zugang zu jedem vorgeschriebenen Ausgang blockieren

    7.6.5   Zusätzliche technische Anforderungen für fremdkraftbetätigte Betriebstüren

    7.6.5.1   In einem Notfall muss sich jede fremdkraftbetätigte Betriebstür bei dem stehenden Fahrzeug oder während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h von innen und, wenn sie nicht verriegelt ist, von außen mit Hilfe von Betätigungseinrichtungen öffnen lassen können, die, unabhängig davon, ob die Energieversorgung eingeschaltet ist,

    7.6.5.1.1

    Vorrang vor allen anderen Betätigungseinrichtungen haben;

    7.6.5.1.2

    bei innen angebrachten Betätigungseinrichtungen an der Tür oder bis zu 300 mm davon entfernt in einer Höhe (außer bei innen angebrachten Betätigungseinrichtungen für die in Anhang 8 Absatz 3.9.1 bezeichnete Tür) von mindestens 1 600 mm über der ersten Stufe angebracht sind;

    7.6.5.1.3

    von jemanden, der sich der Tür nähert oder davor steht, leicht zu sehen und deutlich zu erkennen sind, und, wenn sie zusätzlich zu den normalen Öffnungseinrichtungen angebracht sind, eindeutig als Notfalleinrichtungen gekennzeichnet sind;

    7.6.5.1.4

    von einer einzigen, unmittelbar vor der Tür stehenden Person bedient werden können;

    7.6.5.1.5

    bewirken, dass die Tür sich so weit öffnet, dass der in Absatz 7.7.1.1 definierte Prüfkörper innerhalb von 8 Sekunden nach Bedienen der Betätigungseinrichtung durchgeführt werden kann, oder dass die Tür sich leicht von Hand so weit öffnen lässt, dass der in Absatz 7.7.1.1 definierte Prüfkörper innerhalb von 8 Sekunden nach Bedienen der Betätigungseinrichtung durchgeführt werden kann;

    7.6.5.1.6

    durch eine Vorrichtung geschützt sein können, die sich leicht entfernen oder zerstören lässt, um den Zugriff zur Notbetätigungseinrichtung zu ermöglichen; die Bedienung der Notbetätigungseinrichtung oder das Entfernen einer Schutzabdeckung über der Betätigungseinrichtung muss dem Fahrzeugführer sowohl akustisch als auch optisch angezeigt werden, und

    7.6.5.1.7

    bei einer vom Fahrzeugführer betätigten Tür, die den Vorschriften des Absatzes 7.6.5.6.2 nicht entspricht, so beschaffen sein müssen, dass, nachdem sie zum Öffnen der Tür bedient worden und in ihre Normalstellung zurückgekehrt sind, die Tür sich erst dann wieder schließt, wenn der Fahrzeugführer eine Betätigungseinrichtung zum Schließen bedient hat.

    7.6.5.1.8

    Die Türen dürfen sich nicht öffnen lassen, wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h fährt.

    7.6.5.2   Es kann eine Vorrichtung vorhanden sein, die der Fahrzeugführer von seinem Sitz aus bedient, um die Freigabe der Notbetätigungseinrichtungen an der Außenseite aufzuheben und so die Betriebstüren von außen zu verriegeln. In diesem Fall müssen die Notbetätigungseinrichtungen an der Außenseite entweder durch das Anlassen des Motors oder bevor das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht, selbsttätig wieder freigegeben werden. Später darf die Aufhebung der Freigabe der Notbetätigungseinrichtungen an der Außenseite nicht selbsttätig erfolgen, sondern muss durch eine weitere Maßnahme des Fahrzeugführers ausgelöst werden.

    7.6.5.3   Jede vom Fahrzeugführer betätigte Betriebstür muss von diesem vom Fahrersitz aus mit Betätigungseinrichtungen bewegt werden können, die, außer bei einem Pedal, klar und deutlich gekennzeichnet sind.

    7.6.5.4   Jede fremdkraftbetätigte Betriebstür muss eine optische Anzeigeeinrichtung auslösen, die der Fahrzeugführer in normaler Fahrposition bei jeder normalen Umgebungshelligkeit deutlich sehen können muss und die ihm anzeigt, dass eine Tür nicht vollständig geschlossen ist. Diese Anzeigeeinrichtung muss immer dann aufleuchten, wenn die starre Konstruktion der Tür sich zwischen der Stellung, die der der vollständig geöffneten Tür entspricht, und einem Punkt befindet, dessen Abstand zur vollständig geschlossenen Tür 30 mm beträgt. Eine Anzeigeeinrichtung kann für eine oder mehrere Türen verwendet werden. Eine solche Anzeigeeinrichtung darf jedoch nicht für eine vordere Betriebstür eingebaut sein, die den Vorschriften nach den Absätzen 7.6.5.6.1.1 und 7.6.5.6.1.2 nicht entspricht.

    7.6.5.5   Sind Betätigungseinrichtungen vorhanden, mit denen der Fahrzeugführer eine fremdkraftbetätigte Betriebstür öffnen und schließen kann, so müssen diese so beschaffen sein, dass der Fahrzeugführer die Bewegung der Tür jederzeit während des Schließens oder Öffnens umkehren kann.

    7.6.5.6   Die Konstruktion und die Betätigungsanlage jeder fremdkraftbetätigten Betriebstür müssen so beschaffen sein, dass ein Fahrgast nicht verletzt oder eingeklemmt werden kann, während die Tür sich schließt.

    7.6.5.6.1

    Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die beiden folgenden Vorschriften erfüllt sind:

    7.6.5.6.1.1

    Erste Bedingung: Wenn beim Schließen der Tür an einem beliebigen Messpunkt nach Anhang 6 dieser Regelung eine Einklemmkraft von nicht mehr als 150 N entgegenwirkt, muss sich die Tür erneut selbsttätig vollständig öffnen und außer bei einer automatischen Betriebstür geöffnet bleiben, bis eine Betätigungseinrichtung zum Schließen bedient wird. Die Einklemmkraft kann nach jedem Verfahren gemessen werden, dem die zuständige Behörde zustimmt. Richtlinien sind in Anhang 6 dieser Regelung enthalten. Die Spitzenkraft kann kurzzeitig größer als 150 N sein, sofern sie 300 N nicht überschreitet. Die Anlage, die das erneute Öffnen der Tür bewirkt, kann mit Hilfe einer Prüfstange überprüft werden, deren Querschnitt 60 mm × 30 mm beträgt und deren Kanten mit einem Radius von 5 mm gerundet sind.

    7.6.5.6.1.2

    Zweite Bedingung: Jedes Mal, wenn ein Fahrgast mit seinem Handgelenk oder seinen Fingern in eine sich schließende Tür geraten ist,

    7.6.5.6.1.2.1

    öffnet sich die Tür erneut vollständig und bleibt, außer bei einer automatischen Betriebstür, geöffnet, bis eine Betätigungseinrichtung zum Schließen bedient wird, oder

    7.6.5.6.1.2.2

    der Fahrgast kann das Handgelenk oder die Finger leicht aus der Tür herausziehen, ohne dass die Gefahr besteht, dass er sich dabei verletzt. Diese Vorschrift kann mit der Hand oder mit Hilfe der Prüfstange nach Absatz 7.6.5.6.1.1 überprüft werden, die sich an einem Ende auf einer Länge von 300 mm von einer Dicke von 30 mm auf 5 mm verjüngt. Sie darf nicht mit einem Polier- oder Schmiermittel behandelt sein. Wenn die Stange in der Tür eingeklemmt ist, muss sie leicht herausgezogen werden können, oder aber

    7.6.5.6.1.2.3

    die Tür bleibt in einer Stellung, in der eine Prüfstange mit einem Querschnitt von 60 mm × 20 mm und mit einem Kantenrundungsradius von 5 mm ungehindert durchgeschoben werden kann. In dieser Stellung darf der Abstand zur vollständig geschlossenen Tür nicht mehr als 30 mm betragen.

    7.6.5.6.2

    Bei einer vorderen Betriebstür gilt die Vorschrift nach Absatz 7.6.5.6 als eingehalten, wenn die Tür

    7.6.5.6.2.1

    den Vorschriften nach den Absätzen 7.6.5.6.1.1 und 7.6.5.6.1.2 entspricht oder

    7.6.5.6.2.2

    mit nachgiebigen Leisten versehen ist; diese dürfen jedoch nicht so nachgiebig sein, dass die starre Konstruktion der Tür die Stellung erreicht, die der der vollständig geschlossenen Tür entspricht, wenn die Prüfstange nach Absatz 7.6.5.6.1.1 sich in der geschlossenen Tür befindet.

    7.6.5.7   Wenn eine fremdkraftbetätigte Betriebstür nur bei ununterbrochener Energieversorgung geschlossen bleibt, muss eine optische Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Fahrzeugführer jeden Ausfall der Energieversorgung für die Türen anzeigt.

    7.6.5.8   Eine eventuell vorhandene Anfahrsperre darf nur bei Geschwindigkeiten von weniger als 5 km/h wirksam sein und muss bei einer höheren Geschwindigkeit außer Funktion sein.

    7.6.5.9   Ist keine Anfahrsperre eingebaut, so muss ein für den Fahrzeugführer hörbares Schallzeichen ertönen, wenn das Fahrzeug aus dem Stillstand anfährt und eine fremdkraftbetätigte Betriebstür nicht vollständig geschlossen ist. Dieses Schallzeichen muss bei Türen, die den Anforderungen des Absatzes 7.6.5.6.1.2.3 genügen, bei einer Geschwindigkeit von über 5 km/h ertönen.

    7.6.6   Zusätzliche technische Vorschriften für selbsttätig öffnende und schließende Betriebstüren

    7.6.6.1   Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen

    7.6.6.1.1

    Außer in dem in Absatz 7.6.5.1 behandelten Fall darf die Freigabe oder die Aufhebung der Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen jeder automatischen Betriebstür nur vom Fahrzeugführer von seinem Sitz aus vorgenommen werden können.

    7.6.6.1.2

    Die Freigabe oder die Aufhebung der Freigabe kann entweder direkt mit Hilfe eines Schalters oder indirekt, zum Beispiel durch das Öffnen und Schließen der vorderen Betriebstür, erfolgen.

    7.6.6.1.3

    Die Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen durch den Fahrzeugführer muss innen und, wenn eine Tür von außen geöffnet werden soll, auch außen am Fahrzeug angezeigt werden; die Anzeigeeinrichtung (zum Beispiel Leuchttaste, beleuchtetes Schild) muss sich an oder in der Nähe der Tür befinden, für die sie bestimmt ist.

    7.6.6.1.4

    Erfolgt die Betätigung direkt mit Hilfe eines Schalters, so muss der Betriebszustand dem Fahrzeugführer deutlich angezeigt werden, zum Beispiel durch die Stellung eines Schalters, eine Anzeigeleuchte oder einen beleuchteten Schalter. Der Schalter muss besonders gekennzeichnet und so angeordnet sein, dass er nicht mit anderen Betätigungseinrichtungen verwechselt werden kann.

    7.6.6.2   Öffnen von automatischen Betriebstüren

    7.6.6.2.1

    Nachdem der Fahrzeugführer die Betätigungseinrichtungen zum Öffnen freigegeben hat, müssen die Fahrgäste die Türen wie folgt öffnen können:

    7.6.6.2.1.1

    von innen, indem sie zum Beispiel eine Drucktaste betätigen oder eine Lichtschranke passieren, und

    7.6.6.2.1.2

    von außen, außer bei einer Tür, die nur als Ausstieg dient und als solcher gekennzeichnet ist, indem sie zum Beispiel eine Leuchttaste, eine Drucktaste unter einem beleuchteten Schild oder eine ähnliche Einrichtung betätigen, die mit einer entsprechenden Anweisung versehen ist.

    7.6.6.2.2

    Durch die Betätigung der Drucktasten nach Absatz 7.6.6.2.1.1 und die Benutzung der Fahrerinformationsanlage nach Absatz 7.7.9.1 kann ein Signal übertragen werden, das gespeichert wird und das nach der Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen durch den Fahrzeugführer das Öffnen der Tür bewirkt.

    7.6.6.3   Schließen von automatischen Betriebstüren

    7.6.6.3.1

    Wenn sich eine automatische Betriebstür geöffnet hat, muss sie sich nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder selbsttätig schließen. Wenn ein Fahrgast während dieser Zeit in das Fahrzeug einsteigt oder es verlässt, muss durch eine Sicherheitseinrichtung (zum Beispiel Trittstufenkontakt, Lichtschranke, Klappschranke) gewährleistet sein, dass die Zeit bis zum Schließen der Tür ausreichend verlängert wird.

    7.6.6.3.2

    Wenn ein Fahrgast in das Fahrzeug einsteigt oder es verlässt, während sich die Tür schließt, muss der Schließvorgang selbsttätig unterbrochen werden und die Tür sich wieder öffnen. Die Umsteuerung kann durch eine der Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 7.6.6.3.1 oder irgendeine andere Einrichtung eingeleitet werden.

    7.6.6.3.3

    Eine Tür, die sich nach den Vorschriften des Absatzes 7.6.6.3.1 selbsttätig geschlossen hat, muss von einem Fahrgast nach den Vorschriften von Absatz 7.6.6.2 wieder geöffnet werden können, außer wenn der Fahrzeugführer die Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen aufgehoben hat.

    7.6.6.3.4

    Nachdem der Fahrzeugführer die Freigabe der Betätigungseinrichtungen zum Öffnen der automatischen Betriebstüren aufgehoben hat, müssen sich geöffnete Türen nach den Vorschriften der Absätze 7.6.6.3.1 und 7.6.6.3.2 schließen.

    7.6.6.4   Aufhebung des automatischen Schließvorgangs an Türen, die entsprechend ihrer Kennzeichnung besonders für Fahrgäste mit Kinderwagen, Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität usw. bestimmt sind.

    7.6.6.4.1

    Der Fahrzeugführer muss den automatischen Schließvorgang durch die Bedienung einer speziellen Betätigungseinrichtung aufheben können. Ein Fahrgast muss ebenfalls die Möglichkeit haben, den automatischen Schließvorgang direkt durch Betätigung einer speziellen Drucktaste aufzuheben.

    7.6.6.4.2

    Die Aufhebung des automatischen Schließvorganges muss dem Fahrzeugführer zum Beispiel durch eine optische Einrichtung angezeigt werden.

    7.6.6.4.3

    Die Rücknahme der Aufhebung des automatischen Schließvorganges darf nur durch den Fahrzeugführer erfolgen.

    7.6.6.4.4

    Absatz 7.6.6.3 gilt für das darauf folgende Schließen der Tür.

    7.6.7   Technische Vorschriften für Nottüren

    7.6.7.1   Die Nottüren müssen sich bei dem stehenden Fahrzeug von innen und von außen leicht öffnen lassen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass die Tür von außen verriegelt werden kann, sofern sie stets von innen mit dem normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen ist.

    7.6.7.2   Solange Nottüren als solche benutzt werden, dürfen sie nur dann fremdkraftbetätigt sein, wenn sich die Türen, nachdem eine der Betätigungseinrichtungen nach Absatz 7.6.5.1 aktiviert wurde und in ihre normale Stellung zurückgekehrt ist, nicht wieder schließen, bis der Fahrzeugführer den Schließvorgang auslöst. Die Freigabe einer der Betätigungseinrichtungen nach Absatz 7.6.5.1 muss bewirken, dass die Tür sich so weit öffnet, dass der in Absatz 7.7.2.1 definierte Prüfkörper innerhalb von höchstens 8 Sekunden nach Bedienen der Betätigungseinrichtung durchgeführt werden kann, oder dass die Tür sich leicht von Hand so weit öffnen lässt, dass der Prüfkörper innerhalb von höchstens 8 Sekunden nach Bedienen der Betätigungseinrichtung durchgeführt werden kann. Auch dürfen Nottüren nicht als Schiebetüren ausgeführt sein, außer bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen. Bei diesen Fahrzeugen kann eine Schiebetür als Nottür akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie nach einer Frontalaufprallprüfung nach der Regelung Nr. 33 ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden kann.

    7.6.7.3   Alle Betätigungseinrichtungen oder Vorrichtungen zum Öffnen einer Nottür (im Unterdeck bei einem Doppelstockfahrzeug) von außen müssen sich zwischen 1 000 mm und 1 500 mm über der Fahrbahn und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Bei Fahrzeugen der Klassen I, II und III müssen sich alle Betätigungseinrichtungen oder Vorrichtungen zum Öffnen einer Nottür von innen zwischen 1 000 mm und 1 500 mm über der Oberfläche des Fußbodens oder der am nächsten zu der Einrichtung gelegenen Stufe und höchstens 500 mm von der Tür entfernt befinden. Dies gilt nicht für Einrichtungen im Fahrerbereich.

    Die in Absatz 7.6.7.2 genannte Betätigungseinrichtung zum Öffnen einer fremdkraftbetätigten Tür kann aber auch an einer Stelle entsprechend den Angaben in Absatz 7.6.5.1.2 angebracht sein.

    7.6.7.4   An der Fahrzeugseite angebrachte schwenkbare Nottüren müssen an ihrer Vorderkante eingehängt sein und sich nach außen öffnen. Bänder, Ketten oder andere Einrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels sind zulässig, soweit sie nicht verhindern, dass die Tür bis zu einem Öffnungswinkel von mindestens 100° geöffnet und offen gehalten werden kann. Ist in ausreichender Weise dafür gesorgt, dass der Zugang zu der Nottür freigehalten wird, so entfällt die Vorschrift für einen Mindestöffnungswinkel von 100°.

    7.6.7.5   Nottüren müssen gegen eine unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein. Diese Vorschrift entfällt jedoch, wenn die Nottür sich selbsttätig verriegelt, sobald das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h fährt.

    7.6.7.6   Alle Nottüren müssen mit einer akustischen Warneinrichtung versehen sein, die dem Fahrzeugführer anzeigt, wenn sie nicht fest geschlossen sind. Die Warneinrichtung muss durch die Bewegung des Türverriegelungsbolzens oder des Türgriffs und nicht durch die Bewegung der Tür selbst ausgelöst werden.

    7.6.8   Technische Vorschriften für Notfenster

    7.6.8.1   Jedes an Scharnieren angebrachte oder auswerfbare Notfenster muss sich nach außen öffnen. Auswerfbare Fenster dürfen sich beim Öffnen nicht vollständig vom Fahrzeug lösen. Der Mechanismus von auswerfbaren Fenstern muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Auswerfen verhindert wird.

    7.6.8.2   Jedes Notfenster muss

    7.6.8.2.1

    sich entweder leicht und schnell von innen und von außen mit einer Einrichtung öffnen lassen, die als zufrieden stellend anerkannt ist, oder

    7.6.8.2.2

    aus leicht zu zerbrechendem Sicherheitsglas bestehen. Diese Vorschrift schließt die Möglichkeit aus, Scheiben aus Verbundglas oder Kunststoff zu verwenden. In der Nähe jedes Notfensters muss eine für die Fahrzeuginsassen leicht zugängliche Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fenster zertrümmert werden kann. Die Vorrichtung zum Zertrümmern der Notfenster am Heck des Fahrzeugs ist entweder mittig oberhalb oder unterhalb des Notfensters anzubringen; alternativ dazu kann eine Vorrichtung an jeder Fensterseite angebracht werden.

    7.6.8.3   Jedes Notfenster, das von außen verriegelt werden kann, muss so beschaffen sein, dass es jederzeit von innen geöffnet werden kann.

    7.6.8.4   Ist das Notfenster mit oben waagerecht angeordnetem Scharnier ausgeführt, so muss eine geeignete Einrichtung vorhanden sein, um das Fenster vollständig geöffnet zu halten. Aufklappbare Notfenster müssen so funktionieren, dass der freie Durchgang von innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs nicht behindert wird.

    7.6.8.5   Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Notfensters in der Seitenwand des Fahrzeugs und dem Fahrzeugboden unmittelbar unterhalb des Fensters (ohne örtliche Besonderheiten wie Radkästen oder Getriebegehäuse) darf bei einem an Scharnieren angebrachten Notfenster nicht größer als 1 200 mm und nicht kleiner als 650 mm und bei einem Fenster aus zerbrechlichem Glas nicht kleiner als 500 mm sein.

    Bei einem an Scharnieren angebrachten Notfenster kann der Abstand zwischen dem unteren Rand des Fensters und dem Fahrzeugboden jedoch bis auf mindestens 500 mm verringert sein, wenn die Fensteröffnung bis zu einer Höhe von 650 mm mit einer Schutzeinrichtung gegen das Hinausfallen von Fahrgästen aus dem Fahrzeug versehen ist. Ist die Fensteröffnung mit einer Schutzeinrichtung versehen, so darf die Öffnungsfläche oberhalb der Schutzeinrichtung nicht kleiner als die für ein Notfenster vorgeschriebene Mindestöffnungsfläche sein.

    7.6.8.6   Jedes an Scharnieren angebrachte Notfenster, das vom Fahrersitz aus nicht gut zu sehen ist, muss mit einer akustischen Warneinrichtung für den Fahrzeugführer versehen sein, die ausgelöst wird, wenn es nicht vollständig geschlossen ist. Diese Einrichtung muss durch die Verriegelungsvorrichtung des Fensters und nicht etwa durch die Bewegung des Fensters ausgelöst werden.

    7.6.9   Technische Vorschriften für Notluken

    7.6.9.1   Jede Notluke muss so ausgeführt sein, dass der Zugang zu dem Fahrzeug oder der Ausstieg nicht behindert wird.

    7.6.9.2   Notluken im Dach müssen auswerfbar oder aufklappbar sein oder aus leicht zu zerbrechendem Sicherheitsglas bestehen. Notluken im Boden müssen entweder aufklappbar oder auswerfbar sein und mit einer akustischen Warneinrichtung für den Fahrzeugführer versehen sein, die ausgelöst wird, wenn sie nicht fest geschlossen sind. Diese Einrichtung muss durch die Verriegelungsvorrichtung der Notluke im Boden ausgelöst werden, nicht jedoch durch die Bewegung der Notluke. Notluken im Boden müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Notluke im Boden während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h automatisch verriegelt ist.

    7.6.9.3   Auswerfbare Notluken dürfen sich beim Auswerfen nicht vollständig vom Fahrzeug lösen, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Auswerfbare Notluken müssen so beschaffen sein, dass ein wirksamer Schutz gegen unbeabsichtigtes Auswerfen vorhanden ist. Auswerfbare Notluken im Boden dürfen sich nur in den Fahrgastraum auswerfen lassen.

    7.6.9.4   Aufklappbare Notluken müssen sich bis zu einem Winkel von mindestens 100° nach vorn oder hinten öffnen lassen. Aufklappbare Notluken im Boden müssen sich nach innen öffnen lassen.

    7.6.9.5   Notluken müssen von innen und außen leicht zu öffnen oder abzunehmen sein. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass die Notluke für Parkzwecke verriegelt werden kann, vorausgesetzt, dass sie mit dem normalen Mechanismus zum Öffnen oder Abnehmen jederzeit von innen zu öffnen oder abzunehmen ist. Bei einer Notluke aus leicht zu zerbrechendem Glas muss in der Nähe der Luke ein Gerät vorhanden sein, das für Personen im Fahrzeuginnern gut zu erreichen ist, damit die Verglasung der Luke eingeschlagen werden kann.

    7.6.10   Technische Vorschriften für einziehbare Stufen

    Gegebenenfalls vorhandene einziehbare Stufen müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

    7.6.10.1

    Die Betätigung der einziehbaren Stufen kann mit der entsprechenden Betriebs- oder Nottür synchronisiert werden.

    7.6.10.2

    Wenn die Tür geschlossen ist, darf kein Teil der einziehbaren Stufe um mehr als 10 mm über die Umrisslinie der Karosserie hinausragen.

    7.6.10.3

    Wenn die Tür geöffnet ist und die einziehbare Stufe sich in der ausgefahrenen Stellung befindet, muss die Oberfläche den Vorschriften nach Absatz 7.7.7 dieses Anhangs entsprechen.

    7.6.10.4

    Ein mit einer fremdkraftbetätigten Stufe ausgestattetes Fahrzeug darf sich nicht mit eigener Kraft bewegen können, wenn die Stufe sich in der ausgefahrenen Stellung befindet. Bei einer handbetätigten Stufe muss der Fahrzeugführer durch ein akustisches Signal gewarnt werden, wenn die Stufe nicht vollständig eingezogen ist.

    7.6.10.5

    Eine fremdkraftbetätigte Stufe darf während der Fahrt nicht ausgefahren werden können. Fällt die Einrichtung zur Betätigung der Stufe aus, so muss die Stufe eingezogen werden und in der eingezogenen Stellung bleiben. Die Betätigung der entsprechenden Tür darf jedoch bei einem solchen Ausfall oder bei einer Beschädigung der Blockierung der Stufe nicht beeinträchtigt sein.

    7.6.10.6

    Steht ein Fahrgast auf einer fremdkraftbetätigten einziehbaren Stufe, so darf die entsprechende Tür nicht geschlossen werden können. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird überprüft, indem eine Masse von 15 kg, die ein kleines Kind darstellt, in der Mitte der Stufe aufgesetzt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Türen im direkten Blickfeld des Fahrzeugführers.

    7.6.10.7

    (nicht belegt)

    7.6.10.8

    Die vorderen und hinteren Ecken von einziehbaren Stufen müssen mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sein; die Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein.

    7.6.10.9

    Wenn die Fahrgasttür geöffnet ist, muss die einziehbare Stufe sicher in der ausgefahrenen Stellung gehalten werden. Wenn eine Masse von 136 kg in der Mitte einer einfachen Stufe oder eine Masse von 272 kg in der Mitte einer doppelten Stufe aufgesetzt wird, darf sich die Stufe an keiner Stelle, gemessen in Bezug zum Aufbau des Fahrzeuges, um mehr als 10 mm durchbiegen.

    7.6.11   Aufschriften

    7.6.11.1   Jeder Notausstieg ist von innen und außen am Fahrzeug mit der Aufschrift „Notausstieg“ zu kennzeichnen, wo geeignet mit einem der entsprechenden Piktogramme gemäß ISO-Norm 7010:2003.

    7.6.11.2   Die Notbetätigungseinrichtungen der Betriebstüren und aller Notausstiege sind innen und außen am Fahrzeug entweder durch ein geeignetes Symbol oder durch eine eindeutige Aufschrift zu kennzeichnen.

    7.6.11.3   An allen Notbetätigungseinrichtungen eines Ausstieges oder in deren Nähe sind klare Bedienungsanweisungen anzubringen.

    7.6.11.4   Die Sprache, in der die Aufschriften nach den Absätzen 7.6.11.1 bis 7.6.11.3 anzubringen sind, wird von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Landes (der Länder), in dem (in denen) der Antragsteller das Fahrzeug in Verkehr bringen will und erforderlichenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des (der) betreffenden Landes (Länder) bestimmt. Wird die Sprache auf die Veranlassung der Behörde des Landes (der Länder), in dem (in denen) das Fahrzeug zugelassen werden soll, geändert, so erfordert diese Veränderung kein neues Typgenehmigungsverfahren.

    7.6.12   Betriebstürenbeleuchtung

    7.6.12.1   Es kann eine Betriebstürenbeleuchtung zur Beleuchtung der ebenen und waagerechten Fläche nach Absatz 7.6.12.2.2 vorgesehen werden, die den Fahrgästen den Einstieg und den Ausstieg erleichtert, das Fahrzeug beleuchtet und dem Fahrzeugführer ermöglicht, von seinem Sitz aus festzustellen, ob sich ein Fahrgast auf diesem Teil der Fläche befindet.

    7.6.12.2   Sofern eingebaut,

    7.6.12.2.1

    muss die Betriebstürenbeleuchtung aus weißem Licht bestehen;

    7.6.12.2.2

    muss die Betriebstürenbeleuchtung eine ebene und waagerechte Fläche von 2 m Breite beleuchten, die von einer Ebene aus gemessen wird, die parallel zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs durch den äußersten Punkt der geschlossenen Betriebstür verläuft und die sich von einer Querebene durch die vorderste Kante der geschlossenen Betriebstür bis zu einer Querebene durch die Mittelachse des ersten, hinter der Betriebstür befindlichen Rads oder, falls sich dort keine Räder befinden, bis zu einer Querebene durch das Fahrzeugheck erstreckt;

    7.6.12.2.3

    darf die Betriebstürenbeleuchtung lediglich eine begrenzte Blendwirkung außerhalb einer Bodenfläche haben, die, von der Seite des Fahrzeugs gemessen, maximal 5 m breit ist und deren Länge durch eine Querebene durch die Fahrzeugfront und eine Querebene durch das Fahrzeugheck definiert wird;

    7.6.12.2.4

    darf die Betriebstürenbeleuchtung für den Fall, dass der untere Rand der Beleuchtungseinrichtung weniger als 2 m vom Boden entfernt ist, nicht weiter als 50 mm über die Gesamtbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne diese Einrichtung, hinausragen und muss einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen;

    7.6.12.2.5.

    muss die Betriebstürenbeleuchtung manuell über einen eigenen Schalter aktiviert und deaktiviert werden können; und

    7.6.12.2.6.

    muss die Betriebstürenbeleuchtung so eingebaut sein, dass sie nur dann eingeschaltet werden kann, wenn eine Betriebstür betätigt wird und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 5 km/h nicht übersteigt, und dass sie sich automatisch ausschaltet, bevor das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h erreicht.

    7.7   Innenausstattung

    7.7.1   Zugang zu den Betriebstüren (siehe Anhang 4 Abbildung 1)

    7.7.1.1   Durch den freien Raum, der sich von der Seitenwand, an der die Tür angebracht ist, ins Innere des Fahrzeugs erstreckt, muss ein Prüfkörper mit den Abmessungen entweder des Prüfkörpers 1 oder des Prüfkörpers 2 entsprechend Anhang 4 Abbildung 1 frei hindurchgeführt werden können.

    Der Prüfkörper ist parallel zur Türöffnung zu halten, während man ihn von seiner Ausgangsstellung in der Tangentialebene, in der die dem Fahrzeuginnenraum zugewandte Seite und der äußere Rand der Öffnung liegen, bis zu der Stellung verschiebt, in der er die erste Stufe berührt; danach wird er senkrecht gehalten und entlang der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung eines Benutzers des Einstiegs geführt.

    7.7.1.2   (nicht belegt)

    7.7.1.3   Nach einer Verschiebung der Mittelachse dieses Prüfkörpers um 300 mm von ihrer Ausgangsstellung ist der Prüfkörper in dieser Stellung unter Berührung der Oberfläche der Stufe oder des Bodens zu halten.

    7.7.1.4   Der Zylinder (siehe Anhang 4 Abbildung 6) für die Kontrolle des freien Raums des Durchgangs ist dann vom Durchgang aus in der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer Person, die das Fahrzeug verlässt, zu verschieben, bis seine Mittelachse die vertikale Ebene erreicht hat, in der die Oberkante der obersten Stufe liegt, oder bis eine Ebene, die tangential zum oberen Zylinder verläuft, den zweiteiligen Prüfkörper berührt — je nachdem, was zuerst erfolgt — und in dieser Stellung zu halten (siehe Anhang 4 Abbildung 2).

    7.7.1.5   Zwischen dem Zylinder in der Stellung nach Absatz 7.7.1.4 und dem zweiteiligen Prüfkörper in der Stellung nach Absatz 7.7.1.3 muss ein freier Raum vorhanden sein, dessen obere und untere Begrenzungen in Anhang 4, Abbildung 2, dargestellt sind. Dieser freie Raum muss so beschaffen sein, dass das freie Hindurchführen eines senkrecht gehaltenen Prüfkörpers möglich ist, dessen Form und Abmessungen dieselben wie bei dem Mittelteil des Zylinders (Absatz 7.7.5.1) sind und der höchstens 20 mm dick ist. Dieser Prüfkörper ist, von der tangentialen Stellung des Zylinders ausgehend, in der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer Person, die den Einstieg benutzt, zu verschieben, bis seine Außenseite die Innenseite des zweiteiligen Prüfkörpers und dabei die Ebene oder Ebenen berührt, die durch die Oberkante der Stufen bestimmt sind (siehe Anhang 4 Abbildung 2).

    7.7.1.6   Der für das ungehinderte Hindurchführen dieses Prüfkörpers erforderliche freie Raum darf nicht den Raum einschließen, der sich im Falle eines nach vorne oder nach hinten gerichteten Sitzes bis zu 300 mm und im Falle von nach der Seite gerichteten Sitzen bis zu 225 mm vor dem unbelasteten Sitzpolster und bis zum höchsten Punkt dieses Polsters erstreckt (siehe Anhang 4 Abbildung 25).

    7.7.1.7   Bei Klappsitzen muss dieser Raum bei dem Sitz in Benutzungsstellung bestimmt werden.

    7.7.1.8   Ein oder mehrere für das Begleitpersonal bestimmte(r) Klappsitz(e) darf (dürfen) jedoch in Benutzungsstellung den Zugang zu einer Betriebstür versperren, sofern

    7.7.1.8.1

    sowohl im Fahrzeug selbst als auch im Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1) eindeutig angegeben ist, dass der Sitz nur für das Begleitpersonal bestimmt ist;

    7.7.1.8.2

    der Sitz, wenn er nicht benutzt wird, automatisch zurückgeklappt wird, damit die Vorschriften nach den Absätzen 7.7.1.1 oder 7.7.1.2 und 7.7.1.3, 7.7.1.4 und 7.7.1.5 eingehalten werden;

    7.7.1.8.3

    die Tür nicht als vorgeschriebener Ausstieg im Sinne des Absatzes 7.6.1.4 gelten soll;

    7.7.1.8.4

    kein Teil des Klappsitzes in Benutzungsstellung und in zurückgeklappter Stellung über eine vertikale Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Fahrersitzes in seiner hintersten Stellung und die Mitte des Außenrückspiegels auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeugs hinausragt.

    7.7.1.9   Bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen gilt ein Ausstieg und der Durchgang, über den die Fahrgäste zu diesem gelangen, als ungehindert, wenn:

    7.7.1.9.1

    parallel zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen an jedem Punkt ein freier Raum von mindestens 220 mm und an jedem Punkt, der sich mehr als 500 mm über dem Fußboden oder den Stufen befindet, ein freier Raum von mindestens 550 mm vorhanden ist (Anhang 4 Abbildung 3);

    7.7.1.9.2

    senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen an jedem Punkt ein freier Raum von mindestens 300 mm und an jedem Punkt, der sich mehr als 1 200 mm über dem Fußboden oder den Stufen oder weniger als 300 mm unter der Decke befindet, ein freier Raum von mindestens 550 mm vorhanden ist (Anhang 4, Abbildung 4).

    7.7.1.10   Die Abmessungen der Betriebstür und der Nottür nach Absatz 7.6.3.1 und die Vorschriften der Absätze 7.7.1.1 bis 7.7.1.7, 7.7.2.1 bis 7.7.2.3, 7.7.5.1 und 7.7.8.5 gelten nicht für ein Fahrzeug der Klasse B mit einer technisch zulässigen Höchstmasse von bis zu 3,5 t und bis zu 12 Fahrgastsitzen, in dem von jedem Sitz aus ungehinderter Zugang zu mindestens zwei Türen besteht.

    7.7.1.11   Die maximale Neigung des Fußbodens im Zugang darf nicht größer als 5 % sein.

    7.7.1.12   Die Oberfläche des Zugangs muss rutschfest sein.

    7.7.2   Zugang zu den Nottüren (siehe Anhang 4 Abbildung 5)

    Die folgenden Vorschriften gelten nicht für Fahrertüren, die in Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen als Notausstiege benutzt werden.

    7.7.2.1   Außer in dem in Absatz 7.7.2.4 behandelten Fall muss der freie Raum zwischen dem Durchgang und der Öffnung der Nottür das freie Hindurchführen eines senkrecht gehaltenen Zylinders von 300 mm Durchmesser und einer Höhe von 700 mm über dem Fußboden ermöglichen, auf den ein zweiter Zylinder von 550 mm Durchmesser aufgesetzt wird, wobei die Gesamthöhe 1 400 mm betragen muss.

    Der Durchmesser des oberen Zylinders kann oben auf 400 mm verringert werden, wenn eine Abschrägung von bis zu 30 Grad zur Horizontalen vorgesehen ist.

    7.7.2.2   Die Grundfläche des ersten Zylinders muss in der Projektion des zweiten liegen.

    7.7.2.3   Befinden sich entlang dieses Durchgangs Klappsitze, so muss der freie Raum für den Zylinder stets bei heruntergeklapptem Sitz (in Benutzungsstellung) bestimmt werden.

    7.7.2.4   Als Alternative zu dem zweiteiligen Zylinder kann der in Absatz 7.7.5.1 beschriebene Prüfkörper verwendet werden (siehe Anhang 4 Abbildung 6).

    7.7.3   Zugang zu den Notfenstern

    7.7.3.1   Durch jedes Notfenster muss vom Durchgang nach draußen ein Prüfkörper hindurchgeführt werden können.

    7.7.3.2   Der Prüfkörper muss in die Richtung verschoben werden, in die sich ein Fahrgast beim Verlassen des Fahrzeugs in einem Notfall wahrscheinlich bewegen würde. Der Prüfkörper muss senkrecht zu dieser Bewegungsrichtung gehalten werden.

    7.7.3.3   Als Prüfkörper ist eine 600 mm × 400 mm große dünne Platte zu verwenden, deren Ecken mit einem Radius von 200 mm abgerundet sind. Bei einem Notfenster in der Rückwand des Fahrzeugs kann der Prüfkörper jedoch auch 1 400 mm × 350 mm groß sein und abgerundete Ecken mit einem Radius von 175 mm haben.

    7.7.4   Zugang zu den Notluken

    7.7.4.1   Notluken im Dach

    7.7.4.1.1

    Außer bei Fahrzeugen der Klasse I und A muss mindestens eine Notluke so angebracht sein, dass der Stumpf einer vierseitigen Pyramide mit einem Seitenwinkel von 20o und einer Höhe von 1 600 mm einen Teil eines Sitzes oder einer gleichwertigen Ausstiegshilfe berührt. Die Achse der Pyramide muss vertikal sein, und die Deckfläche des Pyramidenstumpfs muss die Öffnungsfläche der Notluke berühren. Ausstiegshilfen dürfen klappbar oder beweglich sein, sofern sie in ihrer Gebrauchsstellung verriegelt werden können. Bei der Überprüfung ist diese Stellung zu Grunde zu legen.

    7.7.4.1.2

    Beträgt die Strukturdicke des Daches mehr als 150 mm, dann muss die Deckfläche des Pyramidenstumpfs die Öffnungsfläche der Notluke in Höhe der Außenfläche des Daches berühren.

    7.7.4.2   Notluken im Boden

    Ist im Boden eine Notluke vorhanden, dann müssen die Fahrgäste durch sie ungehindert direkt nach draußen gelangen können; der freie Raum über dieser Luke muss der Höhe des Durchgangs entsprechen. Wärmequellen oder sich bewegende Teile müssen mindestens 500 mm von jedem Teil der Lukenöffnung entfernt sein.

    Ein Prüfkörper in Form einer 600 mm × 400 mm großen, dünnen Platte, deren Ecken mit einem Radius von 200 mm abgerundet sind, muss aus einer Höhe über dem Fahrzeugboden von 1 m bis zur Fahrbahnoberfläche hindurchgeführt werden können.

    7.7.5   Durchgänge (siehe Anhang 4 Abbildung 6)

    7.7.5.1   Der Durchgang (Die Durchgänge) eines Fahrzeugs muss (müssen) so konstruiert und gebaut sein, dass das freie Hindurchführen eines Prüfkörpers, der aus zwei koaxialen Zylindern und einem dazwischen befindlichen umgekehrten Kegelstumpf besteht und die Abmessungen gemäß Anhang 4 Abbildung 6 aufweist, möglich ist.

    Der Prüfkörper darf eventuell vorhandene Halteschlaufen oder andere nachgiebige Gegenstände, wie z. B. Bauteile von Sicherheitsgurten, berühren oder verschieben.

    7.7.5.1.1

    Ist vor einem Sitz oder einer Sitzreihe kein Ausstieg vorhanden, gilt Folgendes:

    7.7.5.1.1.1

    Bei nach vorne gerichteten Sitzen muss die vordere Kante des zylindrischen Prüfkörpers nach Absatz 7.7.5.1 mindestens bis zur vertikalen Querebene reichen, die tangential zu dem vordersten Punkt der Rückenlehnen der vordersten Sitzreihe verläuft, und in dieser Stellung gehalten werden. Von dieser Ebene aus muss es möglich sein, den in Anhang 4, Abbildung 7 gezeigten flächigen Prüfkörper so zu verschieben, dass ausgehend vorn Berührungspunkt mit dem zylindrischen Prüfkörper die nach außen weisende Seite des flächigen Prüfkörpers um 660 mm nach vorne verschoben wird.

    7.7.5.1.1.2

    Bei nach der Seite gerichteten Sitzen muss der vordere Teil des zylindrischen Prüfkörpers mindestens die Querebene erreichen, die mit einer durch den Mittelpunkt des Vordersitzes verlaufenden senkrechten Ebene zusammenfällt (Anhang 4 Abbildung 7).

    7.7.5.1.1.3

    Bei nach hinten gerichteten Sitzen muss der vordere Teil des zylindrischen Prüfkörpers mindestens die vertikale Querebene erreichen, die tangential zur Vorderseite der Sitzpolsterung der vordersten Sitzreihe oder der vordersten Sitze verläuft (Anhang 4 Abbildung 7).

    7.7.5.2   (nicht belegt)

    7.7.5.3   In Fahrzeugen der Klasse III können die Sitze auf einer oder beiden Seiten des Durchgangs seitlich verschiebbar sein; in diesem Fall kann die Breite des Durchgangs auf einen Wert verringert sein, der dem Durchmesser des unteren Zylinders von 220 mm entspricht, sofern der Sitz, selbst wenn er belastet ist, mit einer an jedem Sitz vorhandenen Betätigungseinrichtung, die für eine im Durchgang stehende Person leicht zu erreichen ist, leicht und wenn möglich selbsttätig in die Stellung zurückkehrt, in der die Mindestbreite des Durchgangs 300 mm beträgt.

    7.7.5.4   Bei Gelenkfahrzeugen muss der Prüfkörper nach Absatz 7.7.5.1 ungehindert durch den Gelenkteil auf jedem Deck, wo die zwei Teilfahrzeuge den Durchgang für Fahrgäste gestatten, hindurchgeführt werden können. Es dürfen keine Teile der nachgiebigen Verkleidung in diesem Bereich und keine Teile der Faltenbälge in den Durchgang hineinragen.

    7.7.5.5   Stufen in Durchgängen sind zulässig. Die Stufenbreite darf nicht kleiner als die Breite des Durchgangs an der Oberkante der Stufen sein.

    7.7.5.6   Klappsitze, die Fahrgästen eine Sitzmöglichkeit im Durchgang bieten, sind unzulässig. Jedoch sind Klappsitze auf anderen Flächen des Fahrzeugs zulässig, solange sie nicht den unten liegenden Zugang des Durchgangs für den Durchgangs-Prüfkörper versperren, wenn sie sich in der heruntergeklappten (Sitz-)Position befinden.

    7.7.5.7   Seitlich verschiebbare Sitze, die in einer Stellung in den Durchgang hineinragen, sind nur bei Fahrzeugen der Klasse III zulässig, wenn die Vorschriften nach Absatz 7.7.5.3 eingehalten sind.

    7.7.5.8   Bei Fahrzeugen, auf die Absatz 7.7.1.9 Anwendung findet, ist kein Gang erforderlich, sofern die dort festgelegten Abmessungen für den Zugang eingehalten werden.

    7.7.5.9   Gänge müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen.

    7.7.6   Neigung des Durchgangs

    Die Neigung des Durchgangs darf folgende Werte nicht übersteigen:

    7.7.6.1

    in der Längsrichtung:

    7.7.6.1.1

    8 % bei Fahrzeugen der Klasse I, II oder A oder

    7.7.6.1.2

    12,5 % bei Fahrzeugen der Klasse III und B, und

    7.7.6.2

    in der Querrichtung 5 % bei allen Klassen.

    7.7.7   Stufen (siehe Anhang 4 Abbildung 8)

    7.7.7.1   Die größte und die kleinste Höhe und die Mindesttiefe der Stufen für die Fahrgäste an Betriebs- und Nottüren und innerhalb des Fahrzeugs müssen den in Anhang 4 Abbildung 8 angegebenen Werten entsprechen.

    7.7.7.1.1

    Jeder Übergang von einem abgesenkten Gang zu einem Sitzbereich gilt nicht als Stufe. Der vertikale Abstand zwischen der Oberfläche des Durchgangs und dem Boden des Sitzraums darf jedoch nicht größer als 350 mm sein.

    7.7.7.2   Die Höhe der Stufe ist in der Mitte ihrer Breite am äußeren Rand zu messen, wobei die Reifen und der Reifendruck den Angaben des Herstellers für die technisch zulässige Gesamtmasse (M) entsprechen müssen.

    7.7.7.3   Die Höhe der ersten Stufe über der Fahrbahn ist zu messen, wenn das Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Absatz 2.18 dieser Regelung entspricht, auf einer ebenen Fläche steht, wobei die Reifen und der Reifendruck den Angaben des Herstellers für die technisch zulässige Gesamtmasse (M) nach Absatz 2.19 dieser Regelung entsprechen müssen.

    7.7.7.4   Ist mehr als eine Stufe vorhanden, so kann jede Stufe um 100 mm in die Fläche der vertikalen Projektion der nächsten Stufe hineinragen, und bei der vertikalen Projektion auf die darunter liegende Stufe muss eine freie Fläche mit einer Tiefe von mindestens 200 mm bleiben (siehe Anhang 4 Abbildung 8); alle Treppenkanten müssen so beschaffen sein, dass die Stolpergefahr möglichst gering ist, und in einer kontrastierenden Farbe oder Farben ausgeführt sein.

    7.7.7.5   Breite und Form jeder Stufe müssen so beschaffen sein, dass ein Rechteck gemäß der nachstehenden Tabelle auf die Stufe aufgelegt werden kann, ohne dass mehr als 5 % der Fläche des entsprechenden Rechtecks über die Stufe hinausragen. Bei einer Doppeltür muss jede Hälfte diesen Vorschriften entsprechen.

    Anzahl der Fahrgäste

    > 22

    < 22

    Fläche

    Erste Stufe (mm)

    400 × 300

    400 × 200

    andere Stufen (mm)

    400 × 200

    400 × 200

    7.7.7.6   Alle Stufen müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen.

    7.7.7.7   Die maximale Neigung der Stufe darf in keiner Richtung größer als 5 % sein.

    7.7.8   Fahrgastsitze (einschließlich Klappsitze) und Raum für sitzende Fahrgäste

    7.7.8.1   Mindestbreite des Sitzes (siehe Anhang 4 Abbildung 9)

    7.7.8.1.1

    Die Mindestbreite eines Sitzpolsters, Abmessung F (Anhang 4 Abbildung 9), gemessen ab einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene, muss folgenden Werten entsprechen:

    7.7.8.1.1.1

    Klassen I, II, A, B: 200 mm;

    7.7.8.1.1.2

    Klasse III: 225 mm.

    7.7.8.1.2

    Die Mindestbreite des für jeden Sitzplatz verfügbaren Raums, Abmessung G (Anhang 4 Abbildung 9), gemessen ab einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene in einer Höhe zwischen 270 mm und 650 mm über dem unbelasteten Sitzpolster, muss folgenden Werten entsprechen:

    7.7.8.1.2.1

    Einzelsitze: 250 mm;

    7.7.8.1.2.2

    Durchgehende Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste: 225 mm.

    7.7.8.1.3

    Bei Fahrzeugen mit einer Breite von bis zu 2,35 m muss die Breite des für jeden Sitzplatz verfügbaren Raums, gemessen ab einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene in einer Höhe zwischen 270 mm und 650 mm über dem unbelasteten Sitzpolster, 200 mm betragen (siehe Anhang 4 Abbildung 9A). Wird diese Anforderung eingehalten, so kommen die Vorschriften des Absatzes 7.7.8.1.2 nicht zur Anwendung.

    7.7.8.1.4

    Bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen ist bei Sitzen neben der Fahrzeugwand aus dem verfügbaren Raum im oberen Teil eine 20 mm breite und 100 mm hohe Dreiecksfläche ausgespart (siehe Anhang 4 Abbildung 10). Ferner ist der für Sicherheitsgurte und deren Verankerungen und für die Sonnenblende erforderliche Raum auszunehmen.

    7.7.8.1.5

    Beim Messen der Breite des Durchgangs darf keine Berechnung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob der vorstehend bestimmte verfügbare Raum in den Durchgang hineinragt.

    7.7.8.2   Mindesttiefe des Sitzpolsters (Abmessung K, siehe Anhang 4 Abbildung 11)

    Die Mindesttiefe eines Sitzpolsters muss folgenden Werten entsprechen:

    7.7.8.2.1

    Klassen I, A oder B: 350 mm;

    7.7.8.2.2

    Klasse II oder Klasse III: 400 mm.

    7.7.8.3   Höhe des Sitzpolsters (Abmessung H, siehe Anhang 4 Abbildung 11a)

    Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss so groß sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und einer horizontalen Ebene, die den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters berührt, zwischen 400 mm und 500 mm beträgt; im Bereich der Radverkleidungen (unter Berücksichtigung der zulässigen Empfehlungen gemäß Absatz 7.7.8.5.2) und des Motorraums kann dieser Abstand jedoch auf höchstens 350 mm verringert sein.

    7.7.8.4   Abstand zwischen den Sitzen (siehe Anhang 4 Abbildung 12)

    7.7.8.4.1

    Bei Anordnung der Sitze in der gleichen Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes (Abmessung H) in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Fahrzeugboden der in waagerechte Richtung gemessene Abstand mindestens betragen:

    H

    Klassen I, A und B

    650 mm

    Klassen II und III

    680 mm

    7.7.8.4.2

    Alle Messungen müssen bei unbelastetem Sitz- und Rückenlehnenpolster in einer senkrechten, durch die Mittelachse jedes Sitzplatzes verlaufenden Ebene durchgeführt werden.

    7.7.8.4.3

    Bei einander gegenüberliegenden Sitzen (in Querrichtung) muss der Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen der gegenüberliegenden Sitze, über die höchsten Punkte der Sitzpolster hinweg gemessen, mindestens 1 300 mm betragen.

    7.7.8.4.4

    Die Messungen an Liegesitzen für Fahrgäste und verstellbaren Fahrersitzen müssen so vorgenommen werden, dass sich die Rückenlehnen und sonstigen Sitzverstellungen in der vom Hersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung befinden.

    7.7.8.4.5

    Ist in die Rückenlehne ein Klapptisch eingebaut, so muss die Messung bei eingeklapptem (zurückgedrücktem) Tisch vorgenommen werden.

    7.7.8.4.6

    Sind die Sitze auf Schienen oder einem anderen System befestigt, so dass der Betreiber oder der Benutzer die Anordnung des Fahrzeuginnenraums leicht verändern kann, so müssen die Messungen an diesen Sitzen in der vom Hersteller in seinem Antrag auf Typgenehmigung angegebenen normalen Benutzungsstellung vorgenommen werden.

    7.7.8.5   Raum für sitzende Fahrgäste (siehe Anhang 4 Abbildung 13)

    7.7.8.5.1

    Für einen Sitz hinter einer Trennwand oder anderen starren Konstruktionen außer einem Sitz muss ein freier Raum vor jedem vorgeschriebenen Sitzplatz (entsprechend Absatz 7.7.8.6) wie in Anhang 4 Abbildung 13 dargestellt, vorhanden sein. Eine Trennwand, deren Umriss ungefähr dem der schräg gestellten Rückenlehne entspricht, kann in diesen Raum hineinragen. Bei Sitzen neben dem Fahrersitz ist in Fahrzeugen der Klasse A oder B das Hineinragen des Armaturenbretts, der Instrumententafel, der Gangschaltung, der Windschutzscheibe, der Sonnenblende, der Sitzgurte und der Gurtverankerungen zulässig.

    7.7.8.5.2

    Für einen Sitz hinter einem Sitz und/oder einem zum Durchgang gerichteten Sitz muss ein freier Fußraum von mindestens 300 mm Tiefe und einer Breite entsprechend Absatz 7.7.8.1.1, wie in Anhang 4 Abbildung 11b dargestellt, vorhanden sein. In diesem Raum dürfen sich auch die Beine eines Sitzes, Fußrasten für Fahrgäste und Hineinragungen gemäß Absatz 7.7.8.6 befinden, sofern noch ausreichend Platz für die Füße des Fahrgastes vorhanden ist. Dieser Fußraum darf teilweise im und/oder auf dem Durchgang sein, darf aber keine Behinderung verursachen, wenn die Mindest-Durchgangsbreite nach Absatz 7.7.5 gemessen wird. Bei Sitzen neben dem Fahrersitz in Fahrzeugen der Klasse A oder B ist das Hineinragen der Sicherheitsgurte und Gurtverankerungen zulässig.

    7.7.8.5.3

    Die vorgeschriebene Mindestanzahl Behindertensitze, die den Anforderungen nach Anhang 8 Absatz 3.2 entsprechen, beträgt für die Klasse I 4 Sitze, für die Klasse II 2 Sitze und für die Klasse A 1 Sitz. Ein Sitz, der sich wegklappen lässt, wenn er nicht benutzt wird, darf nicht als Behindertensitz gelten.

    7.7.8.6   Kopffreiheit über den Sitzplätzen

    7.7.8.6.1

    Bei Eindeckfahrzeugen muss oberhalb jedes Sitzplatzes und, mit Ausnahme des Sitzes (der Sitze) neben dem Fahrzeugführer in einem Fahrzeug der Klasse A oder B, des dazugehörigen Fußraums ein Freiraum von mindestens 900 mm bestehen, gemessen vom höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, und ein Freiraum von mindestens 1 350 mm, gemessen von der durchschnittlichen Höhe des Fußbodens im Fußraum. Bei Fahrzeugen nach Absatz 7.7.1.10, und auch für den Sitz (die Sitze) neben dem Fahrzeugführer in einem Fahrzeug der Klasse A oder B, darf diese Abmessung, gemessen vom Fußboden, auf 1 200 mm und gemessen vom höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, auf 800 mm verringert werden.

    Bei Doppelstockfahrzeugen muss sich oberhalb jedes Sitzplatzes ein mindestens 900 mm hoher Freiraum, gemessen vom höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, befinden. Dieser Freiraum muss sich über die senkrechte Projektion der gesamten Sitzfläche und des zugehörigen Fußraums erstrecken. Bei einem Oberdeck darf dieser Freiraum auf 850 mm verringert sein.

    7.7.8.6.2

    Dieser Freiraum muss sich über den Bereich erstrecken, der wie folgt begrenzt wird:

    7.7.8.6.2.1

    durch senkrechte Längsebenen, die im Abstand von 200 mm auf beiden Seiten der Längsmittelebene des Sitzplatzes verlaufen, und

    7.7.8.6.2.2

    durch eine senkrechte Querebene durch den hintersten obersten Punkt der Rückenlehne und durch eine senkrechte Querebene 280 mm vor dem vordersten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, in jedem Fall gemessen auf der senkrechten Mittelebene des Sitzplatzes.

    7.7.8.6.3

    An den Rändern des Freiraums nach den Absätzen 7.7.8.6.1 und 7.7.8.6.2 dürfen die folgenden Bereiche ausgeschlossen werden:

    7.7.8.6.3.1

    oberhalb der äußeren Sitze, angrenzend an die innere Fahrzeugwand, ein Bereich mit einem rechteckigen Querschnitt von 150 mm Höhe und 100 mm Breite (siehe Anhang 4 Abbildung 14);

    7.7.8.6.3.2

    oberhalb der äußeren Sitze ein Bereich mit einem dreieckigen Querschnitt, dessen Scheitelpunkt 700 mm über der Spitze liegt und dessen Grundlinie 100 mm breit ist (siehe Anhang 4, Abbildung 15). Der für Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen und für Sonnenblenden erforderliche Raum wird ebenfalls ausgenommen;

    7.7.8.6.3.3

    im Fußraum eines äußeren Sitzes ein Bereich mit einem Querschnitt von bis zu 0,02 m2 (im Falle von Niederflurfahrzeugen 0,03 m2) und einer Höchstbreite von bis zu 100 mm (im Falle von Niederflurfahrzeugen 150 mm) (siehe Anhang 4 Abbildung 16);

    7.7.8.6.3.4

    bei einem Fahrzeug zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen darf an den hinteren Eckplätzen der äußere hintere Rand des Freiraums, von oben gesehen, in einem Radius von bis zu 150 mm abgerundet sein (siehe Anhang 4 Abbildung 17).

    7.7.8.6.4

    In den Freiraum nach den Absätzen 7.7.8.6.1, 7.7.8.6.2 und 7.7.8.6.3 darf zusätzlich hineinragen:

    7.7.8.6.4.1

    die Rückenlehne eines anderen Sitzes, dessen Halterung und dessen Anbauteile (z. B. Klapptisch);

    7.7.8.6.4.2

    bei Fahrzeugen für bis zu 22 Fahrgäste ein hervorstehender Radkasten, sofern eine der beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

    7.7.8.6.4.2.1

    Der Radkasten ragt nicht über die senkrechte Mittelebene des Sitzplatzes hinaus (siehe Anhang 4 Abbildung 18), oder

    7.7.8.6.4.2.2

    der nächstgelegene Rand des 300 mm tiefen Bereichs für die Füße des sitzenden Fahrgastes wird um nicht mehr als 200 mm über den Rand des unbelasteten Sitzpolsters und um nicht mehr als 600 mm, bezogen auf die Vorderfläche der Sitzrückenlehne, nach vorne verschoben; diese Werte sind von der senkrechten Mittelebene des Sitzes aus zu messen (siehe Anhang 4 Abbildung 19). Im Falle von zwei gegenüberliegenden Sitzen gilt diese Vorschrift nur für einen der Sitze; der verbleibende Fußraum für sitzende Fahrgäste muss mindestens 400 mm betragen.

    7.7.8.6.4.3

    Bei Sitzen neben dem Fahrersitz in Fahrzeugen für bis zu 22 Fahrgäste ist das Hineinragen des Armaturenbretts/der Instrumententafel, der Windschutzscheibe, der Sonnenblenden, der Sitzgurte, der Gurtverankerungen und des vorderen Fahrzeughimmels zulässig.

    7.7.8.6.4.4

    Das Hineinragen von Kippfenstern, wenn sie geöffnet sind, und von ihren Beschlägen ist zulässig.

    7.7.9   Verständigung mit dem Fahrzeugführer

    7.7.9.1   In Fahrzeugen der Klassen I, II und A müssen die Fahrgäste dem Fahrzeugführer anzeigen können, dass sie/er das Fahrzeug anhalten soll. Die entsprechenden Kommunikationseinrichtungen sind über vorstehende Knöpfe zu bedienen, die in Kontrastfarbe(n) ausgeführt sind und sich bei Fahrzeugen der Klassen I und A höchstens 1 500 mm über dem Fußboden befinden dürfen. Die Bedienungsknöpfe sind in geeigneter Weise gleichmäßig auf das Fahrzeug zu verteilen. Die Betätigung des Knopfes muss den Fahrgästen ferner durch eine oder mehrere beleuchtete Anzeigen bestätigt werden. Auf dieser Anzeige müssen die Worte „Bus hält“ erscheinen oder eine entsprechende Angabe und/oder ein geeignetes Piktogramm; diese Anzeige bleibt bis zur Öffnung der Betriebstür(en) beleuchtet. Bei Gelenkfahrzeugen sind diese Anzeigen in jedem starren Fahrzeugteil anzubringen. In Doppelstockfahrzeugen muss sich auf jedem Fahrzeugdeck eine Anzeige befinden. Die Vorschriften des Absatzes 7.6.11.4 sind für jede verwendete Aufschrift anzuwenden.

    7.7.9.2   Verständigung mit dem Raum des Fahrpersonals

    Ist ein Raum für das Fahrpersonal ohne Zugang zum Fahrer- oder Fahrgastraum vorhanden, so muss eine Gegensprechanlage für die Verständigung zwischen dem Fahrzeugführer und diesem Raum für das Fahrpersonal eingebaut sein.

    7.7.9.3   Verständigung mit dem Toilettenraum

    Toilettenräume müssen mit Hilferufsmitteln für einen Notfall ausgestattet sein

    7.7.10   Maschinen für heiße Getränke und Kochgeräte

    7.7.10.1   Maschinen für heiße Getränke und Kochgeräte müssen so eingebaut oder gesichert sein, dass durch die Einwirkung von Kräften bei einer Notbremsung oder beim Kurvenfahren kein Fahrgast mit heißen Speisen oder Getränken in Berührung kommen kann.

    7.7.10.2   In Fahrzeugen mit Heißgetränkeautomaten oder Kochgeräten müssen alle Fahrgastsitze mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein, die zum Abstellen von heißen Speisen oder Getränken während der Fahrt geeignet sind.

    7.7.11   Türen zu Innenräumen

    Jede Tür zu einer Toilette oder einem anderen Innenraum:

    7.7.11.1

    muss selbstschließend sein und darf nicht mit einer Vorrichtung versehen sein, die sie offen hält, wenn sie in geöffneter Stellung Fahrgäste in einem Notfall behindern könnte;

    7.7.11.2

    darf in geöffnetem Zustand nicht einen Griff, eine Öffnungseinrichtung oder eine vorgeschriebene Kennzeichnung einer Betriebstür, einer Nottür, eines Notausstiegs, eines Feuerlöschers oder eines Verbandkastens verdecken;

    7.7.11.3

    muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der die Tür in einem Notfall von außen geöffnet werden kann;

    7.7.11.4

    darf von außen nicht verriegelt werden können, wenn sie nicht jederzeit von innen geöffnet werden kann.

    7.7.12   Verbindungstreppe eines Doppelstockfahrzeugs (siehe Anhang 4 Abbildung 1)

    7.7.12.1   Verbindungstreppen müssen mindestens so breit sein, dass der Prüfkörper für eine einfache Tür nach Anhang 4 Abbildung 1 ungehindert hindurchgeführt werden kann. Der Prüfkörper muss vom Gang des Unterdecks aus in der wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer die Treppe benutzenden Person bis zur letzten Stufe bewegt werden.

    7.7.12.2   Verbindungstreppen müssen so konstruiert sein, dass bei starker Abbremsung des vorwärts fahrenden Fahrzeugs nicht die Gefahr besteht, dass ein Fahrgast nach unten geschleudert wird.

    Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

    7.7.12.2.1

    auf keinem Teil der Treppe ist der Stufenabgang nach vorne gerichtet;

    7.7.12.2.2

    die Treppe ist mit Geländern oder vergleichbaren Einrichtungen versehen;

    7.7.12.2.3

    im oberen Teil der Treppe befindet sich eine selbsttätige Einrichtung, die die Benutzung der Treppe bei fahrendem Fahrzeug verhindert; diese Einrichtung muss im Notfall leicht zu öffnen sein.

    7.7.12.3   Mit Hilfe des Zylinders nach Absatz 7.7.5.1 ist zu überprüfen, ob ein angemessener Zugang von den Gängen (Ober- und Unterdeck) zu der Treppe besteht.

    7.7.13   Fahrerraum

    7.7.13.1   Der Fahrzeugführer muss so geschützt sein, dass stehende Fahrgäste und Fahrgäste, die unmittelbar hinter dem Fahrerraum sitzen, bei einer Bremsung oder beim Kurvenfahren nicht in den Fahrerraum geschleudert werden können. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn

    7.7.13.1.1

    der Fahrerraum an der Rückseite durch eine Trennwand geschlossen ist oder

    7.7.13.1.2

    bei Fahrgastsitzen, die sich unmittelbar hinter dem Fahrerraum befinden, entweder eine Schutzeinrichtung oder, bei einem Fahrzeug der Klasse A oder B, ein Sicherheitsgurt angebracht ist. Bei Fahrzeugen mit einem Bereich für stehende Fahrgäste unmittelbar hinter dem Fahrerraum kommt die Anbringung eines Sicherheitsgurts nicht in Betracht. Wenn eine Schutzeinrichtung angebracht ist, dann muss sie den Vorschriften der Absätze 7.7.13.1.2.1 bis 7.7.13.1.2.3 entsprechen (siehe Anhang 4, Abbildung 30).

    7.7.13.1.2.1

    Die Schutzeinrichtung muss eine Mindesthöhe von 800 mm über dem Boden haben, auf dem die Füße des Fahrgastes ruhen.

    7.7.13.1.2.2

    Die Schutzeinrichtung muss sich von der Seitenwand in Richtung des Fahrzeuginnenraums erstrecken, und zwar mindestens bis 100 mm über die Längsmittellinie des am weitesten innen befindlichen jeweiligen Fahrgastsitzes hinaus, in jedem Fall aber mindestens bis zu dem am weitesten innen liegenden Punkt des Fahrersitzes.

    7.7.13.1.2.3

    Der Abstand zwischen dem obersten Rand eines Bereichs, in dem Gegenstände (z. B. ein Tisch) untergebracht werden sollen, und dem obersten Rand einer Schutzeinrichtung muss mindestens 90 mm betragen.

    7.7.13.2   Der Fahrerraum muss so geschützt sein, dass Gegenstände aus dem Fahrgastbereich unmittelbar hinter dem Fahrerraum bei einer starken Bremsung nicht in den Fahrerraum hineinrollen können. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn eine Kugel mit einem Durchmesser von 50 mm von dem Fahrgastbereich unmittelbar hinter dem Fahrerraum nicht in diesen hineinrollen kann.

    7.7.13.3   Der Fahrzeugführer muss vor dem Sonnenlicht sowie vor Blendungen und Reflexionen geschützt sein, die durch die künstliche Innenbeleuchtung verursacht werden. Beleuchtungseinrichtungen, die die Sicht des Fahrzeugführers erheblich beeinträchtigen können, dürfen nur bei dem stehenden Fahrzeug eingeschaltet werden können.

    7.7.13.4   Das Fahrzeug muss mit einer Enteisungs- und Entfeuchtungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

    7.7.14   Fahrersitz

    7.7.14.1   Der Fahrersitz muss von anderen Sitzen getrennt sein.

    7.7.14.2   Die Rückenlehne muss entweder gebogen sein, oder der Platz des Fahrzeugführers muss mit Armlehnen versehen sein, die so angebracht sein müssen, dass der Fahrzeugführer weder beim Manövrieren des Fahrzeugs eingeengt wird, noch durch Querbeschleunigungen, die beim Betrieb des Fahrzeugs auftreten können, das Gleichgewicht verliert.

    7.7.14.3   Die Mindestbreite des Sitzpolsters (Abmessung F, siehe Anhang 4 Abbildung 9) muss, von einer Vertikalebene durch den Mittelpunkt des Sitzes gemessen,

    7.7.14.3.1

    bei Fahrzeugen der Klasse A oder B 200 mm und

    7.7.14.3.2

    bei Fahrzeugen der Klasse I, II oder III 225 mm betragen.

    7.7.14.4   Die Mindesttiefe des Sitzpolsters (Abmessung K, siehe Anhang 4 Abbildung 11a) muss, von einer Vertikalebene durch den Mittelpunkt des Sitzes gemessen,

    7.7.14.4.1

    bei Fahrzeugen der Klasse A oder B 350 mm und

    7.7.14.4.2

    bei Fahrzeugen der Klasse I, II oder III 400 mm betragen.

    7.7.14.5   Die Mindestgesamtbreite der Rückenlehne muss, bis zu einer Höhe von 250 mm über der Horizontalebene durch den höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters gemessen, 450 mm betragen.

    7.7.14.6   Der Abstand zwischen den Armlehnen muss so bemessen sein, dass die Bewegungsfreiheit des Fahrzeugführers nicht eingeschränkt wird (siehe Absatz 7.7.14.2), und mindestens 450 mm betragen.

    7.7.14.7   Der Sitz muss in Längsrichtung, in der Höhe und in der Rückenlehnenneigung einstellbar sein. Er muss in der gewählten Stellung automatisch verriegelt werden, und wenn er mit einer Schwenkvorrichtung versehen ist, muss er in der Fahrstellung automatisch verriegelt werden. Der Sitz muss mit einem Aufhängungssystem versehen sein.

    7.7.14.7.1

    Das Aufhängungssystem und die Höhenverstellung sind für Fahrzeuge der Klasse A oder B nicht vorgeschrieben.

    7.8   Künstliche Innenbeleuchtung

    7.8.1   Eine elektrische Innenbeleuchtung muss vorhanden sein zur Beleuchtung:

    7.8.1.1

    aller Fahrgasträume, Räume des Fahrpersonals, Toiletten und des Gelenkteils eines Gelenkfahrzeugs,

    7.8.1.2

    der Stufen oder Treppen,

    7.8.1.3

    des Zugangs zu den Ausstiegen und des Bereichs in unmittelbarer Nähe der Betriebstür(en),

    7.8.1.4

    der Aufschriften im Inneren und der innen liegenden Betätigungseinrichtungen aller Ausstiege,

    7.8.1.5

    aller Stellen, an denen sich Hindernisse befinden.

    7.8.1.6

    Bei Doppelstockfahrzeugen ohne Dach muss mindestens eine Lichteinrichtung so nah wie möglich oben an jeder Treppe, die zum Oberdeck führt, vorhanden sein.

    7.8.2   Für die Innenbeleuchtung müssen mindestens zwei Stromkreise vorgesehen werden, so dass durch den Ausfall eines Stromkreises der andere nicht beeinträchtig wird. Ein Stromkreis für die ständige Beleuchtung der Ein- und Ausstiege kann als einer dieser Stromkreise gelten.

    7.8.3   (nicht belegt)

    7.8.4   Einzelne Leuchten für jede der Positionen in Absatz 7.8.1 werden nicht vorgeschrieben, vorausgesetzt, dass eine gleichwertige Beleuchtung während der normalen Nutzung gewährleistet werden kann.

    7.8.5   Die Überwachung der vorgeschriebenen Innenbeleuchtung muss durch handbetätigte Schalter durch den Fahrzeugführer oder automatisch erfolgen.

    7.9   Gelenkteil von Gelenkfahrzeugen

    7.9.1   Das Gelenkteil, das die starren Teile des Fahrzeugs miteinander verbindet, muss so beschaffen sein, dass mindestens eine Drehung um mindestens eine horizontale und mindestens eine vertikale Achse möglich ist.

    7.9.2   Steht das Gelenkfahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entspricht, auf einer ebenen horizontalen Fläche, so darf zwischen dem Fußboden jedes der starren Teile und dem Boden der drehbar angeordneten Bodenplatte oder des diese Platte ersetzenden Teils kein offener Spalt vorhanden sein, dessen Breite folgende Werte übersteigt:

    7.9.2.1   10 mm, wenn alle Räder des Fahrzeugs sich auf ein und derselben Ebene befinden;

    7.9.2.2   20 mm, wenn die Räder der dem beweglichen Mittelteil nächstgelegenen Achse auf einer Fläche ruhen, die 150 mm höher liegt als die Fläche, auf der sich die Räder der anderen Achsen befinden.

    7.9.3   Der Höhenunterschied zwischen dem Boden der starren Teile und dem Boden des drehbaren Bodenteils an der Übergangsstelle darf:

    7.9.3.1

    unter den Bedingungen nach Absatz 7.9.2.1 nicht größer sein als 20 mm und

    7.9.3.2

    unter den Bedingungen nach Absatz 7.9.2.2 nicht größer als 30 mm sein.

    7.9.4   In Gelenkfahrzeugen ist durch entsprechende Einrichtungen der Zugang von Fahrgästen zu Bereichen des beweglichen Mittelteils zu verhindern, in denen

    7.9.4.1

    der Fußboden einen offenen Spalt aufweist, der nicht den Vorschriften des Absatzes 7.9.2 entspricht;

    7.9.4.2

    der Fußboden das Gewicht der Fahrgäste nicht tragen kann;

    7.9.4.3

    die Bewegungen der Seitenwände eine Gefahr für die Fahrgäste darstellen.

    7.10   Richtungsstabilität von Gelenkfahrzeugen

    Bei Geradeausfahrt eines Gelenkfahrzeugs müssen die Längsmittelebenen der starren Teilfahrzeuge übereinstimmen und eine ununterbrochene durchgehende Ebene bilden.

    7.11   Haltestangen und Haltegriffe an den Betriebstüren

    7.11.1   Allgemeine Vorschriften

    7.11.1.1   Haltestangen und Haltegriffe müssen ausreichend widerstandsfähig sein.

    7.11.1.2   Sie müssen so beschaffen und befestigt sein, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Fahrgäste darstellen.

    7.11.1.3   Der Querschnitt der Haltestangen und Haltegriffe muss so ausgelegt sein, dass sie von den Fahrgästen leicht zu ergreifen und festzuhalten sind. Bei jeder Haltestange muss eine Länge von mindestens 100 mm für eine Hand vorgesehen sein. Keine Querschnittsabmessung darf weniger als 20 mm oder mehr als 45 mm betragen; dies gilt nicht für Haltestangen an Türen und Sitzen und bei Fahrzeugen der Klassen II, III oder B für Haltestangen in Zugängen. In diesen Fällen sind Haltestangen mit einer Mindestabmessung von 15 mm zulässig, sofern eine andere Abmessung mindestens 25 mm beträgt. Haltestangen dürfen keine scharfen Krümmungen aufweisen.

    7.11.1.4   Der freie Raum zwischen einer Haltstange oder einem Haltegriff auf ihrer Hauptlänge und dem benachbarten Karosserieteil oder den Fahrzeugwänden muss mindestens 40 mm betragen. Bei einer Haltestange an einer Tür oder einem Sitz oder im Zugang eines Fahrzeugs der Klassen II, I oder B ist jedoch ein Mindestfreiraum von 35 mm zulässig.

    7.11.1.5   Die Oberfläche jeder Haltestange, jedes Haltegriffes oder jeder Säule muss sich farblich abheben und rutschfest sein.

    7.11.2   Zusätzliche Vorschriften für Haltestangen und Haltegriffe für Fahrzeuge, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind

    7.11.2.1   Haltestangen und/oder Haltegriffe müssen an allen Stellen, die nach Absatz 7.2.2 für stehende Fahrgäste bestimmt sind, in ausreichender Zahl vorhanden sein. In diesem Sinne können eventuell vorhandene Halteschlaufen als Haltegriffe gezählt werden, sofern sie durch geeignete Mittel an ihrer Stelle gehalten werden. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn von allen möglichen Aufstellungsorten der Prüfeinrichtung nach Anhang 4 Abbildung 20 aus mindestens zwei Haltestangen und/oder Haltegriffe mit dem beweglichen Arm der Prüfeinrichtung erreicht werden können. Die Prüfeinrichtung muss frei um ihre vertikale Achse gedreht werden können.

    7.11.2.2   Bei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7.11.2.1 sind nur solche Haltestangen und Haltegriffe zu berücksichtigen, die sich mindestens 800 mm und höchstens 1 950 mm über dem Fußboden befinden.

    7.11.2.3   An jedem Platz, der von einem stehenden Fahrgast eingenommen werden kann, muss sich mindestens eine der beiden vorgeschriebenen Haltestangen beziehungsweise einer der beiden vorgeschriebenen Haltegriffe höchstens 1 500 mm über dem Fußboden an der betreffenden Stelle befinden. Dies gilt nicht für den Bereich in der Nähe einer Tür, wenn die Tür oder der Türmechanismus in geöffneter Stellung die Benutzung dieses Haltegriffs unmöglich machen würde. Außerdem kann eine Ausnahme in der Mitte der großen Stehflächen gemacht werden, aber die Summe dieser Ausnahme darf 20 % der gesamten Stehfläche nicht überschreiten.

    7.11.2.4   In Bereichen, die stehende Fahrgäste aufnehmen können und die von den Seitenwänden oder der Rückwand des Fahrzeugs nicht durch Sitze getrennt sind, müssen parallel zu den Wänden und in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 500 mm über dem Fußboden waagerechte Haltestangen angebracht sein.

    7.11.3   Haltestangen und Haltegriffe an den Betriebstüren

    7.11.3.1   An den Türöffnungen müssen auf beiden Seiten Haltestangen und/oder Haltegriffe angebracht sein. Bei Doppeltüren gilt diese Forderung als erfüllt, wenn in der Mitte eine Haltestange oder ein Handlauf vorhanden ist.

    7.11.3.2   Die Haltestangen und/oder Haltegriffe an den Betriebstüren müssen so angebracht sein, dass sie von einem in der Nähe der Tür auf dem Boden (der Straße) oder auf irgendeiner der Einstiegsstufen im Fahrzeug stehenden Fahrgast ergriffen werden können. Die Greifpunkte müssen in senkrechter Richtung über dem Boden (der Straße) oder jeder Stufenoberfläche in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 100 mm liegen und dürfen, waagerecht gemessen:

    7.11.3.2.1

    für eine auf dem Boden (der Straße) stehende Person von der Außenkante der ersten Stufe um höchstens 400 mm nach innen versetzt beziehungsweise

    7.11.3.2.2

    für eine auf einer Stufe stehende Person von der Außenkante der betreffenden Stufe nicht nach außen und von der gleichen Kante um höchstens 600 mm nach innen versetzt sein.

    7.11.4   (nicht belegt)

    7.11.5   Haltestangen und Haltegriffe für Verbindungstreppen in Doppelstockfahrzeugen

    7.11.5.1   An beiden Seiten aller Verbindungstreppen müssen geeignete Haltestangen oder Haltegriffe angebracht sein. Diese müssen sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 100 mm über der Kante jeder Stufe befinden.

    7.11.5.2   Die Haltestangen und/oder Haltegriffe müssen so angebracht sein, dass sie von einer Person, die auf dem Ober- oder Unterdeck neben der Verbindungstreppe oder auf einer der folgenden Stufen steht, ergriffen werden können. Die Greifpunkte müssen in senkrechter Richtung in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 100 mm über dem Unterdeck oder der Oberfläche jeder Stufe und wie folgt angebracht werden:

    7.11.5.2.1

    für eine auf dem Unterdeck stehende Person von der Außenkante der ersten Stufe um höchstens 400 mm nach innen versetzt:

    7.11.5.2.2

    für eine auf einer bestimmten Stufe stehende Person von der Außenkante der betreffenden Stufe nicht nach außen und von der gleichen Kante um höchstens 600 mm nach innen versetzt.

    7.12   Schutzeinrichtungen an Stufenabgängen und ungeschützten Sitzen

    7.12.1   An Stellen, an denen die Gefahr besteht, dass sitzende Fahrgäste infolge starker Abbremsung nach vorn in die Stufenabgänge geschleudert werden können, muss eine Schutzeinrichtung oder bei Fahrzeugen der Klasse A oder B ein Sicherheitsgurt angebracht sein. Wenn eine Schutzeinrichtung angebracht ist, dann muss sie eine Mindesthöhe von 800 mm über dem Boden haben, auf dem die Füße des Fahrgastes ruhen, und sich von der Seitenwand in Richtung des Fahrzeuginnenraums erstrecken, entweder bis mindestens 100 mm über die Längsmittelachse jeder Sitzposition hinaus, bei der der Fahrgast gefährdet ist, oder aber bis zur innersten Stufe, wenn dieser Abstand geringer ist als der erstgenannte.

    7.12.2   Auf dem Oberdeck eines Doppelstockfahrzeugs muss der Stufenabgang der Verbindungstreppe durch eine durchgehende Schutzeinrichtung von mindestens 800 mm Höhe, gemessen vom Fußboden aus, geschützt sein Die Unterkante der Einrichtung darf nicht mehr als 100 mm über dem Fußboden liegen.

    7.12.3   Die vordere Windschutzscheibe, die sich vor den Fahrgästen auf den vorderen Sitzen des Oberdecks eines Doppelstockfahrzeugs befindet, muss mit einer gepolsterten Schutzeinrichtung versehen sein. Die Oberkante dieser Einrichtung muss zwischen 800 mm und 900 mm über dem Fußboden liegen, auf dem die Füße des Fahrgasts ruhen.

    7.12.4   Die Stoßfläche jeder Stufe einer Verbindungstreppe eines Doppelstockfahrzeugs muss geschlossen sein.

    7.13   Gepäckablagen und Schutz der Fahrzeuginsassen

    Die Fahrzeuginsassen müssen vor Gegenständen geschützt werden, die bei Abbremsung oder bei Kurvenfahrt aus den Gepäckablagen fallen könnten. Gegebenenfalls vorhandene Gepäckräume sind so auszulegen, dass Gepäckstücke bei plötzlicher Abbremsung nicht herausfallen können.

    7.14   Kontrolldeckel (sofern vorhanden)

    7.14.1   Jeder Kontrolldeckel, sofern vorhanden, mit Ausnahme von Notluken, im Fahrzeugboden muss so befestigt und gesichert sein, dass er nicht ohne Werkzeuge oder Schlüssel entfernt oder geöffnet werden kann; Hebe- oder Sicherungsvorrichtungen dürfen nicht um mehr als 8 mm über die Bodenfläche hervorstehen. Kanten von Vorsprüngen müssen abgerundet sein.

    7.15   Audiovisuelle Unterhaltung

    7.15.1   Geräte zur audiovisuellen Unterhaltung der Fahrgäste, z. B. Fernsehbildschirme oder Videomonitore, müssen sich außerhalb des Sichtfelds des Fahrzeugführers befinden, wenn der Fahrzeugführer in normaler Lenkstellung sitzt. Videomonitore oder ähnliche Einrichtungen als Hilfsmittel zum Betrieb oder Lenken des Fahrzeugs, z. B. zur Überwachung der Betriebstüren, sind jedoch zulässig.

    7.16   Oberleitungsbusse

    7.16.1   Oberleitungsbusse müssen den Vorschriften des Anhangs 12 entsprechen.

    7.17   Schutz der Fahrgäste in Fahrzeugen ohne Dach

    Jedes Fahrzeug ohne Dach muss ausgerüstet sein mit:

    7.17.1

    einer durchgehenden vorderen Verkleidung über die gesamte Breite jenes Teils des Fahrzeugs ohne Dach, mit einer Höhe von mindestens 1 400 mm ab der Hauptebene des Fußbodens, der an die vordere Verkleidung angrenzt;

    7.17.2

    einem durchgehenden Schutz rings um den seitlichen und den hinteren Teil des Fahrzeugs ohne Dach mit einer Höhe von mindestens 1 100 mm an den Seiten und 1 200 mm am Heck des Fahrzeugs, gemessen ab der Hauptebene des Fußbodens, der an die Verkleidung angrenzt. Der Schutz muss aus durchgehenden seitlichen und hinteren Verkleidungen bestehen mit einer Höhe von mindestens 700 mm ab der Hauptebene des Fußbodens, der an die Verkleidung angrenzt, in Verbindung mit einer oder mehreren durchgehenden Schutzstangen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

    a)

    keine Abmessung ihres Querschnitts darf weniger als 20 mm oder mehr als 45 mm sein;

    b)

    die Größe einer Öffnung zwischen der Schutzstange und einer angrenzenden Schutzstange oder Verkleidung darf nicht größer sein als 200 mm;

    c)

    sie muss fest verbaut sein mit dem Aufbau des Fahrzeugs;

    d)

    Türen und Ausstiege müssen berücksichtigt werden, um den Teil dieses Schutzes zu gestalten.

    7.18   Sicht- und Kommunikationshilfe

    Bei einem Fahrzeug ohne Dach muss der Fahrzeugführer mit optischen Mitteln ausgestattet sein, wie ein Spiegel, Sehrohr oder Videokamera/-monitor, um die Beobachtung des Verhaltens der Fahrgäste in einem Bereich ohne Dach zu ermöglichen. Zusätzlich muss eine Sprechanlage vorhanden sein, um dem Fahrzeugführer die Kommunikation mit diesen Fahrgästen zu ermöglichen.

    Anlage

    Rechnerische Überprüfung der Statischen Kippgrenze

    1   Der Nachweis, dass ein Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.4 entspricht, kann durch eine von dem für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Technischen Dienst genehmigte Berechnungsmethode erbracht werden.

    2   Der für die Durchführung der Prüfungen zuständige Technische Dienst kann verlangen, dass an Teilen des Fahrzeugs Prüfungen durchgeführt werden, um die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen zu überprüfen.

    3   Vorbereitung für die Berechnung

    3.1

    Das Fahrzeug ist durch ein räumliches System darzustellen.

    3.2

    Aufgrund der Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugaufbaus und der unterschiedlichen Federkonstanten der Fahrzeugaufhängung und der Reifen heben sich die Achsen auf einer Fahrzeugseite als Folge der Querbeschleunigung im Allgemeinen nicht gleichzeitig. Daher muss das seitliche Kippen des Aufbaus über jede Achse unter der Annahme ermittelt werden, dass die Räder der anderen Achse(n) auf dem Boden bleiben.

    3.3

    Zur Vereinfachung wird angenommen, dass der Schwerpunkt der ungefederten Massen in der Längsebene des Fahrzeugs auf der Linie liegt, die durch den Mittelpunkt der Radachse verläuft. Die geringfügige Verschiebung des Momentanpols aufgrund der Durchbiegung der Achse kann vernachlässigt werden. Die Regelung der Luftfederung bleibt unberücksichtigt.

    3.4

    Zumindest die folgenden Parameter müssen berücksichtigt werden:

    Fahrzeugdaten wie Radstand, Laufflächenbreite und gefederte/ungefederte Massen, Lage des Fahrzeugschwerpunkts, Ein- und Ausfederung und Federkonstante der Fahrzeugaufhängung, wobei auch die Nichtlinearität, die waageechte und senkrechte Steifigkeit der Reifen, die Verdrehung des Aufbaus und die Lage des Momentanpols der Achsen berücksichtigt werden.

    4   Gültigkeit der Berechnungsmethode

    4.1

    Die Gültigkeit der Berechnungsmethode muss für den Technischen Dienst zufrieden stellend nachgewiesen werden, z. B. auf der Grundlage einer Vergleichsprüfung mit einem ähnlichen Fahrzeug.


    ANHANG 4

    ERLÄUTERNDE ABBILDUNGEN

    Abbildung 1

    Zugang zu den betriebstüren

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.1)

    Prüfkörper 1

    Prüfkörper 2

    Image

    Abbildung 2

    Zugang zu den betriebstüren

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.1.4)

    Image

    Abbildung 3

    Bestimmung des ungehinderten zugangs zur tür

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.1.9.1)

    Image

    Abbildung 4

    Bestimmung des ungehinderten zugangs zur tür

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.1.9.2)

    Image

    Abbildung 5

    Zugang zu den nottüren

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.2)

    Image

    Abbildung 6

    Gänge

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.5)

    Image

    Abbildung 7

    Vordere begrenzung des gangs

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.5.1.1.1)

    Image

    Abbildung 8

    Stufen für fahrgäste

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.7)

    Image

    Abbildung 9

    Abmessungen der fahrgastsitze

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.1)

    Image

    Abbildung 9 A

    Abmessungen der fahrgastsitze

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.1.3)

    Image

    Abbildung 10

    Zulässige einengung in schulterhöhe

    Querschnitt des Mindestfreiraums in Schulterhöhe eines an die Fahrzeugwand angrenzenden Sitzplatzes

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.1.4)

    Image

    Abbildung 11a

    Tiefe und höhe des sitzpolsters

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.2 und 7.7.8.3)

    Image

    Abbildung 11b

    Fussraum für sitzende fahrgäste hinter einem sitz oder auf einem zum durchgang gerichteten sitz

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.5.2)

    Image

    Abbildung 12

    Abstand zwischen den sitzen

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.4)

    Image

    Abbildung 13

    Raum für sitzende fahrgäste hinter einer trennwand oder anderen starren konstruktion ausser einem sitz

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.5.1)

    Image

    Abbildung 14

    Zulässige einengung des bereichs oberhalb des sitzes

    Querschnitt des Mindestfreiraums oberhalb eines an die Fahrzeugwand angrenzenden Sitzplatzes

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.3.1)

    Image

    Abbildung 15

    Zulässiges hervorstehen über einen sitzplatz

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.3.2)

    Image

    Abbildung 16

    Zulässiges hervorstehen im unteren teil des fahrgastraums

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.3.3)

    Image

    Abbildung 17

    Zulässige einengung auf hinteren eckplätzen

    Draufsicht der vorgeschriebenen Fläche des Sitzes (beide hintere Eckplätze)

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.3.4)

    Image

    Abbildung 18

    Zulässiges hervorstehen eines nicht über die mittelachse des seitlichen sitzplatzes hinausragenden radkastens

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.4.2.1)

    Image

    Abbildung 19

    Zulässiges hervorstehen eines über die mittelachse des seitlichen sitzplatzes hinausragenden radkastens

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.4.2.2)

    Image

    Abbildung 20

    Prüfeinrichtung für die anbringung von haltegriffen

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.11.2.1)

    Image

    Abbildung 21

    Bezugsrollstuhl

    (siehe Anhang 8 Absatz 3.6.4)

    Image

    Abbildung 22

    Mindestfreiraum für rollstuhifahrer am rollstuhlstellplatz

    (siehe Anhang 8 Absatz 3.6.1)

    Image

    Abbildung 23

    Symbole für zugänglichkeit

    (siehe Anhang 8 Absätze 3.2.8 und 3.6.6)

    Abbildung 23 A

    Piktogramm für Rollstuhlfahrer

    Image

    Abbildung 23 B

    Piktogramm für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität außer Rollstuhlfahrern

    Image

    Abbildung 24

    (nicht belegt)

    Abbildung 25

    Fussraum für fahrgäste

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.1.6)

    Image

    Abbildung 26

    Zugang zu den notluken im dach

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.7.4.1.1)

    Image

    Abbildung 27

    Zugang zu einer fahrertür

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.6.1.7.2)

    Image

    Abbildung 28

    Zugang zur fahrertür

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.6.1.9.3)

    Image

    Abbildung 29

    Beispiel einer rückenlehne für einen nach hinten gerichteten rollstuhl

    (siehe Anhang 8 Absatz 3.8.6)

    Image


    (1)  Bei Fahrzeugen der Klasse A oder B ist eine Verschiebung des unteren Prüfkörpers zulässig, sofern diese in die gleiche Richtung erfolgt.

    (2)  Die Höhe des oberen Zylinders und somit die Gesamthöhe kann um 100 mm im gesamten Teil des Ganges verringert werden, der sich hinter:

    a)

    eine vertikale Querebene, die sich 1,5 m vor der Mittellinie der Hinterachse befindet (der vordersten Hinterachse bei Fahrzeugen mit mehr als einer Hinterachse); und

    b)

    eine vertikale Querebene an der hinteren Kante der hintersten Betriebstür zwischen den Achsen.

    (3)  Der Durchmesser des unteren Zylinders kann von 450 mm auf 400 mm im gesamten Teil des Ganges bis hinter der vordersten der folgenden zwei Ebenen verringert werden:

    a)

    einer Querebene 1,5 m vor der Mittellinie der Hinterachse (der vordersten Hinterachse bei Fahrzeugen mit mehr als einer Hinterachse) und

    b)

    einer vertikalen Querebene an der hinteren Kante der Betriebstür oder, bei mehr als einer Betriebstür, der hintersten Betriebstür befindet.

    Für die vorstehende Bestimmung muss jedes Teilfahrzeug eines Gelenkfahrzeugs gesondert betrachtet werden.

    (4)  220 mm bei seitlichen Klappsitzen (siehe Absatz 7.7.5.3).

    (5)  Die Höhe des oberen Zylinders und somit die Gesamthöhe kann um 100 mm im gesamten Teil des Ganges verringert werden, der sich hinter:

    a)

    von 1 800 mm auf 1 600 mm im gesamten Teil des Ganges auf dem Unterdeck, der sich hinter einer vertikalen Querebene 1 500 mm vor der Mitte der Hinterachse befindet (der vordersten Hinterachse bei Fahrzeugen mit mehr als einer Hinterachse),

    b)

    von 1 800 mm auf 1 770 mm bei einer Betriebstür vor der Vorderachse im gesamten Teil des Ganges, der sich zwischen zwei vertikalen Querebenen, die 800 mm vor und hinter der Mittellinie der Vorderachse sind, befindet.

    (6)  230 mm bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen

    (7)  700 mm bei einer Nottür

    1 500 mm bei einer Nottür im Oberdeck eines Doppelstockfahrzeugs

    Maximal 850 mm bei einer Nottür im Unterdeck eines Doppelstockfahrzeugs

    (8)  430 mm bei einem Fahrzeug, das nur mechanisch gefedert ist

    (9)  Für mindestens eine Betriebstür, für die übrigen 400 mm.

    (10)  300 mm bei Stufen an einer Tür hinter der hintersten Achse

    (11)  250 mm in Gängen bei Fahrzeugen zur Beförderung von bis zu 22 Fahrgästen

    (12)  225 bei Klasse III

    (13)  350 mm an den Radkästen und am Motorraum

    (14)  400 mm bei Fahrzeugen der Klasse II und Klasse III


    ANHANG 5

    (nicht belegt)


    ANHANG 6

    Leitlinien zur Messung der Schliesskräfte Fremdkraftbetätigter Türen

    (siehe Anhang 3 Absatz 7.6.5.6.1.1)

    und Reaktionskräfte Fremdkraftbetätigter Rampen

    (siehe Anhang 8 Absatz 3.11.4.3.3)

    1   ALLGEMEINES

    Beim Schließen einer fremdkraftbetätigten Tür und dem Betrieb einer fremdkraftbetätigten Rampe handelt es sich um einen dynamischen Vorgang. Stößt eine sich bewegende Tür oder Rampe auf ein Hindernis, entsteht eine dynamische Reaktionskraft, die (zeitlich) von mehreren Faktoren abhängt (z. B. Masse der Tür oder Rampe, Beschleunigung, Abmessungen).

    2   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    2.1

    Die Schließkraft F(t) ist eine Zeitfunktion, gemessen an den sich schließenden Kanten der Tür oder Rampe (siehe nachstehenden Absatz 3.2).

    2.2

    Die Spitzenkraft FS ist der Höchstwert der Schließ- oder Reaktionskraft.

    2.3

    Die effektive Kraft FE ist der Durchschnittswert der Schließ- oder Reaktionskraft, bezogen auf die Impulsdauer:

    Formula

    2.4

    Die Impulsdauer T ist die Zeit zwischen t1 und t2:

    T = t2 – t1

    Hierbei sind:

    t1

    =

    die Ansprechschwellenzeit, bei der die Schließ- oder Reaktionskraft 50 N übersteigt;

    t2

    =

    die Abschaltschwellenzeit, bei der die Schließ- oder Reaktionskraft unter 50 N sinkt.

    2.5

    Das Verhältnis der vorstehenden Parameter zueinander zeigt Abbildung 1 (als Beispiel):

    Abbildung 1

    Image

    2.6

    Die Klemmkraft oder die durchschnittliche Reaktionskraft Fc ist der arithmetische Mittelwert der effektiven Kräfte, die mehrmals nacheinander an den gleichen Messpunkten gemessen werden:

    Formula

    3   MESSUNGEN

    3.1

    Messbedingungen:

    3.1.1

    Temperaturbereich: 10°-30 °C

    3.1.2

    Das Fahrzeug muss auf einer horizontalen Oberfläche stehen. Bei Messungen an Rampen muss diese Oberfläche mit einem starr befestigten Block oder einer ähnlichen Vorrichtung mit einer Fläche ausgestattet sein, gegen die die Rampe wirken kann.

    3.2

    Messpunkte:

    3.2.1

    bei Türen:

    3.2.1.1

    an den Hauptschließkanten der Tür:

     

    ein Messpunkt in der Mitte der Tür;

     

    ein Messpunkt 150 mm oberhalb der Unterkante der Tür;

    3.2.1.2

    bei Türen, die für die Öffnung mit einem Einklemmschutz ausgerüstet sind:

    an den sekundären Schließkanten der Tür an dem Punkt der mutmaßlich größten Einklemmgefahr;

    3.2.2

    bei Rampen:

    3.2.2.1

    am äußeren Rand der Rampe, senkrecht zu ihrer Bewegungsrichtung:

     

    ein Messpunkt in der Mitte der Rampe;

     

    ein Messpunkt 100 mm von jedem Rand nach innen parallel zur Fahrtrichtung der Rampe.

    3.3

    Zur Bestimmung der Klemmkraft oder der durchschnittlichen Reaktionskraft nach Absatz 2.6 müssen mindestens drei Messungen an jedem Messpunkt durchgeführt werden.

    3.4

    Das Signal der Schließ- oder Reaktionskraft wird mit einem Tiefpassfilter mit einer Grenzfrequenz von 100 Hz aufgezeichnet. Sowohl die Ansprechschwellenzeit als auch die Abschaltschwellenzeit liegen zur Begrenzung der Impulsdauer bei 50 N.

    3.5

    Der abgelesene Wert darf nicht um mehr als ± 3 % vom Sollwert abweichen.

    4   MESSVORRICHTUNG

    4.1

    Die Messvorrichtung besteht aus zwei Teilen: einem Griff und einem Messteil, der aus einer Kraftmessdose besteht (siehe Abbildung 2).

    4.2

    Die Kraftmessdose hat die folgenden Merkmale:

    4.2.1

    Sie besteht aus zwei sich verschiebenden Gehäusen, deren Außenabmessungen 100 mm im Durchmesser und 115 mm in der Breite betragen. Innerhalb der Kraftmessdose wird zwischen den beiden Gehäusen eine Druckfeder so eingebaut, dass sich die Messzelle zusammendrückt, wenn eine entsprechende Kraft aufgebracht wird.

    4.2.2

    Die Steifigkeit der Kraftmessdose beträgt 10 N/mm ± 0,2 N/mm. Die maximale Einfederung wird auf 30 mm begrenzt, so dass eine maximale Spitzenkraft von 300 N erreicht wird.

    Abbildung 2

    Image


    ANHANG 7

    Alternative vorschriften für fahrzeuge der klassen I und II

    1.   Fahrzeuge der Klassen A und B müssen den Vorschriften des Anhangs 3 entsprechen mit der Ausnahme, dass

    a)

    an Stelle von Absatz 7.6.3.1 des Anhangs 3 ein Fahrzeug dem Absatz 1.1 dieses Anhangs entsprechen kann

    b)

    an Stelle von Absatz 7.6.2 des Anhangs 3 ein Fahrzeug dem Absatz 1.2 dieses Anhangs entsprechen kann.

    1.1   Mindestabmessungen der Ausstiege

    Die verschiedenen Arten von Ausstiegen müssen die folgenden Mindestabmessungen haben:

    Öffnung

    Abmessungen

    Bemerkungen

    Betriebstür

    Einstiegshöhe:

    Klasse

    A

    1 650 mm

    B

    1 500 mm

    Die Einstiegshöhe der Betriebstür ist der senkrechte Abstand der horizontalen Projektionen des Mittelpunkts der Türöffnung und der Oberkante der untersten Stufe, gemessen auf einer senkrechten Ebene.

    Öffnungshöhe

    Die vertikale Höhe der Betriebstüröffnung muss groß genug sein, um das ungehinderte Hindurchführen des zweiteiligen Prüfkörpers nach Anhang 3 Absatz 7.7.1.1 zu ermöglichen. Die oberen Ecken können durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden.

    Breite:

     

    Einfache Tür: 650 mm

     

    Doppeltür: 1 200 mm

    Bei Fahrzeugen der Klasse B mit einer Öffnungshöhe der Betriebstür zwischen 1 400 und 1 500 mm muss die Mindestöffnungsbreite einer einfachen Tür 750 mm betragen. Bei allen Fahrzeugen kann die Breite von Betriebstüren um 100 mm verringert werden, wenn die Messung in Höhe der Haltegriffe erfolgt, und um 250 mm, wenn hervorstehende Radkästen oder der Türmechanismus von Automatiktüren oder fernbetätigten Türen oder die Neigung der Windschutzscheibe dieses erfordern.

    Nottür

     

    Höhe: 1 250 mm

     

    Breite: 550 mm

    Die Breite kann, wenn hervorstehende Radkästen dies erfordern, auf 300 mm verringert werden, sofern ab einer Mindesthöhe von 400 mm über dem tiefsten Punkt der Türöffnung die Breite 550 mm beträgt. Die oberen Ecken können durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden.

    Notfenster

    Öffnungsfläche: 4 000 cm2

    Bei Typengenehmigungen, die binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt werden, ist jedoch für diesen Bereich eine Toleranz von 5 % zulässig. In diesen Bereich muss ein 500 mm × 700 mm großes Rechteck hineinpassen.

    1.1.1

    Ein Fahrzeug, für das Anhang 3 Absatz 7.7.1.10 gilt, muss den Vorschriften nach Anhang 3 Absatz 7.6.3.1 oder Absatz 1.1 dieses Anhangs bezüglich der Notfenster und Notluken und in Bezug auf die Betriebstüren und Nottüren, den folgenden Mindestvorschriften entsprechen:

    Öffnung

    Abmessungen

    Bemerkungen

    Betriebstür

    Öffnungshöhe: 1 100 mm

    Die Abmessung kann an den Ecken der Öffnung durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden.

    Breite:

     

    Einfache Tür: 650 mm

     

    Doppeltür 1 200 mm

    Diese Abmessung kann an den Ecken der Öffnung durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden. Sie kann um 100 mm verringert werden, wenn die Messung in Höhe der Haltegriffe vorgenommen wird, und um 250 mm, wenn hervorstehende Radkästen oder der Türmechanismus von Automatiktüren oder fernbetätigten Türen oder die Neigung der Windschutzscheibe dies erfordern.

    Nottür

     

    Höhe: 1 100 mm

     

    Breite: 550 mm

    Die Breite kann, wenn hervorstehende Radkästen dies erfordern, auf 300 mm verringert werden, sofern ab einer Mindesthöhe von 400 mm über dem tiefsten Punkt der Türöffnung die Breite 550 mm beträgt. Die oberen Ecken können durch Abrundungen mit einem Radius von maximal 150 mm verringert werden.

    1.2   Anordnung der Ausstiege

    1.2.1

    Die Betriebstür(en) muss (müssen) sich, entsprechend der Verkehrsrichtung in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll, auf der dem Straßenrand am nächsten liegenden Seite des Fahrzeugs oder in der Rückwand des Fahrzeugs befinden.

    1.2.2

    Die Ausstiege müssen so angeordnet sein, dass sich auf jeder Seite des Fahrzeugs mindestens ein Ausstieg befindet.

    1.2.3

    In der vorderen und hinteren Hälfte des Fahrgastraums muss sich mindestens je ein Ausstieg befinden.

    1.2.4

    Mindestens ein Ausstieg muss sich entweder auf der Rückseite oder auf der Vorderseite des Fahrzeugs befinden, es sei denn, es ist eine Notluke eingebaut.


    ANHANG 8

    Vorschriften für technische einrichtungen für fahrgäste mit eingeschränkter mobilität

    1   ALLGEMEINES

    Dieser Anhang enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, die für einen leichten Zugang für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität und Rollstuhlfahrer konstruiert sind.

    2   GELTUNGSBEREICH

    Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge mit leichterer Zugänglichkeit für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

    3   VORSCHRIFTEN

    3.1   Stufen

    Die Höhe der ersten Stufe über der Fahrbahn an mindestens einer Betriebstür darf folgende Werte nicht überschreiten: 250 mm bei Fahrzeugen der Klassen I und A und 320 mm bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B. Entspricht nur eine Betriebstür dieser Vorschrift, darf keine Schranke oder kein Schild vorhanden sein, die verhindern, dass die Tür für beides, als Einstieg und als Ausstieg, benutzt wird.

    Alternativ hierzu darf bei Fahrzeugen der Klassen I und A die Höhe der ersten Stufe über der Fahrbahn an zwei Türöffnungen, nämlich einem Einstieg und einem Ausstieg, 270 mm nicht überschreiten.

    Hierbei darf die Absenkvorrichtung aktiviert sein und/oder eine einklappbare Stufe ausgeklappt sein.

    Die Höhe aller Stufen in einem Zugang an der (den) oben genannten Tür(en) in einem Zugang und in einem Gang darf folgende Werte nicht überschreiten: 200 mm bei Fahrzeugen der Klassen I und A und 250 mm bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B.

    Der Übergang von einem abgesenkten Gang zu einem Sitzbereich gilt nicht als Stufe.

    3.2   Behindertensitze und Platzangebot für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

    3.2.1   (nicht belegt)

    3.2.2   Unter oder neben mindestens einem Behindertensitz muss angemessener Platz für einen Blindenhund sein. Dieser Platz darf nicht zum Gang gehören.

    3.2.3   Zwischen dem Sitzplatz und dem Gang müssen Armlehnen angebracht sein, die sich leicht aus dem Weg räumen lassen, um ungehinderten Zugang zum Sitz zu ermöglichen. Im Falle von zwei gegenüberliegenden Sitzen kann einer der Gangsitze alternativ mit einer vertikalen Säule ausgestattet sein. Diese Säule muss so angebracht sein, dass die Person auf dem Sitz sicher auf dem Sitz gehalten wird und ein leichter Zugang zum Sitz möglich ist In der Nähe der Behindertensitze sind Haltestangen oder Haltegriffe so anzubringen, dass sie von den Fahrgästen leicht ergriffen werden können.

    3.2.4   Die Breite des Sitzpolsters eines Behindertensitzes muss auf beiden Seiten einer durch den Mittelpunkt dieses Sitzplatzes verlaufenden senkrechten Ebene mindestens 220 mm betragen.

    3.2.5   Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss so groß sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und einer horizontalen Ebene, die den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters berührt, zwischen 400 mm und 500 mm beträgt;

    3.2.6   Der Fußraum an Behindertensitzen erstreckt sich von einer senkrechten Ebene durch die Vorderkante des Sitzpolsters vom Sitz weg. Die maximale Neigung des Fußraums in jeder Richtung darf 8 % nicht übersteigen.

    3.2.7   Oberhalb jedes Behindertensitzplatzes muss sich bei Fahrzeugen der Klassen I und A ein mindestens 1 300 mm hoher Freiraum, bei Fahrzeugen der Klasse II ein mindestens 900 mm hoher Freiraum, gemessen vom höchsten Punkt des unbelasteten Sitzpolsters, befinden. Dieser Freiraum muss sich über die senkrechte Projektion des gesamten Sitzes und des zugehörigen Fußraums erstrecken.

    Eine Rückenlehne oder ein anderer Gegenstand darf in diesen Raum hineinragen, sofern vor dem Sitzpolster über eine Entfernung von 230 mm ein uneingeschränkter Freiraum nach oben verbleibt. Ist der Behindertensitz auf eine mehr als 1 200 mm hohe Trennwand hin ausgerichtet, so muss sich dieser Freiraum über eine Entfernung von 300 mm erstrecken. Von den Rändern dieses Freiraums sind Hineinragungen gemäß Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.3.1 bis 7.7.8.6.3.4 zulässig, so als wäre der Verweis auf den Freiraum gemäß Anhang 3 Absatz 7.7.8.6.1 und 7.7.8.6.2 ein Verweis auf den oben definierten Freiraum. Die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.7.8.1.4 können Anwendung finden. Haltestangen und Haltegriffe gemäß Absatz 3.4.2 dürfen um maximal 100 mm von der Seitenwand in den Freiraum über der senkrechten Projektion des Behindertensitzes hineinragen.

    3.2.8   Fahrzeuge mit einem Behindertensitz müssen sowohl vorne an der Beifahrerseite als auch neben den entsprechenden Betriebstüren ein von außen sichtbares Piktogramm gemäß Anhang 4 Abbildung 23B tragen. Im Fahrzeug ist neben dem Behindertensitz ein Piktogramm anzubringen.

    3.3   Kommunikationseinrichtungen

    3.3.1   Neben einem Behindertensitz und innerhalb des Rollstuhlbereichs sind in einer Höhe zwischen 700 mm und 1 200 mm über dem Fußboden Kommunikationseinrichtungen anzubringen.

    3.3.2   Kommunikationseinrichtungen im Niederflurbereich müssen sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1 500 mm befinden, wenn keine Sitze vorhanden sind.

    3.3.3   (nicht belegt)

    3.3.4   Wenn das Fahrzeug mit einer Rampe oder einer Hubvorrichtung ausgerüstet ist, ist an der Fahrzeugaußenseite neben der Tür in einer Höhe von höchstens 1 300 mm über der Fahrbahn eine Kommunikationseinrichtung anzubringen. Diese Vorschrift gilt nicht für eine Tür, die sich im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers befindet.

    3.4   Haltestangen an Behindertensitzen

    3.4.1   Zwischen den Behindertensitzen gemäß Anhang 3 Absatz 7.7.8.5.3 und mindestens einer der für das Ein- und Aussteigen geeigneten Betriebstüren ist in einer Höhe zwischen 800 mm und 900 mm über der Fußbodenebene eine Haltestange anzubringen. Eine Unterbrechung der Haltestange ist zulässig, wo dies für den Zugang zu einem Rollstuhlstellplatz, zu einem Sitz an einem Radkasten, zu einer Treppe, zu einem Durchgang oder einem Gang erforderlich ist. Die Unterbrechung der Haltestange darf höchstens 1 050 mm betragen und auf mindestens einer Seite der Unterbrechung ist ein senkrechter Handlauf anzubringen.

    Haltestangen und Haltegriffe sind neben Behindertensitzen anzubringen, um den Zugang zum Sitz und das Aufstehen zu erleichtern, und müssen so ausgelegt sein, dass sie von den Fahrgästen leicht zu ergreifen sind.   Haltestangen und Haltegriffe sind neben Behindertensitzen anzubringen, um den Zugang zum Sitz und das Aufstehen zu erleichtern, und müssen so ausgelegt sein, dass sie von den Fahrgästen leicht zu ergreifen sind.

    3.5   Fußbodenneigung

    Die Neigung von Gängen, Zugängen oder Fußbodenbereichen zwischen einem Behindertensitz oder einem Rollstuhlstellplatz und mindestens einem Einstieg und einem Ausstieg oder einem kombinierten Ein-/Ausstieg darf 8 % nicht überschreiten. Solche geneigten Bereiche sind mit einer rutschfesten Oberfläche zu versehen.

    3.6   Vorschriften in Bezug auf Rollstuhlfahrer

    3.6.1   Für jeden Rollstuhlfahrer, für den der Fahrgastraum eingerichtet ist, muss ein Rollstuhlstellplatz vorhanden sein, der mindestens 750 mm breit und 1 300 mm lang ist. Die Längsebene des Rollstuhlstellplatzes muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen; die Fußbodenoberfläche des Rollstuhlstellplatzes muss rutschhemmend sein und die maximale Neigung in jeder Richtung darf 5 % nicht übersteigen. Im Falle eines entgegen der Fahrtrichtung stehenden Rollstuhls, der den Vorschriften des Absatzes 3.8.4 entspricht, darf die Neigung in Längsrichtung 8 % nicht übersteigen, sofern diese vom vorderen Rand bis zum hinteren Rand des Rollstuhlstellplatzes aufwärts verläuft.

    Im Falle eines Rollstuhlstellplatzes, der für die Beförderung eines Rollstuhls in Fahrtrichtung konstruiert ist, kann die Oberkante der davor liegenden Rückenlehnen in den Rollstuhlstellplatz hineinragen, wenn der in Anhang 4 Abbildung 22 gezeigte Freiraum verbleibt.

    3.6.2   Es muss mindestens eine Tür vorhanden sein, die von Rollstuhlfahrern benutzt werden kann. Bei Fahrzeugen der Klasse I muss mindestens eine Betriebstür für den Zugang von Rollstuhlfahrern vorhanden sein. Die Tür für den Zugang von Rollstuhlfahrern muss mit einer Einstiegshilfe ausgestattet sein, die den Bestimmungen von Absatz 3.11.3 (Hubvorrichtung) oder 3.11.4 (Rampe) dieses Anhangs entspricht.

    3.6.3   Eine für Rollstuhlfahrer vorgesehene Tür, bei der es sich nicht um eine Betriebstür handelt, muss mindestens 1 400 mm hoch sein. Alle für Rollstuhlfahrer vorgesehenen Türen des Fahrzeugs müssen mindestens 900 mm breit sein; diese Breite darf um 100 mm geringer ausfallen, wenn die Messung auf der Höhe der Haltestangen vorgenommen wird.

    3.6.4   Es muss möglich sein, sich mit einem Bezugsrollstuhl, der die in Anhang 4 Abbildung 21 angegebenen Abmessungen aufweist, von außerhalb des Fahrzeugs durch mindestens eine der für Rollstuhlfahrer vorgesehen Türen frei und ungehindert zu dem bzw. den Rollstuhlstellplätzen zu bewegen.

    3.6.4.1   „Frei und ungehindert“ bedeutet, dass:

    a)

    der Rollstuhlfahrer über ausreichend Platz verfügt, um den Rollstuhl alleine manövrieren zu können;

    b)

    es keine Stufen, Zwischenräume oder Säulen gibt, die den Rollstuhlfahrer in seiner Bewegungsfreiheit behindern könnten.

    3.6.4.2   Mit Blick auf die Anwendung der obigen Vorschriften ist eine Prüfung durchzuführen; bei Fahrzeugen der Klassen I und A, die über mehr als einen Rollstuhlstellplatz verfügen, ist sie für jeden Rollstuhlstellplatz durchzuführen, wobei jeweils die anderen Rollstuhlstellplätze mit einem Bezugsrollstuhl besetzt sind.

    3.6.5   Bei Fahrzeugen der Klassen I und A, die mit einer Rampe für den Zugang für Rollstuhlfahrer ausgestattet sind, muss ein Bezugsrollstuhl mit den in Anhang 4, Abbildung 21 gezeigten Abmessungen ein Fahrzeug in Vorwärtsrichtung befahren und verlassen können.

    3.6.6.   Fahrzeuge mit einem Rollstuhlstellplatz müssen sowohl vorne an der Beifahrerseite als auch neben der (den) entsprechenden Betriebstür(en) (ein) von außen sichtbare(s) Piktogramm(e) gemäß Anhang 4 Abbildung 23A tragen.

    Eines dieser Piktogramme ist im Fahrzeug neben jedem Rollstuhlstellplatz anzubringen; es muss anzeigen, ob der Rollstuhl in Front- oder in Heckrichtung zu positionieren ist.

    3.7   Sitze und stehende Fahrgäste im Rollstuhlbereich

    3.7.1   Im Rollstuhlbereich dürfen Klappsitze eingebaut werden. In hochgeklapptem und unbenutztem Zustand dürfen diese Sitze jedoch nicht in den Rollstuhlbereich hineinragen.

    3.7.2   Ein Fahrzeug darf im Rollstuhlbereich mit herausnehmbaren Sitzen ausgestattet werden, sofern sich diese Sitze vom Fahrzeugführer oder einem Mitglied des Fahrpersonals leicht ausbauen lassen.

    3.7.3   Wenn bei Fahrzeugen der Klassen I, II und A der Fußraum eines Sitzes oder ein Teil eines Klappsitzes in Benutzungsstellung in einen Rollstuhlstellplatz hineinragt, ist an oder neben diesen Sitzen ein Schild mit folgender Aufschrift oder einer vergleichbaren Aufschrift oder einem Piktogramm anzubringen.

    „Diesen Platz bitte für einen Rollstuhlfahrer freimachen.“

    Für Aufschriften gelten die Vorschriften von Anhang 3 Absatz 7.6.11.4.

    3.7.4   In Fahrzeugen, in denen der Rollstuhlbereich, wie in Anhang 3, Absatz 7.2.2.2.10 vorgesehen, ausschließlich Rollstuhlfahrern vorbehalten ist, muss dieser Bereich mit folgender Aufschrift oder einer vergleichbaren Aufschrift oder einem Piktogramm eindeutig gekennzeichnet werden:

    „Dieser Bereich darf nur von Rollstuhlfahrern benutzt werden.“

    Für Aufschriften gelten die Vorschriften von Anhang 3 Absatz 7.6.11.4.

    3.8   Standfestigkeit der Rollstühle

    3.8.1   In Fahrzeugen, in denen die Ausrüstung mit Rückhaltesystemen für Personen vorgeschrieben ist, muss der Platz für einen Rollstuhl für einen Rollstuhlfahrer zur Beförderung in Fahrtrichtung ausgelegt sein und muss mit einem Rollstuhl- und Personenrückhaltesystem entsprechend den Absätzen 3.8.2 oder 3.8.3 ausgerüstet sein.

    In Fahrzeugen, in denen die Ausrüstung mit Rückhaltesystemen für Personen nicht vorgeschrieben ist, muss der Platz für einen Rollstuhl mit Rückhaltesystemen entsprechend den Absätzen 3.8.2 oder 3.8.3 ausgerüstet sein oder muss den Vorschriften des Absatzes 3.8.4 entsprechen.

    3.8.2   In Fahrtrichtung gerichteter Rollstuhl — Vorschriften für statische Prüfungen

    3.8.2.1   Jeder Rollstuhlstellplatz ist mit einem Rückhaltesystem auszurüsten, das in der Lage ist, den Rollstuhl und den Rollstuhlfahrer zurückzuhalten.

    3.8.2.2   Dieses Rückhaltesystem und seine Verankerungen müssen so ausgelegt sein, dass sie gleichartigen Kräften wie denjenigen standhalten, denen die übrigen Fahrgastsitze und Insassen-Rückhaltesysteme standhalten müssen.

    3.8.2.3   Es ist eine statische Prüfung nach den folgenden Vorschriften durchzuführen:

    3.8.2.3.1

    Die nachstehend angegebenen Kräfte müssen in Fahrtrichtung und entgegen der Fahrtrichtung einwirken, und zwar getrennt und auf das Rückhaltesystem selbst.

    3.8.2.3.2

    Die Kraft ist mindestens 0,2 Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

    3.8.2.3.3

    Das Rückhaltesystem muss der Prüfung standhalten können. Eine bleibende Verformung, einschließlich Teilbruch oder Bruch des Rückhaltesystems, gilt nicht als Versagen, wenn die vorgeschriebene Belastung während der angegebenen Zeit aufgenommen wurde. Sofern vorhanden, müssen die Verriegelungseinrichtungen, die es dem Rollstuhlfahrer erlauben, das Fahrzeug zu verlassen, nach dem Aussetzen der Zugkraft noch von Hand betätigt werden können.

    3.8.2.4   Einwirkung einer Kraft in Fahrtrichtung im Falle getrennter Rückhaltesysteme für Rollstuhl und Rollstuhlfahrer

    3.8.2.4.1   Klasse M2:

    3.8.2.4.1.1

    1 110 daN ± 20 daN im Falle eines Beckengurts. Die Kraft muss am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken, wenn das Rückhaltesystem nicht am Fußboden des Fahrzeugs verankert ist. Wenn das Rückhaltesystem am Fußboden verankert ist, muss die Kraft in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken.

    3.8.2.4.1.2

    Im Falle eines Dreipunktgurts: 675 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 675 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt-Abschnitt.

    3.8.2.4.1.3

    1 715 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem.

    3.8.2.4.1.4

    Die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

    3.8.2.4.2   Klasse M3:

    3.8.2.4.2.1

    740 daN ± 20 daN im Falle eines Beckengurts. Die Kraft muss am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken, wenn das Rückhaltesystem nicht am Fußboden des Fahrzeugs verankert ist. Wenn das Rückhaltesystem am Fußboden verankert ist, muss die Kraft in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung einwirken.

    3.8.2.4.2.2

    Im Falle eines Dreipunktgurts: 450 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 450 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt-Abschnitt.

    3.8.2.4.2.3

    1 130 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem.

    3.8.2.4.2.4

    Die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

    3.8.2.5   Einwirkung einer Kraft in Fahrtrichtung im Falle eines kombinierten Rollstuhl- und Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystems

    3.8.2.5.1   Klasse M2:

    3.8.2.5.1.1

    Im Falle eines Beckengurts: 1 110 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem.

    3.8.2.5.1.2

    Im Falle eines 3-Punkt-Gurts: 675 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 675 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt-Abschnitt.

    3.8.2.5.1.3

    1 715 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem.

    3.8.2.5.1.4

    Die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

    3.8.2.5.2   Klasse M3:

    3.8.2.5.2.1

    Im Falle eines Beckengurts: 740 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem.

    3.8.2.5.2.2

    Im Falle eines Dreipunktgurts: 450 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Beckengurt-Abschnitt sowie 450 daN ± 20 daN in der Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Schultergurt-Abschnitt.

    3.8.2.5.2.3

    1 130 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem.

    3.8.2.5.2.4

    Die Kräfte müssen gleichzeitig einwirken.

    3.8.2.6   Einwirkung einer Kraft entgegen der Fahrtrichtung

    3.8.2.6.1

    810 daN ± 20 daN in einem Winkel von 45° ± 10° zur Horizontalebene des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung am Rollstuhl-Rückhaltesystem

    3.8.2.7   Die angegebenen Kräfte sind jeweils mittels einer dem Gurttyp angepassten Zugeinrichtung nach der Regelung Nr. 14 aufzubringen.

    3.8.3   In Fahrtrichtung gerichteter Rollstuhl — Vorschriften für Hybrid-Prüfungen

    3.8.3.1   Ein Rollstuhlstellplatz ist mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem auszurüsten, das für allgemeine Rollstuhlbenutzung geeignet ist und die Beförderung eines Rollstuhls mit Rollstuhlfahrer in Fahrtrichtung ermöglicht.

    3.8.3.2   Ein Rollstuhlstellplatz ist mit einem Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem auszurüsten, das mindestens zwei Verankerungspunkte und einen Beckengurt umfasst; für dessen Auslegung und Konstruktion sind Bauteile zu verwenden, mit denen eine vergleichbare Leistung wie bei Gurtbauteilen gemäß der Regelung Nr. 16 bezweckt wird.

    3.8.3.3   Das Rückhaltesystem, mit dem ein Rollstuhlstellplatz ausgerüstet ist, muss sich im Notfall leicht öffnen lassen.

    3.8.3.4   Ein Rollstuhl-Rückhaltesystem muss entweder:

    3.8.3.4.1

    den Vorschriften für dynamische Prüfungen gemäß Absatz 3.8.3.8 genügen und fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, die den Vorschriften für statische Prüfungen gemäß Absatz 3.8.3.6 genügen, oder

    3.8.3.4.1

    fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, so dass die Kombination aus Rückhalteeinrichtung und Verankerungen den Vorschriften des Absatzes 3.8.3.8 genügt.

    3.8.3.5   Eine Rollstuhlfahrer-Rückhalteeinrichtung muss entweder:

    3.8.3.5.1

    den Vorschriften für dynamische Prüfungen gemäß Absatz 3.8.3.9 genügen und fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, die den Vorschriften für statische Prüfungen gemäß Absatz 3.8.3.6 genügen, oder

    3.8.3.5.2

    fest mit Fahrzeugverankerungen verbunden sein, so dass die Kombination aus Rückhalteeinrichtung und Verankerungen den Vorschriften für dynamische Prüfungen gemäß Absatz 3.8.3.9 genügt, wenn sie mit den gemäß Absatz 3.8.3.6.7 angeordneten Verankerungen verbunden ist.

    3.8.3.6   Die Verankerungspunkte sowohl des Rollstuhl-Rückhaltesystems als auch der Rollstuhlfahrer-Rückhalteeinrichtung sind wie folgt einer statischen Prüfung zu unterziehen:

    3.8.3.6.1

    Die in Absatz 3.8.3.7 angegebenen Kräfte sind mittels einer Einrichtung aufzubringen, die die Geometrie des Rollstuhl-Rückhaltesystems nachbildet.

    3.8.3.6.2

    Die in Absatz 3.8.3.7.3 angegebenen Kräfte sind mittels einer Einrichtung, die die Geometrie der Rollstuhlfahrer-Rückhalteeinrichtung nachbildet, und mittels einer Zugeinrichtung gemäß der Regelung Nr. 14 aufzubringen.

    3.8.3.6.3

    Die in den Absätzen 3.8.3.6.1 und 3.8.3.6.2 genannten Kräfte werden gleichzeitig aufgebracht, und zwar in Fahrtrichtung in einem Winkel von 10° ± 5° über der Horizontalebene.

    3.8.3.6.4

    Die in Absatz 3.8.3.6.1 genannten Kräfte werden entgegen der Fahrtrichtung aufgebracht, und zwar in einem Winkel von 10° ± 5° über der Horizontalebene.

    3.8.3.6.5

    Die Kräfte müssen so schnell wie möglich über die vertikale Mittelachse des Rollstuhlstellplatzes einwirken.

    3.8.3.6.6

    Die Kraft ist mindestens 0,2 Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

    3.8.3.6.7

    Die Prüfung wird an einem repräsentativen Abschnitt der Fahrzeugstruktur durchgeführt, wobei Einbauten, die zur Festigkeit oder Steifigkeit der Struktur beitragen können, im Fahrzeug vorhanden sind.

    3.8.3.7   Bei den in Absatz 3.8.3.6 genannten Kräften handelt es sich um folgende Kräfte:

    3.8.3.7.1

    Im Falle von Verankerungen für ein Rollstuhl-Rückhaltesystem in einem Fahrzeug der Klasse M2:

    3.8.3.7.1.1

    1 110 daN ± 20 daN in der Längsebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes und

    3.8.3.7.1.2

    550 daN ± 20 daN in der Längsebene des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes.

    3.8.3.7.2

    Im Falle von Verankerungen für ein Rollstuhl-Rückhaltesystem in einem Fahrzeug der Klasse M3:

    3.8.3.7.2.1

    740 daN ± 20 daN in der Längsebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes und

    3.8.3.7.2.2

    370 daN ± 20 daN in der Längsebene des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung in einer Höhe von mindestens 200 mm und höchstens 300 mm senkrecht über dem Fußboden des Rollstuhlstellplatzes.

    3.8.3.7.3

    Im Falle von Verankerungen für ein Rollstuhlfahrer-Rückhaltesystem müssen die Kräfte den Anforderungen der Regelung Nr. 14 entsprechen. Die angegebenen Kräfte sind jeweils mittels einer dem Gurttyp angepassten Zugeinrichtung nach der Regelung Nr. 14 aufzubringen.

    3.8.3.8   Ein Rollstuhl-Rückhaltesystem ist wie folgt einer dynamischen Prüfung zu unterziehen:

    3.8.3.8.1

    Ein repräsentativer Prüfrollstuhl mit einer Masse von 85 kg wird aus einer Geschwindigkeit zwischen 48 km/h und 50 km/h bis zum Stillstand abgebremst und hierbei einem Impuls mit folgenden Verzögerungswerten und -zeiten ausgesetzt.

    3.8.3.8.1.1

    mehr als 20 g in Fahrtrichtung für einen kumulierten Zeitraum von mindestens 0,015 Sekunden;

    3.8.3.8.1.2

    mehr als 15 g in Fahrtrichtung für einen kumulierten Zeitraum von mindestens 0,04 Sekunden;

    3.8.3.8.1.3

    Dauer von mehr als 0,075 Sekunden;

    3.8.3.8.1.4

    höchstens 28 g für höchstens 0,08 Sekunden;

    3.8.3.8.1.5

    Dauer von höchstens 0,12 Sekunden; und

    3.8.3.8.2

    Ein repräsentativer Prüfrollstuhl mit einer Masse von 85 kg wird aus einer Geschwindigkeit zwischen 48 km/h und 50 km/h bis zum Stillstand abgebremst und hierbei einem Impuls mit folgenden Verzögerungswerten und -zeiten ausgesetzt:

    3.8.3.8.2.1

    mehr als 5 g entgegen der Fahrtrichtung für einen kumulierten Zeitraum von mindestens 0,015 Sekunden;

    3.8.3.8.2.2

    höchstens 8 g entgegen der Fahrtrichtung für höchstens 0,02 Sekunden.

    3.8.3.8.3

    Die Prüfung gemäß Absatz 3.8.3.8.2 wird nicht durchgeführt, wenn in Fahrtrichtung und entgegen der Fahrtrichtung ein und dieselbe Rückhalteeinrichtung verwendet wird oder wenn eine gleichwertige Prüfung durchgeführt wurde.

    3.8.3.8.4

    Für die Zwecke der obigen Prüfung wird das Rollstuhl-Rückhaltesystem mit folgenden Verankerungen verbunden:

    3.8.3.8.4.1

    entweder mit Verankerungen, die an dem Prüfgestell befestigt sind, das die Geometrie der Verankerungen in einem Fahrzeug nachbildet, für das das Rückhaltesystem bestimmt ist,

    3.8.3.8.4.2

    oder mit Verankerungen, die Teil eines repräsentativen Abschnitts des Fahrzeugs sind, für die das Rückhaltesystem bestimmt ist, und zwar unter Einhaltung der in Absatz 3.8.3.6.7 beschriebenen Anordnung.

    3.8.3.9   Eine Rollstuhlfahrer-Rückhalteeinrichtung muss den Prüfvorschriften der Regelung Nr. 16 oder einer gleichwertigen Prüfung mit den Verzögerungswerten und -zeiten des Absatzes 3.8.3.8.1 genügen. Bei Sicherheitsgurten, die nach der Regelung Nr. 16 genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind, wird von der Einhaltung dieser Vorschriften ausgegangen.

    3.8.3.10   Die Prüfung gemäß den Absätzen 3.8.3.6, 3.8.3.8 oder 3.8.3.9 gilt nur dann als bestanden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    3.8.3.10.1

    Kein Teil des Systems darf versagen oder sich während der Prüfung aus seiner Verankerung oder vom Fahrzeug lösen.

    3.8.3.10.2

    Nach Abschluss der Prüfung müssen sich die Mechanismen zur Freigabe des Rollstuhls und des Rollstuhlfahrers öffnen lassen.

    3.8.3.10.3

    Während der Prüfung gemäß Absatz 3.8.3.8 darf sich der Rollstuhl höchstens 200 mm in der Längsebene des Fahrzeugs bewegen.

    3.8.3.10.4

    Die Teile des Systems dürfen sich nicht so weit verformen, dass sie nach Abschluss der Prüfung scharfe Kanten oder andere Vorsprünge aufweisen, die zu Verletzungen führen könnten.

    3.8.3.11   Die Bedienungsanleitung ist in der Nähe des Rückhaltesystems deutlich sichtbar anzubringen.

    3.8.4   Entgegen der Fahrtrichtung gerichteter Rollstuhl — Vorschriften für statische Prüfungen

    3.8.4.1   In Fahrzeugen, in denen für die Fahrgastsitze keinerlei Insassen-Rückhaltesystem vorgeschrieben ist, kann der Rollstuhlstellplatz alternativ zu den Bestimmungen der Absätze 3.8.2 oder 3.8.3 so ausgelegt werden, dass der ungesicherte Rollstuhlfahrer, dessen Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung gegen eine Haltelehne oder Rückenlehne gestellt ist, im Einklang mit folgenden Vorschriften befördert wird:

    3.8.4.1.1

    Eine der Längsseiten des Rollstuhlstellplatzes schließt an eine Wand oder Seitenwand des Fahrzeugs an.

    3.8.4.1.2

    Vorn vor dem Rollstuhlstellplatz ist eine Haltelehne oder Rückenlehne vorzusehen, die senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs verläuft.

    3.8.4.1.3

    Die Haltelehne oder Rückenlehne ist so auszulegen, dass die Räder oder die Rückseite des Rollstuhls an der Haltelehne oder Rückenlehne ruhen, damit der Rollstuhl nicht umkippen kann, und muss den Vorschriften des Absatzes 3.8.5 entsprechen.

    3.8.4.1.4

    An der Wand oder Seitenwand des Fahrzeugs ist eine Haltestange oder ein Haltegriff so anzubringen, dass diese(r) vom Rollstuhlfahrer leicht ergriffen werden kann. Diese Haltestange darf nicht in die senkrechte Projektion des Rollstuhlstellplatzes hineinragen, es sei denn, die Hineinragung überschreitet 90 mm nicht und befindet sich in einer Höhe von mindestens 850 mm über dem Boden des Rollstuhlstellplatzes.

    3.8.4.1.5

    Auf der gegenüberliegenden Seite des Rollstuhlstellplatzes ist eine umklappbare Haltestange oder eine gleichwertige Einrichtung anzubringen, durch die ein seitliches Verrutschen des Rollstuhls begrenzt wird und die vom Rollstuhlfahrer leicht ergriffen werden kann.

    3.8.4.1.6

    Neben dem Rollstuhlstellplatz ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen:

    „Dieser Platz ist für Rollstuhlfahrer reserviert. Den Rollstuhl entgegen der Fahrtrichtung gegen die Haltelehne oder Rückenlehne stellen und Bremsen anziehen.“

    Für Aufschriften gelten die Vorschriften von Anhang 3 Absatz 7.6.11.4.

    3.8.5.   Vorschriften für Rückenlehnen und Haltelehnen

    3.8.5.1   Eine Rückenlehne an einem Rollstuhlstellplatz im Sinne des Absatzes 3.8.4 ist senkrecht zur Längssymmetrieachse des Fahrzeugs anzubringen und muss eine Belastung von 250 daN ± 20 daN aufnehmen können, die mindestens 1,5 Sekunden lang mittels eines Blocks von 200 mm × 200 mm in der horizontalen Ebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung auf die Mitte der gepolsterten Fläche der Rückenlehne in einer Höhe von mindestens 600 mm und höchstens 800 mm, senkrecht vom Boden des Rollstuhlstellplatzes aus gemessen, aufgebracht wird. Dabei darf sich die Rückenlehne nicht mehr als 100 mm durchbiegen und keine bleibende Verformung und keinen bleibenden Schaden davontragen.

    3.8.5.2   Eine Haltelehne an einem Rollstuhlstellplatz im Sinne des Absatzes 3.8.4 ist senkrecht zur Längssymmetrieachse des Fahrzeugs anzubringen und muss eine Belastung von 250 daN ± 20 daN aufnehmen können, die mindestens 1,5 Sekunden lang in der horizontalen Ebene des Fahrzeugs in Fahrtrichtung auf die Mitte der Haltelehne aufgebracht wird. Dabei darf sich die Haltelehne nicht mehr als 100 mm durchbiegen und keine bleibende Verformung und keinen bleibenden Schaden davontragen.

    3.8.6   Beispiel einer Rückenlehne gemäß den Vorschriften des Absatzes 3.8.4.1.3 (siehe Anhang 4 Abbildung 29)

    3.8.6.1   Der untere Rand einer Rückenlehne muss, senkrecht vom Boden des Rollstuhlstellplatzes aus gemessen, mindestens 350 mm und höchstens 480 mm hoch sein.

    3.8.6.2   Der obere Rand einer Rückenlehne muss, senkrecht vom Boden des Rollstuhlstellplatzes aus gemessen, mindestens 1 300 mm hoch sein

    3.8.6.3   Die Breite einer Rückenlehne:

    3.8.6.3.1

    muss mindestens 270 mm und darf höchstens 420 mm bei einer Höhe von bis zu 830 mm, senkrecht vom Boden des Rollstuhlstellplatzes aus gemessen, betragen und

    3.8.6.3.2

    muss mindestens 270 mm und darf höchstens 300 mm bei einer Höhe von über 830 mm, senkrecht vom Boden des Rollstuhlstellplatzes aus gemessen, betragen.

    3.8.6.4   Eine Rückenlehne muss einen Winkel von mindestens 4° und höchstens 8° mit der Vertikalen bilden, wobei der untere Rand der Rückenlehne dem Fahrzeugheck näher ist als der obere Rand.

    3.8.6.5   Die gepolsterte Fläche einer Rückenlehne muss eine ununterbrochene durchgehende Ebene bilden.

    3.8.6.6   Die gepolsterte Fläche einer Rückenlehne muss durch einen beliebigen Punkt einer imaginären vertikalen Ebene hindurchgeführt werden können, die sich hinten am vorderen Rand des Rollstuhlstellplatzes befindet und, horizontal gemessen, mindestens 100 mm und höchstens 120 mm vom vorderen Rand des Rollstuhlstellplatzes und, vertikal gemessen, mindestens 830 mm und höchstens 870 mm vom Boden des Rollstuhlstellplatzes entfernt ist.

    3.9   Türbetätigungen

    3.9.1   Hat eine Tür nach Absatz 3.6 Öffnungseinrichtungen für die Benutzung im Normalfall, müssen diese sich:

    3.9.1.1

    im Fall von außen liegenden Öffnungseinrichtungen auf oder neben der Tür in einer Höhe zwischen 850 mm und 1 300 mm über der Fahrbahn und nicht weiter als 900 mm von der Tür entfernt befinden;

    3.9.1.2

    im Fall von innen liegenden Öffnungseinrichtungen in Fahrzeugen der Klassen I, II und III auf oder neben der Tür in einer Höhe zwischen 850 mm und 1 300 mm über dem Teil der Fußbodenoberfläche, die der Einrichtung am nächsten liegt, und in keiner Richtung weiter als 900 mm von der Türöffnung entfernt befinden.

    3.10   (nicht belegt)

    3.11   Vorschriften für Einstiegshilfen

    3.11.1   Allgemeine Vorschriften

    3.11.1.1   Die Betätigungseinrichtungen für Einstiegshilfen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Befindet sich die Einstiegshilfe in ausgefahrener oder abgesenkter Stellung, so muss dies dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte angezeigt werden.

    3.11.1.2   Bei Ausfall einer Sicherheitseinrichtung müssen Hubvorrichtungen, Rampen und Absenkvorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden, es sei denn, sie können sicher von Hand betätigt werden. Art und Lage des Notbetätigungsmechanismus sind deutlich zu kennzeichnen. Im Falle eines Fremdkraftausfalls müssen sich Hubvorrichtungen und Rampen von Hand betätigen lassen.

    3.11.1.3   Der Zugang zu einer der Betriebs- oder Nottüren des Fahrzeugs darf durch eine Einstiegshilfe versperrt sein, sofern die folgenden zwei Bedingungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Fahrzeugs erfüllt sind:

    3.11.1.3.1   Die Einstiegshilfe blockiert nicht den Türgriff oder eine andere Vorrichtung zum Öffnen der Tür.

    3.11.1.3.2   Die Einstiegshilfe kann im Notfall leicht aus dem Weg geräumt werden, um den Zugang zur Tür freizugeben.

    3.11.2   Absenkvorrichtung

    3.11.2.1   Der Betrieb der Absenkvorrichtung muss mittels eines Schalters freigegeben werden.

    3.11.2.2   Betätigungseinrichtungen, mit denen das Absenken oder Anheben eines Teils des Fahrzeugaufbaus oder des gesamten Aufbaus gegenüber der Fahrbahn eingeleitet wird, sind deutlich zu kennzeichnen; sie müssen sich unter direktem Zugriff des Fahrzeugführers befinden.

    3.11.2.3   Es muss möglich sein, den Absenkvorgang durch eine Betätigungseinrichtung anzuhalten und unmittelbar umzukehren; diese Betätigungseinrichtung muss vom Fahrersitz aus in Reichweite des Fahrzeugführers und auch in der Nähe anderer Betätigungseinrichtungen liegen, die für den Betrieb des Absenksystems vorgesehen sind.

    3.11.2.4   Bei einer an einem Fahrzeug angebrachten Absenkvorrichtung darf eine Fahrzeuggeschwindigkeit von mehr als 5 km/h nicht möglich sein, wenn das Fahrzeug unter seine normale Fahrtstellung abgesenkt ist.

    3.11.3   Hubvorrichtung

    3.11.3.1   Allgemeine Vorschriften

    3.11.3.1.1   Ein Betrieb der Hubvorrichtungen darf nur bei stehendem Fahrzeug möglich sein. Beim Anheben der Plattform und vor dem Absenken muss selbsttätig eine Einrichtung in Betrieb gesetzt werden, die ein Abrollen des Rollstuhls verhindert.

    3.11.3.1.2   Die Plattform der Hubvorrichtung muss mindestens 800 mm breit und mindestens 1 200 mm lang sein und für eine Betriebslast von mindestens 300 kg ausgelegt sein.

    3.11.3.2   Zusätzliche technische Vorschriften für fremdkraftbetätigte Hubvorrichtungen

    3.11.3.2.1   Die Betätigungseinrichtung ist so zu konstruieren, dass sie automatisch in die AUS-Stellung zurückkehrt, sobald sie losgelassen wird. Hierbei muss die Bewegung der Hubvorrichtung unmittelbar angehalten werden, und es muss möglich sein, eine Bewegung in Aufwärts- oder Abwärtsrichtung einzuleiten.

    3.11.3.2.2   Bereiche, die von der Bedienungsperson nicht eingesehen werden können, und in denen Gegenstände von der Hubvorrichtung erfasst oder zerquetscht werden können, müssen durch eine Sicherheitseinrichtung geschützt werden (z. B. Umkehrmechanismus).

    3.11.3.2.3   Wird eine dieser Sicherheitseinrichtungen aktiviert, so muss die Bewegung der Hubvorrichtung unmittelbar angehalten werden und eine Bewegung in die entgegengesetzte Richtung eingeleitet werden.

    3.11.3.3   Bedienung von fremdkraftbetätigten Hubvorrichtungen

    3.11.3.3.1   Befindet sich die Hubvorrichtung an einer Betriebstür, die im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt, so kann die Hubvorrichtung vom Fahrersitz aus bedient werden.

    3.11.3.3.2   In allen anderen Fällen muss sich die Betätigungseinrichtung neben der Hubvorrichtung befinden. Die Betätigungseinrichtung darf jedoch nur vom Fahrersitz aus aktiviert und deaktiviert werden können.

    3.11.3.4   Von Hand betätigte Hubvorrichtung

    3.11.3.4.1   Die Hubvorrichtung muss so konstruiert sein, dass sie über in der Nähe angebrachte Betätigungseinrichtungen bedient wird.

    3.11.3.4.2   Die Hubvorrichtung muss so konstruiert sein, dass sie ohne übermäßigen Kraftaufwand betätigt werden kann.

    3.11.4   Rampe

    3.11.4.1   Allgemeine Vorschriften

    3.11.4.1.1   Ein Betrieb der Rampe darf nur bei stehendem Fahrzeug möglich sein.

    3.11.4.1.2   Die äußeren Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein. Die äußeren Ecken müssen mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sein.

    3.11.4.1.3   Die Rampe muss mindestens 800 mm breit sein. Die Neigung der Rampe darf nicht mehr als 12 % betragen, wenn diese auf einen 150 mm hohen Bordstein ausgefahren oder entfaltet ist. Die Neigung der Rampe darf nicht mehr als 36 % betragen, wenn diese auf den Boden ausgefahren oder entfaltet ist. Zur Ausführung dieser Prüfung darf eine Absenkvorrichtung verwendet werden.

    3.11.4.1.4   Rampen, die in benutzbarem Zustand länger sind als 1 200 mm, sind mit einer Einrichtung auszurüsten, die ein seitliches Abrollen des Rollstuhls verhindert.

    3.11.4.1.5   Die Rampen müssen für einen sicheren Betrieb mit einer Last von 300 kg tauglich sein.

    3.11.4.1.4   Der äußere Rand der Rampenflächen, die für einen Rollstuhl genutzt werden können, muss mittels eines 45 mm bis 55 mm breiten farbigen Streifens, der sich deutlich sichtbar von der restlichen Rampenfläche abhebt, eindeutig markiert werden. Der farbige Streifen muss sich entlang des äußersten Randes sowie entlang der beiden parallel zur Fahrtrichtung des Rollstuhls liegenden Seiten erstrecken.

    Es ist zulässig, Bereiche mit Stolpergefahr oder Bereiche, in denen die Rampenfläche auch Teil der Treppe ist, ebenfalls zu markieren.

    3.11.4.1.7.   Eine tragbare Rampe muss in der Position, in der sie genutzt wird, gesichert sein. Für eine tragbare Rampe muss ein geeigneter Platz zur Verfügung stehen, an dem diese sicher aufbewahrt werden kann und an dem sie leicht zugänglich ist.

    3.11.4.2   Betriebsarten

    3.11.4.2.1   Das Aus- und Einfahren der Rampe kann entweder von Hand oder fremdkraftbetätigt erfolgen.

    3.11.4.3   Zusätzliche technische Vorschriften für fremdkraftbetätigte Rampen

    3.11.4.3.1   Das Aus- und Einfahren der Rampe muss durch gelbe Blinkleuchten und ein Schallzeichen angezeigt werden.

    3.11.4.3.2   Wenn das Aus- und Einfahren der Rampe eine Verletzungsgefahr birgt, muss sie durch eine Sicherheitseinrichtung geschützt sein.

    3.11.4.3.3   Die Sicherheitseinrichtungen müssen die Bewegung der Rampe unmittelbar anhalten, wenn auf die Rampe eine Reaktionskraft von nicht mehr als 150 N wirkt. Die Spitzenkraft darf kurzzeitig höher als 150 N sein, allerdings 300 N nicht übersteigen. Welches Verfahren zur Messung der Reaktionskraft verwendet wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Leitlinien für die Messung der Reaktionskräfte sind in Anhang 6 dieser Regelung enthalten.

    3.11.4.3.4   Die horizontale Bewegung der Rampe muss unterbrochen werden, sobald diese mit einer Masse von 15 kg belastet wird.

    3.11.4.4   Bedienung von fremdkraftbetätigten Rampen

    3.11.4.4.1   Hat der Fahrzeugführer eine ausreichende Sicht auf die Rampe, um ihren Einsatz und ihre Benutzung zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste hinreichend zu überwachen, kann die Rampe vom Fahrersitz aus bedient werden. Dieser Vorschrift kann durch die Verwendung von geeigneten Einrichtungen für die indirekte Sicht entsprochen werden.

    3.11.4.4.2   In allen anderen Fällen muss sich die Betätigungseinrichtung neben der Rampe befinden. Die Betätigungseinrichtung darf jedoch nur vom Fahrersitz aus aktiviert und deaktiviert werden können.

    3.11.4.5   Von Hand betätigte Rampe

    3.11.4.5.1   Die Rampe muss so konstruiert sein, dass sie ohne übermäßigen Kraftaufwand betätigt werden kann.


    ANHANG 9

    (nicht belegt)


    ANHANG 10

    Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und Typgenehmigung eines Fahrzeugs, das mit einem bereits als selbstständige technische Einheit Genehmigten Aufbau Ausgerüstet ist

    1   TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

    1.1

    Wenn der Hersteller für einen Fahrzeugaufbau als selbstständige technische Einheit die Typgenehmigung nach dieser Regelung beantragt, so muss er der Genehmigungsbehörde gegenüber zufrieden stellend nachweisen, dass die von ihm angegebenen Vorschriften eingehalten wurden. Für die Einhaltung der übrigen Vorschriften dieser Regelung und den entsprechenden Nachweis gilt Absatz 2.

    1.2

    Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass das vervollständigte Fahrzeug bestimmte Bedingungen einhält (beispielsweise Merkmale eines geeigneten Fahrgestells, Verwendungs- oder Anbaubeschränkungen usw.); diese Bedingungen werden auf der Typgenehmigungsbescheinigung vermerkt.

    1.3

    Alle diese Bedingungen sind dem Käufer des Fahrzeugaufbaus oder dem Hersteller der nächsten Baustufe des Fahrzeugs in geeigneter Form mitzuteilen.

    2   TYPGENEHMIGUNG FÜR EIN FAHRZEUG, FÜR DESSEN AUFBAU ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT DIE TYPGENEHMIGUNG BEREITS ERTEILT WURDE.

    2.1

    Wenn der Hersteller für ein Fahrzeug, für dessen Aufbau als selbstständige technische Einheit die Typgenehmigung bereits erteilt wurde, die Typgenehmigung nach dieser Regelung beantragt, so muss er der Genehmigungsbehörde gegenüber zufrieden stellend nachweisen, dass diejenigen Vorschriften dieser Regelung eingehalten wurden, die nicht bereits in Einklang mit Absatz 1 nachweislich erfüllt wurden, wobei vorherige Typgenehmigungen für das unvollständige Fahrzeug zu berücksichtigen sind.

    2.2

    Die nach Absatz 1.2 festgelegten Vorschriften müssen erfüllt sein.


    ANHANG 11

    MASSEN UND ABMESSUNGEN

    1   Dieser Anhang gilt für Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, soweit sie für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner allgemeinen Bauart erforderlich sind.

    2   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Im Sinne dieses Anhangs ist (sind)

    2.1

    „Achsgruppe“ Achsen als Teil eines Achsaggregats. Bei zwei Achsen wird die Gruppe als Doppelachse und bei drei Achsen als Dreifachachse bezeichnet. Definitionsgemäß gilt eine Einzelachse als eine aus einer Achse bestehende Achsgruppe.

    2.2

    „Fahrzeugabmessungen“ die vom Hersteller angegebenen Abmessungen des Fahrzeugs, die von seiner Bauart abhängen.

    2.2.1

    „Fahrzeuglänge“ eine nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.1 gemessene Abmessung.

    Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeuglänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

    a)

    Wischer und Wascheinrichtungen,

    b)

    vordere oder hintere Kennzeichenschilder,

    c)

    Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

    d)

    Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,

    e)

    lichttechnische Einrichtungen,

    f)

    Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht,

    g)

    Sichthilfen,

    h)

    Luftansaugleitungen,

    i)

    Längsanschläge für Wechselaufbauten,

    j)

    Trittstufen und Handgriffe,

    k)

    Stoßfängergummis und vergleichbare Teile,

    l)

    Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand mit einer Abmessung von höchstens 300 mm, sofern die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöht wird,

    m)

    Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,

    n)

    Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,

    o)

    äußere Sonnenblenden.

    2.2.2

    „Fahrzeugbreite“ eine nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.2 gemessene Abmessung.

    Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

    a)

    Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

    b)

    Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,

    c)

    Reifenschadenanzeiger,

    d)

    vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,

    e)

    lichttechnische Einrichtungen,

    f)

    Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein,

    g)

    Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht,

    h)

    Reifendruckanzeiger,

    i)

    einziehbare Stufen,

    j)

    die unmittelbar über dem Aufstandspunkt liegende Ausbauchung der Reifenwände,

    k)

    Sichthilfen,

    l)

    einziehbare Spurführungseinrichtungen von Kraftomnibussen für die Verwendung in Spurbussystemen (in eingezogener Stellung),

    m)

    Beleuchtungseinrichtungen für Betriebstüren.

    2.2.3

    „Fahrzeughöhe“ eine nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.3 gemessene Abmessung.

    Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

    a)

    Antennen,

    b)

    Scheren- oder Stangenstromabnehmer in angehobener Stellung.

    Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

    2.3

    „technisch zulässige Achslast (m)“ die vom Fahrzeughersteller angegebene größte zulässige statische Vertikallast, die aufgrund der Bauart von Fahrzeug und Achse von der Achse auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird.

    2.4

    „technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe (μ)“ die vom Fahrzeughersteller angegebene größte zulässige statische Vertikallast, die aufgrund der Bauart von Fahrzeug und Achsgruppe von der Achsgruppe auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird.

    2.5

    „Anhängelast“ die Gesamtlast, die von der (den) Achse(n) des gezogenen Fahrzeugs (der gezogenen Fahrzeuge) auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird.

    2.6

    „technisch zulässige Anhängelast (TM)“ die vom Hersteller angegebene größte Anhängelast.

    2.7

    „technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt eines Fahrzeugs“ die vom Hersteller angegebene größte zulässige statische Vertikallast am Kupplungspunkt, die von der Bauart des Fahrzeugs und/oder der Verbindungseinrichtung abhängt. In diesem Wert ist definitionsgemäß die Masse der Verbindungseinrichtung des Fahrzeugs nicht enthalten.

    2.8

    „technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (MC)“ die vom Hersteller angegebene Gesamtmasse einer Kombination aus Kraftfahrzeug und Anhänger(n).

    2.9

    „Achshubeinrichtung“ eine am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung zur Verringerung bzw. Erhöhung der Achslast je nach Beladungszustand des Fahrzeugs; hierzu werden die Räder

    a)

    entweder von der Fahrbahn abgehoben bzw. auf die Fahrbahn abgesenkt

    b)

    oder nicht von der Fahrbahn abgehoben (z. B. bei Luftfedersystemen oder anderen Systemen),

    um den Reifenverschleiß zu verringern, wenn das Fahrzeug nicht voll beladen ist, und/oder um das Anfahren von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen auf glatter Fahrbahn durch eine Erhöhung der Antriebsachslast zu erleichtern.

    3   VORSCHRIFTEN

    3.1   Bestimmung der Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs und der Achslastverteilung

    Die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs und die Achslastverteilung werden an den nach Absatz 3.4 dieser Regelung vorgeführten, stehenden Fahrzeugen bestimmt, deren Räder sich in Geradeausstellung befinden. Wenn die Messwerte nicht um mehr als 3 % von den vom Hersteller für entsprechende technische Konfigurationen innerhalb des Typs angegebenen Werten oder bei Fahrzeugen der Klasse M2 mit höchstens 3,5 t nicht um mehr als 5 % abweichen, werden die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs und die Achslastverteilung entsprechend den Angaben des Herstellers für die Überprüfung der Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften herangezogen. Anderenfalls werden die Messwerte verwendet, und der Technische Dienst kann dann bei Bedarf zusätzliche Messungen an anderen Fahrzeugen als den nach Absatz 3.4 dieser Regelung vorgeführten Fahrzeugen vornehmen.

    3.2   Berechnung der Achslastverteilung

    3.2.1   Berechnungsverfahren

    3.2.1.1

    Für die nachstehend beschriebene Berechnung der Achslastverteilung stellt der Hersteller dem für die Prüfungen zuständigen Technischen Dienst zu jeder technischen Konfiguration innerhalb des Fahrzeugtyps die erforderlichen Angaben zur Verfügung (in Form einer Tabelle oder in einer anderen geeigneten Form), aus denen die entsprechenden Werte für die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, die technisch zulässigen Achslasten an den Achsen und Achsgruppen, die technisch zulässige Anhängelast und die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination hervorgehen.

    3.2.1.2

    Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die nachstehenden Vorschriften bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind. Hierfür können die Berechnungen auf die ungünstigsten Fälle beschränkt werden.

    3.2.1.3

    Die Vorschriften des Absatzes 3.2 müssen in Bezug auf die nachstehenden Parameter M, mi, μj, TM und MC eingehalten sein, die wie folgt definiert sind:

    M

    =

    die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,

    mi

    =

    die technisch zulässige Achslast mit Index „i“, wobei „i“ von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs geht,

    μj

    =

    die technisch zulässige Achslast an der Einzelachse oder Achsgruppen mit Index „j“, wobei „j“ von 1 bis zur Gesamtzahl der Einzelachsen und Achsgruppen geht,

    TM

    =

    die technisch zulässige Anhängelast und

    MC

    =

    die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination.

    3.2.1.4

    Im Falle einer Einzelachse, die als Achse den Index „i“ und als Achsgruppe den Index „j“ trägt, ist definitionsgemäß mi = μi.

    3.2.1.5

    Für die nach Absatz 3.2.1.2 vorgeschriebenen Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet. Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die nach Absatz 3.2.1.2 vorgeschriebenen Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.

    3.2.1.6

    Bei Achsgruppen muss der Hersteller angeben, nach welcher Regel die auf die Achsgruppen wirkende Gesamtlast auf die einzelnen Achsen verteilt wird (z. B. durch Angabe der Verteilungsformeln oder durch Vorlage von Verteilungsdiagrammen).

    3.2.2   Lastgrenzen

    3.2.2.1

    Die Summe der Achslasten mi darf nicht kleiner als die Masse M sein.

    3.2.2.2

    Bei jeder Achsgruppe mit Index „j“ darf die Summe der Achslasten mi an ihren Achsen nicht kleiner als die Achslast μj sein. Außerdem darf jede der Achslasten mi nicht kleiner als der auf die Achse „i“ einwirkende Teil von μj sein, wie er durch die Achslastverteilungsregeln für diese Achsgruppe bestimmt ist.

    3.2.2.3

    Die Summe der Achslasten μj darf nicht kleiner als die Masse M sein.

    3.2.2.4

    MC darf nicht größer als M + TM sein.

    3.2.3   Beladungszustände

    3.2.3.1

    Die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs plus die Masse Q, multipliziert mit der Zahl der sitzenden und stehenden Fahrgäste, plus die Massen WP, B und BX nach Absatz 3.2.3.2.1 plus die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt, wenn vom Hersteller eine Kupplung angebracht wurde, dürfen nicht größer als die Masse M sein.

    3.2.3.2

    Wenn das betriebsbereite Fahrzeug nach den Vorschriften des Absatzes 3.2.3.2.1 beladen ist, darf die Achslast an jeder Achse nicht größer als die Achslast mi an jeder Achse und die Achslast an jeder Einzelachse oder Achsgruppe nicht größer als die Achslast μj an dieser Achsgruppe sein. Darüber hinaus muss die Antriebsachslast oder die Summe der Antriebsachslasten mindestens 25 % von M betragen.

    3.2.3.2.1

    Das betriebsbereite Fahrzeug ist beladen mit einer der Zahl P der sitzenden Fahrgäste mit der Masse Q entsprechenden Masse; einer der Zahl SP der stehenden Fahrgäste mit der Masse Q entsprechenden Masse, die gleichmäßig auf die für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche S1 verteilt ist; gegebenenfalls einer Masse WP, die gleichmäßig auf jeden Rollstuhlplatz verteilt ist; einer B (kg) entsprechenden Masse, die gleichmäßig auf die Gepäckräume verteilt ist; und einer BX (kg) entsprechenden Masse, die gleichmäßig auf die für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche verteilt ist. Dabei

    ist P die Zahl der sitzenden Fahrgäste.

    ist S1 die Fläche für stehende Fahrgäste. Bei Fahrzeugen der Klasse III oder B ist S1 = 0.

    darf SP (vom Hersteller angegeben) nicht größer als S1/SSp sein, wobei SSp die in der nachstehenden Tabelle für einen stehenden Fahrgast festgelegte Fläche ist.

    ist WP (kg) die Zahl der Rollstuhlplätze, multipliziert mit 250 kg, was der Masse eines Rollstuhls und eines Rollstuhlfahrers entspricht.

    muss B (kg) (vom Hersteller angegeben) einen Zahlenwert von mindestens 100 × V haben. In diesem Wert ist die Masse in Gepäckräumen oder auf Gepäckträgern, die an der Außenseite des Fahrzeugs angebracht sein können, enthalten.

    ist V das Gesamtfassungsvermögen der Gepäckräume in m3. Bei der Genehmigung eines Fahrzeugs der Klasse I oder A wird das Fassungsvermögen der nur von außen zugänglichen Gepäckräume nicht berücksichtigt.

    muss BX (vom Hersteller angegeben) einen Zahlenwert von mindestens 75 kg/m2 haben.

    Doppelstockfahrzeuge dürfen nicht für die Beförderung von Gepäck auf dem Dach ausgerüstet sein, daher ist BX bei Doppelstockfahrzeugen gleich Null.

    Q und SSp entsprechen den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten:

    Fahrzeugklasse

    Q (kg) Masse eines Fahrgasts

    SSp (m2/Fahrgast)

    für einen stehenden Fahrgast festgelegte Fläche

    Klassen I und A

    68

    0,125

    Klasse II

    71 (1)

    0,15

    Klassen III und B

    71 (1)

    keine stehenden Fahrgäste

    3.2.3.2.2

    Bei einem Fahrzeug, dessen Sitzplatzzahl verändert werden kann, das über eine Fläche für stehende Fahrgäste (S1) verfügt und/oder für die Beförderung von Rollstühlen ausgerüstet ist, werden nach den Vorschriften der Absätze 3.2.3.1 und 3.2.3.2 für jeden der im Folgenden beschriebenen Beladungszustände die jeweils zutreffenden Massen bestimmt:

    3.2.3.2.2.1

    Es sind zuerst alle vorhandenen Sitze, dann die verbleibende Fläche für stehende Fahrgäste (bis zu der vom Hersteller angegebenen höchsten Stehplatzzahl, falls sie erreicht ist, außer in Bereichen, die ausschließlich für Rollstuhlfahrer bestimmt sind) und, falls noch Platz vorhanden ist, alle Rollstuhlplätze besetzt.

    3.2.3.2.2.2

    Es sind zuerst alle vorhandenen Flächen für stehende Fahrgäste (bis zu der vom Hersteller angegebenen höchsten Stehplatzzahl außer in Bereichen, die ausschließlich für Rollstuhlfahrer bestimmt sind), dann die verbleibenden Sitze für sitzende Fahrgäste und, falls noch Platz vorhanden ist, alle Rollstuhlplätze besetzt.

    3.2.3.2.2.3

    Es sind zuerst alle vorhandenen Rollstuhlplätze, dann die verbleibende Fläche für stehende Fahrgäste (bis zu der vom Hersteller angegebenen höchsten Stehplatzzahl, falls sie erreicht ist) und anschließend die verbleibenden verfügbaren Sitze besetzt.

    3.2.3.3

    Wenn das Fahrzeug betriebsbereit oder nach den Vorschriften des Absatzes 3.2.3.2.1 beladen ist, darf die Vorderachslast bzw. die Achslast an der Vorderachsgruppe nicht kleiner als der in der nachstehenden Tabelle angegebene Prozentsatz der Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs oder der technisch zulässigen Gesamtmasse „M“ sein.

    Klassen I und A

    Klasse II

    Klassen III und B

    Einzelfahrzeug

    Gelenkfahrzeug

    Einzelfahrzeug

    Gelenkfahrzeug

    Einzelfahrzeug

    Gelenkfahrzeug

    20

    20

    25 (2)

    20

    25 (2)

    20

    3.2.3.4

    Wenn ein Fahrzeug für mehr als eine Klasse genehmigt werden soll, gelten die Vorschriften der Absätze 3.2.3.1 und 3.2.3.2 für jede Klasse.

    3.3   Kennzeichnung von Fahrzeugen

    3.3.1   Im Fahrzeug müssen an einer für den Fahrzeugführer von seinem Sitz aus sichtbaren Stelle folgende Angaben angebracht sein:

    3.3.1.1

    mit mindestens 10 mm hohen Buchstaben oder Piktogrammen und mindestens 12 mm hohen Ziffern

    3.3.1.1.1

    die Höchstzahl der im Fahrzeug vorgesehenen Sitzplätze,

    3.3.1.1.2

    gegebenenfalls die Höchstzahl der im Fahrzeug vorgesehenen Stehplätze,

    3.3.1.1.3

    gegebenenfalls die Höchstzahl der im Fahrzeug vorgesehenen Rollstuhlplätze;

    3.3.1.2

    mit mindestens 10 mm hohen Buchstaben oder Piktogrammen und mindestens 12 mm hohen Ziffern

    3.3.1.2.1

    die Gepäckmasse, die befördert werden darf, wenn das Fahrzeug nach den Vorschriften des Absatzes 3.2.3 voll beladen ist.

    3.3.1.2.2

    Dabei handelt es sich um die Gepäckmasse

    3.3.1.2.2.1

    in den Gepäckräumen (Masse B, Absatz 3.2.3.2.1),

    3.3.1.2.2.2

    auf dem Dach, wenn es für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist (Masse BX, Absatz 3.2.3.2.1).

    3.3.2   In der Nähe der oben genannten Kennzeichnungen muss eine Fläche vorgesehen sein, auf der im Fahrzeug mit mindestens 10 mm hohen Buchstaben oder Piktogrammen und mindestens 12 mm hohen Ziffern die Gepäckmassen B und BX angegeben werden können, die befördert werden dürfen, wenn das Fahrzeug mit der Höchstzahl von Fahrgästen und Mitgliedern des Fahrpersonals beladen ist und bei dem Fahrzeug die höchstzulässige Gesamtmasse oder die höchstzulässige Achslast an einer Achse oder Achsgruppe nicht überschritten ist, bei der es in dem Land der Vertragspartei, in dem es zugelassen werden soll, in Betrieb genommen werden kann. Vertragsparteien, die die Angabe dieser Gepäckmassen vorschreiben, müssen in Absprache mit dem Hersteller die anzugebenden Massen festlegen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge vor ihrer Zulassung mit dieser Aufschrift versehen werden.

    3.4   Manövrierbarkeit

    3.4.1   Alle Fahrzeuge müssen innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem äußeren Radius von 12,50 m und einem inneren Radius von 5,30 m nach jeder Seite eine vollständige Kreisfahrt von 360° ausführen können, ohne dass die äußersten Punkte des Fahrzeugs (mit Ausnahme der vorstehenden Teile, die bei der Messung der Fahrzeugbreite nicht zu berücksichtigen sind) über die Kreislinie hinausragen. Für Fahrzeuge mit Achshubeinrichtung gilt diese Vorschrift auch bei angehobenen Hubachsen oder bei Lastverlagerungsachsen in unbelastetem Zustand.

    3.4.1.1

    Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 3.4.1 wird überprüft, indem der äußerste Punkt der Vorderseite des Fahrzeugs entlang der Umrisslinie des äußeren Kreises geführt wird (siehe die Abbildung A).

    3.4.2   Bei dem stehenden Fahrzeug wird eine vertikale Tangentialebene an der Seite des Fahrzeugs, die der Kreisfläche abgewandt ist, festgelegt, indem auf dem Boden eine Linie gezogen wird. Bei einem Gelenkfahrzeug müssen die beiden starren Teile entlang dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug auf einer geraden Linie in den Kreis nach Absatz 3.4.1 hinein, dann darf dabei kein Teil um mehr als 0,60 m (siehe die Abbildungen B und C) über diese vertikale Ebene hinausragen.

    Abbildung A

    Image

    Abbildung B

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    Abbildung C

    Image

    3.4.3   Die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 3.4.1 und 3.4.2 kann auf Antrag des Herstellers auch mit Hilfe einer geeigneten gleichwertigen Berechnung oder einer geometrischen Demonstration überprüft werden.

    3.4.4   Bei unvollständigen Fahrzeugen muss der Hersteller die größten zulässigen Abmessungen angeben, mit denen das Fahrzeug nach den Vorschriften der Absätze 3.4.1 und 3.42 geprüft wird.


    (1)  einschließlich 3 kg für Handgepäck

    (2)  Bei Dreiachsfahrzeugen der Klassen II und III mit zwei gelenkten Achsen wird dieser Wert auf 20 % verringert.


    ANHANG 12

    Zusätzliche sicherheitsvorschriften für oberleitungsbusse

    1   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BETRIEBSPARAMETER

    Im Sinne dieses Anhangs haben die nachstehenden Benennungen folgende Bedeutung:

    1.1   „Fahrleitungsspannung“ ist die Spannung, die zum Fahrzeug von einer externen Stromversorgung geliefert wird.

    Oberleitungsbusse müssen so beschaffen sein, um mit einer Fahrleitungsspannung mit einem Nennwert von

    a)

    600 V (Betriebsbereich von 400 V bis 720 V),

    b)

    750 V (Betriebsbereich von 500 V bis 900 V) zu fahren.

    1.2   Die Stromkreise im Oberleitungsbus werden klassifiziert in:

    1.2.1

    „Hochspannungsstromkreise“ sind Stromkreise, denen Spannung aus der Fahrleitung zugeführt wird.

    1.2.2

    „Niederspannungsstromkreise“ sind Stromkreise, denen Spannung mit einem Nennwert von 12 V, 24 V oder 42 V zugeführt wird.

    1.2.3

    „Dreiphasenstromkreise“ sind Stromkreise, die mit einer Dreiphasenspannung von höchstens 400 V (Wechselstrom) gespeist werden.

    1.3   Klimatische Nennbedingungen

    Oberleitungsbusse müssen so beschaffen sein, um zuverlässig unter folgenden Umgebungsbedingungen zu fahren:

    1.3.1

    im Temperaturbereich von – 40 °C bis + 40 °C,

    1.3.2

    bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 98 % bei einer Temperatur bis zu 25 °C,

    1.3.3

    bei einem Luftdruck von 866 kPa bis 1 066 kPa,

    1.3.4

    in höchstens 1 000 m Höhe über dem Meeresspiegel.

    1.4   „Selbstverlöschendes Material“ ist ein Werkstoff, der nicht weiterbrennt, wenn die Zündquelle entfernt worden ist.

    2   STROMABNAHME

    2.1

    Die elektrische Energie muss von Fahrdrähten durch einen oder mehrere Stromabnehmer abgenommen werden, normalerweise bestehend aus zwei Stangenstromabnehmern. (Ein einzelner Stangenstromabnehmer oder ein Scherenstromabnehmer kann bei Spurführung verwendet werden). Ein Stromabnehmer muss aus einer Dachhalterung (Stromabnehmerbasis), einer Stange, einem elektrischen Stromabnehmer (Stromabnehmerkopf) und einem elektrischen Stromabnehmer mit austauschbarem Einsatz bestehen. Die Stromabnehmer müssen so befestigt sein, dass sie in der Horizontalen und in der Vertikalen drehbar sind.

    2.2

    Die Stangen müssen aus isoliertem Material oder Metall bestehen, das mit Isoliermaterial ummantelt ist, das gegen mechanische Stöße beständig ist.

    2.3

    Die Stromabnehmer müssen so beschaffen sein, dass ein ausreichender dauerhafter Kontakt zu den Fahrdrähten gewährleistet ist, wenn die Fahrdrähte sich in einer Höhe zwischen 4 m bis 6 m über dem Boden befinden, und bei Stromabnehmern die Längsachse des Oberleitungsbusses in Bezug auf die Achse der Oberleitung nach jeder Seite um mindestens 4,0 m ausweichen kann.

    2.4

    Wird der Stromabnehmer zufällig vom Fahrdraht gelöst (ausgedrahtet), dürfen die oberen Enden des (der) Stromabnehmer(s) beim Ausdrahten nicht über eine Höhe von 7,2 m über die Fahrbahn hinaus oder höchstens 1 m über die Fahrdrähte angehoben und nicht weniger als 0,5 m über dem Dach des Oberleitungsbusses abgesenkt werden.

    2.5

    Jeder Stromabnehmer muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Stromabnehmerstange bei einer Entgleisung automatisch nach unten zieht.

    2.6

    Wird der Stromabnehmerkopf von der Stange abgetrennt, so muss er mit der Stange verbunden bleiben und darf nicht herunterfallen.

    2.7

    Der Isolationswiderstand des Stromabnehmers gegenüber der Dachhalterung/der Masse des Oberleitungsbusses muss mindestens 10 MΩ betragen.

    2.8

    Die Stromabnehmer dürfen so ausgerüstet sei, dass sie zumindest zum Einziehen vom Fahrerabteil aus fern bedient werden können.

    2.9

    Die Einrichtung muss so hergestellt sein, dass es für den Fahrzeugführer möglich ist, falls erforderlich, die Einsätze der Stromabnehmer während des Fahrbetriebs auszutauschen.

    3   TRAKTIONS- UND ZUSATZGERÄTE

    3.1

    Elektrische Bauteile im Oberleitungsbus müssen gegen Überspannung und Kurzschlussstrom geschützt sein. Die Schutzwirkung wird vorzugsweise mit Stromunterbrechern erreicht, die automatisch, fernbedient oder von Hand rückgestellt werden.

    3.2

    Elektrische Bauteile müssen gegen Kommutation oder atmosphärische Überspannung geschützt sein.

    3.3

    Die Stromunterbrecher müssen für die Unterbrechung einzelner defekter Schaltkreise sorgen.

    3.4

    Ist in einem Stromkreis ein einziger Stromunterbrecher vorhanden, dann muss dieser mit dem positiven Leiter des Stromkreises verbunden sein.

    3.5

    Alle Stromkreise und Schaltungsverzweigungen müssen doppelt verkabelt sein. Der Aufbau des Oberleitungsbusses darf nur bei Niederspannungsstromkreisen für die Stromrückführung genutzt werden.

    3.6

    Batteriekästen, -deckel und -tröge müssen aus nichtentflammbaren oder selbstverlöschenden Materialien bestehen.

    3.7

    Elektrische Bauteile, die mit Fahrleitungsspannung gespeist werden, müssen zusätzlich gegenüber dem Fahrzeug isoliert sein.

    3.8

    Elektrische Bauteile außer Anfahrwiderständen müssen gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein, die nicht in das Gehäuse eindringen und sich nicht auf isolierten, stromführenden Teilen absetzen dürfen.

    3.9

    Unter klimatischen Nennbedingungen darf bei einem trockenen, sauberen Oberleitungsbus der Isolationswiderstand der Stromkreise, wenn alle drehenden Maschinen und Geräte eingeschaltet sind, folgende Werte nicht unterschreiten:

    3.9.1

    Busaufbau gegenüber Hochspannungsstromkreisen

    5 MΩ

    3.9.2

    Hochspannungsstromkreise gegenüber Niederspannungsstromkreisen

    5 MΩ

    3.9.3

    Aufbau gegenüber dem Pluspol von Niederspannungsstromkreisen

    1 MΩ

    3.10

    Verdrahtung und Geräte

    3.10.1

    Für Hochspannungsstromkreise sind nur mehradrige Kabel zu verwenden. Alle Gleichstrom-Hochspannungsleiter müssen mit einer Isolierung versehen sein, die für 3 000 V Gleichstrom oder Wechselstrom ausgelegt ist.

    3.10.2

    Verlegte Drähte und Kabel dürfen nicht mechanisch beansprucht werden.

    3.10.3

    Die Kabelisolierung muss so beschaffen sein, dass keine Brandausbreitung erfolgt.

    3.10.4

    Kabel für unterschiedliche Spannungen müssen getrennt verlegt sein.

    3.10.5

    Kabelkanäle müssen aus nichtentflammbarem Material bestehen.

    3.10.6

    (nicht belegt)

    3.10.7

    Kabel unter dem Fahrzeugboden müssen in Rohren verlegt sein, die sie vor Wasser und Staub schützen.

    3.10.8

    Die Drähte und Kabel müssen so beschaffen sein, dass die Isolierung nicht durch Abrieb (Durchscheuerung) beschädigt werden kann. Kabeldurchführungen aus elastomerem Werkstoff müssen an Stellen vorhanden sein, an denen Kabel durch Metallteile geführt werden. Der Krümmungsradius von Rohrbündeln mit Kabeln muss mindestens das Fünffache des Außendurchmessers des Rohres betragen.

    3.10.9

    In der Nähe der Stromunterbrecher müssen die Kabel so geführt sein, dass der Lichtbogen nicht auf sie überspringen kann.

    3.10.10.

    Es muss sichergestellt sein, dass Kabel nicht durch heiß gewordene Widerstände und andere elektrische Bauteile beschädigt werden können. In kritischen Bereichen müssen wärmebeständige Drähte verlegt sein.

    3.10.11

    Kabelhalterungen, Steckvorrichtungen und andere Befestigungsvorrichtungen müssen aus nichtentflammbaren oder selbstverlöschenden Materialien bestehen. Elektrische Bauteile aus selbstverlöschenden Materialien dürfen nur außerhalb des Fahrgastraums eingebaut sein.

    3.10.12

    Alle Stromkreise müssen einer Überspannungsprüfung unterzogen werden. Die Prüfspannung muss bei Wechselstrom mit einer Frequenz von 50 Hz und annähernd sinusförmig sein. Die Prüfspannung ist etwa 1 Minute lang anzulegen.

    3.10.12.1

    Die Prüfspannung Utest für elektrische Geräte und Kabel für Hochspannungsstromkreise muss folgenden Wert haben:

    Utest = 2,5 U + 2 000 V Wechselstrom.

    Dabei ist U die Nennspannung.

    3.10.12.2

    Die Prüfspannung Utest für Niederspannungskreise beträgt 750 V Wechselstrom.

    3.11

    Die Halterungen der elektrischen Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Kabel müssen folgenden mechanischen Beanspruchungen standhalten:

    3.11.1

    einer sinusförmigen Schwingung mit einer Frequenz von 0,5 Hz-55 Hz und einer größten Amplitude von 10 m/s2 einschließlich etwaiger Resonanzschwingungen,

    3.11.2

    einzelnen Stößen mit einer maximalen Stoßbeschleunigung von 30 m/s2 und einer Dauer von 2 ms-20 ms in vertikaler Richtung.

    4   ELEKTRISCHE SICHERHEIT FÜR FAHRGÄSTE UND FAHRPERSONAL

    4.1

    Unter angenommenen klimatischen Bedingungen darf bei einem trockenen und sauberen Oberleitungsbus, der über beide Stromabnehmer mit dem positiven und dem negativen Fahrdraht verbunden ist, der Kriechstrom zwischen Busaufbau und „Erde“ nicht mehr als 0,2 mA betragen.

    4.2

    Der Oberleitungsbus muss mit bordeigenen Einrichtungen zur ständigen Überwachung von Kriechstrom oder Kriechspannung zwischen dem Fahrgestell und der Fahrbahnoberfläche ausgerüstet sein. Die Einrichtung muss die Hochspannungsstromkreise bei einem Kriechstrom von mehr als 3 mA bei einer Spannung von 600 V Gleichstrom oder einer Kriechspannung von mehr als 40 V von dem Fahrleitungssystem trennen.

    4.3

    Pfosten und Haltestangen an Türöffnungen müssen aus isoliertem Material bestehen, mit einer gegen mechanische Beanspruchung beständigen Isolierung beschichtet sein oder gegenüber dem Aufbau des Oberleitungsbusses isoliert sein. Der Isolationswiderstand muss auf einer quadratischen Kontaktfläche von 100 cm2 ± 5 cm2 mindestens 1,0 MΩ betragen.

    4.4

    Die ersten Stufen des Fahrzeugeinstiegs müssen aus isoliertem Material bestehen oder mit einer gegen mechanische Beanspruchung beständigen Isolierung beschichtet sein. Der Isolationswiderstand muss auf einer quadratischen Kontaktfläche von 300 cm2 ± 5 cm2 mindestens 1,0 MΩ betragen.

    4.5

    Die Türblätter müssen aus isoliertem Material bestehen oder gegenüber dem Aufbau des Oberleitungsbusses isoliert sein. Der Isolationswiderstand muss auf dem Türblatt auf einer quadratischen Kontaktfläche von 300 cm2 ± 5 cm2 mindestens 1,0 MΩ betragen.

    4.6

    An den Türöffnungen müssen die Verkleidungen am äußeren Aufbau mit einer Isolierung beschichtet sein. Die isolierte Fläche muss an jeder Seite der Türöffnung mindestens 50 cm breit sein und bis zu einer Höhe von mindestens 200 cm über der Fahrbahn reichen. Der Widerstand der Isolierung gegenüber dem Aufbau des Oberleitungsbusses muss auf einer quadratischen Kontaktfläche von 200 cm2 ± 5 cm2 mindestens 1,0 MΩ betragen.

    4.7

    Ist der Oberleitungsbus mit doppelt isolierten Umrichtern ausgerüstet, dann gelten die Vorschriften der Absätze 4.3 bis 4.6 nicht.

    5   DER FAHRERRAUM

    5.1

    Im Fahrerraum sollen sich keine Hochspannungsgeräte befinden, zu denen der Fahrzeugführer Zugang hat.

    5.2

    Am Armaturenbrett müssen mindestens folgende Geräte angeordnet sein:

    5.2.1

    ein Gerät zum Anzeigen der Spannung im Fahrleitungssystem,

    5.2.2

    ein Gerät zum Anzeigen der Nullspannung im Fahrleitungssystem,

    5.2.3

    ein Zustandsanzeiger für den automatischen Hauptschalter des Fahrleitungssystems,

    5.2.4

    eine Batterie-Lade-/Entladeanzeige,

    5.2.5

    ein Gerät zum Anzeigen gefährlicher Spannung am Aufbau oder eines Kriechstroms über dem zulässigen Wert gemäß Absatz 4.2.


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