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Document 42010X0831(05)

Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale

ABl. L 230 vom 31.8.2010, p. 253–263 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/105(2)/oj

31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/253


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale

Einschließlich des gesamten gültiges Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 — Tag des Inkrafttretens: 22. Juli 2009

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Technische Vorschriften

6.

Änderung des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Übergangsbestimmungen

11.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der besonderen Konstruktionsmerkmale für die Beförderung gefährlicher Güter

Anhang 2 —

Anordnungen der Genehmigungszeichen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Die Vorschriften dieser Regelung gelten für den Bau der Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen der Klasse N und ihren Anhängern der Klasse O (1), die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Anhang B Abschnitt 9.1.2 entsprechen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

2.1.

   „Basisfahrzeug“ (im Folgenden als „Fahrzeug“ bezeichnet) ein Fahrgestell mit Fahrerhaus, eine Sattelzugmaschine, ein Anhängerfahrgestell oder ein Anhänger in selbsttragender Bauweise für die Beförderung gefährlicher Güter;

2.2.

   „Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der in dieser Regelung genannten Konstruktionsmerkmale nicht wesentlich voneinander unterscheiden.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner besonderen Konstruktionsmerkmale ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1.

eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Aufbaus, seines Motors (Selbstzündungsmotor, Fremdzündungsmotor), seiner Abmessungen, seiner Bauart und der verwendeten Werkstoffe;

3.2.2.

die Fahrzeugbezeichnung nach Abschnitt 9.1.1.2 des ADR (EX/II, EX/III, AT, FL, OX, MEMU);

3.2.3.

Zeichnungen des Fahrzeugs;

3.2.4.

die technisch zulässige Masse (kg) des vollständigen Fahrzeugs.

3.3.

Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, ist dem Technischen Dienst zur Verfügung zustellen, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 04 für die Regelung in ihrer durch Änderungsserie 04 geänderten Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp nach Absatz 2.2 zuteilen.

4.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.4.1.

einem Kreis, in dessen Inneren sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1 und

4.4.3.

einem von der Genehmigungsnummer getrennten zusätzlichen Zeichen, das die Fahrzeugbezeichnung nach Absatz 9.1.1.2 des ADR darstellt. Bei MEMU-Fahrzeugen darf das Zeichen „EX/III“ verwendet werden.

4.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds oder auf diesem selbst anzuordnen.

4.8.

Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel des Genehmigungszeichens.

5.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

5.1.   Die Fahrzeuge müssen den in der Tabelle (3) für die jeweilige Fahrzeugbezeichnung angegebenen nachstehenden Vorschriften entsprechen.

Für die Zwecke dieser Regelung müssen MEMU-Fahrzeuge den Anforderungen an EX/III-Fahrzeuge entsprechen.

Bei Fahrzeugen, die gemäß dieser Regelung in der Fassung ihrer Änderungsserie 04 den Anforderungen an EX/III genügen und entsprechend zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an MEMU-Fahrzeuge als eingehalten.

5.1.1.   ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG

5.1.1.1.   Allgemeine Vorschriften

Die gesamte elektrische Anlage muss nach den Angaben in der Tabelle in Absatz 5.1 den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

5.1.1.2.   Leitungen

5.1.1.2.1.

Die Leiter müssen ausreichend bemessen sein, so dass Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen ausreichend isoliert sein. Alle Stromkreise müssen durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher abgesichert sein. Dies gilt jedoch nicht für folgende Stromkreise:

von der Batterie zu Kaltstart und Abstellvorrichtungen des Motors,

von der Batterie zur Drehstromlichtmaschine,

von der Drehstromlichtmaschine zum Sicherungs- oder Stromunterbrecherkasten,

von der Batterie zum Anlassermotor,

von der Batterie zum Gehäuse des Leistungsreglers des Dauerbremssystems, wenn es sich dabei um ein elektrisches oder elektromagnetisches System handelt,

von der Batterie zur elektrischen Hebevorrichtung für die Achsaggregatanhebung.

Die oben genannten nicht abgesicherten Stromkreise müssen so kurz wie möglich sein.

 

FAHRZEUGBEZEICHNUNG (gemäß ADR Kapitel 9.1)

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

EX/II

EX/III

AT

FL

OX

 

Elektrische Ausrüstung

5.1.1.2

Leitungen

 

X

X

X

X

5.1.1.3

Batteriehauptschalter

 

X

 

X

 

5.1.1.3.1

 

 

X

 

X

 

5.1.1.3.2

 

 

X

 

X

 

5.1.1.3.3

 

 

 

 

X

 

5.1.1.3.4

 

 

X

 

X

 

5.1.1.4

Batterien

X

X

 

X

 

5.1.1.5

ständig spannungsführende Stromkreise

 

X

 

X

 

5.1.1.5.1

 

 

 

 

X

 

5.1.1.5.2

 

 

X

 

 

 

5.1.1.6

elektrische Anlage hinter dem Fahrerhaus

 

X

 

X

 

5.1.2.

Verhütung von Feuergefahren

5.1.2.2.

Fahrerhaus

 

 

 

 

X

5.1.2.3

Kraftstoffbehälter

X

X

 

X

X

5.1.2.4

Motor

X

X

 

X

X

5.1.2.5

Auspuffanlage

X

X

 

X

 

5.1.2.6

Dauerbremssystem

 

X

X

X

X

5.1.2.7.

Verbrennungsheizgeräte

 

 

 

 

 

5.1.2.7.1

 

X

X

X

X

X

5.1.3

Bremsvorrichtung

 

 

 

 

 

5.1.3.1.

Bremsvorrichtung

 

X

X

X

X

5.1.3.2.

Bremsvorrichtung

X

 

 

 

 

5.1.4

Geschwindigkeitsbegrenzer

X

X

X

X

X

5.1.5

Anhängekupplungen

X

X

 

 

 

5.1.1.2.2.

Die Kabel müssen sicher befestigt und so verlegt sein, dass die Leiter ausreichend gegen mechanische und thermische Beanspruchung geschützt sind.

5.1.1.3.   Batteriehauptschalter

5.1.1.3.1.

Ein Schalter zum Unterbrechen der Stromkreise muss sich möglichst nahe an der Batterie befinden. Wenn ein einpoliger Schalter zur Unterbrechung verwendet wird, muss dieser an der spannungsführenden Leitung und nicht an der Masseleitung angebracht sein.

5.1.1.3.2.

Im Fahrerhaus muss sich eine Betätigungseinrichtung befinden, mit der die Stromkreise unterbrochen und wieder geschlossen werden können. Sie muss für den Fahrzeugführer leicht erreichbar und deutlich gekennzeichnet sein. Sie muss gegen unbeabsichtigte Betätigung entweder durch die Anbringung einer Schutzabdeckung oder durch eine zweifach zu betätigende Einrichtung oder durch ein anderes geeignetes Mittel geschützt sein. Es können zusätzliche Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, sofern sie deutlich gekennzeichnet und gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sind. Falls die Betätigungseinrichtung(en) elektrisch betrieben wird (werden), unterliegen ihre Stromkreise den Vorschriften von Absatz 5.1.1.5.

5.1.1.3.3.

Der Schalter muss ein Gehäuse mit dem Schutzgrad IP65 nach der IEC-Norm 529 haben.

5.1.1.3.4.

Die elektrischen Verbindungen am Batteriehauptschalter müssen den Schutzgrad IP54 haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Verbindungen sich in einem Gehäuse befinden, das auch der Batteriebehälter sein kann. In diesem Fall genügt es, wenn die Verbindungen zum Beispiel mit einer Gummikappe gegen Kurzschlüsse geschützt sind.

5.1.1.4.   Batterien

Die Batterieanschlussklemmen müssen elektrisch isoliert oder durch den isolierenden Deckel des Batteriebehälters geschützt sein. Befinden sich die Batterien nicht unter der Motorhaube, dann müssen sie in einem belüfteten Behälter untergebracht sein.

5.1.1.5.   Ständig spannungsführende Stromkreise

5.1.1.5.1.

Diejenigen Teile der elektrischen Anlage, einschließlich der Leitungen, die unter Spannung bleiben müssen, wenn sich der Batteriehauptschalter in Ausschaltstellung befindet, müssen für die Verwendung in Gefahrenzonen geeignet sein. Diese Einrichtungen müssen den entsprechenden Vorschriften der Norm IEC 60079 (4), Teile 0 und 14, und den einschlägigen zusätzlichen Vorschriften in den Teilen 1, 2, 5, 6, 7, 11, 15 oder 18 der Norm IEC genügen (5).

Bei der Anwendung der Norm 60079, Teil 145, ist die nachstehende Klassifizierung zu verwenden:

Ständig spannungsführende elektrische Leitungen, einschließlich der Leitungen, für die die Vorschriften der Absätze 5.1.1.3 und 5.1.1.4 nicht gelten, müssen im Fall von allgemeinen elektrischen Einrichtungen im Fahrerhaus den Vorschriften für die Zone 2 entsprechen. Die Vorschriften für die Explosionsschutzgruppe IIC, Temperaturklasse T6, müssen eingehalten werden.

Die Zuleitungen der unter dauernder Spannung stehenden elektrischen Ausrüstung müssen entweder den Bestimmungen der IEC-Norm 60079 Teil 7 („Erhöhte Sicherheit“) entsprechen und durch eine Schmelzsicherung oder einen Sicherungsautomaten geschützt sein, die/der so nahe wie in der Praxis möglich an der Spannungsquelle angebracht ist, oder bei einer „eigensicheren Ausrüstung“ durch eine so nahe wie in der Praxis möglich an der Spannungsquelle angebrachte Sicherheitsbarriere geschützt sein.

Jedoch muss für die dauernd unter Spannung stehende elektrische Ausrüstung, die in einer Umgebung angebracht ist, in der die Temperatur, die durch die in dieser Umgebung angebrachte nicht elektrische Ausrüstung entwickelt wird, den Grenzwert der Temperaturklasse T 6 überschreitet, die Temperaturklasse der dauernd unter Spannung stehenden elektrischen Ausrüstung mindestens T 4 sein.

5.1.1.5.2.

Umgehungsleitungen am Batteriehauptschalter für elektrische Einrichtungen, die unter Spannung bleiben müssen, wenn sich der Batteriehauptschalter in Ausschaltstellung befindet, müssen durch geeignete Mittel, wie z. B. eine Schmelzsicherung, einen Schutzschalter oder eine Sicherheitsbarriere (Strombegrenzer) gegen Überhitzung schützt sein.

5.1.1.6.   Vorschriften für den Teil der elektrischen Anlage hinter dem Fahrerhaus

Die gesamte Anlage muss so konstruiert, gebaut und geschützt sein. dass es unter normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nicht zu einer Zündung oder einem Kurzschluss kommen kann und diese Risiken bei einem Aufprall oder einer Verformung auf ein Mindestmaß reduziert werden können Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten:

5.1.1.6.1.   Leitungen

Die Leitungen hinter dem Fahrerhaus müssen gegen Aufprall, Abrieb und Scheuern während des normalen Betriebs des Fahrzeugs geschützt sein. Beispiele für einen geeigneten Schutz sind in den Abbildungen 1, 2, 3 und 4 auf der nächsten Seite dargestellt. Für die Leitungen der Sensoren von Antiblockiervorrichtungen ist allerdings kein zusätzlicher Schutz erforderlich.

Abbildung 1

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Abbildung 2

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Abbildung 3

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Abbildung 4

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5.1.1.6.2.   Beleuchtung

Glühlampen mit Gewindesockel dürfen nicht verwendet werden.

5.1.1.6.3.   Elektrische Hebevorrichtung

Die elektrische Ausrüstung der Hebevorrichtung für ein Achsaggregat muss sich außerhalb der Längsträger des Fahrgestells in einem abgedichteten Gehäuse befinden.

5.1.2.   Verhütung von Feuergefahren

5.1.2.1.   Allgemeine Vorschriften

Die nachstehenden technischen Vorschriften gelten entsprechend den Angaben in der Tabelle in Absatz 5.1.

5.1.2.2.   Fahrerhaus

5.1.2.2.1.

Wenn das Fahrerhaus nicht aus schwer entflammbaren Materialien hergestellt ist, muss an der Rückseite des Fahrerhauses eine Schutzwand aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff befestigt sein, die genauso breit wie der Tank ist. Alle Fenster in der Rückwand des Fahrerhauses oder der Schutzwand müssen hermetisch verschlossen sein und aus feuerfestem Sicherheitsglas mit feuerfesten Rahmen bestehen. Außerdem muss zwischen dem Tank und dem Fahrerhaus oder der Schutzwand ein Zwischenraum von mindestens 15 cm vorhanden sein.

5.1.2.3.   Kraftstoffbehälter

Die Behälter für die Kraftstoffversorgung des Fahrzeugmotors müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

5.1.2.3.1.

Bei einer Undichtheit muss der Kraftstoff auf den Boden abfließen, ohne dass er mit heißen Teilen des Fahrzeugs oder der Ladung in Berührung kommt.

5.1.2.3.2.

Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirksamen Flammendurchschlagsicherung in der Einfüllöffnung oder mit einem Verschluss versehen sein, mit dem die Öffnung hermetisch verschlossen gehalten wird.

5.1.2.4.   Motor

Der Antriebsmotor des Fahrzeugs muss so ausgerüstet und angebracht sein, dass durch Erhitzung oder Zündung keine Gefahr für die Ladung entsteht. In Fahrzeugen mit den Bezeichnungen EX/II, EX/III und MEMU muss der Motor ein Selbstzündungsmotor sein.

5.1.2.5.   Auspuffanlage

Die Auspuffanlage und die Auspuffrohre müssen so geführt oder geschützt sein, dass durch Erhitzung oder Zündung keine Gefahr für die Ladung entsteht. Teile der Auspuffanlage, die sich unmittelbar unter dem Kraftstoffbehälter (Dieselkraftstoff) befinden, müssen einen Abstand von mindestens 100 mm aufweisen oder durch einen Hitzeschild abgeschirmt sein.

Die Auspuffanlagen von EX/II-, EX/III- und MEMU-Fahrzeugen müssen so gebaut und angeordnet sein, dass die Abwärme keine Gefahr für die Ladung darstellen kann, die aus einem Temperaturanstieg an der Innenfläche des Laderaums auf über 80 °C resultiert (6).

5.1.2.6.   Dauerbremse des Fahrzeuges

In Fahrzeugen mit Dauerbremssystemen, die sich hinter der Rückwand des Fahrerhauses befinden und bei denen hohe Temperaturen ausgestrahlt werden, muss ein sicher befestigtes Hitzeschild zwischen diesem System und dem Tank oder der Ladung vorhanden sein, damit selbst eine örtlich begrenzte Erhitzung der Tankwandung oder der Ladung ausgeschlossen ist.

Außerdem muss der Hitzeschild das Bremssystem auch bei unbeabsichtigtem Auslaufen oder Entweichen der Ladung schützen. So gilt zum Beispiel eine Schutzeinrichtung mit einer doppelwandigen Abschirmung als ausreichend.

5.1.2.7.   Verbrennungsheizgeräte

5.1.2.7.1.

Verbrennungsheizgeräte müssen den einschlägigen technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 122 (einschließlich der in Anhang 9) in ihrer geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen.

5.1.3.   Bremsausrüstung

Bei Fahrzeugen, die den Vorschriften der Randnummer 10 221 des ADR entsprechen, müssen alle entsprechenden Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 (einschließlich der in Anhang 5) eingehalten sein.

5.1.3.1.

Bei Fahrzeugen mit den Bezeichnungen EX/III, AT, FL, OX und MEMU müssen alle entsprechenden Vorschriften der Regelung Nr. 13 einschließlich der in Anhang 5 enthaltenen eingehalten sein.

5.1.3.2.

Bei Fahrzeugen mit der Bezeichnung EX/II müssen alle entsprechenden Vorschriften der Regelung Nr. 13 eingehalten sein. Die Vorschriften des Anhangs 5 sind jedoch nicht anwendbar.

5.1.4.   Geschwindigkeitsbegrenzer

Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 89 in deren geänderter Fassung entsprechen. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist so einzustellen, dass die Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der technischen Toleranz des Geschwindigkeitsbegrenzers 90 km/h nicht übersteigt.

5.1.5.   Anhängekupplungen

Anhängekupplungen müssen den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 55 in ihrer aktuellen Fassung unter Berücksichtigung der jeweils angegebenen Anwendungsdaten entsprechen.

6.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

6.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht,

6.1.2.

oder beim Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen.

6.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

7.1.

Nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des Absatzes 5 eingehalten sind.

7.2.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 7 nicht eingehalten sind.

8.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehm erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung an wenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung verweigern.

10.2.

Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ECE-Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung entspricht.

10.3.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin Genehmigungen und bescheinigen Erweiterungen dieser Genehmigungen für diejenigen Typen von Fahrzeugen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung entsprechen.

10.4.

Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf eine nationale oder regionale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der nach der Änderungsserie 04 dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.

10.5.

Ab dem 1. Januar 2008 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine nationale oder regionale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp erteilen, der nach der vorangegangenen Änderungsserie zu dieser Regelung genehmigt wurde.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Anlage 7 zur Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 (–), 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für die Republik Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (–),56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(3)  In dieser Regelung enthaltene Bezugnahmen auf andere ECE-Regelungen gelten auch für andere internationale Regelungen, die dieselben technischen Vorschriften wie die entsprechende ECE-Regelung umfassen. Bei Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte der jeweiligen ECE-Regelung ist entsprechend vorzugehen.

(4)  Die Vorschriften der Norm IEC 60079, Teil 14, haben keinen Vorrang gegenüber den Vorschriften dieser Regelung.

(5)  Als Alternative können die allgemeinen Vorschriften der Norm EN 50014 und die zusätzlichen Vorschriften der Normen EN 50015, 50016, 50017, 50018, 50019, 50020 oder 50028 angewendet werden.

(6)  Die Einhaltung dieser Vorschriften wird am vollständigen Fahrzeug überprüft.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

Image


ANHANG 2

MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp für die Beförderung gefährlicher Güter in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 105 unter der Genehmigungsnummer 0424 92 und der Fahrzeugbezeichnung EX/II (gemäß ADR Anhang B Absatz 9.1.1.2) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 105 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde.

MUSTER B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E4) nach den Regelungen Nr. 105 und Nr. 13 (1) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 105 in ihrer Änderungsserie 04 vorlag, während die Regelung Nr. 13 bereits die Änderungsserie 09 enthielt.


(1)  Die zweite Regelungsnummer dient nur als Beispiel.


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