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Document 42010X0824(01)

Regelung Nr. 123 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge

ABl. L 222 vom 24.8.2010, p. 1–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/123(2)/oj

24.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 123 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 4 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 19. August 2010

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

A.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

0.

Anwendungsbereich

1.

Begriffsbestimmungen

2.

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein System

3.

Aufschriften

4.

Genehmigung

B.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SYSTEME ODER SYSTEMTEILE

5.

Allgemeine Vorschriften

6.

Beleuchtung

6.1.

Allgemeine Vorschriften

6.2.

Vorschriften für das Abblendlicht

6.3.

Vorschriften für das Fernlicht

6.4.

Weitere Vorschriften

7.

Farbe

C.   WEITERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

8.

Änderung des Systemtyps und Erweiterung der Genehmigung

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung

Anhang 2 —

Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen

Anhang 3 —

Photometrische Vorschriften für das Abblendlicht

Anhang 4 —

Prüfungen auf Beständigkeit der photometrischen Merkmale bei eingeschalteten Systemen

Anhang 5 —

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 6 —

Vorschriften für Systeme mit Kunststoff-Abschlussscheiben - Prüfung von Abschlussscheiben oder Werkstoffproben und von vollständigen Systemen oder Systemteilen

Anlage 1 —

Zeitliche Reihenfolge der Prüfungen für die Genehmigung

Anlage 2 —

Verfahren zur Messung des Streulichts und des Lichttransmissionsgrads

Anlage 3 —

Verfahren für den Sprühversuch

Anlage 4 —

Bestimmung der Adhäsionskraft von Klebestreifen

Anhang 7 —

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

Anhang 8 —

Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts und Vorschriften für die Einstellung

Anhang 9 —

Vorschriften für photometrische Messungen

Anhang 10 —

Beschreibungsblätter

Anhang 11 —

Vorschriften für LED-Module und AFS mit LED-Modulen

A.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

0.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Scheinwerfersysteme mit variabler Lichtverteilung (adaptive Frontbeleuchtungssysteme - AFS) für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N (1).

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

1.1.

die Begriffsbestimmungen der Regelung Nr. 48 und ihrer Änderungsserien, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft sind, auch für diese Regelung gültig.

1.2.

„Adaptive Frontbeleuchtungssysteme — AFS“ (bzw. „System“) eine Beleuchtungseinrichtung, die Lichtbündel mit unterschiedlichen Eigenschaften für die automatische Anpassung an verschiedene Verwendungsbedingungen des Abblendlichts und gegebenenfalls des Fernlichts mit einem Mindestfunktionsumfang nach Absatz 6.1.1 erzeugt; diese Systeme bestehen aus der „Systemsteuerung“, gegebenenfalls einem oder mehr „Stromversorgungs- und Funktionseinheiten“ und den „Einbaueinheiten“ für die rechte und die linke Fahrzeugseite;

1.3.

„Klasse“ eines Abblendlichts (C, V, E oder W) die Bezeichnung eines in besonderen Vorschriften dieser Regelung und der Regelung Nr. 48 definierten Abblendlichts (2);

1.4.

„Modus“ einer Scheinwerferfunktion eines Systems eine Lichtfunktion nach den Vorschriften des Absatzes 6.2 bzw. 6.3 dieser Regelung entweder für eine der Klassen des Abblendlichts oder für das Fernlicht; sie ist vom Hersteller für die Anpassung an bestimmte Fahrzeug- und Umgebungsbedingungen vorgesehen und angegeben;

1.4.1.

„Kurvenlichtmodus“ die Bezeichnung für eine Scheinwerferfunktion, bei der das Lichtbündel seitlich bewegt oder verändert wird (um eine gleichwertige Wirkung zu erzielen), die für Biegungen, Kurven oder Kreuzungen der Straße vorgesehen ist und für die bestimmte photometrische Vorschriften gelten;

1.4.2.

„Kurvenlichtmodus der Kategorie 1“ ein Kurvenlicht, bei dem der Knick der Hell-Dunkel-Grenze horizontal verschoben wird;

1.4.3.

„Kurvenlichtmodus der Kategorie 2“ ein Kurvenlicht, bei dem der Knick der Hell-Dunkel-Grenze nicht horizontal verschoben wird;

1.5.

„Leuchteneinheit“ ein lichtemittierendes Teil des Systems, das aus optischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen bestehen kann und das das Lichtbündel bei einer oder mehr Scheinwerferfunktionen des Systems ganz oder teilweise erzeugt;

1.6.

„Einbaueinheit“ ein nicht teilbares Gehäuse (Lampengehäuse) mit einer oder mehr Leuchteneinheiten;

1.7.

„rechte Seite“ bzw. „linke Seite“ die Gesamtheit der Leuchteneinheiten, die auf der jeweiligen Seite der Längsmittelebene des Fahrzeugs, bezogen auf seine Vorwärtsbewegung, einzubauen sind;

1.8.

„Systemsteuerung“ die Teile des Systems, die von dem Fahrzeug die Signale empfangen und den Betrieb der Leuchteneinheiten automatisch steuern;

1.9.

„neutraler Zustand“ der Zustand des Systems, in dem ein bestimmter Modus des Abblendlichts der Klasse C („normales Abblendlicht“) oder gegebenenfalls des Fernlichts erzeugt wird und kein AFS-Steuersignal vorhanden ist;

1.10.

„Signal“ jedes AFS-Steuersignal nach der Regelung Nr. 48 oder jedes zusätzliche eingehende Steuersignal an das System oder ein ausgehendes Steuersignal vom System an das Fahrzeug;

1.11.

„Signalgenerator“ eine Einrichtung, die eines oder mehrere der Signale für Systemprüfungen reproduziert;

1.12.

„Stromversorgungs- und Funktionseinheit“ ein oder mehrere Bauteile eines Systems, die ein oder mehrere Teile des Systems mit Energie versorgt, einschließlich solcher Teile wie Leistungs- und/oder Spannungsregler für eine oder mehrere Lichtquellen (z. B. elektronische Vorschaltgeräte für Lichtquellen);

1.13.

„Bezugsachse des Systems“ die Schnittlinie der Längsmittelebene des Fahrzeugs mit der horizontalen Ebene durch den Bezugsmittelpunkt einer Leuchteneinheit, die in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 dargestellt ist;

1.14.

„Abschlussscheibe“ der äußerste Teil einer Einbaueinheit, der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;

1.15.

„Beschichtung“ alle Erzeugnisse, die in einer oder mehreren Schichten auf die Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht sind;

1.16.

„Systeme unterschiedlicher Typen“ Systeme, die sich in folgenden wichtigen Punkten unterscheiden:

1.16.1.

Fabrik- oder Handelsmarke(n),

1.16.2.

Hinzufügen oder Weglassen von Bauteilen, die die optischen Merkmale oder photometrischen Eigenschaften des Systems verändern können;

1.16.3.

Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;

1.16.4.

Scheinwerferfunktion(en), Modus (Modi) und Klassen;

1.16.5.

Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaigen Beschichtungen bestehen;

1.16.6.

Merkmal(e) des (der) für das System angegebenen Signals(e);

1.17.

„Einstellung“ die Positionierung des Lichtbündels oder eines Teils davon auf einen Messschirm anhand der entsprechenden Kriterien;

1.18.

„Einstellvorgang“ die Anwendung der im System vorhandenen Einrichtung zur vertikalen und/oder horizontalen Einstellung des Lichtbündels;

1.19.

„Funktion für eine andere Verkehrsrichtung“ eine Scheinwerferfunktion, eine Lichtverteilung dieser Funktion, nur ein Teil oder Teile davon oder eine beliebige Kombination dieser Teile, durch die eine Blendung vermieden und eine ausreichende Beleuchtung gewährleistet werden soll, wenn ein Fahrzeug mit einem nur für eine Verkehrsrichtung ausgelegten System vorübergehend in einem Land verwendet wird, in dem die andere Verkehrsrichtung gilt;

1.20.

„Ersatzfunktion“ eine Scheinwerferfunktion und/oder eine Signalfunktion im Scheinwerfer oder ein Modus dieser Funktion, nur ein Teil oder Teile davon oder eine beliebige Kombination dieser Teile, die bei einem Ausfall eine Scheinwerferfunktion oder ein Modus ersetzen soll.

1.21.

Bei Angaben in dieser Regelung, die sich auf Prüfglühlampen und Gasentladungs-Lichtquellen beziehen, ist auf die Regelung Nr. 37 bzw. 99 und ihre bei der Beantragung der Typgenehmigung geltende Änderungsserie zu verweisen.

2.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG FÜR EIN SYSTEM

2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Darin ist Folgendes anzugeben:

2.1.1.

die Scheinwerferfunktionen des Systems, für das eine Genehmigung nach dieser Regelung beantragt wird;

2.1.1.1.

weitere Scheinwerferfunktionen oder Lichtsignalfunktionen im Scheinwerfer, die durch Leuchten ausgeführt werden, die mit den Leuchteneinheiten des Systems, für das die Genehmigung beantragt wird, zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sind; ausreichende Angaben zur Identifizierung der jeweiligen Leuchte(n) und Angabe der Regelung(en), nach der (denen) sie (einzeln) genehmigt werden sollen;

2.1.2.

ob das Abblendlicht für Linksverkehr und Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr oder Rechtsverkehr ausgelegt ist;

2.1.3.

ob das System mit einer oder mehreren einstellbaren Leuchteneinheiten ausgerüstet ist;

2.1.3.1.

die Einbaustellung(en) der jeweiligen Leuchteneinheit(en) in Bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.1.3.2.

die größten Winkel über und unter der (den) normalen Stellung(en), die mit der (den) Einrichtung(en) für die vertikale Einstellung erreicht werden können;

2.1.4.

die Kategorie der verwendeten auswechselbaren und/oder nicht auswechselbaren Glühlampen- oder Gasentladungs-Lichtquelle(n) nach der Regelung Nr. 37 oder 99 und ihrer bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie und/oder der (die) spezielle(n) Lichtquellenmodul-Identifizierungscode(s) für LED-Module (falls vorhanden);

2.1.5.

ob das System mit einer oder mehreren nicht auswechselbaren Lichtquellen bestückt ist;

2.1.5.1.

die Bezeichnung der Leuchteneinheit(en), in die die angegebene(n) Lichtquelle(n) als nicht auswechselbares Teil eingebaut ist (sind);

2.1.6.

gegebenenfalls die Betriebsbedingungen, wie z. B. verschiedene Eingangsspannungen, nach den Vorschriften des Anhangs 9 dieser Regelung.

2.2.

Jedem Antrag auf Genehmigung ist Folgendes beizufügen:

2.2.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und in denen die Stelle(n) angegeben ist (sind), an der (denen) die Genehmigungsnummer(n) und die zusätzlichen Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens (die Kreise der Genehmigungszeichen) anzubringen sind; in den Zeichnungen muss außerdem die geometrische Stellung dargestellt sein, in der die Leuchteneinheiten in Bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs am Fahrzeug anzubringen sind; jede dieser Leuchteneinheiten ist im vertikalen Längsschnitt und in Vorderansicht mit den wichtigsten Einzelheiten der Optikkonstruktion, einschließlich der Bezugsachse(n) und des Punktes (der Punkte), der (die) bei den Prüfungen als Bezugsmittelpunkt(e) zu verwenden ist (sind), sowie gegebenenfalls der optischen Merkmale der Abschlussscheibe, darzustellen; außerdem muss (müssen) bei LED-Modulen die Fläche(n) für den (die) speziellen Identifizierungscode(s) des Moduls (der Module) angegeben sein;

2.2.2.

eine kurze technische Beschreibung des Systems mit folgenden Angaben:

a)

die Lichtfunktion(en) und ihre Modi, die von dem System erzeugt werden sollen (3);

b)

die Leuchteneinheiten, die zu ihrer Erzeugung beitragen (3), und die Signale (4) mit den technischen Funktionsmerkmalen, die für ihren Betrieb relevant sind;

c)

gegebenenfalls, welche Kategorie (3) des Kurvenlichtmodus Anwendung findet;

d)

gegebenenfalls, welcher zusätzlicher Datensatz (welche zusätzlichen Datensätze) für Abblendlicht der Klasse E nach der Tabelle 6 in Anhang 3 dieser Regelung Anwendung findet (finden);

e)

gegebenenfalls, welche Vorschriften für Abblendlicht der Klasse W nach Anhang 3 dieser Regelung Anwendung finden;

f)

die Leuchteneinheiten (4), die ganz oder teilweise eine oder mehr Hell-Dunkel-Grenzen des Abblendlichts erzeugen;

g)

die Angabe(n) (3) nach den Vorschriften des Absatzes 6.4.6 dieser Regelung mit Bezug auf die Regelung Nr. 48 Absätze 6.22.6.1.2.1 und 6.22.6.1.3;

h)

die Leuchteneinheiten, die die Mindestbeleuchtungsstärke des Abblendlichts nach Absatz 6.2.9.1 dieser Regelung erzeugen;

i)

Vorschriften für die Befestigung und den Betrieb bei Prüfungen;

j)

sonstige wichtige Angaben;

k)

Bei Verwendung von LED-Modulen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

i)

eine kurze technische Beschreibung des LED-Moduls (der LED-Module);

ii)

eine bemaßte Zeichnung mit den elektrischen und photometrischen Grundwerten und dem Soll-Lichtstrom;

iii)

bei Verwendung eines elektronischen Lichtquellen-Steuergeräts Angaben über die elektrische Schnittstelle, die für die Prüfungen für die Genehmigung erforderlich ist;

2.2.2.1.

das Sicherheitskonzept entsprechend den Angaben in den Unterlagen, in denen für den Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, glaubhaft

i)

die Verfahren beschrieben werden, die im System vorgesehen sind, damit die Vorschriften der Absätze 5.7.3, 5.9 und 6.2.6.4 eingehalten werden können, und

ii)

die Anweisungen gegeben werden, die für seine Überprüfung nach Absatz 6.2.7 angegeben sind und/oder

iii)

der Zugang zu den entsprechenden Einzeldokumenten ermöglicht wird, in denen die Leistungsfähigkeit des Systems im Hinblick auf die ausreichende Zuverlässigkeit und die sichere Anwendung der in Absatz 2.2.2.1 Ziffer i genannten Verfahren, z. B. FMEA („Failure Mode and Effect Analysis“ - Analyse der Ausfallarten und ihrer Auswirkungen) und FTA („Fault Tree Analysis“ - Fehlerbaumanalyse), oder eines vergleichbaren Verfahrens, das für die Gewährleistung der Systemsicherheit geeignet ist, nachgewiesen wird.

2.2.2.2.

Marke und Typ etwaiger Stromversorgungs- und Funktionseinheiten, die nicht Teil einer Einbaueinheit sind;

2.2.3.

zwei Muster des Systemtyps, für den die Genehmigung beantragt wird, einschließlich der Befestigungsvorrichtungen, der Stromversorgungs- und Funktionseinheiten und gegebenenfalls der Signalgeneratoren;

2.2.4.

für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind:

2.2.4.1.

vierzehn Abschlussscheiben;

2.2.4.1.1.

zehn dieser Abschlussscheiben können durch zehn Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder konvex gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm);

2.2.4.1.2.

jede dieser Abschlussscheiben oder Werkstoffproben muss nach dem bei der Serienfertigung angewendeten Verfahren hergestellt worden sein;

2.2.4.2.

gegebenenfalls ein Leuchtenelement oder eine Optikbaugruppe, an der die Abschlussscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können;

2.2.5.

für die Prüfung der Beständigkeit der lichtdurchlässigen Kunststoffbauteile gegen die ultraviolette Strahlung derjenigen Lichtquelle(n) im System, die ultraviolette Strahlung aussenden kann (können), wie z. B. Gasentladungslichtquellen und LED-Module (siehe Anhang 6 Absatz 2.2.4 dieser Regelung):

jeweils eine Probe des bei dem System verwendeten entsprechenden Werkstoffs oder ein System oder Systemteil(e), die diese Werkstoffe enthalten. Hinsichtlich des Aussehens und der etwaigen Oberflächenbehandlung muss jede Werkstoffprobe mit dem entsprechenden Teil des zu genehmigenden Systems übereinstimmen;

2.2.6.

den Angaben über die Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind;

2.2.7.

bei einem System nach Absatz 4.1.7 ein Fahrzeug, das für das (die) nach den Vorschriften des Absatzes 4.1.6 angegebene(n) Fahrzeug(e) repräsentativ ist.

3.   AUFSCHRIFTEN

3.1.

Die Einbaueinheiten eines für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Systems müssen mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers versehen sein.

3.2.

Bei allen Einbaueinheiten muss sowohl an der Abschlussscheibe als auch am Gehäuse eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4 vorhanden sein; diese Stellen sind in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 anzugeben.

3.2.1.

Wenn jedoch die Abschlussscheibe und das Gehäuse der Einbaueinheit unlösbar miteinander verbunden sind, genügt eine Aufschrift nach Absatz 4.2.5.

3.3.

Bei Einbaueinheiten oder Systemen, die für die wahlweise Verwendung für Rechtsverkehr oder für Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Raststellungen des optischen Elements (der optischen Elemente) am Fahrzeug oder beide Stellungen der Lichtquelle(n) im Reflektor (in den Reflektoren) durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.

3.4.

Bei einem System, bei dem die Vorschriften des Absatzes 5.8.2 eingehalten werden, indem (zusätzlich) ein Bereich auf der (den) Abschlussscheibe(n) der Einbaueinheit(en) abgedeckt wird, muss die Grenze dieses Bereichs dauerhaft gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Bereich deutlich zu erkennen ist.

3.5.

Bei einem AFS mit einem oder mehr LED-Modulen müssen an der (den) entsprechenden Einbaueinheit(en) die Nennspannung, die Nennleistung und der spezielle Lichtquellenmodul-Identifizierungscode angegeben sein.

3.6.

LED-Module, die bei der Beantragung der Typgenehmigung für das AFS vorgelegt werden,

3.6.1.

müssen mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers versehen sein. Diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

3.6.2.

müssen mit dem speziellen Indentifizierungscode des Moduls versehen sein. Diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

Dieser spezielle Identifizierungscode muss die Buchstaben „MD“ für „MODUL“ enthalten, gefolgt von dem Genehmigungszeichen ohne den Kreis nach Absatz 4.2.1 und — bei mehreren ungleichen Lichtquellenmodulen — zusätzlichen Symbolen oder Zeichen. Dieser spezielle Identifizierungscode muss in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 angegeben werden. Das Genehmigungszeichen braucht nicht dasselbe wie das an der Leuchte, in die das Modul eingebaut wird, zu sein, beide Aufschriften müssen jedoch von demselben Antragsteller stammen.

3.7.

Wenn ein elektronisches Lichtquellen-Steuergerät, das nicht Teil eines LED-Moduls ist, für den Betrieb eines LED-Moduls (von LED-Modulen) verwendet wird, muss es mit der Angabe des (der) speziellen Identifizierungscodes, der Nenneingangsspannung und der Nennleistung des LED-Moduls gekennzeichnet sein.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Allgemeines

4.1.1.

Entsprechen alle nach Absatz 2 vorgelegten Muster eines Systemtyps den Vorschriften dieser Regelung, dann ist die Genehmigung zu erteilen.

4.1.2.

Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten des Systems den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens unter der Voraussetzung, dass jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten den jeweiligen Vorschriften entspricht.

4.1.3.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Systems nach dieser Regelung mehr zuteilen.

4.1.4.

Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Systems nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht und die in Absatz 2.1.3 genannten Angaben enthält.

4.1.4.1.

Wenn die Einbaueinheit(en) mit einem einstellbaren Reflektor versehen ist (sind) und diese Einbaueinheit(en) nur in den Einbaustellungen entsprechend den Angaben in Absatz 2.1.3 verwendet werden soll(en), muss der Antragsteller aufgrund der Genehmigung den Benutzer in geeigneter Weise über die richtige(n) Einbaustellung(en) informieren.

4.1.5.

Zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 3.1 ist ein Genehmigungszeichen nach den Absätzen 4.2 und 4.3 an den Stellen nach Absatz 3.2 an jeder Einbaueinheit eines Systems anzubringen, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht.

4.1.6.

Der Antragsteller muss in einem Formblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, das Fahrzeug (die Fahrzeuge) angeben, für das (die) das System bestimmt ist.

4.1.7.

Wenn die Genehmigung für ein System beantragt wird, das nicht für die Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach der Regelung Nr. 48 bestimmt ist,

4.1.7.1.

muss der Antragsteller anhand ausreichender Unterlagen nachweisen, dass das System bei richtigem Einbau den Vorschriften der Regelung Nr. 48 Absatz 6.22 entspricht,

4.1.7.2.

muss das System nach der Regelung Nr. 10 genehmigt werden.

4.2.   Zusammensetzung des Genehmigungszeichens

Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus

4.2.1.

einem internationalen Genehmigungszeichen, bestehend aus

4.2.1.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (5);

4.2.1.2.

der Genehmigungsnummer nach Absatz 4.1.3;

4.2.2.

dem oder den folgenden zusätzlichen Zeichen:

4.2.2.1.

bei einem System der Buchstabe „X“ und die Buchstaben für die Lichtfunktion(en) des Systems:

„C“

für das Abblendlicht der Klasse C zusammen mit den Zeichen für diejeweiligen anderen Klassen des Abblendlichts:

„E“

für ein Abblendlicht der Klasse E,

„V“

für ein Abblendlicht der Klasse V,

„W“

für ein Abblendlicht der Klasse W,

„R“

für ein Fernlicht;

4.2.2.2.

zusätzlich über jedem Zeichen ein Querstrich, wenn die Lichtfunktion oder der Modus von mehr als einer Einbaueinheit auf einer oder beiden Seiten erzeugt wird;

4.2.2.3.

zusätzlich das Zeichen „T“ hinter dem (den) Zeichen aller Lichtfunktionen und/oder Klassen, bei denen die entsprechenden Vorschriften für das Kurvenlicht eingehalten sein müssen; diese Zeichen müssen zusammen ganz links angeordnet sein;

4.2.2.4.

bei einer getrennten Einbaueinheit der Buchstabe „X“ und die Buchstaben für die Lichtfunktion(en) der darin enthaltenen Leuchteneinheit(en);

4.2.2.5.

wenn die Einbaueinheit auf einer bestimmten Seite nicht allein zu einer Lichtfunktion oder einen Modus einer Lichtfunktion beiträgt, muss sich über dem Zeichen für die Funktion ein Querstrich befinden;

4.2.2.6.

bei einem System oder Systemteil, das nur für Linksverkehr bestimmt ist, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, die für die jeweilige Verkehrsrichtung bestimmt ist;

4.2.2.7.

bei einem System oder Systemteil, das z. B. durch Umstellung des optischen Elements oder der Lichtquelle für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden kann, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;

4.2.2.8.

bei einer Einbaueinheit mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe die Buchstaben „PL“ in der Nähe der Zeichen nach den Absätzen 4.2.2.1 bis 4.2.2.7;

4.2.2.9.

bei Teilen einer Einbaueinheit, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.2.1.3 in der Nähe des Kreises, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet.

4.2.3.

In jedem Fall sind die während der Prüfung nach Absatz 1.1.1.1 des Anhangs 4 angewendete jeweilige Betriebsart und die zulässige(n) Spannung(en) nach Absatz 1.1.1.2 des Anhangs 4 in den Genehmigungs- und Mitteilungsblättern anzugeben, die den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und diese Regelung anwenden, übersandt werden.

In den jeweiligen Fällen muss das System oder ein Systemteil wie folgt gekennzeichnet sein:

4.2.3.1.

Bei einer Einbaueinheit, die den Vorschriften dieser Regelung entspricht und so gebaut ist, dass die Lichtquelle des Abblendscheinwerfers nicht gleichzeitig mit der einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, leuchtet: hinter das Zeichen für das Abblendlicht im Genehmigungszeichen ist ein Schrägstrich (/) zu setzen.

4.2.3.2.

Bei einer Einbaueinheit, die den Vorschriften des Anhangs 4 dieser Regelung nur entspricht, wenn sie mit einer Spannung von 6 V oder 12 V gespeist wird, ist in der Nähe der Fassung der jeweiligen Lichtquelle ein Zeichen anzubringen, das aus der Zahl 24 besteht, die durch ein schräges Kreuz (x) durchgekreuzt wird.

4.2.4.

Die beiden Ziffern der Genehmigungsnummer (derzeit 00), die die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen bezeichnen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und gegebenenfalls der vorgeschriebene Pfeil können in der Nähe der oben genannten zusätzlichen Zeichen angeordnet werden.

4.2.5.

Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.2.1 und 4.2.2 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie können an einem inneren oder äußeren Teil (kann lichtdurchlässig sein oder nicht) der Einbaueinheit angebracht werden, das nicht von seiner Lichtaustrittsfläche (seinen Lichtaustrittsflächen) getrennt werden kann. Sie müssen in jedem Fall sichtbar sein, wenn die Einbaueinheit(en) am Fahrzeug angebracht ist (sind). Zur Erfüllung dieser Vorschrift darf ein bewegliches Teil des Fahrzeugs in seiner Lage verändert werden.

4.3   Anordnung des Genehmigungszeichens

4.3.1.   Unabhängige Leuchten

Anhang 2, Abbildungen 1 bis 10, zu dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen mit den oben genannten zusätzlichen Zeichen.

4.3.2.   Zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten

4.3.2.1.

Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten des Systems den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, bestehend aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, und einer Genehmigungsnummer. Dieses Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, vorausgesetzt, dass

4.3.2.1.1.

es nach den Vorschriften des Absatzes 4.2.5 sichtbar ist;

4.3.2.1.2.

kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.3.2.2.

Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten, wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil wie folgt angebracht werden:

4.3.2.2.1.

entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

4.3.2.2.2.

oder in einer Anordnung, bei der jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann (siehe mögliche Beispiele in Anhang 2).

4.3.2.3.

Die Größe der einzelnen Teile solch eines einzigen Genehmigungszeichens darf nicht kleiner sein als die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen in der Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist.

4.3.2.4.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, mehr zuteilen.

4.3.2.5.

Anhang 2, Abbildungen 11 und 12, zu dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen für zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten mit allen oben genannten zusätzlichen Zeichen und hinsichtlich eines Systems mit Funktionen, die durch mehr als eine Einbaueinheit je Fahrzeugseite erfüllt werden.

4.3.2.6

Anhang 2, Abbildung 13, zu dieser Regelung enthält Beispiele für Genehmigungszeichen für das vollständige System.

B.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SYSTEME ODER SYSTEMTEILE

Wenn nichts anderes angegeben ist, sind die photometrischen Messungen nach den Vorschriften in Anhang 9 dieser Regelung durchzuführen.

5.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1.

Jedes Muster eines Systems, für das eine Genehmigung nur für Rechtsverkehr beantragt wird, muss den Vorschriften der Absätze 6 und 7 entsprechen; wird allerdings eine Genehmigung für Linksverkehr beantragt, dann gelten die Vorschriften des Absatzes 6 sowie die der betreffenden Anhänge dieser Regelung sinngemäß (Umkehrung der Richtung von rechts nach links und umgekehrt).

Demgemäß wird die Bezeichnung der Winkelpositionen und Elemente geändert, indem „R“ gegen „L“ ausgetauscht wird (und umgekehrt).

5.1.2.

Die Systeme oder Systemteile müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen weiterhin einwandfrei funktionieren und die vorgeschriebenen photometrischen Merkmale behalten.

5.2.

Die Systeme oder Systemteile müssen eine Einrichtung haben, mit der sie vorschriftsmäßig am Fahrzeug eingestellt werden können.

5.2.1.

Diese Einstelleinrichtung(en) kann (können) bei Systemen oder Systemteilen fehlen, sofern ihre Verwendung auf Fahrzeuge beschränkt wird, bei denen sie auf andere Weise eingestellt werden können oder bei denen dies nach der Systembeschreibung des Antragstellers nicht erforderlich ist.

5.3.

Mit Ausnahme von LED-Modulen darf das System nicht mit Lichtquellen bestückt sein, die nicht nach der Regelung Nr. 37 oder 99 oder ihrer bei der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie genehmigt worden sind und/oder für die ein Hinweis auf eine Einschränkung der Verwendung in der Regelung Nr. 37 enthalten ist.

5.3.1.

Wenn eine Lichtquelle auswechselbar ist,

5.3.1.1.

muss ihr Lampensockel, wie in der für die Lichtquelle zutreffenden Regelung angegeben, den Angaben des Datenblatts der IEC-Publikation Nr. 60061 entsprechen;

5.3.1.2.

muss die Einrichtung so gebaut sein, dass die Glühlampe nur in der richtigen Stellung eingesetzt werden kann.

5.3.2.

Wenn eine Lichtquelle nicht auswechselbar ist, darf sie nicht Teil einer Leuchteneinheit sein, die im neutralen Zustand das Abblendlicht erzeugt.

5.4.

Bei Systemen oder Systemteilen, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- und Linksverkehr gebaut sind, darf die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung entweder bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder durch den Benutzer vorgenommen werden. In jedem Fall dürfen nur zwei deutlich unterschiedliche Raststellungen möglich sein (eine für Rechts- und eine für Linksverkehr), wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen.

5.5.

Ergänzende Prüfungen sind nach den Vorschriften des Anhangs 4 dieser Regelung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich die photometrischen Merkmale bei der Benutzung nicht zu stark verändern.

5.6.

Besteht die Abschlussscheibe einer Leuchteneinheit aus Kunststoff, dann sind die Prüfungen nach den Vorschriften des Anhangs 6 dieser Regelung durchzuführen.

5.7.

An Systemen oder Systemteilen, die abwechselnd Fern- und Abblendlicht ausstrahlen, muss eine mechanische, elektromechanische oder sonstige Einrichtung, die zum Umschalten von einer Lichtart auf die andere in die Leuchteneinheit(en) eingebaut ist, so beschaffen sein, dass

5.7.1.

diese Einrichtung so widerstandsfähig ist, dass sie trotz der bei üblicher Verwendung möglicherweise auftretenden Erschütterungen 50 000 Betätigungen unbeschädigt standhält;

5.7.2.

immer entweder Abblend- oder Fernlicht ausgestrahlt wird und sie nicht in einem Zwischenzustand oder einem nicht definierten Zustand bleiben kann; falls dies nicht möglich ist, müssen in einem solchen Zustand die Bedingungen nach Absatz 5.7.3 erfüllt sein;

5.7.3.

bei einem Ausfall automatisch Abblendlicht ausgestrahlt oder ein Zustand erreicht wird, in dem hinsichtlich der photometrischen Bedingungen z. B. durch Ausschalten, Abblenden, Verstellen nach unten und/oder Nutzen einer Ersatzfunktion Werte erreicht werden, die in der Zone IIIb nach Anhang 3 dieser Regelung 1,5 lx nicht überschreiten und in einem Punkt des „Segments Emax“ mindestens 4 lx betragen;

5.7.4.

der Benutzer mit üblichen Werkzeugen die Form oder Stellung der bewegten Teile nicht verändern oder die Schaltvorrichtung nicht beeinflussen kann.

5.8.

In den Systemen müssen Möglichkeiten vorgesehen sein, dass sie - ohne dass entgegenkommende Verkehrsteilnehmer geblendet werden - vorübergehend in einem Land verwendet werden können, in dem eine andere als die Verkehrsrichtung gilt, für die die Genehmigung beantragt wird. Zu diesem Zweck müssen die Systeme oder Systemteile

5.8.1.

von dem Benutzer ohne Spezialwerkzeuge nach den Vorschriften des Absatzes 5.4 eingestellt werden können oder

5.8.2.

eine Funktion für eine andere Verkehrsrichtung erfüllen können, bei der die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte bei der Prüfung nach Absatz 6.2 erreicht werden, bei der die Einstellung gegenüber der für die ursprüngliche Verkehrsrichtung vorgesehenen nicht verändert wird;

5.8.2.1.

bei einem Abblendscheinwerfer für Rechtsverkehr, der auf Linksverkehr umgestellt ist:

bei 0,86 D-1,72 L

mindestens 3 lux

bei 0,57 U-3,43 R

nicht mehr als 1,0 lux

5.8.2.2.

bei einem Abblendscheinwerfer für Linksverkehr, der auf Rechtsverkehr umgestellt ist:

bei 0,86 D-1,72 R

mindestens 3 lux

bei 0,57 U-3,43 L

nicht mehr als 1,0 lux

5.8.2.3.

Diese Funktion kann durch die Abdeckung eines Bereichs der Abschlussscheibe nach Absatz 3.4 ganz oder teilweise erfüllt werden.

5.9.

Das System muss so beschaffen sein, dass bei einem Ausfall einer Lichtquelle und/oder eines LED-Moduls eine Fehlermeldung erzeugt wird, damit die entsprechenden Vorschriften der Regelung Nr. 48 eingehalten werden.

5.10.

Die Teile, mit denen die auswechselbare Lichtquelle befestigt wird, müssen so gebaut sein, dass die Lichtquelle auch im Dunkeln nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

5.11.

Bei einem System nach Absatz 4.1.7 gilt Folgendes:

5.11.1.

Dem System sind eine Kopie des Mitteilungsblatts nach Absatz 4.1.4 und Anweisungen beizufügen, damit es nach den Vorschriften der Regelung Nr. 48 angebaut werden kann.

5.11.2.

Der Technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, muss überprüfen, dass

a)

das System nach den genannten Anweisungen richtig angebaut werden kann;

b)

das System nach dem Anbau an das Fahrzeug den Vorschriften der Regelung Nr. 48 Absatz 6.22 entspricht.

Zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften der Regelung Nr. 48 Absatz 6.22.7.4 ist eine Testfahrt vorgeschrieben, bei der alle Situationen der Systemsteuerung entsprechend der Beschreibung des Antragstellers zu überprüfen sind. Es ist festzustellen, ob bei allen Modi die Aktivierung, die Eigenschaften und die Deaktivierung der Beschreibung des Antragstellers entsprechen; gegebenenfalls ist eine offensichtliche Funktionsstörung zu beanstanden (z. B. Winkelüberschreitung oder Flackern).

5.12.

Ein AFS, das mit LED-Modulen bestückt ist, und die LED-Module selbst müssen den einschlägigen Vorschriften in Anhang 11 dieser Regelung entsprechen. Die Einhaltung der Vorschriften ist zu überprüfen.

5.13.

Wenn bei einem AFS mit Lichtquellen und/oder LED-Modulen, die normales Abblendlicht erzeugen, der Gesamtwert des Soll-Lichtstroms der Leuchteneinheiten, die unter Punkt 9.3 des Mitteilungsblatts entsprechend dem Muster in Anhang 1 angegeben sind, auf jeder Seite größer als 2 000 lm ist, muss dies unter Punkt 9.2.3 des Mitteilungsblatts in Anhang 1 angegeben werden. Der Soll-Lichtstrom von LED-Modulen ist nach den Vorschriften des Anhangs 11 Absatz 5 zu messen.

5.14.

Wenn das normale Abblendlicht im neutralen Zustand ausschließlich von LED-Modulen erzeugt wird, muss der Gesamtwert des Soll-Lichtstroms dieser LED-Module auf jeder Seite gleich oder größer als 1 000 lm sein, wenn er nach den Vorschriften des Anhangs 11 Absatz 5 gemessen wird.

6.   BELEUCHTUNG

6.1.   Allgemeine Vorschriften

6.1.1.

Jedes System muss Abblendlicht der Klasse C nach Absatz 6.2.5 und Abblendlicht einer oder mehrerer weiterer Klassen ausstrahlen; es kann innerhalb jeder Abblendlichtklasse ein oder mehrere zusätzliche Modi und die Scheinwerferfunktionen nach Absatz 6.3 und/oder 2.1.1.1 dieser Regelung aufweisen.

6.1.2.

Das System muss automatische Veränderungen in der Weise ermöglichen, dass eine gute Beleuchtung der Fahrbahn erreicht wird und weder der Fahrzeugführer noch andere Verkehrsteilnehmer belästigt werden.

6.1.3.

Das System gilt als annehmbar, wenn es den betreffenden photometrischen Vorschriften der Absätze 6.2 und 6.3 entspricht.

6.1.4.

Die photometrischen Messungen sind entsprechend der Beschreibung des Antragstellers durchzuführen:

6.1.4.1.

im neutralen Zustand nach Absatz 1.9;

6.1.4.2.

gegebenenfalls bei V-Signal, W-Signal, E-Signal bzw. T-Signal nach Absatz 1.10;

6.1.4.3.

gegebenenfalls bei anderen Signalen nach Absatz 1.10 und Signalkombinationen entsprechend den Angaben des Antragstellers.

6.2.   Vorschriften für das Abblendlicht

Vor jeder weiteren Prüfung muss das System in den neutralen Zustand gebracht werden, in dem es Abblendlicht der Klasse C ausstrahlt.

6.2.1.

Für jede Seite des Systems (Fahrzeugs) muss das Abblendlicht in neutralem Zustand durch mindestens eine Leuchteneinheit eine Hell-Dunkel-Grenze nach Anhang 8 dieser Regelung erzeugen, oder

6.2.1.1.

es müssen in dem System andere Möglichkeiten zur eindeutigen, richtigen Einstellung vorgesehen sein, z. B. optische Merkmale oder kurzzeitig zu verwendende Ersatzleuchten.

6.2.1.2.

Anhang 8 gilt nicht für die Funktion für einen Verkehrsrichtungswechsel nach den Absätzen 5.8 bis 5.8.2.1.

6.2.2.

Das System oder Systemteile sind so einzustellen, dass die Lage der Hell-Dunkel-Grenze den Vorschriften der Tabelle 2 in Anhang 3 dieser Regelung entspricht.

6.2.3.

Bei dieser Einstellung müssen Systeme oder Systemteile, bei denen die Genehmigung nur für Abblendlicht beantragt wird, den Vorschriften der nachstehenden betreffenden Absätze entsprechen; Systeme mit zusätzlichen Licht- oder Lichtsignalfunktionen nach dieser Regelung müssen außerdem den Vorschriften der nachstehenden betreffenden Absätze entsprechen, sofern sie nicht unabhängig eingestellt werden können.

6.2.4.

Wenn ein nach den vorstehenden Angaben eingestelltes System oder auf diese Weise eingestellte Systemteile den Vorschriften des Absatzes 6.2.3 nicht entsprechen, darf die Einstellung nach den Anweisungen des Herstellers gegenüber der Ersteinstellung so verändert werden, dass die Achse des Lichtbündels seitlich um höchstens 0,5o nach rechts oder links und vertikal um höchstens 0,2o nach oben oder unten verstellt wird.

6.2.5.

Wenn das System einen speziellen Modus des Abblendlichts erzeugt, muss es den Vorschriften in dem jeweiligen Abschnitt (C, V, E, W) des Teils A der Tabelle 1 (photometrische Werte) und in der Tabelle 2 (Lage von Emax und Lage der Hell-Dunkel-Grenze) des Anhangs 3 dieser Regelung sowie den Vorschriften des Absatzes 1 (Vorschriften für die Hell-Dunkel-Grenze) des Anhangs 8 dieser Regelung entsprechen.

6.2.6.

Ein Kurvenlichtmodus darf unter folgenden Voraussetzungen ausgestrahlt werden:

6.2.6.1.

Das System entspricht den jeweiligen Vorschriften in Teil B der Tabelle 1 (photometrische Werte) und Punkt 2 der Tabelle 2 (Vorschriften für die Hell-Dunkel-Grenze) des Anhangs 3 dieser Regelung, wenn die Messungen nach dem Verfahren durchgeführt werden, das in Anhang 9 für die jeweilige Kategorie (entweder Kategorie 1 oder 2) des Kurvenlichtmodus, für den die Genehmigung beantragt wird, angegeben ist.

6.2.6.2.

Der Punkt der maximalen Beleuchtungsstärke Emax liegt nicht außerhalb des Rechtecks, das sich von der höchsten vertikalen Position, die in der Tabelle 2 des Anhangs 3 dieser Regelung für die entsprechende Klasse des Abblendlichts angegeben ist, bis zu 2o unter H-H und von 45o links bis zu 45o rechts von der Bezugsachse des Systems erstreckt.

6.2.6.3.

Wenn das T-Signal dem kleinsten Links- oder Rechtskurvenradius des Fahrzeugs entspricht, muss die Summe der Beleuchtungsstärkewerte alle eingeschalteten Lichtquellen auf der rechten oder der linken Seite des Systems in einem oder mehr Punkten in der Zone, die sich von der Linie H-H bis zu 2o unter der Linie H-H und von 10o bis 45o links (oder rechts) erstreckt, mindestens 3 lx betragen.

6.2.6.4.

Wenn die Genehmigung für einen Kurvenlichtmodus der Kategorie 1 beantragt wird, ist die Verwendung des Systems auf Fahrzeuge beschränkt, die so beschaffen sind, dass die horizontale Lage des Knicks der von dem System erzeugten Hell-Dunkel-Grenze den einschlägigen Vorschriften der Regelung Nr. 48 Absatz 6.22.7.4.5 Ziffer i entspricht.

6.2.6.5.

Wenn die Genehmigung für einen Kurvenlichtmodus der Kategorie 1 beantragt wird, muss das System so ausgelegt sein, dass es bei einem Ausfall, bei dem die seitliche Bewegung oder die Veränderung des Lichtbündels beeinträchtigt ist, möglich sein muss, automatisch entweder photometrische Bedingungen nach Absatz 6.2.5 oder einen Zustand zu erreichen, in dem hinsichtlich der photometrischen Bedingungen Werte erreicht werden, die in der Zone IIIb nach Anhang 3 dieser Regelung 1,5 lx nicht überschreiten und in einem Punkt des „Segments Emax“ mindestens 4 lx betragen.

6.2.6.5.1.

Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn bei Positionen in Bezug auf die Bezugsachse des Systems bis zu 5o links bei 0,3o über der Linie H-H und von mehr als 5o links bei 0,57o über der Linie H-H ein Wert von 1 lx in keinem Fall überschritten wird.

6.2.7.

Das System ist anhand der entsprechenden Herstelleranweisungen, die in dem Sicherheitskonzept nach Absatz 2.2.2.1 angegeben sind, zu überprüfen.

6.2.8.

Systeme oder Systemteile, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- und Linksverkehr gebaut sind, müssen in jeder der beiden Raststellungen nach Absatz 5.4 den Vorschriften für die jeweilige Verkehrsrichtung entsprechen.

6.2.9.

Das System muss so beschaffen sein, dass

6.2.9.1.

bei jedem Modus des Abblendlichts die Beleuchtungsstärke im Punkt 50 V auf jeder Seite des Systems mindestens 3 lx beträgt;

Für den Modus (die Modi) des Abblendlichts der Klasse V gilt diese Vorschrift nicht.

6.2.9.2.

vier Sekunden nach dem Einschalten des Systems, das mindestens 30 Minuten lang abgeschaltet war, bei dem Abblendlicht der Klasse C im Punkt 50 V eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 lx erreicht wird.

6.2.9.3.

Andere Modi:

Bei eingehenden Signalen nach Absatz 6.1.4.3 dieser Regelung müssen die Vorschriften des Absatzes 6.2 eingehalten sein.

6.3.   Vorschriften für das Fernlicht

Vor jeder weiteren Prüfung muss das System in den neutralen Zustand gebracht werden.

6.3.1.

Die Leuchteneinheit(en) des Systems ist (sind) nach den Anweisungen des Herstellers so einzustellen, dass der Bereich der maximalen Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt (HV) der Linien H-H und V-V liegt.

6.3.1.1.

Alle Leuchteneinheiten, die nicht getrennt eingestellt werden können oder bei denen die Einstellung unter Berücksichtigung von Messungen nach Absatz 6.2 durchgeführt wurde, sind in ihrer unveränderten Stellung zu prüfen.

6.3.2.

Bei den Messungen nach den Vorschriften des Anhangs 9 dieser Regelung muss die Beleuchtungsstärke den folgenden Vorschriften entsprechen:

6.3.2.1.

HV muss sich innerhalb der Isoluxlinie für 80 % der maximalen Beleuchtungsstärke befinden.

6.3.2.1.1.

Dieser Höchstwert (EM) darf nicht weniger als 48 lx betragen. Der Höchstwert darf keinesfalls 240 lx übersteigen.

6.3.2.1.2.

Die maximale Lichtstärke (IM) jeder Einbaueinheit, ausgedrückt in „tausend Candela“, die das Fernlicht mit der maximalen Lichtstärke ganz oder teilweise erzeugt, ist nach folgender Formel zu berechnen:

IM = 0,625 EM

6.3.2.1.3.

Die Kennzahl (I'M) dieser maximalen Lichtstärke nach Absatz 4.2.2.9 ergibt sich aus der Gleichung

Formula

Dieser Wert ist auf die Werte 5; 10; 12,5; 17,5; 20; 25; 27,5; 30; 37,5; 40; 45; 50 zu runden.

6.3.2.2.

Von dem Punkt HV ausgehend, darf die Beleuchtungsstärke des Fernlichts in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu 2,6o nicht weniger als 24 lx und bis zu 5,2o nicht weniger als 6 lx betragen.

6.3.3.

Das von dem System erzeugte Lichtbündel oder Teile davon darf (dürfen) automatisch seitlich bewegt werden (oder verändert werden, um eine gleichwertige Wirkung zu erzielen), sofern

6.3.3.1.

das System bei den Messungen an jeder Leuchteneinheit nach dem entsprechenden Verfahren in Anhang 9 den Vorschriften der Absätze 6.3.2.1.1 und 6.3.2.2 entspricht.

6.3.4.

Das System muss so beschaffen sein, dass

6.3.4.1.

die Leuchteneinheit(en) der rechten und die der linken Seite eine Beleuchtungsstärke erzeugen, die jeweils mindestens der halben Mindestbeleuchtungsstärke des Fernlichts nach Absatz 6.3.2.2 entspricht;

6.3.4.2.

vier Sekunden nach dem Einschalten des Systems, das mindestens 30 Minuten lang abgeschaltet war, bei dem Fernlicht im Punkt HV eine Beleuchtungsstärke von mindestens 42 lx erreicht wird.

6.3.4.3.

Bei eingehenden Signalen nach Absatz 6.1.4.3 dieser Regelung müssen die Vorschriften des Absatzes 6.3 eingehalten sein.

6.3.5.

Wenn die genannten Vorschriften für das Fernlicht nicht eingehalten werden, kann eine Neueinstellung vorgenommen werden, indem die Achse des Lichtbündels gegenüber der Ersteinstellung um bis zu 0,5o nach oben oder unten und/oder bis zu 1o nach rechts oder links verstellt wird; nach der Neueinstellung müssen alle photometrischen Vorschriften eingehalten sein. Diese Vorschriften gelten nicht für Leuchteneinheiten nach Absatz 6.3.1.1 dieser Regelung.

6.4.   Weitere Vorschriften

Bei Systemen oder Systemteilen mit einstellbaren Leuchteneinheiten gelten die Vorschriften der Absätze 6.2 (Abblendlicht) und 6.3 (Fernlicht) für jede nach Absatz 2.1.3 angegebene Einbaustellung (Einstellbereich). Zur Nachprüfung ist folgendes Verfahren anzuwenden:

6.4.1

Das System wird mit Hilfe des Goniometers in Bezug auf eine Linie, die den Bezugsmittelpunkt mit dem Punkt HV auf einem Messschirm verbindet, in jede vorgesehene Stellung gebracht. Das einstellbare System oder die Systemteile werden dann in die Stellung gebracht, bei der die Lichtverteilung auf dem Messschirm den betreffenden Einstellvorschriften entspricht.

6.4.2

Das System oder die Systemteile muss (müssen) in ihrer Ausgangsstellung nach Absatz 6.4.1 sein; die Einrichtung oder Teile davon muss (müssen) den jeweiligen photometrischen Vorschriften der Absätze 6.2 und 6.3 entsprechen.

6.4.3

Zusätzliche Prüfungen werden durchgeführt, nachdem der Reflektor/das System oder die Systemteile mit Hilfe der Einstelleinrichtung für das System oder die Systemteile aus seiner/ihrer Ausgangsstellung vertikal um ± 2o geneigt oder zumindest in die Endstellung bei einer Neigung um weniger als 2o gebracht wurden. Nachdem das gesamte System oder die Systemteile (z. B. mit Hilfe des Goniometers) in der entsprechenden entgegengesetzten Richtung neu eingestellt wurden, ist die Lichtaussendung in folgenden Richtungen nachzuprüfen, wobei die Werte innerhalb der nachstehenden Grenzen liegen müssen:

6.4.3.1

Abblendlicht: Punkte HV und 75 R bzw. 50 R; Fernlicht: IM und Punkt HV (Prozentwert von IM).

6.4.4

Hat der Antragsteller mehr als eine Einbaustellung angegeben, so ist das Verfahren nach den Absätzen 6.4.1 bis 6.4.3 bei allen anderen Einbaustellungen zu wiederholen.

6.4.5

Hat der Antragsteller keine besonderen Einbaustellungen angegeben, dann sind das System oder die Systemteile für die Messungen nach den Absätzen 6.2 (Abblendlicht) und 6.3 (Fernlicht) mit den jeweiligen Einstelleinrichtungen für das System oder die Systemteile in die mittlere Stellung zu bringen. Die zusätzlichen Prüfungen nach Absatz 6.4.3 sind durchzuführen, nachdem das System oder die Systemteile mit Hilfe der jeweiligen Einstelleinrichtung(en) in seine (ihre) äußersten Stellungen (anstelle von ± 2o) gebracht wurden.

6.4.6

In einem Formblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, ist anzugeben, welche Leuchteneinheiten eine Hell-Dunkel-Grenze nach Anhang 8 dieser Regelung in einer Zone erzeugen, die sich von 6o links bis 4o rechts und nach oben von einer Horizontalen bei 0,8o darunter (unter der Linie H-H) erstreckt.

6.4.7

In einem Formblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, ist anzugeben, welcher Modus (welche Modi) des Abblendlichts der Klasse E gegebenenfalls einem „Datensatz“ der Tabelle 6 des Anhangs 3 dieser Regelung entspricht (entsprechen).

7.   FARBE

7.1.

Das ausgestrahlte Licht muss von weißer Farbe sein.

C.   WEITERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

8.   ÄNDERUNG DES SYSTEMTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

8.1.

Jede Änderung des Systemtyps ist der Behörde mitzuteilen, die den Systemtyp genehmigt hat. Die betreffende Behörde kann dann

8.1.1

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen haben und das System in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

8.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

8.2

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.1.4 mitzuteilen.

8.3.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt über eine solche Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

9.1.

Ein nach dieser Regelung genehmigtes System muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften der Absätze 6 und 7 eingehalten sind.

9.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 7 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.4.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

9.5.

Systeme oder Systemteile mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

9.6.

Die Kennzahl wird nicht berücksichtigt.

10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

10.1.

Die für einen Systemtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein System oder Systemteile, die mit dem Genehmigungszeichen versehen sind, dem genehmigten Typ nicht entsprechen.

10.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PROODUKTION

11.1.

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Systemtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

12.1.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend dern Definitionen in Anhang 7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Amend. 4).

(2)  Nur zur Erläuterung: Die Abblendlichtklassen sind entsprechend dem Verwendungszweck wie folgt festgelegt: C für das normale Abblendlicht, V für die Verwendung in beleuchteten Gebieten, wie z. B. in Städten, E für die Verwendung auf Straßen, wie z. B. Autobahnen, und W für die Verwendung unter ungünstigen Bedingungen, wie z. B. bei nassen Straßen.

(3)  In einem Formblatt anzugeben, das dem Muster in Anhang 1 entspricht.

(4)  In einem Formblatt anzugeben, das dem Muster in Anhang 10 entspricht.

(5)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta und 51 für die Republik Korea. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


ANHANG 1

MITTEILUNG

größtes Format: A 4 (210 mm × 297 mm)

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ANHANG 2

BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Beispiel 1

a ≥ 8 mm (Glas-Abschlussscheibe)

a ≥ 5 mm (Kunststoff-Abschlussscheibe)

Abbildung 1

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Abbildung 2

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Die Einbaueinheit eines Systems mit einem der oben dargestellten Genehmigungszeichen wurde in den Niederlanden (E 4) nach dieser Regelung unter der Genehmigungsnummer 19243 genehmigt und entspricht den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung (00). Das Abblendlicht ist nur für Rechtsverkehr bestimmt. Die Buchstaben „CT“ (Abbildung 1) stehen für eine Einbaueinheit für Abblendlicht mit Kurvenlicht und die Buchstaben „CWR“ (Abbildung 2) für eine Einbaueinheit für Abblendlicht der Klasse C, Abblendlicht der Klasse W und Fernlicht.

Die Zahl 30 besagt, dass die maximale Lichtstärke des Fernlichts zwischen 86 250 cd und 101 250 cd beträgt.

Anmerkung: Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen sind in der Nähe des Kreises, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet, entweder über, unter, rechts oder links von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein.

Die Verwendung römischer Zahlen bei Genehmigungsnummern ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

Beispiel 2

Abbildung 3

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Abbildung 4a

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Abbildung 4b

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Die Einbaueinheit eines Systems mit diesem Genehmigungszeichen entspricht den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch des Fernlichts und ist

 

gemäß der Abbildung 3 für Abblendlicht der Klassen C und E und nur für Linksverkehr gebaut;

 

gemäß den Abbildungen 4 a und 4 b für Abblendlicht der Klassen C und V und für Rechts- und Linksverkehr durch Umstellung des optischen Elements oder der Lichtquelle am Fahrzeug sowie für Fernlicht gebaut. Das Abblendlicht der Klassen C und V und das Fernlicht entsprechen den Vorschriften für das Kurvenlicht, was durch den Buchstaben „T“ angezeigt wird. Der Querstrich über dem Buchstaben „R“ zeigt an, dass das Fernlicht von mehr als einer Einbaueinheit auf der betreffenden Seite des Systems erzeugt wird.

Beispiel 3

Abbildung 5

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Abbildung 6

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Die Einbaueinheit mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe mit diesem Genehmigungszeichen entspricht den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichts und ist

 

gemäß der Abbildung 5 für Abblendlicht der Klassen C und W und für Rechts- und Linksverkehr gebaut,

 

gemäß der Abbildung 6 für Abblendlicht der Klasse C mit Kurvenlicht und nur für Rechtsverkehr gebaut.

Beispiel 4

Abbildung 7

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Abbildung 8

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Abbildung 7: Die Einbaueinheit mit diesem Genehmigungszeichen entspricht den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Abblendlichts der Klassen C und V und ist nur für Linksverkehr gebaut.

Abbildung 8: Die Einbaueinheit mit diesem Genehmigungszeichen ist eine (getrennte) Einbaueinheit eines Systems und entspricht den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts.

Beispiel 5

Kennzeichnung einer Einbaueinheit (mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe), die den Vorschriften dieser Regelung

Abbildung 9

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Abbildung 10

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gemäß der Abbildung 9 sowohl hinsichtlich des Abblendlichts der Klassen C und W (beide mit Kurvenlicht) als auch hinsichtlich des Fernlichts entspricht und nur für Rechtsverkehr gebaut ist.

Die Lichtquelle des Scheinwerfers für das Abblendlicht und seiner Modi darf nicht gleichzeitig mit der Lichtquelle des Fernscheinwerfers und/oder der eines anderen Scheinwerfers, mit dem er ineinandergebaut ist, in Betrieb sein.

gemäß der Abbildung 10 hinsichtlich des Abblendlichts der Klassen E und W und des Fernlichts entspricht und nur für Rechtsverkehr gebaut ist. Der Querstrich über den Buchstaben „E“ und „W“ zeigt an, dass das Abblendlicht dieser Klassen auf der betreffenden Seite des Systems von mehr als einer Einbaueinheit erzeugt wird.

Beispiel 6

Vereinfachte Kennzeichnung für zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten, die nach einer anderen Regelung genehmigt werden (Abbildung 11). (Die senkrechten und waagerechten Linien stellen schematisch die Form der Lichtsignaleinrichtung dar. Sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens.)

Diese beiden Beispiele entsprechen zwei Einbaueinheiten auf einer Seite eines Systems mit einem Genehmigungszeichen für folgende Teile (Muster A und B)

bei der Einbaueinheit 1:

eine Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde;

eine oder mehrere Leuchteneinheit(en) mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe und mit einem Abblendlicht der Klasse C mit Kurvenlicht, die zusammen mit einer oder mehreren anderen Einbaueinheiten auf derselben Seite des Systems eingeschaltet werden (durch den Querstrich über dem Buchstaben „C“ angezeigt), und einem Abblendlicht der Klasse V sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr sowie einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (durch die Zahl 30 ausgedrückt), die nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung (00) genehmigt wurden;

eine Leuchte für Tagfahrlicht, die nach der Änderungsserie 00 der Regelung Nr. 87 genehmigt wurde;

ein vorderer Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1a, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde.

bei der Einbaueinheit 3:

ein Nebelscheinwerfer, der nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 19 genehmigt wurde, oder ein Scheinwerfer für Abblendlicht der Klasse C mit Kurvenlicht für Rechts- und Linksverkehr, der zusammen mit einer oder mehr anderen Einbaueinheiten auf der betreffenden Seite des Systems eingeschaltet wird (durch den Querstrich über dem Buchstaben „C“ angezeigt).

Einbaueinheit 1 des Systems

Abbildung 11

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Einbaueinheit 3 des Systems

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Beispiel 7

Anordnung der Genehmigungszeichen für ein System (Abbildung 12)

Abbildung 12

Image

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Diese beiden Beispiele entsprechen einem adaptiven Frontbeleuchtungssystem, das auf jeder Seite (Einheiten 1 und 3 auf der linken Seite und Einheiten 2 und 4 auf der rechten Seite) aus zwei Einbaueinheiten (mit denselben Funktionen) besteht.

Die Einbaueinheit 1 (oder 2) des Systems mit den oben dargestellten Genehmigungszeichen entspricht den Vorschriften dieser Regelung (Änderungsserie 00) sowohl hinsichtlich eines Abblendlichts der Klasse C für Linksverkehr als auch eines Fernlichts mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (durch die Zahl 30 ausgedrückt) und ist mit einem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1a zusammengebaut, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde.

In dem Beispiel 7a erzeugt die Einbaueinheit 1 (oder 2) des Systems ein Abblendlicht der Klasse C mit Kurvenlichtmodus sowie ein Abblendlicht der Klassen W, V und E. Der Querstrich über dem Buchstaben „C“ zeigt an, dass das Abblendlicht der Klasse C auf der betreffenden Seite des Systems von zwei Einbaueinheiten erzeugt wird.

Die Einbaueinheit 3 (oder 4) erzeugt den zweiten Teil des Abblendlichts der Klasse C auf der betreffenden Seite des Systems (durch den Querstrich über dem Buchstaben „C“ angezeigt).

In dem Beispiel 7b erzeugt die Einbaueinheit 1 (oder 2) des Systems ein Abblendlicht der Klassen C, W und E. Der Querstrich über dem Buchstaben „W“ zeigt an, dass das Abblendlicht der Klasse W auf der betreffenden Seite des Systems von zwei Einbaueinheiten erzeugt wird. Der Buchstabe „T“ rechts daneben, der hinter den angeführten Zeichen (links von der Genehmigungsnummer) steht, zeigt an, dass bei jeder Lichtart, d. h. bei dem Abblendlicht der Klassen C, W und E und bei Fernlicht, ein Kurvenlichtmodus ausgestrahlt wird.

Die Einbaueinheit 3 (oder 4) des Systems erzeugt den zweiten Teil des Abblendlichts der Klasse W auf der betreffenden Seite des Systems (durch den Querstrich über dem Buchstaben „W“ angezeigt) und Abblendlicht der Klasse V.

Beispiel 8

Anordnung der Genehmigungszeichen für beide Seiten eines Systems (Abbildung 13)

Dieses Beispiel entspricht einem Scheinwerfersystem mit variabler Lichtverteilung, das auf der linken Seite des Fahrzeugs aus zwei Einbaueinheiten und auf der rechten Seite aus einer Einbaueinheit besteht.

Abbildung 13

Rechte Seite des Systems/Fahrzeugs

Linke Seite des Systems/Fahrzeugs

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Das System mit den oben dargestellten Genehmigungszeichen entspricht den Vorschriften dieser Regelung (Änderungsserie 00) sowohl hinsichtlich eines Abblendlichts für Linksverkehr als auch eines Fernlichts mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 101 250 cd (durch die Zahl 30 ausgedrückt) und ist mit einem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1a, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde, und einer Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde, zusammengebaut.

Die Einbaueinheit 1 des Systems (linke Seite) erzeugt einen Teil des Abblendlichts der Klassen C und E. Der Querstrich über dem Buchstaben „C“ zeigt an, dass das Abblendlicht der Klasse C auf der betreffenden Seite von mehr als einer Einbaueinheit erzeugt wird. Der Buchstabe „T“ rechts daneben hinter den angeführten Zeichen zeigt an, dass sowohl bei dem Abblendlicht der Klasse C als auch bei dem der Klasse E Kurvenlichtmodus ausgestrahlt wird.

Die Einbaueinheit 3 des Systems (linke Seite) erzeugt den zweiten Teil des Abblendlichts der Klasse C auf der betreffenden Seite (durch den Querstrich über dem Buchstaben „C“ angezeigt) und Abblendlicht der Klasse W.

Die Einbaueinheit 2 des Systems (rechte Seite) erzeugt einen Teil des Abblendlichts der Klasse C und Abblendlicht der Klasse E (beide mit Kurvenlichtmodus) sowie Abblendlicht der Klasse W.

Anmerkung: In den Beispielen Nr. 6, 7 und 8 müssen die einzelnen Einbaueinheiten des Systems dieselbe Genehmigungsnummer tragen.

Abbildung 14

Image

Das LED-Modul mit dem oben angegebenen Lichtquellenmodul-Identifizierungscode ist zusammen mit einem AFS genehmigt worden, das zuerst in Italien (E3) unter der Genehmigungsnummer 17325 genehmigt worden war.


ANHANG 3

PHOTOMETRISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DAS ABBLENDLICHT  (1)

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet

„darüber“ nur vertikal darüber und „darunter“ nur vertikal darunter.

Winkelpositionen sind in „deg U“ oder „deg D“ (Winkel über oder unter der Linie H-H in Grad) bzw. „deg R“ oder „deg L“ (Winkel rechts oder links von der Linie V-V in Grad) angegeben.

Abbildung 1

Winkelpositionen für die vorgeschriebenen photometrischen Werte des Abblendlichts (für Rechtsverkehr)

Image

Tabelle 1

Vorgeschriebene photometrische Werte für das Abblendlicht

vorgeschriebene Werte in lx bei einem Abstand von 25 m

Position/Grad

Abblendlicht

horizontal

vertikal

Klasse C

Klasse V

Klasse E

Klasse W

Nr.

Element

bei/von

bis

bei

min.

max.

min.

max.

min.

max.

min.

max.

Teil A

1

B50L (5)

L 3,43

 

U 0,57

 

0,4

 

0,4

 

0,7 (9)

 

0,7

2

HV (5)

V

 

H

 

0,7

 

0,7

 

 

 

 

3

BR (5)

R 2,5

 

U 1

0,2

2

0,1

1

0,2

2

0,2

3

4

Segment BRR (5)

R 8

R 20

U 0,57

 

4

 

1

 

4

 

6

5

Segment BLL (5)

L 8

L 20

U 0,57

 

0,7

 

1

 

1

 

1

6

P

L 7

 

H

0,1

 

 

 

 

 

0,1

 

7

Zone III (s. Tabelle 3 dieses Anhangs)

 

 

 

 

0,7

 

0,7

 

1

 

1

8a

S50, S50LL, S50RR  (6)

 

 

U 4

0,1 (8)

 

 

 

0,1 (8)

 

0,1 (8)

 

9a

S100, S100LL, S100RR  (6)

 

 

U 2

0,2 (8)

 

 

 

0,2 (8)

 

0,2 (8)

 

10

50 R

R 1,72

 

D 0,86

 

 

6

 

 

 

 

 

11

75 R

R 1,15

 

D 0,57

12

 

 

 

18

 

24

 

12

50 V

V

 

D 0,86

6

 

6

 

12

 

12

 

13

50 L

L 3,43

 

D 0,86

4,2

15 (10)

4,2

15 (10)

8

 

8

30 (10)

14

25 LL

L 16

 

D 1,72

1,4

 

1

 

1,4

 

4

 

15

25 RR

R 11

 

D 1,72

1,4

 

1

 

1,4

 

4

 

16

Segment 20 und darunter

L 3,5

V

D 2

 

 

 

 

 

 

 

20 (3)

17

Segment 10 und darunter

L 4,5

R 2,0

D 4

 

14 (2)

 

14 (2)

 

14 (2)

 

8 (3)

18

Emax  (4)

 

 

 

20

50

10

50

20

90 (9)

35

80 (3)

Teil B (Kurvenlichtmodus): Es gelten die Angaben aus Teil A, allerdings sind die Zeilen 1, 2, 7, 13 und 18 durch die nachstehenden Zeilen zu ersetzen.

1

B50L (5)

L 3,43

 

U 0,57

 

0,6

 

0,6

 

 

 

0,9

2

HV (5)

 

 

 

 

1

 

1

 

 

 

 

7

Zone III (s. Tabelle 3 dieses Anhangs)

 

 

 

 

1

 

1

 

1

 

1

13

50L

L 3,43

 

D 0,86

2

 

2

 

4

 

4

 

18

Emax  (7)

 

 

 

12

50

6

50

12

90 (9)

24

80 (3)


Tabelle 2

Elemente, Winkelposition oder Wert in Grad für ein Abblendlicht, zusätzliche Vorschriften

 

Winkelposition/Wert in Grad

Abblendlicht der Klasse C

Abblendlicht der Klasse V

Abblendlicht der Klasse E

Abblendlicht der Klasse W

Nr.

Bezeichnung des Teils des Lichtbündels und Vorschrift

horizontal

vertikal

horizontal

vertikal

horizontal

vertikal

horizontal

vertikal

2.1.

Emax darf nicht außerhalb des Rechtecks zwischen folgenden Punkten (über dem „Segment Emax“) liegen:

0,5 L

bis 3 R

0,3 D

bis 1,72 D

 

0,3 D

bis 1,72 D

0,5 L

bis 3 R

0,1 D

bis 1,72 D

0,5 L

bis 3 R

0,3 D

bis 1,72 D

2.2.

Die Hell-Dunkel-Grenze und ihre Teile müssen

den Vorschriften des Absatzes 1 in Anhang 8 dieser Regelung entsprechen und ihr Knick muss sich auf der Linie V-V befinden,

und

in ihrem horizontalen flachen Teil wie folgt verlaufen:

 

bei V = 0,57 D

 

nicht über 0,57 D

nicht unter 1,3 D

 

nicht über 0,23 D (11)

nicht unter 0,57 D

 

nicht über 0,23 D

nicht unter 0,57 D


Tabelle 3

Zonen III des Abblendlichts, begrenzende Eckpunkte

Winkelposition in Grad

Eckpunkt Nr.

1

2

3

4

5

6

7

8

Zone III a

für Abblendlicht der Klasse C oder V

horizontal

8 L

8 L

8 R

8 R

6 R

1,5 R

V-V

4 L

vertikal

1 U

4 U

4 U

2 U

1,5 U

1,5 U

H-H

H-H

Zone III b

für Abblendlicht der Klasse W oder E

horizontal

8 L

8 L

8 R

8 R

6 R

1,5 R

0,5 L

4 L

vertikal

1 U

4 U

4 U

2 U

1,5 U

1,5 U

0,34 U

0,34 U


Tabelle 4

Zusätzliche vorgeschriebene Werte für ein Abblendlicht der Klasse W, ausgedrückt in lx bei einem Abstand von 25 m

4.1.

Definition und vorgeschriebene Werte für die Segmente E, F1, F2 und F3 (in der Abb. 1 nicht dargestellt)

Es sind nicht mehr als 0,2 lx zulässig: a) in einem Segment E bei U 10° von L 20° bis R 20° und b) in drei vertikalen Segmenten F1, F2 und F3, in den horizontalen Positionen L 10°, V und R 10° jeweils von U 10° bis U 60°.

4.2.

Alternative/zusätzliche vorgeschriebene Werte für Emax, das Segment 20 und das Segment 10: Es gelten die Angaben der Tabelle 1 (Teil A oder B), allerdings sind die vorgeschriebenen Höchstwerte der Zeilen 16, 17 und 18 durch die nachstehenden Werte zu ersetzen.

Wenn ein Abblendlicht der Klasse W nach den Angaben des Antragstellers nach Absatz 2.2.2 Buchstabe e dieser Regelung im Segment 20 und darunter eine Beleuchtungsstärke von nicht mehr als 10 lx und in dem Segment 10 und darunter von nicht mehr als 4 lx erzeugen soll, darf der Sollwert dieses Abblendlichts für Emax nicht mehr als 100 lx betragen.


Tabelle 5

Vorschriften für den oberen Teil und Winkelposition der Messpunkte

Bezeichnung des Punktes

S50LL

S50

S50RR

S100LL

S100

S100RR

Winkelposition in Grad

4 U/8 L

4 U/V-V

4 U/8 R

2 U/4 L

2 U/V-V

2 U/4 R


Tabelle 6

Zusätzliche vorgeschriebene Werte für ein Abblendlicht der Klasse E

Es gelten die Angaben der Tabelle 1, Teil A oder B, und der Tabelle 2, allerdings sind die Zeilen 1 und 18 der Tabelle 1 und der Punkt 2.2 der Tabelle 2 wie folgt zu ersetzen.

Punkt

Bezeichnung

Zeile 1 der Tabelle 1, Teil A oder B

Zeile 18 der Tabelle 1, Teil A oder B

Punkt 2.2 der Tabelle 2

Nr.

Datensatz

EB50L in lx bei 25 m

Emax in lx bei 25 m

flacher Teil der Hell-Dunkel-Grenze in Grad

 

 

max.

max.

nicht über

6.1.

E1

0,6

80

0,34 D

6.2.

E2

0,5

70

0,45 D

6.3.

E3

0,4

60

0,57 D


(1)  Anmerkung: Das Messverfahren ist in Anhang 9 dieser Regelung festgelegt.

(2)  Höchstens 18 lx, wenn das System auch Abblendlicht der Klasse W ausstrahlt.

(3)  Es gelten zusätzlich die vorgeschriebenen Werte entsprechend den Angaben der Tabelle 4.

(4)  Vorgeschriebene Positionen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 2 („Segment Emax“).

(5)  Die anteilige Beleuchtungsstärke von jeder Seite des Systems darf bei einer Messung nach den Vorschriften des Anhangs 9 dieser Regelung nicht weniger als 0,1 lx betragen.

(6)  Vorgeschriebene Positionen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.

(7)  Vorgeschriebene Positionen entsprechend den Angaben in Absatz 6.2.6.2 dieser Regelung.

(8)  Ein Paar Begrenzungsleuchten, die mit dem System ineinandergebaut sind oder zusammen mit dem System eingebaut werden sollen, dürfen nach den Angaben des Antragstellers eingeschaltet werden.

(9)  Es gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 6.

(10)  Der Maximalwert darf mit 1,4 multipliziert werden, wenn nach der Beschreibung des Herstellers gewährleistet ist, dass dieser Wert während des Betriebs nicht überschritten wird; dies kann entweder durch Einrichtungen im System oder, wenn das System nur in Fahrzeugen verwendet wird, bei denen eine entsprechende Stabilisierung/Begrenzung der Stromversorgung des Systems vorgesehen ist, entsprechend den Angaben im Mitteilungsblatt sichergestellt werden.

(11)  Es gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 6.

Anlage zu Tabelle 1

Photometrische Werte der Tabelle 1, ausgedrückt in Candela (nur zur Information)

vorgeschriebene Werte in cd

Position/°

Abblendlicht

horizontal

vertikal

Klasse C

Klasse V

Klasse E

Klasse W

Nr.

Element

bei/von

bis

bei

min.

max.

min.

max.

min.

max.

min.

max.

Teil A

1

B50L (4)

L 3,43

 

U 0,57

 

250

 

250

 

438 (8)

 

438

2

HV (4)

V

 

H

 

438

 

438

 

 

 

 

3

BR (4)

R 2,5

 

U 1

125

1 250

63

625

125

1 250

125

1 875

4

Segment BRR (4)

R 8

R 20

U 0,57

 

2 500

 

625

 

2 500

 

3 750

5

Segment BLL (4)

L 8

L 20

U 0,57

 

438

 

625

 

625

 

625

6

P

L 7

 

H

63

 

 

 

 

 

63

 

7

Zone III (s. Tabelle 3 dieses Anhangs)

 

 

 

 

438

 

438

 

625

 

625

8a

S50, S50LL, S50RR (5)

 

 

U 4

63 (7)

 

 

 

63 (7)

 

63 (7)

 

9a

S100, S100LL, S100RR (5)

 

 

U 2

125 (7)

 

 

 

125 (7)

 

125 (7)

 

10

50 R

R 1,72

 

D 0,86

 

 

3 750

 

 

 

 

 

11

75 R

R 1,15

 

D 0,57

7 500

 

 

 

11 250

 

15 000

 

12

50 V

V

 

D 0,86

3 750

 

3 750

 

7 500

 

7 500

 

13

50 L

L 3,43

 

D 0,86

2 625

9 375

2 625

9 375

5 000

 

5 000

18 750

14

25 LL

L 16

 

D 1,72

875

 

625

 

875

 

2 500

 

15

25 RR

R 11

 

D 1,72

875

 

625

 

875

 

2 500

 

16

Segment 20 und darunter

L 3,5

V

D 2

 

 

 

 

 

 

 

12 500 (2)

17

Segment 10 und darunter

L 4,5

R 2,0

D 4

 

8 750 (1)

 

8 750 (1)

 

8 750 (1)

 

5 000 (2)

18

Emax  (3)

 

 

 

12 500

31 250

6 250

31 250

12 500

56 250 (8)

21 875

50 000 (2)

Teil B (Kurvenlichtmodus): Es gelten die Angaben der Tabelle 1 (Teil A), allerdings sind die Zeilen 1, 2, 7, 13 und 18 durch die nachstehenden Zeilen zu ersetzen.

1

B50L (4)

L 3,43

 

U 0,57

 

375

 

375

 

 

 

563

2

HV (4)

 

 

 

 

625

 

625

 

 

 

 

7

Zone III (s. Tabelle 3 dieses Anhangs)

 

 

 

 

625

 

625

 

625

 

625

13

50L

L 3,43

 

D 0,86

1 250

 

1 250

 

2 500

 

2 500

 

18

Emax  (6)

 

 

 

7 500

31 250

3 750

31 250

7 500

56 250 (8)

15 000

50 000 (2)


(1)  Höchstens 11 250 cd, wenn das System auch Abblendlicht der Klasse W ausstrahlt.

(2)  Es gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 4.

(3)  Vorgeschriebene Positionen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 2 („Segment Emax“).

(4)  Die anteilige Lichtstärke von jeder Seite des Systems darf bei einer Messung nach den Vorschriften des Anhangs 9 dieser Regelung nicht weniger als 63 cd betragen.

(5)  Vorgeschriebene Positionen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.

(6)  Vorgeschriebene Positionen entsprechend den Angaben in Absatz 6.2.6.2 dieser Regelung.

(7)  Ein Paar Begrenzungsleuchten, die mit dem System ineinandergebaut sind oder zusammen mit dem System eingebaut werden sollen, dürfen nach den Angaben des Antragstellers eingeschaltet werden.

(8)  Es gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 6.


ANHANG 4

Prüfungen auf Beständigkeit der photometrischen Merkmale bei eingeschalteten Systemen

PRÜFUNGEN AN VOLLSTÄNDIGEN SYSTEMEN

Sind die photometrischen Werte nach den Vorschriften dieser Regelung im Punkt Emax für Fernlicht und in den Punkten HV, 50 V und B 50 L (oder R) für das entsprechende Abblendlicht ermittelt, dann ist das Muster eines vollständigen Systems auf die Beständigkeit der photometrischen Merkmale in eingeschaltetem Zustand zu prüfen.

Im Sinne dieses Anhangs

a)

gelten als „vollständiges System“ die vollständige rechte und die vollständige linke Seite eines Systems einschließlich elektronischer Vorschaltgeräte für Lichtquellen und/oder Stromversorgungs- und Funktionseinheiten und der sie umgebenden Karosserieteile und Leuchten, die ihre Wärmeableitung beeinflussen können. Alle Einbaueinheiten des Systems und gegebenenfalls alle Leuchten und/oder LED-Module des vollständigen Systems dürfen einzeln geprüft werden;

b)

ist demgemäß unter „Prüfmuster“ im Folgenden entweder das „vollständige System“ oder die geprüfte Einbaueinheit zu verstehen;

c)

sind unter „Lichtquelle“ auch jeder einzelne Leuchtkörper einer Glühlampe, LED-Module oder lichtemittierende Teile eines LED-Moduls zu verstehen.

Die Prüfungen sind wie folgt durchzuführen:

i)

in einer trockenen, ruhigen Umgebung bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C; dabei muss das Prüfmuster entsprechend seiner Einbaulage im Fahrzeug an einer Halterung befestigt sein.

ii)

bei auswechselbaren Lichtquellen: mit einer serienmäßig hergestellten „GlühlampenLichtquelle“, die vorher mindestens eine Stunde lang gealtert wurde, mit einer serienmäßig hergestellten Gasentladungs-Lichtquelle, die vorher mindestens 15 Stunden lang gealtert wurde, oder einem serienmäßig hergestellten LED-Modul, das vorher mindestens 48 Stunden lang gealtert und vor Beginn der in dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen auf Umgebungstemperatur abgekühlt wurde. Es werden die vom Antragsteller bereitgestellten LED-Module verwendet.

Die Messeinrichtung muss der bei den Genehmigungsprüfungen verwendeten entsprechen.

Vor jeder weiteren Prüfung müssen das System oder die Systemteile in den neutralen Zustand gebracht werden.

1.   PRÜFUNG AUF BESTÄNDIGKEIT DER PHOTOMETRISCHEN MERKMALE

1.1.   Sauberes Prüfmuster

Jedes Prüfmuster muss 12 Stunden lang gemäß Absatz 1.1.1 in Betrieb sein und ist gemäß Absatz 1.1.2 zu überprüfen.

1.1.1.   Prüfverfahren

1.1.1.1.   Prüffolge

a)

Wenn ein Prüfmuster nur für eine Lichtfunktion (Fernlicht oder Abblendlicht) und - bei Abblendlicht - nur für eine Klasse vorgesehen ist, wird die entsprechende Lichtquelle (werden die entsprechenden Lichtquellen) für die in Absatz 1.1 angegebene Zeit (1) eingeschaltet.

b)

Bei einem Prüfmuster mit mehr als einer Funktion oder Abblendlichtklasse nach dieser Regelung: Wenn der Antragsteller erklärt, dass für jede angegebene Funktion oder Abblendlichtklasse des Prüfmusters eine oder mehrere eigene Lichtquellen vorhanden sind, die jeweils nur einzeln leuchten (2) können, ist die Prüfung dieser Bedingung entsprechend durchzuführen, wobei der Modus mit der jeweils größten Leistungsaufnahme bei jeder angegebenen Funktion oder Abblendlichtklasse nacheinander für denselben (gleich langen) Zeitabschnitt nach Absatz 1.1 betrieben wird (1).

In allen anderen Fällen (1)  (2) ist an dem Prüfmuster bei dem Modus (den Modi) des Abblendlichts der Klasse C sowie bei Abblendlicht der Klassen V, E und W, je nachdem, welcher Modus von dem Prüfmuster ganz oder teilweise erzeugt wird, nacheinander in demselben (gleich langen) Zeitabschnitt nach Absatz 1.1 folgende Zyklusprüfung durchzuführen:

zuerst 15 Minuten lang, wobei z. B. das Abblendlicht der Klasse C mit seinem Modus mit der größten Leistungsaufnahme für Geradeausfahrt leuchtet;

dann 5 Minuten lang, wobei Abblendlicht derselben Klasse und in demselben Modus und zusätzlich alle Lichtquellen (3) des Prüfmusters leuchten, die nach den Angaben des Antragstellers gleichzeitig eingeschaltet werden können;

nach dem Ende des (jeweils gleich langen) Zeitabschnitts nach Absatz 1.1 ist der oben genannte Zyklus gegebenenfalls mit Abblendlicht der zweiten, der dritten und der vierten Klasse in der genannten Reihenfolge durchzuführen.

c)

Wenn ein Prüfmuster weitere zusammengebaute Leuchten enthält, müssen alle einzelnen Leuchten gleichzeitig während der Zeit leuchten, die für die einzelnen Lichtfunktionen in Buchstabe a oder b angegeben ist, entsprechend den Angaben des Herstellers.

d)

Bei einem Prüfmuster, das Abblendlicht ausstrahlt und mit einer zusätzlichen Lichtquelle für die Erzeugung eines Kurvenlichtmodus versehen ist, muss diese Lichtquelle nur während der Einschaltdauer des Abblendlichts entsprechend den Angaben in Buchstabe a oder b eine Minute lang zugeschaltet und 9 Minuten lang ausgeschaltet werden.

1.1.1.2.   Prüfspannung

The voltage shall be applied to the terminals of the test sample as follows:

a)

Bei auswechselbaren Glühlampen-Lichtquellen, die mit der Fahrzeugspannung betrieben werden:

Die Spannung muss so eingestellt werden, dass 90 % der maximalen Leistungsaufnahme erreicht werden, die in der Regelung Nr. 37 für die verwendete(n) Glühlampen-Lichtquelle(n) angegeben ist. Die aufgenommene Leistung muss in jedem Fall mit dem entsprechenden Wert einer Glühlampen-Lichtquelle mit 12 V Nennspannung übereinstimmen, außer wenn der Antragsteller angibt, dass das Prüfmuster mit einer anderen Spannung benutzt werden kann. In diesem Fall ist die Prüfung mit der Glühlampen-Lichtquelle mit der höchsten Leistung, die aufgenommen werden kann, durchzuführen.

b)

Bei auswechselbaren Gasentladungs-Lichtquellen beträgt die Prüfspannung für das elektronische Vorschaltgerät für Lichtquellen 13,5 V ± 0,1 V bei einer 12-V-Anlage des Fahrzeugs, oder in dem Antrag auf Genehmigung ist anderes angegeben.

c)

Bei einer nicht auswechselbaren Lichtquelle, die mit der Fahrzeugspannung betrieben wird, sind alle Messungen an Leuchteneinheiten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen-Lichtquellen und/oder andere) bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V oder bei anderen Spannungen durchzuführen, die der vom Antragsteller jeweils angegebenen Fahrzeugspannung entsprechen.

d)

Bei auswechselbaren oder nicht auswechselbaren Lichtquellen, die unabhängig von der Versorgungsspannung des Fahrzeugs betrieben und vom System voll geregelt werden, oder bei Lichtquellen, die von einer Stromversorgungs- und Funktionseinheit gespeist werden, sind die oben angegebenen Prüfspannungen an die Eingangsklemmen dieser Einrichtung anzulegen. Das Prüflabor darf die Stromversorgungs- und Funktionseinheit oder ein spezielles Stromversorgungsgerät für diese Lichtquellen beim Hersteller anfordern.

e)

Die Messungen an LED-Modulen sind bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen, sofern in dieser Regelung nichts anderes angegeben ist. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, sind die Messungen nach den Angaben des Antragstellers durchzuführen.

f)

Sind Signalleuchten im Prüfmuster zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut und werden sie mit anderen Spannungen als den Nennspannungen 6 V, 12 V bzw. 24 V betrieben, so wird die Spannung entsprechend den Herstellerangaben angepasst, um das korrekte photometrische Funktionieren dieser Leuchte zu erreichen.

1.1.2.   Prüfergebnisse

1.1.2.1.   Sichtprüfung

Ist das Prüfmuster auf Umgebungstemperatur stabilisiert, dann sind die Abschlussscheibe des Prüfmusters und die etwaige äußere Abschlussscheibe mit einem sauberen, feuchten Baumwolltuch zu reinigen. Anschließend ist eine Sichtprüfung durchzuführen; dabei darf an der Abschlussscheibe des Prüfmusters oder der etwaigen äußeren Abschlussscheibe keine Verzerrung, Verformung, Rissbildung oder Farbänderung festzustellen sein.

1.1.2.2.   Photometrische Prüfung

Nach den Vorschriften dieser Regelung sind die photometrischen Werte in folgenden Punkten zu prüfen:

Abblendlicht der Klasse C und jeder anderen angegebenen Klasse: 50 V, B 50 L (oder R) und gegebenenfalls HV.

Fernlicht im neutralen Zustand des Systems: Punkt Emax.

Eine weitere Einstellung darf durchgeführt werden, um eventuelle Verformungen der Halterung des Prüfmusters durch Wärmeeinwirkung zu berücksichtigen (Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze, entsprechend Absatz 2 dieses Anhangs).

Eine 10 %ige Abweichung zwischen den photometrischen Werten und den vor der Prüfung gemessenen Werten einschließlich der Toleranzen des photometrischen Verfahrens ist zulässig.

1.2.   Verschmutztes Prüfmuster

Nach der Prüfung nach Absatz 1.1 muss das gemäß Absatz 1.2.1 vorbereitete Prüfmuster bei jeder Funktion oder Abblendlichtklasse (4) eine Stunde lang gemäß Absatz 1.1.1 in Betrieb sein und ist dann gemäß Absatz 1.1.2 zu prüfen; nach jeder Prüfung ist eine ausreichende Abkühlzeit einzuhalten.

1.2.1.   Vorbereitung des Prüfmusters

Prüfmischung

1.2.1.1.   Bei einem System oder Systemteilen mit Glas-Abschlussscheiben: muss die auf das Prüfmuster aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff aus folgenden Teilen bestehen:

 

9 Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm entsprechend der Verteilung nach Absatz 2.1.3,

 

1 Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

0,2 Masseteilen NaCMC (5) und

 

einer entsprechenden Menge destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von ≤1 mS/m.

1.2.1.2.   Bei einem System oder Systemteilen mit Kunststoff-Abschlussscheiben:

muss die auf das Prüfmuster aufzubringende Mischung aus Wasser und einem Schmutzstoff aus folgenden Teilen bestehen:

 

9 Masseteilen Silikatsand mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm entsprechend der Verteilung nach Absatz 2.1.3,

 

1 Masseteil pflanzlichem Kohlenstaub (Buchenholz) mit einer Teilchengröße zwischen 0 μm und 100 μm,

 

0,2 Masseteilen NaCMC (5),

 

5 Masseteilen Natriumchlorid (mit einer Reinheit von 99 %),

 

13 Masseteilen destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von ≤ 1 mS/m und

 

2 ± 1 Masseteilen eines oberflächenaktiven Stoffes.

1.2.1.3.   Teilchengrößenverteilung

Teilchengröße (in μm)

Teilchengrößenverteilung (in %)

0 bis 5

12 ± 2

5 bis 10

12 ± 3

10 bis 20

14 ± 3

20 bis 40

23 ± 3

40 bis 80

30 ± 3

80 bis 100

9 ± 3

1.2.1.4.   Die Mischung darf nicht älter als 14 Tage sein.

1.2.1.5.   Aufbringen der Prüfmischung auf das Prüfmuster

Die Prüfmischung wird gleichmäßig auf die gesamte(n) Lichtaustrittsfläche(n) des Prüfmusters aufgebracht und muss dann trocknen. Dieses Verfahren ist zu wiederholen, bis der Beleuchtungsstärkewert auf 15 % bis 20 % der Werte gefallen ist, die für jeden nachstehenden Punkt unter den in diesem Anhang beschriebenen Bedingungen gemessen worden sind:

 

Punkt Emax bei Fernlicht im neutralen Zustand des Systems,

 

50 V bei Abblendlicht der Klasse C und jedem angegebenen Modus des Abblendlichts.

2.   PRÜFUNG DER VERÄNDERUNG DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE UNTER WÄRMEEINFLUSS

Durch diese Nachprüfung soll sichergestellt werden, dass die vertikale Verschiebung der Hell-Dunkel-Grenze unter Wärmeeinfluss den Wert nicht überschreitet, der für ein System oder Systemteile, die Abblendlicht der Klasse C („normales Abblendlicht“) ausstrahlen, oder für jeden angegebenen Modus des Abblendlichts vorgeschrieben ist.

Wenn das Prüfmuster aus mehr als einer Leuchteneinheit oder mehr als einer Baugruppe von Leuchteneinheiten, die eine Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, besteht, sind alle diese Einheiten oder Baugruppen als Prüfmuster für diese Prüfung anzusehen und einzeln zu prüfen.

Das gemäß Absatz 1 geprüfte Prüfmuster muss der Prüfung nach Absatz 2.1 unterzogen werden, ohne dass es aus seiner Prüfhalterung entfernt oder seine Stellung zu ihr verändert wird.

Wenn das Prüfmuster ein bewegliches optisches Teil hat, wird für diese Prüfung nur die Stellung, die der mittleren vertikalen Winkelstellung am nächsten liegt, und/oder die Ausgangsstellung im neutralen Zustand des Systems gewählt.

Die Prüfung beschränkt sich auf Eingangssignale, die den Bedingungen bei geraden Straßen entsprechen.

2.1.   Prüfung

Für diese Prüfung muss die Spannung nach den Angaben in Absatz 1.1.1.2 eingestellt werden.

Das Prüfmuster muss betrieben und geprüft werden, gegebenenfalls mit Abblendlicht der Klasse C, V, E und W.

Die Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist in ihrem waagerechten Teil zwischen VV und der vertikalen Linie durch Punkt B 50 L (oder R) jeweils drei Minuten (r3) und 60 Minuten (r60) nach Beginn der Prüfung zu überprüfen.

Die oben beschriebene Messung der Veränderung der Lage der Hell-Dunkel-Grenze ist nach einem beliebigen Verfahren durchzuführen, bei dem eine annehmbare Genauigkeit und reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden.

2.2.   Prüfergebnisse

2.2.1.   Das in Milliradiant (mrad) ausgedrückte Ergebnis gilt bei einem Prüfmuster für Abblendlicht als annehmbar, wenn der bei dem Prüfmuster ermittelte Absolutwert Formula nicht mehr als 1,0 mrad (ΔrI ≤ 1,0mrad) beträgt.

2.2.2.   Ist dieser Wert jedoch größer als 1,0 mrad, aber nicht größer als 1,5 mrad (1,0 mrad < ΔrI ≤ 1,5 mrad), so ist ein zweites Prüfmuster gemäß Absatz 2.1 zu prüfen, nachdem es dreimal hintereinander entsprechend dem nachstehenden Zyklus ein- und ausgeschaltet worden ist, um die Lage der mechanischen Teile des Prüfmusters an einer Halterung zu stabilisieren, an der es entsprechend seiner Einbaulage im Fahrzeug befestigt ist:

Betrieb des Abblendlichts für eine Stunde (die Spannung ist nach den Angaben in Absatz 1.1.1.2 einzustellen),

Ruhezeit von einer Stunde.

Das System oder Systemteile gelten als annehmbar, wenn das Mittel der Absolutwerte ΔrI (am ersten Prüfmuster gemessen) und ΔrII (am zweiten Prüfmuster gemessen) nicht mehr als 1,0 mrad beträgt.

Formula


(1)  Ist das „Prüfmuster“ mit Signalleuchten zusammen- und/oder ineinandergebaut, dann müssen diese während der Prüfung eingeschaltet sein; dies gilt nicht für eine Tagfahrleuchte. Ein Fahrtrichtungsanzeiger muss mit etwa gleich langen Ein- und Ausschaltzeiten blinken.

(2)  Leuchten zusätzliche Lichtquellen gleichzeitig, wenn der Scheinwerfer als Lichthupe benutzt wird, dann gilt dies nicht als normale gleichzeitige Verwendung von Lichtquellen.

(3)  Außer den in der Fußnote 2 genannten Lichtquellen sind alle Lichtquellen der Lichtfunktionen zu berücksichtigen, auch wenn keine Genehmigung nach dieser Regelung beantragt wird.

(4)  Das Abblendlicht der Klasse W (falls vorgesehen) wird bei Leuchteneinheiten, die Abblendlicht anderer Klassen ganz oder teilweise ausstrahlen oder andere Lichtfunktionen ganz oder teilweise erfüllen, nicht berücksichtigt.

(5)  NaCMC stellt das Natriumsalz der Karboxylmethylzellulose dar, die gewöhnlich als CMC bezeichnet wird. Das bei der Schmutzmischung verwendete NaCMC muss einen Substitutionsgrad von 0,6 bis 0,7 und eine Viskosität von 200 cP bis 300 cP in einer 2%igen Lösung bei 20 °C aufweisen.


ANHANG 5

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften für die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften entsprechend den Vorschriften dieser Regelung als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind. Dies gilt auch für die Farbe.

1.2.

Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Systemen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer eingeschalteten Lichtquelle bestückten Systems gegebenenfalls nach Korrektur der Messwerte gemäß den Vorschriften der Absätze 1 und 2 des Anhangs 9 dieser Regelung

1.2.1.

im ungünstigsten Fall kein gemessener, nach den Vorschriften des Absatzes 2 in Anhang 9 dieser Regelung korrigierter Wert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % abweicht.

1.2.1.1.

Bei den nachstehenden Werten für das Abblendlicht und seine Modi darf die größte ungünstige Abweichung jeweils folgende Werte erreichen:

 

bei den Maximalwerten im Punkt 50 L 0,2 lx entsprechend 20 % und 0,3 lx entsprechend 30 %,

 

bei den Maximalwerten in der Zone III, im Punkt HV und im Segment BLL 0,3 lx entsprechend 20 % und 0,45 lx entsprechend 30 %,

 

bei den Maximalwerten in den Segmenten E, F1, F2 und F3 0,2 lx entsprechend 20 % und 0,3 lx entsprechend 30 %,

 

bei den Mindestwerten in den Punkten BR, P, S50, S50LL, S50RR, S100, S100LL und S100RR sowie in den Punkten oder Segmenten, auf die sich die Anmerkung 4 zu der Tabelle 1 in Anhang 3 dieser Regelung bezieht (B 50 L, HV, BR, BRR, BLL) die Hälfte des vorgeschriebenen Wertes entsprechend 20 % und drei Viertel des vorgeschriebenen Wertes entsprechend 30 %,

1.2.1.2.

bei Fernlicht, wenn sich HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von + 20 % bei den Höchstwerten und – 20 % bei den Mindestwerten bei den photometrischen Werten an jedem in Absatz 6.3.2 dieser Regelung angegebenen Messpunkt eingehalten ist.

1.2.2.

Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht, dann darf die Einstellung des Systems verändert werden, sofern die Achse des Lichtbündels seitlich nicht um mehr als 0,5° nach rechts oder links und vertikal nicht um mehr als 0,2° nach oben und unten verschoben wird; dabei ist jede Einstellung getrennt und in Bezug auf die Ersteinstellung vorzunehmen.

Diese Vorschriften gelten nicht für Leuchteneinheiten nach Absatz 6.3.1.1 dieser Regelung.

1.2.3.

Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen den Vorschriften nicht, dann müssen die Prüfungen mit einer anderen Prüflichtquelle und/oder einer anderen Stromversorgungs- und Funktionseinheit wiederholt werden.

1.3.

Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Eines der stichprobenweise ausgewählten Systeme ist nach dem in Absatz 2.1 des Anhangs 4 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem es dreimal hintereinander dem in Absatz 2.2.2 des Anhangs 4 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.

Das System gilt als annehmbar, wenn r nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.

Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, dann ist ein zweites Muster der Prüfung zu unterziehen, wobei das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte nicht mehr als 1,5 mrad betragen darf.

1.4.

Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Systemtyp muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion sicherzustellen.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung beziehen sich auf die photometrischen Eigenschaften und umfassen die Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts unter Wärmeeinfluss.

2.2.   Anzuwendende Prüfverfahren

2.2.1.

Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.

Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3.

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4.

In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Systemen sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Systemen desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4.   Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfern sind an den in der Regelung vorgeschriebenen Punkten photometrische Messungen durchzuführen, wobei die Werte

 

bei Fernlicht nur in den Punkten Emax, HV (1), HL und HR (2) und

 

bei Abblendlicht nur in den Punkten B 50 L, HV (falls zutreffend), 50 V, 75 R (falls zutreffend) und 25 LL abgelesen werden (siehe die Abbildung 1 in Anhang 3).

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 9.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 7 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


(1)  Ist der Fernscheinwerfer mit dem Abblendscheinwerfer ineinandergebaut, dann muss HV für Fern- und Abblendlicht derselbe Messpunkt sein.

(2)  HL und HR: Punkte, die sich auf der Linie H-H in einem Abstand von jeweils 2,6° links und rechts vom Punkt HV befinden.


ANHANG 6

Vorschriften für Systeme mit Kunststoff-Abschlussscheiben: Prüfung von Abschlussscheiben oder Werkstoffproben und von vollständigen Systemen oder Systemteilen

1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1.

Die gemäß Absatz 2.2.4 dieser Regelung vorgelegten Muster müssen den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.5 entsprechen.

1.2.

Die gemäß Absatz 2.2.3 dieser Regelung vorgelegten beiden Muster von vollständigen Systemen mit Kunststoff-Abschlussscheiben müssen hinsichtlich des Werkstoffs der Abschlussscheiben den Vorschriften des Absatzes 2.6 entsprechen.

1.3.

An den Mustern der Kunststoff-Abschlussscheiben oder den Werkstoffproben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Reflektor, an dem sie angebracht werden sollen, die Prüfungen für die Genehmigung in der in Tabelle A der Anlage 1 zu diesem Anhang vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge durchzuführen.

1.4.

Kann der Hersteller des Systems jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis die Prüfungen nach den Absätzen 2.1 bis 2.5 oder die gleichwertigen Prüfungen nach einer anderen Regelung bereits bestanden hat, so brauchen diese Prüfungen nicht wiederholt zu werden; nur die Prüfungen nach Anlage 1, Tabelle B sind zwingend vorgeschrieben.

1.5.

Wenn das System oder Systemteil nur für Rechtsverkehr oder Linksverkehr gebaut ist, dürfen die Prüfungen nach diesem Anhang an nur einem Muster durchgeführt werden, das der Antragsteller auswählen kann.

2.   PRÜFUNGEN

2.1.   Temperaturwechselbeständigkeit

2.1.1.   Prüfungen

Drei neue Muster (Abschlussscheiben) sind in fünf Zyklen bei wechselnden Temperaturen und wechselndem Feuchtigkeitsgehalt nach folgendem Programm zu prüfen:

 

3 Stunden bei 40 °C ± 2 °C und 85 % bis 95 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60 % bis 75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

15 Stunden bei -30 °C ± 2 °C;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60 % bis 75 % relativer Luftfeuchtigkeit;

 

3 Stunden bei 80 °C ± 2 °C;

 

1 Stunde bei 23 °C ± 5 °C und 60 % bis 75 % relativer Luftfeuchtigkeit.

Vor dieser Prüfung müssen die Muster mindestens vier Stunden lang einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60 % bis 75 % ausgesetzt werden.

Anmerkung: In den einstündigen Zeitabschnitten mit einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C sind die Zeiten für den Übergang von einer Temperatur zur anderen enthalten, die notwendig sind, um Wärmeschockwirkungen zu vermeiden.

2.1.2.   Photometrische Messungen

2.1.2.1.   Verfahren

An den Mustern sind vor und nach der Prüfung photometrische Messungen vorzunehmen.

Diese Messungen sind nach den Vorschriften des Anhangs 9 dieser Regelung in folgenden Punkten vorzunehmen:

 

B 50 L und 50 V bei Abblendlicht der Klasse C;

 

Emax bei Fernlicht eines Systems.

2.1.2.2.   Ergebnisse

Die bei jedem Muster vor und nach der Prüfung ermittelten photometrischen Werte dürfen unter Berücksichtigung der Toleranzen des photometrischen Verfahrens nicht um mehr als 10 % voneinander abweichen.

2.2.   Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse und Chemikalien

2.2.1.   Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse

Drei neue Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) sind der Strahlung einer Quelle auszusetzen, deren spektrale Energieverteilung der eines schwarzen Körpers bei einer Temperatur zwischen 5 500 K und 6 000 K entspricht. Zwischen der Quelle und den Mustern sind geeignete Filter so anzubringen, dass Strahlungen mit Wellenlängen von weniger als 295 nm und mehr als 2 500 nm so weit wie möglich abgeschwächt werden. Die Muster werden einer Energiebestrahlung von 1 200 W/m2 ± 200 W/m2 für eine Dauer ausgesetzt, die so bemessen ist, dass die Strahlungsenergie, die sie empfangen, 4 500 MJ/m2 ± 200 MJ/m2 beträgt. Innerhalb der Prüfanlage muss die Temperatur, die an der schwarzen Platte gemessen wird, die sich auf gleicher Höhe mit den Mustern befindet, 50 °C ± 5 °C betragen. Damit die gleichmäßige Bestrahlung gewährleistet ist, müssen sich die Muster mit einer Geschwindigkeit von einer bis fünf Umdrehungen pro Minute um die Strahlungsquelle drehen.

Die Muster werden mit destilliertem Wasser mit einer Leitfähigkeit von weniger als 1 mS/m bei einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C nach folgendem Zyklus besprüht:

Sprühen: 5 Minuten, Trocknen: 25 Minuten.

2.2.2.   Chemikalienbeständigkeit

Nach der Prüfung nach Absatz 2.2.1 und der Messung nach Absatz 2.2.3.1 ist die Außenfläche der drei Muster entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2.2.2.2 mit der Mischung nach Absatz 2.2.2.1 zu behandeln.

2.2.2.1.   Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht zu 61,5 % aus n-Heptan, zu 12,5 % aus Toluol, zu 7,5 % aus Äthyltetrachlorid, zu 12,5 % aus Trichloräthylen und zu 6 % aus Xylol (Volumenprozent).

2.2.2.2.   Aufbringen der Prüfmischung

Ein Stück Baumwollstoff (nach ISO 105) wird mit der Mischung nach Absatz 2.2.2.1 bis zur Sättigung getränkt und vor Ablauf von zehn Sekunden zehn Minuten lang mit einem Druck von 50 N/cm2, der einer Kraft von 100 N entspricht, die auf eine Prüffläche von 14 mm × 14 mm ausgeübt wird, gegen die Außenfläche des Musters gepresst.

Während dieser zehn Minuten wird der Stoff erneut mit der Mischung getränkt, damit die Zusammensetzung der aufgebrachten Flüssigkeit während der gesamten Dauer der der vorgeschriebenen Prüfmischung entspricht.

Während des Aufbringens darf der auf das Muster ausgeübte Druck ausgeglichen werden, um die Bildung von Rissen zu verhindern.

2.2.2.3.   Reinigung

Nach dem Aufbringen der Prüfmischung müssen die Muster an der Luft trocknen und werden dann mit der Lösung nach Absatz 2.3 (Beständigkeit gegen Reinigungsmittel) mit einer Temperatur von 23 °C ± 5 °C abgewaschen. Danach werden die Muster sorgfältig mit destilliertem Wasser abgespült, das bei 23 °C ± 5 °C nicht mehr als 0,2 % Verunreinigungen enthält, und dann mit einem weichen Tuch abgewischt.

2.2.3.   Ergebnisse

2.2.3.1.

Nach der Prüfung der Beständigkeit gegen atmosphärische Einflüsse darf die Außenfläche der Muster keine Risse, Kratzer, abgesplitterten Teile und Verformungen aufweisen, und der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrads Δt = (T2–T3)/T2, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, darf nicht größer als 0,020 (Δtm ≤ 0,020) sein.

2.2.3.2.

Nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit dürfen die Muster keine Spuren einer chemischen Verfärbung aufweisen, die eine Änderung der Streuung des Lichtes verursachen kann, deren Mittelwert der Änderung Δd = (T5–T4)/T2, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, nicht größer als 0,020 (Δdm ≤ 0,020) sein darf.

2.2.4.   Beständigkeit gegen die Strahlung einer Lichtquelle

Falls erforderlich, ist die nachstehende Prüfung durchzuführen:

Flache Muster aller lichtdurchlässigen Kunststoffbauteile des Systems werden dem Licht der Lichtquelle ausgesetzt. Die Kenngrößen wie Winkel und Abstände müssen bei diesen Mustern denen des Systems entsprechen. Diese Muster müssen die gleiche Farbe und gegebenenfalls die gleiche Oberflächenbehandlung wie die Teile des Systems aufweisen.

Nachdem die Muster 1 500 Stunden lang ununterbrochen bestrahlt worden sind, müssen die kolorimetrischen Werte des ausgestrahlten Lichtes mit einer neuen Lichtquelle eingehalten sein, und die Oberfläche der Muster darf keine Risse, Kratzer, abgeblätterten Teile oder Verformungen aufweisen.

Die Prüfung der Beständigkeit der innen verwendeten Werkstoffe gegen die ultraviolette Strahlung der Lichtquelle ist nicht erforderlich, wenn Lichtquellen nach der Regelung Nr. 37 und/oder Gasentladungs-Lichtquellen mit niedriger ultravioletter Strahlung und/oder LED-Module mit niedriger ultravioletter Strahlung verwendet werden oder wenn Maßnahmen getroffen werden, um die entsprechenden Systemteile zum Beispiel durch Glasfilter gegen die ultraviolette Strahlung abzuschirmen.

2.3.   Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe

2.3.1.   Beständigkeit gegen Reinigungsmittel

Die Außenfläche der drei Muster (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben) wird auf 50 °C ± 5 °C erwärmt und fünf Minuten lang in eine Mischung getaucht, deren Temperatur auf 23 °C ± 5 °C gehalten wird und die aus 99 Teilen destilliertem Wasser, das nicht mehr als 0,02 % Verunreinigungen enthält, und einem Teil Alkylarylsulfonat besteht.

Nach der Prüfung werden die Muster bei 50 °C ± 5 °C getrocknet. Die Oberfläche der Muster wird mit einem feuchten Tuch gereinigt.

2.3.2.   Beständigkeit gegen Kohlenwasserstoffe

Die Außenfläche dieser drei Muster wird dann eine Minute lang leicht mit einem Stück Baumwollstoff abgerieben, das in einer Mischung aus 70 % n Heptan und 30 % Toluol (Volumenprozent) getränkt wurde, und muss dann an der Luft trocknen.

2.3.3.   Ergebnisse

Nachdem diese beiden Prüfungen nacheinander durchgeführt worden sind, darf der Mittelwert der Änderung des Lichttransmissionsgrads Δt = (T2–T3)/T2, der bei den drei Mustern nach dem in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren gemessen wird, nicht größer als 0,010 (Δtm ≤ 0,010) sein.

2.4.   Beständigkeit gegen mechanische Abnutzung

2.4.1.   Verfahren der mechanischen Abnutzung

Die Außenfläche von drei neuen Mustern (Abschlussscheiben) wird nach dem in der Anlage 3 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren behandelt, bei dem eine gleichmäßige mechanische Abnutzung dieser Fläche erreicht werden soll.

2.4.2.   Ergebnisse

Nach dieser Prüfung werden die Änderungen

des Lichttransmissionsgrads Δt = (T2–T3)/T2

und des Streulichts Δd = (T5–T4)/T2

nach dem in der Anlage 2 beschriebenen Verfahren bei der Fläche nach Absatz 2.2.4.1.1 dieser Regelung gemessen. Für die Mittelwerte bei den drei Mustern gilt Folgendes:

Δtm ≤ 0,100; Δdm ≤ 0,050.

2.5.   Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

2.5.1.   Vorbereitung des Musters

In die Beschichtung einer Abschlussscheibe wird auf einer Fläche von 20 mm × 20 mm mit einer Rasierklinge oder einer Nadel ein gitterartiges Muster eingeritzt, dessen Quadrate eine Seitenlänge von ungefähr 2 mm × 2 mm haben. Der auf die Klinge oder die Nadel ausgeübte Druck muss so stark sein, dass zumindest die Beschichtung aufgeritzt wird.

2.5.2.   Beschreibung der Prüfung

Es ist ein Klebestreifen mit einer Adhäsionskraft von 2 N/(cm Breite) + 20 % zu verwenden, die unter den in der Anlage 4 zu diesem Anhang festgelegten Normalbedingungen gemessen wurde. Dieser Klebestreifen, der mindestens 25 mm breit sein muss, wird mindestens fünf Minuten lang auf die nach den Vorschriften des Absatzes 2.5.1 vorbereitete Fläche gedrückt.

Dann wird das Ende des Klebestreifens so belastet, dass die Adhäsionskraft an der betreffenden Fläche durch eine Kraft ausgeglichen wird, die senkrecht zu dieser Fläche wirkt. In dieser Phase wird der Klebestreifen mit einer konstanten Geschwindigkeit von 1,5 m/s ± 0,2 m/s abgezogen.

2.5.3.   Ergebnisse

An der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche darf keine nennenswerte Beschädigung vorhanden sein. Beschädigungen an den Schnittpunkten der Quadrate oder den Kanten der Ritze sind zulässig, sofern die beschädigte Fläche nicht größer als 15 % der mit dem gitterartigen Muster versehenen Fläche ist.

2.6.   Prüfungen des vollständigen Systems mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe

2.6.1.   Beständigkeit der Oberfläche der Abschlussscheibe gegen mechanische Abnutzung

2.6.1.1.   Prüfungen

An der Abschlussscheibe des Musters Nr. 1 des Systems wird die Prüfung nach Absatz 2.4.1 durchgeführt.

2.6.1.2.   Ergebnisse

Nach der Prüfung dürfen die Ergebnisse der photometrischen Messungen, die an dem System oder Systemteilen nach dieser Regelung durchgeführt worden sind, die für die Punkte B 50 L und HV vorgeschriebenen Höchstwerte nicht um mehr als 30 % überschreiten und die gegebenenfalls für den Punkt 75 R vorgeschriebenen Mindestwerte nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

2.6.2.   Prüfung des Haftvermögens von Beschichtungen (falls vorhanden)

An der Abschlussscheibe des Musters Nr. 2 der Einbaueinheit wird die Prüfung nach Absatz 2.5 durchgeführt.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

3.1.

Hinsichtlich der bei der Herstellung von Abschlussscheiben verwendeten Werkstoffe wird bei den Einbaueinheiten einer Serie davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wenn

3.1.1.

nach der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit und der Prüfung der Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Kohlenwasserstoffe die Außenfläche der Muster keine Risse, abgesplitterten Teile oder Verformungen aufweist, die mit bloßem Auge erkennbar sind (siehe die Absätze 2.2.2, 2.3.1 und 2.3.2);

3.1.2.

nach der Prüfung nach Absatz 2.6.1.1 die photometrischen Werte in den Messpunkten nach Absatz 2.6.1.2 innerhalb der Grenzen liegen, die in dieser Regelung für die Übereinstimmung der Produktion vorgeschrieben sind.

3.2.

Wenn die Prüfergebnisse den Vorschriften nicht entsprechen, sind die Prüfungen an einem anderen stichprobenweise ausgewählten Muster eines Systems zu wiederholen.

ANLAGE 1

ZEITLICHE REIHENFOLGE DER PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG

A.

Prüfungen an Kunststoffen (Abschlussscheiben oder Werkstoffproben, die nach Absatz 2.2.4 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

Muster

Abschlussscheiben oder Werkstoffproben

Abschlussscheiben

Prüfungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

1.1.

Bestimmte photometrische Messungen (Abs. 2.1.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.1.1.

Temperaturwechsel (Abs. 2.1.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.2.

Bestimmte photometrische Messungen (Abs. 2.1.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

1.2.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

1.2.2.

Messung des Streulichts

X

X

X

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

1.3.

Atmosphärische Einflüsse (Abs. 2.2.1)

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4.

Chemikalien (Abs. 2.2.2)

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4.1.

Messung des Streulichts

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.5.

Reinigungsmittel (Abs. 2.3.1)

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1.6.

Kohlenwasserstoffe (Abs. 2.3.2)

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1.6.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1.7.

Abnutzung (Abs. 2.4.1)

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

1.7.1.

Messung des Lichttransmissionsgrads

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

1.7.2.

Messung des Streulichts

 

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

1.8.

Haftvermögen (Abs. 2.5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

1.9.

Beständigkeit gegen die Strahlung einer Lichtquelle (Abs. 2.2.4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

B.

Prüfungen an vollständigen Scheinwerfern (die nach Absatz 2.2.3 dieser Regelung vorgelegt worden sind)

Prüfungen

vollständige Systeme

Muster Nr.

1

2

2.1.

Abnutzung (Abs. 2.6.1.1)

X

 

2.2.

Photometrische Messungen (Abs. 2.6.1.2)

X

 

2.3.

Haftvermögen (Abs. 2.6.2)

 

X

ANLAGE 2

Verfahren zur Messung des Streulichts und des Lichttransmissionsgrads

1.   MESSEINRICHTUNG (siehe die Abbildung 1)

Das Strahlenbündel eines Kollimators K mit einer halben Divergenz β/2 = 17,4 × 10-4 rad wird durch eine Blende D τ mit einer Öffnung von 6 mm begrenzt, bei der die Halterung für das Muster angebracht ist.

Eine achromatische Sammellinse L2, die für sphärische Aberrationen korrigiert ist, verbindet die Blende D τ mit dem Strahlungsempfänger R; der Durchmesser der Linse L2 muss so bemessen sein, dass sie das Licht, das von dem Muster in einem Kegel mit einem halben Öffnungswinkel β/2 = 14° gestreut wird, nicht abblendet.

Eine Ringblende DD mit den Winkeln αo/2 = 1° und αmax/2 = 12° wird in einer Bildebene der Linse L2 angebracht.

Der undurchsichtige Mittelteil der Blende ist erforderlich, um das Licht, das direkt von der Lichtquelle kommt, abzuschirmen. Der Mittelteil der Blende muss so von dem Lichtbündel entfernt werden können, dass er genau in seine Ausgangslage zurückkehrt.

Die Strecke L2 Dτ und die Brennweite F2 der Linse L2 sind so zu wählen, dass das Bild von Dτ den Strahlungsempfänger R vollständig bedeckt.

Für L2 wird eine Brennweite von ungefähr 80 mm empfohlen.

Wenn für den anfänglich auffallenden Lichtstrom der Wert 1 angenommen wird, muss die absolute Ablesegenauigkeit besser als 0,001 sein.

Abbildung 1

Prüfanordnung für die Messung der Änderungen des Streulichts und des Lichttransmissionsgrads

Image

2.   MESSUNGEN

Folgende Werte sind abzulesen:

Ablesewert

mit Muster

mit Mittelteil von DD

entsprechende Größe

T1

nein

nein

auffallender Lichtstrom bei erster Ablesung

T2

ja

(vor der Prüfung)

nein

Lichtstrom, der von dem neuen Werkstoff in einem Bildwinkel von 24° durchgelassen wird

T3

ja

(nach der Prüfung)

nein

Lichtstrom, der von dem geprüften Werkstoff in einem Bildwinkel von 24° durchgelassen wird

T4

ja

(vor der Prüfung)

ja

von dem neuen Werkstoff durchgelassener Lichtstrom

T5

ja

(nach der Prüfung)

ja

von dem geprüften Werkstoff durchgelassener Lichtstrom

ANLAGE 3

VERFAHREN FÜR DEN SPRÜHVERSUCH

1.   PRÜFGERÄT

1.1.   Sprühpistole

Die verwendete Sprühpistole muss mit einer Düse mit einem Durchmesser von 1,3 mm versehen sein, die einen Flüssigkeitsdurchfluss von 0,24 ± 0,02 l/Minute bei einem Betriebsdruck von 6,0 bar – 0/+ 0,5 bar zulässt.

Unter diesen Betriebsbedingungen muss die von dem Sandstrahl in einem Abstand von 380 mm ± 10 mm von der Düse erzeugte Struktur auf der Oberfläche, die der schädigenden Einwirkung ausgesetzt ist, einen Durchmesser von 170 mm ± 50 mm haben.

1.2.   Prüfmischung

Die Prüfmischung besteht aus

Quarzsand der Härte 7 nach der Mohsschen Härteskala mit einer Korngröße von 0 mm bis 0,2 mm und einer nahezu normalen Verteilung bei einem Winkelfaktor von 1,8 bis 2;

Wasser, dessen Härtegrad 205 g/m3 nicht übersteigt, für eine Mischung, die 25 g Sand pro Liter Wasser enthält.

2.   PRÜFUNG

Die Außenfläche der Scheinwerfer-Abschlussscheiben wird einmal oder mehrere Male der Einwirkung des nach dem oben beschriebenen Verfahren erzeugten Sandstrahls ausgesetzt. Dabei wird der Sandstrahl nahezu senkrecht auf die zu prüfende Oberfläche gerichtet.

Die Abnutzung wird an einer oder mehr Werkstoffproben nachgeprüft, die als Referenzproben in der Nähe der zu prüfenden Abschlussscheiben angebracht sind. Die Mischung wird so lange aufgesprüht, bis die nach dem Verfahren nach Anlage 2 gemessene Änderung der Streuung des Lichtes an dem Probestück oder den Probestücken dem nachstehenden Wert entspricht: Δd = (T5 – T4)/T2 = 0,0250 ± 0,0025.

Zur Nachprüfung der gleichmäßigen Abnutzung der gesamten zu prüfenden Oberfläche können mehrere Referenzproben verwendet werden.

ANLAGE 4

BESTIMMUNG DER ADHÄSIONSKRAFT VON KLEBESTREIFEN

1.   ZWECK

Nach diesem Verfahren kann unter Normalbedingungen die lineare Adhäsionskraft eines Klebestreifens an einer Glasplatte bestimmt werden.

2.   PRINZIP

Messung der Kraft, die aufgewendet werden muss, um einen Klebestreifen in einem Winkel von 90° von einer Glasplatte abzuziehen.

3.   VORGESCHRIEBENE UMGEBUNGSBEDINGUNGEN

Die Umgebungsluft muss eine Temperatur von 23 °C ± 5 °C und eine relative Feuchtigkeit von 65 % ± 15 % aufweisen.

4.   PRÜFSTÜCKE

Vor der Prüfung wird die Probenrolle 24 Stunden lang unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen konditioniert (siehe Absatz 3).

Von jeder Rolle werden fünf jeweils 400 mm lange Prüfstücke geprüft. Diese Prüfstücke werden von der Rolle abgewickelt, nachdem die ersten drei Schichten entfernt worden sind.

5.   VERFAHREN

Die Prüfung wird unter den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen nach Absatz 3 durchgeführt.

Die fünf Prüfstücke werden von der Rolle abgenommen, während das Klebeband mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 300 mm/s radial abgerollt wird, anschließend werden sie innerhalb von 15 Sekunden wie folgt aufgebracht:

Der Klebestreifen wird auf die Glasplatte aufgebracht, indem man mit dem Finger in einer fortlaufenden Bewegung in Längsrichtung und ohne übermäßigen Druck leicht darüber streicht, ohne dass sich zwischen dem Klebestreifen und der Glasplatte Luftblasen bilden.

Die Glasplatte mit den Klebestreifen bleibt zehn Minuten lang den vorgeschriebenen Umgebungsbedingungen ausgesetzt.

Ungefähr 25 mm des Prüfstücks werden in einer Ebene senkrecht zur Achse des Prüfstücks von der Platte abgezogen.

Die Platte wird befestigt, und das lose Ende des Klebestreifens wird um 90° von der Platte entfernt. Die Zugkraft wird so ausgeübt, dass die Trennlinie zwischen dem Klebestreifen und der Platte senkrecht zur Wirkungslinie dieser Kraft und zur Platte verläuft.

Der Klebestreifen wird mit einer Geschwindigkeit von 300 mm/s ± 30 mm/s abgezogen, und die dabei ausgeübte Kraft wird aufgezeichnet.

6.   ERGEBNISSE

Die fünf ermittelten Werte werden ihrer Größe nach gereiht, und der mittlere Wert wird als Ergebnis der Messung eingetragen. Dieser Wert wird in Newton pro Zentimeter Breite des Klebestreifens ausgedrückt.


ANHANG 7

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften entsprechend den Vorschriften dieser Regelung als eingehalten, wenn die Abweichungen nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind. Dies gilt auch für die Farbe.

1.2.   Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Systemen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer eingeschalteten Lichtquelle bestückten Systems gegebenenfalls nach Korrektur der Messwerte gemäß den Vorschriften der Absätze 1 und 2 des Anhangs 9 dieser Regelung

1.2.1.   im ungünstigsten Fall kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % abweicht.

1.2.1.1.   Bei den nachstehenden Werten für das Abblendlicht und seine Lichtverteilungen darf die größte ungünstige Abweichung jeweils folgende Werte erreichen:

a)

bei den Maximalwerten im Punkt 50 L 0,2 lx entsprechend 20 % und 0,3 lx entsprechend 30 %,

b)

bei den Maximalwerten in der Zone III, im Punkt HV und im Segment BLL 0,3 lx entsprechend 20 % und 0,45 lx entsprechend 30 %,

c)

bei den Maximalwerten in den Segmenten E, F1, F2 und F3 0,2 lx entsprechend 20 % und 0,3 lx entsprechend 30 %,

d)

bei den Mindestwerten in den Punkten BR, P, S50, S50LL, S50RR, S100, S100LL und S100RR sowie in den Punkten oder Segmenten, auf die sich die Anmerkung 4 zu der Tabelle 1 in Anhang 3 dieser Regelung bezieht (B 50 L, HV, BR, BRR und BLL) die Hälfte des vorgeschriebenen Wertes entsprechend 20 % und drei Viertel des vorgeschriebenen Wertes entsprechend 30 %,

1.2.1.2.   bei Fernlicht, wenn sich HV innerhalb der Isoluxlinie 0,75 Emax befindet, eine Toleranz von + 20 % bei den Höchstwerten und – 20 % bei den Mindestwerten bei den photometrischen Werten in jedem in Absatz 6.3.2 dieser Regelung angegebenen Messpunkt eingehalten ist.

1.2.2.   Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht, dann darf die Einstellung des Systems verändert werden, sofern die Achse des Lichtbündels seitlich nicht um mehr als 0,5° nach rechts oder links und vertikal nicht um mehr als 0,2° nach oben und unten verschoben wird. Diese Vorschriften gelten nicht für Leuchteneinheiten nach Absatz 6.3.1.1 dieser Regelung.

1.2.3.   Entsprechen die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfungen den Vorschriften nicht, dann müssen die Prüfungen mit einer anderen Prüflichtquelle und/oder einer anderen Stromversorgungs- und Funktionseinheit wiederholt werden.

1.2.4.   Systeme mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.2.5.   Die Kennzahl wird nicht berücksichtigt.

2.   ERSTE PROBENAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Systeme stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Systemen wird mit A, die zweite Stichprobe von zwei Systemen wird mit B gekennzeichnet.

2.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

2.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Systemen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Systeme folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1.   Stichprobe A

A1:

bei einem System

 

0 %,

beim anderen System

nicht mehr als

20 %;

A2:

bei beiden Systemen

mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

weiter zu Stichprobe B;

 

 

2.1.1.2.   Stichprobe B

B1:

bei beiden Systemen

 

0 %

2.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A eingehalten sind.

2.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

2.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Systemen mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Systeme folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1.   Stichprobe A

A3:

bei einem System

nicht mehr als

20 %,

beim anderen System

mehr als

20 %,

aber nicht mehr als

30 %;

2.2.1.2.   Stichprobe B

B2:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem System

mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

beim anderen System

nicht mehr als

20 %;

B3:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem System

 

0 %,

beim anderen System

mehr als

20 %,

aber nicht mehr als

30 %

2.2.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A nicht eingehalten sind.

2.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Systeme folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1.   Stichprobe A

A4:

bei einem System

nicht mehr als

20 %,

beim anderen System

mehr als

30 %;

A5:

bei beiden Systemen

mehr als

20 %;

2.3.2.   Sample B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem System

mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

beim anderen System

mehr als

20 %,

B5:

bei den Ergebnissen von A2:

bei beiden Systemen

mehr als

20 %;

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem System

 

0 %,

beim anderen System

mehr als

30 %

2.3.3.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben A und B nicht eingehalten sind.

3.   WIEDERHOLTE PROBENAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Systemen gezogen wird, die der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen wird.

3.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

3.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Systemen mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Systeme folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1.   Stichprobe C

C1:

bei einem System

 

0 %,

beim anderen System

nicht mehr als

20 %;

C2:

bei beiden Systemen

mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

weiter zu Stichprobe D;

 

 

3.1.1.2.   Stichprobe D

D1:

bei den Ergebnissen von C2:

bei beiden Systemen

 

0 %

3.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C eingehalten sind.

3.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Systemen mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Systeme folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1.   Stichprobe D

D2:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem System

mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

beim anderen System

nicht mehr als

20 %

3.2.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C nicht eingehalten sind.

3.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Systeme folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.3.1.   Stichprobe C

C3:

bei einem System

nicht mehr als

20 %;

beim anderen System

mehr als

20 %;

C4:

bei beiden Systemen

mehr als

20 %;

3.3.2.   Stichprobe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem System

 

0 %

oder mehr als

0 %,

beim anderen System

mehr als

20 %

3.3.3.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben C und D nicht eingehalten sind.

4.   VERÄNDERUNG DER VERTIKALEN LAGE DER HELL-DUNKEL-GRENZE DES ABBELNDLICHTS

Bei der Nachprüfung der Veränderung der vertikalen Lage der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts unter Wärmeeinfluss ist folgendes Verfahren anzuwenden:

 

Eines der Systeme der Stichprobe A, das nach dem Probenahmeverfahren in der Abbildung 1 dieses Anhangs ausgewählt wurde, ist nach dem in Absatz 2.1 des Anhangs 4 beschriebenen Verfahren zu prüfen, nachdem es dreimal hintereinander dem in Absatz 2.2.2 des Anhangs 4 beschriebenen Zyklus unterzogen worden ist.

 

Das System gilt als annehmbar, wenn r nicht mehr als 1,5 mrad beträgt.

 

Ist dieser Wert größer als 1,5 mrad, aber nicht größer als 2,0 mrad, so ist das zweite System der Stichprobe A der Prüfung zu unterziehen, wobei das Mittel der an beiden Mustern gemessenen Absolutwerte nicht mehr als 1,5 mrad betragen darf.

 

Wird dieser Wert von 1,5 mrad bei der Stichprobe A jedoch überschritten, so sind die beiden Systeme der Stichprobe B nach demselben Verfahren zu prüfen; bei beiden darf der Wert für r nicht mehr als 1,5 mrad betragen.

Abbildung 1

Image

Anmerkung: In dieser Abbildung steht „Einrichtung“ für System.


ANHANG 8

HELL-DUNKEL-GRENZE DES ABBLENDLICHTS UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTELLUNG  (1)

1.   BESTIMMUNG DER HELL-DUNKEL-GRENZE

Wird die Hell-Dunkel-Grenze auf einen Messschirm nach Anhang 9 dieser Regelung projiziert, dann muss sie so scharf sein, dass die Einstellung möglich ist; sie muss den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

1.1.   Form (siehe die Abbildung A.8-1)

Die Hell-Dunkel-Grenze muss

einen horizontalen flachen Teil nach links hin und

einen ansteigenden Teil nach rechts hin aufweisen;

außerdem muss sie so verlaufen, dass nach der Einstellung nach den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.5.

1.1.1.

der flache Teil vertikal nicht um mehr als

0,2° nach oben oder unten von seiner horizontalen Mittellinie zwischen 0,5° und 4,5° links von der Linie V-V und

0,1° nach oben oder unten in einem Bereich abweicht, der zwei Drittel der genannten Länge darstellt.

1.1.2.

Der ansteigende Teil

muss eine ausreichend deutliche linke Flanke haben, und

die Linie, die, ausgehend vom Schnittpunkt der Linie A mit der Linie V-V, als Berührungslinie dieser Flanke zu konstruieren ist, muss gegenüber der Linie H-H eine Neigung um mindestens 10° aufweisen, die aber nicht größer als 60° sein darf (siehe die Abbildung A.8-1).

2.   VERFAHREN FÜR DIE VISUELLE EINSTELLUNG

2.1.   Vor jeder weiteren Prüfung muss das System in den neutralen Zustand gebracht werden. Die nachstehenden Anweisungen gelten für die Lichtbündel der Leuchteneinheiten, die laut Antragsteller einzustellen sind.

2.2.   Das Lichtbündel muss vertikal so ausgerichtet werden, dass der flache Teil seiner Hell-Dunkel-Grenze sich in der vertikalen Soll-Lage (Linie A) entsprechend den jeweiligen Vorschriften der Tabelle 2 in Anhang 3 dieser Regelung befindet; dies gilt als eingehalten, wenn sich die horizontale Mittellinie des flachen Teils der Hell-Dunkel-Grenze mit der Linie A deckt (siehe die Abbildung A.8-2).

2.3.   Das Lichtbündel muss horizontal so ausgerichtet werden, dass sein ansteigender Teil sich rechts von der Linie V-V befindet und sie berührt (siehe die Abbildung A.8-2).

2.3.1.   Wenn ein Teillichtbündel nur den horizontalen Teil einer Hell-Dunkel-Grenze erzeugt, gelten keine speziellen Vorschriften für die horizontale Einstellung, sofern vom Antragsteller nichts anderes angegeben ist.

2.4.   Jede Hell-Dunkel-Grenze einer Leuchteneinheit, die laut Antragsteller nicht getrennt eingestellt werden soll, muss den betreffenden Vorschriften entsprechen.

2.5.   Wenn Leuchteneinheiten nach einem vom Antragsteller angegebenen Verfahren nach den Vorschriften der Absätze 5.2 und 6.2.1.1 dieser Regelung eingestellt werden, müssen die Form und die Lage der etwaigen Hell-Dunkel-Grenze den jeweiligen Vorschriften der Tabelle 2 in Anhang 3 dieser Regelung entsprechen.

2.6.   Bei jedem weiteren Modus des Abblendlichts müssen die Form und die Lage der etwaigen Hell-Dunkel-Grenze automatisch den jeweiligen Vorschriften der Tabelle 2 in Anhang 3 dieser Regelung entsprechen.

2.7.   Eine vom Antragsteller angegebene getrennte Ersteinstellung und/oder Neueinstellung nach den Vorschriften der Absätze 2.1 bis 2.6 darf bei Leuchteneinheiten vorgenommen werden, die getrennt eingebaut werden sollen.

Abbildungen

Image

Image

Anmerkung: Die auf den Messschirm projizierte Hell-Dunkel-Grenze ist schematisch dargestellt.


(1)  Sie können gegebenenfalls durch zusätzliche allgemeine Vorschriften, die derzeit von der GRE geprüft werden, ergänzt werden.


ANHANG 9

VORSCHRIFTEN FÜR PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.

Das System oder die Systemteile sind an einem Goniometer mit einer festen horizontalen Achse und einer beweglichen Achse senkrecht zur festen horizontalen Achse zu befestigen.

1.2.

Die Beleuchtungsstärken sind mit einem Photoempfänger zu messen, der in einem Quadrat von 65 mm Seitenlänge liegt und in einer Entfernung von mindestens 25 m vor dem Bezugsmittelpunkt jeder Leuchteneinheit senkrecht zur Messachse (vom Nullpunkt des Goniometers aus) platziert wird.

1.3.

Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.4.

Die Lichtstärken werden gemessen und als Beleuchtungsstärken senkrecht zur Messrichtung für eine Sollentfernung von 25 m angegeben.

1.5.

Die Winkelkoordinaten werden auf einer Kugel mit einer vertikalen Polachse gemäß der CIE-Publikation Nr. 70 (Wien 1987), in Grad angegeben, d. h. entsprechend einem am Boden befestigten Goniometer mit einer horizontalen Achse („Querachse“) und einer zweiten beweglichen Achse („Drehachse“) senkrecht zur festen horizontalen Achse.

1.6.

Jedes gleichwertige photometrische Verfahren kann angewandt werden, wenn eine entsprechende Korrelation eingehalten wird.

1.7.

Eine Verschiebung des Bezugsmittelpunkts jeder Leuchteneinheit in Bezug auf die Drehachsen des Goniometers ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die vertikale Richtung und für Leuchteneinheiten, die eine Hell-Dunkel-Grenze erzeugen.

Es darf ein Schirm für die Einstellung verwendet werden, der in einer geringeren Entfernung als der für den Photoempfänger angegebenen aufgestellt werden kann.

1.8.

Die photometrischen Vorschriften für jeden einzelnen Messpunkt (Winkelposition) einer Lichtfunktion oder eines Modus nach dieser Regelung gelten für die Hälfte der Summe der jeweiligen Messwerte aller Leuchteneinheiten des Systems, die für diese Funktion oder diesen Modus verwendet werden, oder aller Leuchteneinheiten, die in der betreffenden Vorschrift genannt sind.

1.8.1.

In den Fällen, in denen eine Vorschrift allerdings nur für eine Seite angegeben ist, ist die Division durch den Faktor 2 nicht auszuführen. Dies gilt für die in den Absätzen 6.2.6.3, 6.2.9.1, 6.3.2.1.2, 6.3.2.1.3 und 6.4.6 sowie für die in der Anmerkung 4 zu der Tabelle 1 in Anhang 3 genannten Fälle.

1.9.

Die Messungen an den Leuchteneinheiten des Systems sind einzeln durchzuführen;

allerdings können gleichzeitige Messungen an zwei oder mehr Leuchteneinheiten einer Einbaueinheit, die hinsichtlich ihrer Stromversorgung (entweder fremdgesteuert oder nicht) mit Lichtquellen derselben Typen bestückt sind, durchgeführt werden, wenn sie so bemessen und angeordnet sind, dass ihre Lichtaustrittsflächen vollständig in einem Rechteck liegen, das in der Horizontalen nicht länger als 300 mm und in der Vertikalen nicht breiter als 150 mm ist, und wenn ein gemeinsamer Bezugsmittelpunkt vom Hersteller angegeben ist.

1.10.

Vor jeder weiteren Prüfung muss das System in den neutralen Zustand gebracht werden.

1.11.

Das System oder die Systemteile sind vor Beginn der Messungen so einzustellen, dass die Lage der Hell-Dunkel-Grenze den Vorschriften der Tabelle 2 in Anhang 3 dieser Regelung entspricht. Systemteile, bei denen Einzelmessungen durchgeführt werden und die keine Hell-Dunkel-Grenze erzeugen, sind an dem Goniometer unter den vom Antragsteller angegebenen Bedingungen (Befestigungslage) zu befestigen.

2.   MESSBEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER LICHTQUELLEN

2.1.

Bei auswechselbaren Glühlampen, die mit der Fahrzeugspannung betrieben werden,

müssen das System oder die Systemteile mit farblosen Prüfglühlampen geprüft werden, die für eine Nennspannung von 12 V ausgelegt sind. Während der Prüfung des Systems oder der Systemteile muss die Spannung an den Anschlüssen der Glühlampe(n) so geregelt werden, dass der in dem betreffenden Datenblatt der Regelung Nr. 37 angegebene Bezugslichtstrom erreicht wird.

Das System oder die Systemteile gelten als annehmbar, wenn die Vorschriften des Absatzes 6 dieser Regelung mit mindestens einer Prüfglühlampe, die zusammen mit dem System vorgelegt werden kann, eingehalten sind.

2.2.

Bei einer auswechselbaren Gasentladungs-Lichtquelle

müssen bei dem System oder den Systemteilen, bei denen eine auswechselbare Gasentladungs-Lichtquelle verwendet wird, die photometrischen Vorschriften der entsprechenden Absätze dieser Regelung mit mindestens einer Prüflichtquelle eingehalten sein, die entsprechend den Angaben in der Regelung Nr. 99 mit mindestens 15 Zyklen gealtert worden ist. Der Lichtstrom dieser Gasentladungs-Lichtquelle kann sich von dem in der Regelung Nr. 99 genannten Soll-Lichtstrom unterscheiden.

In diesem Fall sind die gemessenen photometrischen Werte entsprechend zu korrigieren. Sie sind vor der Kontrolle der Übereinstimmung mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren.

2.3.

Bei einer nicht auswechselbaren Lichtquelle, die mit der Fahrzeugspannung betrieben wird,

sind alle Messungen an Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V oder bei einer vom Antragsteller angegebenen anderen Spannung, die der jeweiligen anderen Fahrzeugspannung entspricht, durchzuführen. Die gemessenen photometrischen Werte sind vor der Kontrolle der Übereinstimmung mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren.

2.4.

Bei einer auswechselbaren oder nicht auswechselbaren Lichtquelle, die unabhängig von der Versorgungsspannung des Fahrzeugs betrieben und vom System voll geregelt wird, oder bei einer Lichtquelle, die von einem besonderen Stromversorgungsgerät gespeist wird, ist die in Absatz 2.3 angegebene Prüfspannung an die Eingangsklemmen dieses Systems/Stromversorgungsgeräts anzulegen. Das Prüflabor kann dieses spezielle Stromversorgungsgerät für die Lichtquellen beim Hersteller anfordern.

Die gemessenen photometrischen Werte sind vor der Kontrolle der Übereinstimmung mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren, sofern dieser Korrekturfaktor nicht bereits nach den Vorschriften des Absatzes 2.2 verwendet wird.

2.5.

Die Messungen an LED-Modulen sind bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen, sofern in dieser Regelung nichts anderes angegeben ist. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, sind die Messungen nach den Angaben des Antragstellers durchzuführen.

Die gemessenen photometrischen Werte sind vor der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren.

3.   MESSBEDINGUNGEN HINSICHTLICH DES KURVENLICHTMODUS

3.1.

Bei einem System oder Systemteilen, die einen Kurvenlichtmodus aufweisen, gelten die Vorschriften der Absätze 6.2 (Abblendlicht) und/oder 6.3 (Fernlicht) dieser Regelung für alle Zustände entsprechend dem Kurvenradius des Fahrzeugs. Die Einhaltung der Vorschriften für das Abblendlicht und das Fernlicht ist nach folgendem Verfahren zu überprüfen:

3.1.1.

Das System ist im neutralen Zustand (Lenkrad in Mittelstellung, Geradeausfahrt) und außerdem in dem Zustand, der (in den Zuständen, die) dem kleinsten Kurvenradius des Fahrzeugs in beiden Richtungen entspricht (entsprechen), zu prüfen, wobei gegebenenfalls der Signalgenerator zu verwenden ist.

3.1.1.1.

Die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 6.2.6.2, 6.2.6.3 und 6.2.6.5.1 dieser Regelung ist bei den Kurvenlichtmodi der Kategorien 1 und 2 zu überprüfen, ohne dass eine horizontale Neueinstellung vorgenommen wird.

3.1.1.2.

Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 6.2.6.1 bzw. 6.3 dieser Regelung ist wie folgt zu überprüfen:

a)

bei einem Kurvenlichtmodus der Kategorie 2: ohne zusätzliche horizontale Neueinstellung;

b)

bei einem Kurvenlichtmodus der Kategorie 1 oder einem Fernscheinwerfersystem mit Kurvenlichtmodus: nach der horizontalen Neueinstellung der betreffenden Einbaueinheit (z. B. mit einem Goniometer) in der entsprechenden entgegen gesetzten Richtung.

3.1.2.

Wenn ein Kurvenlichtmodus der Kategorie 1 oder 2 bei einem anderen als dem in Absatz 3.1.1 angegebenen Kurvenradius des Fahrzeugs geprüft wird, dann ist zu beobachten, ob die Lichtverteilung im wesentlichen gleichmäßig ist und keine übermäßige Blendung eintritt. Falls dies nicht bestätigt werden kann, ist die Einhaltung der Vorschriften der Tabelle 1 in Anhang 3 dieser Regelung zu überprüfen.


ANHANG 10

BESCHREIBUNGSBLÄTTER

(größtes Format: A 4 (210 mm × 297 mm))

BESCHREIBUNGSBLATT NR. 1 FÜR EIN ADAPTIVES FRONTBELEUCHTUNGSSYSTEM

AFS-Steuersignal hinsichtlich der Lichtfunktionen und der Modi der Funktionen des Systems

AFS-Steuersignal

von dem Signal beeinflusste Funktion/Modus (Modi) (1) von

technische Merkmale (2)

(ggf. auf zusätzlichem Blatt)

Abblendlicht

Fernlicht

Klasse C

Klasse V

Klasse E

Klasse W

keines/Standardsignal

Image

 

 

 

 

V-Signal

 

E-Signal

 

W-Signal

 

T-Signal

 

andere Signale (3)

 


BESCHREIBUNGSBLATT NR. 2 FÜR EIN ADAPTIVES FRONTBELEUCHTUNGSSYSTEM

Hell-Dunkel-Grenze, Einstelleinrichtungen und -verfahren für die Leuchteneinheiten

Leuchteneinheit Nr. (4)

Hell-Dunkel-Grenze (5)

Einstelleinrichtung

Merkmale und zusätzliche Vorschriften (falls zutreffend) (8)

Die Leuchteneinheit erzeugt ganz oder teilweise eine oder mehrere Hell-Dunkel-Grenzen

vertikal

horizontal

nach Anhang 8 dieser Regelung (6)

und es gelten die Vorschriften in Absatz 6.4.6 dieser Regelung (6)

einzeln („Haupt-einheit“) (6), (9)

n Verbindung mit der „Haupt-einheit“ Nr. (7)

einzeln („Haupteinheit“) (6)  (9)

in Verbindung mit der „Haupt-einheit“ Nr. (7)

1

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

 

2

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

 

3

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

 

4

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

 

5

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

 

6

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

 

7

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

 


(1)  Die zutreffende(n) Kombination(en) in dem (den) entsprechenden Kästchen ankreuzen.

(2)  wie folgt angeben:

a)

physikalische Merkmale (elektrischer Strom/elektrische Spannung, optisch, mechanisch, hydraulisch, pneumatisch …),

b)

Datentyp (kontinuierlich/analog, binär, digital codiert …),

c)

zeitabhängige Eigenschaften (Zeitkonstante, Auflösung …),

d)

Signalstatus bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen nach Absatz 6.22.7.4 der Regelung Nr. 48,

e)

Signalstatus bei Ausfall (in Bezug auf das Eingangssignal des Systems)

 ()

(3)  entsprechend der Beschreibung des Antragstellers; gegebenenfalls auf zusätzlichem Blatt.

(4)  Alle Leuchteneinheiten des Systems entsprechend den Angaben in Anhang 1 dieser Regelung und der Darstellung in der Zeichnung nach Absatz 2.2.1 dieser Regelung einzeln aufführen; gegebenenfalls auf zusätzlichem Blatt.

(5)  Entsprechend den Vorschriften des Absatzes 6.22.6.1.2 der Regelung Nr. 48.

(6)  Nichtzutreffendes streichen.

(7)  Gegebenenfalls die entsprechende(n) Nummer(n) der Leuchteneinheit(en) angeben.

(8)  Angaben wie z. B. die Reihenfolge der Einstellung von Leuchteneinheiten oder Baugruppen von Leuchteneinheiten, zusätzliche Vorschriften für den Einstellvorgang.

(9)  Mit der Einstellung einer „Hauptleuchteneinheit“ können gleichzeitig eine oder mehr andere Leuchteneinheiten eingestellt werden.


ANHANG 11

Vorschriften für LED-Module und AFS mit LED-Modulen

1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1.

Jedes vorgelegte Muster eines LED-Moduls muss bei der Prüfung mit dem (den) mitgelieferten elektronischen Lichtquellen-Steuergerät(en) (falls vorgesehen) den einschlägigen Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

1.2.

LED-Module müssen so beschaffen sein, dass sie einwandfrei sind und bei normalem Gebrauch weiterhin einwandfrei arbeiten. Außerdem dürfen sie keinen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen. Ein LED-Modul hat die Prüfung nicht bestanden, wenn eine seiner LED die Prüfung nicht bestanden hat.

1.3.

LED-Module müssen manipulationssicher sein.

1.4.

Auswechselbare LED-Module müssen wie folgt gebaut sein:

1.4.1.

Wenn das LED-Modul ausgebaut und durch ein anderes Modul ersetzt wird, das vom Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mit demselben Lichtquellenmodul-Identifizierungscode versehen ist, müssen die für das AFS vorgeschriebenen photometrischen Werte eingehalten werden.

1.4.2.

LED-Module mit unterschiedlichen Lichtquellenmodul-Identifizierungscodes in demselben Leuchtengehäuse dürfen nicht auswechselbar sein.

2.   KONSTRUKTION

2.1.

Die LED in dem LED-Modul muss (müssen) mit geeigneten Befestigungsteilen versehen sein.

2.2.

Die Befestigungsteile müssen belastbar und mit der (den) LED und dem LED-Modul fest verbunden sein.

3.   PRÜFBEDINGUNGEN

3.1.   Anwendung

3.1.1.

Alle Muster sind nach den Vorschriften des Absatzes 4 zu prüfen.

3.1.2.

Die Lichtquellen in einem LED-Modul müssen Leuchtdioden (LED) sein, die insbesondere hinsichtlich des Elements für die sichtbare Strahlung der Begriffsbestimmung in der Regelung Nr. 48 Absatz 2.7.1 entsprechen. Andere Arten von Lichtquellen sind nicht zulässig.

3.2.   Betriebsbedingungen

3.2.1.   Betriebsbedingungen für LED-Module

Alle Muster sind unter den in den Absätzen 6.1.4 und 6.1.5 dieser Regelung genannten Bedingungen zu prüfen. Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, müssen LED-Module in dem vom Hersteller vorgelegten AFS geprüft werden.

3.2.2.   Umgebungstemperatur

Bei der Messung der elektrischen und photometrischen Werte muss das AFS in einer trockenen, ruhigen Atmosphäre bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C ± 5 °C betrieben werden.

3.3.   Alterung

Auf Wunsch des Antragstellers muss das LED-Modul 15 Stunden lang betrieben und vor Beginn der in dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden.

4.   BESONDERE VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

4.1.   Farbwiedergabe

4.1.1.   Rotanteil

Zusätzlich zu den Messungen nach Absatz 7 dieser Regelung ist folgender Wert zu berechnen:

Der kleinste Rotanteil des Lichts eines bei 50 V geprüften LED-Moduls oder AFS mit einem oder mehr LED-Modulen wird wie folgt bestimmt:

Formula

Dabei ist

Ee(λ)

(Einheit: W)

die Spektralverteilung der Strahlung,

V(λ)

(Einheit: 1)

die spektrale Lichtausbeute,

(λ)

(Einheit: nm)

die Wellenlänge.

Dieser Wert ist in Abständen von einem Nanometer zu berechnen.

4.2.   Ultraviolette Strahlung

Die ultraviolette Strahlung eines LED-Moduls mit niedriger ultravioletter Strahlung wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei ist

S(λ)(Einheit: l) die spektrale Bewertungsfunktion,

km

=

683 lm/W der Höchstwert der Lichtausbeute.

(Zu den Definitionen der anderen Symbole siehe Absatz 4.1.1)

Dieser Wert ist in Abständen von einem Nanometer zu berechnen. Die ultraviolette Strahlung wird anhand der in der nachstehenden UV-Tabelle angegebenen Werte gewichtet:

λ

S(λ)

250

0,430

255

0,520

260

0,650

265

0,810

270

1,000

275

0,960

280

0,880

285

0,770

290

0,640

295

0,540

300

0,300

305

0,060

310

0,015

315

0,003

320

0,001

325

0,00050

330

0,00041

335

0,00034

340

0,00028

345

0,00024

350

0,00020

355

0,00016

360

0,00013

365

0,00011

370

0,00009

375

0,000077

380

0,000064

385

0,000530

390

0,000044

395

0,000036

400

0,000030

UV-Tabelle: Die Werte entsprechen den „Richtlinien der IRPA/INIRC für Expositionsgrenzwerte für Ultraviolettstrahlung“. Die gewählten Wellenlängen (in Nanometer) sind repräsentativ; andere Werte sind durch Interpolation zu bestimmen.

4.3.   Temperaturstabilität

4.3.1.   Beleuchtungsstärke

4.3.1.1.

Für jede Abblendlichtklasse und für das Fernlicht ist in folgenden Messpunkten eine photometrische Messung durchzuführen, nachdem die entsprechenden Leuchteneinheiten eine Minute lang betrieben worden sind:

Abblendlicht

:

50V

Fernlicht

:

HV

4.3.1.2.

Die Leuchteneinheiten nach Absatz 4.3.1.1 sind anschließend so lange weiter zu betreiben, bis eine photometrische Stabilität eingetreten ist; dieser Zustand gilt als erreicht, wenn die Beleuchtungsstärke in den in Absatz 4.3.1.1 genannten Messpunkten innerhalb eines Zeitraums von 15 Minuten nicht um mehr als 3 % von der vorgeschriebenen abweicht. Wenn die photometrische Stabilität erreicht ist, ist die Einstellung für die gesamte Beleuchtungsstärkemessung vorzunehmen, und es sind die photometrischen Werte für alle vorgeschriebenen Messpunkte zu bestimmen.

4.3.1.3.

Das Verhältnis zwischen den photometrischen Werten, die nach einminütigem Betrieb, und denen, die nach Erreichen der photometrischen Stabilität gemessen werden, ist für die in Absatz 4.3.1.1 genannten Messpunkte zu berechnen. Dieses Verhältnis ist dann bei allen weiteren Messpunkten zu verwenden, um ihre photometrischen Werte nach einminütigem Betrieb zu bestimmen.

4.3.1.4.

Die Beleuchtungsstärkewerte, die nach einminütigem Betrieb und nach Erreichen der photometrischen Stabilität bestimmt werden, müssen den jeweils vorgeschriebenen photometrischen Werten entsprechen.

4.3.2.   Farbe

Die Farbe des ausgestrahlten Lichts, die nach einminütigem Betrieb und nach Erreichen der photometrischen Stabilität (siehe Absatz 4.3.1.2 dieses Anhangs) gemessen wird, muss in beiden Fällen innerhalb der vorgeschriebenen Farbgrenzen liegen.

5.   Die Messung des Soll-Lichtstroms von LED-Modulen, die das Hauptabblendlicht erzeugen, wird wie folgt durchgeführt:

5.1.

Das (die) LED-Modul(e) muss (müssen) den Angaben in der technischen Beschreibung nach Absatz 2.2.2 dieser Regelung entsprechen. Optikteile (Zusatzoptiken) müssen auf Wunsch des Antragstellers vom Technischen Dienst mit Hilfe von Werkzeugen ausgebaut werden. Dieses Verfahren und die nachstehend beschriebenen Bedingungen während der Messungen sind im Prüfbericht zu erläutern.

5.2.

Drei LED-Module jedes Typs sind vom Antragsteller gegebenenfalls mit dem Lichtquellen-Steuergerät und ausreichenden Anweisungen vorzulegen.

Mit Hilfe eines geeigneten Wärmemanagements (z. B. einer Kühlplatte) können ähnliche Wärmebedingungen wie bei der entsprechenden Verwendung des AFS simuliert werden.

Vor der Prüfung muss jedes LED-Modul mindestens 72 Stunden lang unter denselben Bedingungen wie bei der entsprechenden Verwendung des AFS gealtert werden.

Wenn eine Photometerkugel verwendet wird, muss ihr Durchmesser mindestens einen Meter oder mindestens das Zehnfache der größten Abmessung des LED-Moduls betragen, je nachdem, welche die größere Abmessung ist. Die Lichtstrommessungen können auch durch Integration mit Hilfe eines Goniophotometers durchgeführt werden. Die Vorschriften in der CIE-Publikation 84 - 1989 über Raumtemperatur, Anordnung usw. sind zu berücksichtigen.

Das LED-Modul muss ungefähr eine Stunde lang in der geschlossenen Kugel oder dem Goniophotometer vorgealtert werden.

Der Lichtstrom muss nach Erreichen der Stabilität gemessen werden (siehe Absatz 4.3.1.2 dieses Anhangs).

Der aus den Werten der Messungen an den drei Mustern jedes Typs eines LED-Moduls berechnete Mittelwert gilt als Soll-Lichtstrom des LED-Moduls.


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